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Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung – Rechtslage und Optionen

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Eine Betriebsprüfung beginnt oft als rein steuerliche Routinekontrolle – und mündet binnen weniger Wochen in ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist dieser Übergang der gefährlichste Moment einer Außenprüfung, weil er häufig unbemerkt stattfindet.

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung entstehen, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO ein Mehrergebnis feststellt, das auf eine mögliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO hindeutet. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Buß- und Strafsachenstelle (BuStra) einzuschalten; das Steuerstrafverfahren läuft dann parallel zur Betriebsprüfung. Für Geschäftsführer bedeutet das: persönliche Strafbarkeit, verlängerte Festsetzungsverjährung und ein erheblich erweiterter Ermittlungsansatz.

Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Weichen, an denen aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren wird, erklärt die zentralen Normen der Abgabenordnung und des Strafgesetzbuchs, zeigt die spezifischen Haftungsrisiken für Geschäftsführer auf und beschreibt die anwaltlichen Handlungsoptionen – von der frühzeitigen Verfahrensbegleitung bis zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

Außenprüfung und Strafverfahren: Wie der Übergang funktioniert

Die Außenprüfung nach § 193 AO ist zunächst ein Verwaltungsverfahren. Ihre Rechtsgrundlage ist die Abgabenordnung; das Finanzamt prüft die steuerliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen für einen zurückliegenden Zeitraum. Sobald der Prüfer jedoch Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat erkennt – sei es ein nicht verbuchter Umsatz, eine zweifelhaft hohe Betriebsausgabe oder ein aufgedecktes Schwarzlohnkonto –, ist er nach §§ 10, 397 AO verpflichtet, das Strafverfahren einzuleiten und die BuStra zu informieren.

Dieser Moment markiert eine entscheidende Zäsur. Bis zur Einleitung des Strafverfahrens gelten die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO: Der Steuerpflichtige muss Aufklärung leisten, Unterlagen vorlegen, Fragen beantworten. Mit Einleitung des Strafverfahrens nach § 397 AO endet die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht für den strafrechtlich relevanten Bereich, weil das Schweigerecht aus Art. 6 EMRK eingreift. In der Praxis verwischen Betriebsprüfer diese Grenze gelegentlich – bewusst oder unbewusst. Die anwaltliche Aufgabe besteht deshalb zunächst darin, den Übergang zu erkennen und das Verhalten des Mandanten sofort anzupassen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer im entscheidenden Moment nicht anwaltlich beraten sind. Sie beantworten Fragen des Prüfers weiter wie im normalen Prüfungsablauf – und produzieren dabei belastende Aussagen, die im späteren Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Das ist vermeidbar.

Die maßgeblichen Normen: § 370 AO, § 378 AO und ihre Tatbestandsmerkmale

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass der Täter gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder pflichtwidrig Angaben unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Tatbestand ist vollendet mit dem Erlass des unrichtigen Steuerbescheids. Es handelt sich um eine Straftat mit erheblichem Strafrahmen.

Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist demgegenüber eine Ordnungswidrigkeit. Sie greift, wenn der Täter zwar keine vorsätzliche Täuschung beabsichtigte, aber die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist der zentrale Stellhebel jeder anwaltlichen Verteidigungsstrategie.

Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre (§ 169 AO) – gegenüber vier Jahren im Regelfall und fünf Jahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung. Dieser Zeitsprung hat unmittelbare praktische Bedeutung: Eine Betriebsprüfung, die zunächst nur drei Prüfungsjahre umfasst, kann sich nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf deutlich ältere Zeiträume ausdehnen. Umsätze, Buchungen und Entscheidungen, die längst abgelegt schienen, rücken plötzlich wieder in den Fokus.

Aus dem StGB sind ergänzend §§ 14, 15 StGB relevant, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Organen und vertretungsberechtigten Personen regeln. Handelt der Geschäftsführer in Ausübung seiner Organstellung, treffen ihn die Strafdrohungen des § 370 AO unmittelbar – unabhängig davon, ob die Gesellschaft als juristische Person steuerlich in Anspruch genommen wird.

Persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer im Mittelstand

Die juristische Person – GmbH, AG oder Personengesellschaft – haftet zivilrechtlich für hinterzogene Steuern. Strafrechtlich jedoch haftet ausschließlich die natürliche Person. Das ist die Kerngefahr für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen: Gesellschaft und Geschäftsführer sind im Steuerrecht oft deckungsgleich – in Vernehmung und Anklage sind sie es nicht.

In der Mandatspraxis sehen wir bei mittelständischen GmbHs regelmäßig Konstellationen, in denen der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer de facto alle steuerrelevanten Entscheidungen trifft – Betriebsausgaben genehmigt, Rechnungen freigibt, Vorauszahlungen aufschiebt – und damit alle Tatbestandsmerkmale des § 370 AO in eigener Person erfüllt. Das gilt auch dann, wenn ein Steuerberater die Erklärungen erstellt hat. Wer unrichtige Angaben veranlasst oder unvollständige Informationen weitergibt, bleibt selbst Täter.

Besonders heikel ist die Lage bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen oder Holdingkonstruktionen. Hier können Verantwortlichkeiten unklar erscheinen – strafrechtlich greift im Zweifel jedoch das Organ, das die relevante Entscheidung tatsächlich getroffen hat. Eine zivilrechtliche Haftungsfreistellung durch den Gesellschaftsvertrag schützt im Strafrecht nicht. Der Geschäftsführer kann seine persönliche Strafbarkeit nicht auf die Gesellschaft delegieren.

Hinzu kommt: Mit Einleitung des Strafverfahrens können die Ermittlungsbehörden Durchsuchungen nach §§ 102 ff. StPO anordnen. In der Praxis werden Geschäftsräume und private Wohnräume des Geschäftsführers gleichzeitig durchsucht. Bankkonten können mit einer Arrestanordnung nach § 111e StPO gesichert werden. Die Liquiditätswirkung kann unmittelbar existenziell sein – auch wenn am Ende keine Verurteilung erfolgt.

Wann kippt die Betriebsprüfung ins Strafverfahren? Frühindikatoren erkennen

Nicht jede Betriebsprüfung mit Mehrergebnis führt zu einem Strafverfahren. Die entscheidende Frage ist: Sieht der Prüfer lediglich rechtliche Würdungsdifferenzen – etwa unterschiedliche Auffassungen zur Abzugsfähigkeit bestimmter Betriebsausgaben –, oder deutet das Mehrergebnis auf eine bewusste Falschangabe hin?

Typische Frühindikatoren für eine drohende Strafverfahrenseinleitung sind nach unserer Erfahrung: plötzliche Verhaltensänderung des Prüfers (zurückhaltendere Kommunikation, schriftliche Anforderung von Unterlagen statt direktem Gespräch), Beteiligung eines Sachgebietsleiters an Besprechungen, Anforderung von Privatkontoauszügen des Geschäftsführers sowie Nachfragen zu Zahlungsströmen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Ein weiteres Signal ist, wenn der Prüfer gezielt nach Jahreszeiträumen fragt, die außerhalb der regulären Prüfungsjahre liegen – ein starkes Indiz dafür, dass er die zehnjährige Festsetzungsverjährung für Steuerhinterziehung im Blick hat.

Sobald eines dieser Signale auftritt, sollte keine weitere Mitwirkung ohne anwaltliche Begleitung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn die eigene Einschätzung ist, nichts falsch gemacht zu haben. Die Grenzen zwischen sachlicher Aufklärung und selbstbelastendem Verhalten sind im laufenden Prüfungsablauf fließend. Wer sie übersieht, schafft Beweismittel gegen sich selbst.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO: Chancen, Grenzen, Fallstricke

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein im deutschen Steuerrecht einzigartiges Instrument: Sie ermöglicht Straffreiheit für zurückliegende Steuerhinterziehungen, wenn sie vollständig, rechtzeitig und mit vollständiger Nachzahlung abgegeben wird. Gleichzeitig ist sie eines der rechtlich anspruchsvollsten Instrumente des Steuerrechts – eine fehlerhafte Selbstanzeige ist unwirksam und kann die Lage des Betroffenen verschlechtern.

Die Voraussetzungen im Überblick: Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Hinterziehungszeiträume vollständig erfassen. Bereits seit der Reform von 2015 gilt: Eine „Teilselbstanzeige" entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr – wer nur bestimmte Jahre oder Steuerarten offenbart und andere zurückhält, erhält keine Straffreiheit. Hinzu kommen Sperrwirkungen nach § 371 Abs. 2 AO: Ist das Strafverfahren bereits eingeleitet und dem Betroffenen bekanntgegeben worden, ist die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Ebenso gesperrt ist sie, wenn ein Amtsträger zur Außenprüfung erschienen ist – es sei denn, die Tat war zum Zeitpunkt des Erscheinens dem Prüfer noch unbekannt.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige ist eng und öffnet sich nicht nach der Prüfungsankündigung, sondern schließt sich dann. Wer nach Eingang der Prüfungsankündigung noch eine vollständige Korrektur einreichen will, kann dies nur für Taten tun, die dem erschienenen Prüfer nach dem Erscheinen tatsächlich noch nicht bekannt waren. Die praktische Unterscheidbarkeit dieser Fälle ist hoch anspruchsvoll und erfordert anwaltliche Einschätzung im Einzelfall.

Die Nachzahlungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist unbedingt: Hinterzogene Steuern und Hinterziehungszinsen müssen innerhalb einer gesetzten Frist vollständig entrichtet werden. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, entfällt die Straffreiheit. Auch das hat eine unmittelbare Liquiditätsdimension, die bei der Entscheidung für oder gegen eine Selbstanzeige sorgfältig geprüft werden muss.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der produzierenden Industrie. Ausgangslage: Die routinemäßige Betriebsprüfung über drei Jahre hatte zunächst geringfügige Korrekturen an Betriebsausgaben ergeben. Im dritten Prüfungsgespräch änderte sich das Gesprächsklima deutlich: Der Prüfer fragte nach Zahlungsströmen an eine ausländische Gesellschaft und bat um Vorlage privater Kontoauszüge des Geschäftsführers. Vorgehen: Die Kanzlei übernahm sofort die Kommunikation mit der Finanzbehörde, klärte den Zeitpunkt der etwaigen Strafverfahrenseinleitung und analysierte gemeinsam mit Steuerberatern die Vollständigkeit aller Erklärungen für den relevanten Zeitraum. Ergebnis: Es konnte ein vollständiger sachlicher Klärungsprozess eingeleitet werden; das Verfahren blieb im steuerrechtlichen Bereich. Selbstbelastende Aussagen des Geschäftsführers wurden vermieden.

Verfahrenstaktik: Verhalten gegenüber der Finanzbehörde und der BuStra

Ist das Strafverfahren eingeleitet, verlagert sich das Gewicht. Die Betriebsprüfung läuft formal weiter, aber ihr steuerverfahrensrechtlicher und ihr strafrechtlicher Strang trennen sich. Der Steuerpflichtige ist nun in zwei Verfahren gleichzeitig: einem Besteuerungsverfahren nach AO und einem Strafverfahren nach StPO. Für jedes gelten eigene Regeln, eigene Rechte und eigene Fristen.

Im Strafverfahren gilt das Schweigerecht als absolute Verteidigungsoption. Kein Beschuldigter ist verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Gleichzeitig ist im Besteuerungsverfahren die Mitwirkungspflicht nach § 200 AO noch formal existent, soweit Sachverhalte betroffen sind, die nicht unmittelbar Gegenstand der Strafvorwürfe sind. Diese Trennung in der Praxis sauber zu vollziehen, ist die zentrale Aufgabe der anwaltlichen Begleitung.

Taktisch ist die Frage, wann und in welchem Umfang zur Sache Stellung genommen wird, von erheblicher Bedeutung. Eine frühe, vollständige und dokumentierte Kooperation kann strafmildernd wirken – birgt aber das Risiko, Sachverhalte zu offenbaren, die ohne anwaltliche Bewertung nicht hätten offenbart werden sollen. Eine konsequente Inanspruchnahme des Schweigerechts kann demgegenüber den Nachweis des Vorsatzes erschweren, erfordert aber eine robuste Aktenlage, die eine anderweitige Erklärung des Mehrergebnisses ermöglicht.

Welche Strategie im Einzelfall trägt, hängt von der konkreten Beweislage, der Höhe des steuerlichen Mehrergebnisses, dem Zeitraum, der Art des Tatvorwurfs und der Person des Beschuldigten ab. Pauschale Empfehlungen sind hier ungeeignet. Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Steuerstrafverfahren entscheidet die Qualität der anwaltlichen Lageanalyse in den ersten Stunden nach Verfahrenseinleitung wesentlich über den weiteren Verlauf.

Entscheidungsmatrix: Handlungsoptionen im Überblick

Die nachfolgende Darstellung soll Geschäftsführern helfen, die eigene Situation einzuordnen. Sie ersetzt keine anwaltliche Analyse, gibt aber einen ersten strukturellen Orientierungsrahmen.

Konstellation A: Betriebsprüfung läuft, kein Strafverfahren eingeleitet, Mehrergebnis zeichnet sich ab → Instrument: frühzeitige anwaltliche Begleitung der Außenprüfung, ggf. Prüfung einer Selbstanzeige nach § 371 AO → Frist: vor Erscheinen des Prüfers für die jeweiligen noch unbekannten Sachverhalte → Folge: Straffreiheit bei vollständiger Nacherklärung und Zahlung ist noch möglich.

Konstellation B: Strafverfahren ist eingeleitet, Beschuldigter hat Kenntnis → Instrument: sofortige anwaltliche Vertretung, Schweigen zur Sache, Akteneinsicht beantragen → Frist: keine gesetzliche Frist zur Einlassung; Einlassung kann auch im Zwischenverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen → Folge: Straffreiheit durch Selbstanzeige ausgeschlossen; Verteidigung auf Freispruch, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder strafmildernde Verständigung.

Konstellation C: Durchsuchungsbeschluss vollzogen, Unterlagen beschlagnahmt → Instrument: Akteneinsicht nach § 147 StPO, Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ggf. Beschwerde, sofortige Sicherstellung eigener Beweismittel → Frist: Beschwerdefrist nach §§ 304, 306 StPO unverzüglich wahrnehmen → Folge: rechtswidrig erlangte Beweismittel können Verwertungsverbot begründen; die Prüfung lohnt sich regelmäßig.

Liegt ein Verständigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft vor – etwa Einstellung gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO –, ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Solche Angebote enthalten implizit eine Schuldanerkennung; für spätere zivilrechtliche oder aufsichtsrechtliche Verfahren kann das erheblich sein. Ob und zu welchen Bedingungen eine Verständigung sachgerecht ist, erfordert eine Gesamtbewertung der Strafverfolgungsrisiken, der steuerlichen Nachzahlungslast und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.

Compliance-Prävention: Steuerstrafrechtliche Risiken strukturell begrenzen

Die wirkungsvollste Reaktion auf steuerstrafrechtliche Risiken ist ihre strukturelle Vermeidung. Betriebliche Steuercompliance-Systeme, die nicht nur auf korrekte Erklärungsabgabe, sondern ausdrücklich auf die frühzeitige Identifikation steuerrechtlich zweifelhafter Sachverhalte ausgerichtet sind, reduzieren das Risiko einer Strafverfahrenseinleitung erheblich. Das gilt besonders für Unternehmen mit komplexen Verrechnungspreisstrukturen, grenzüberschreitenden Zahlungsströmen oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnis, das steuerlich eng mit der Gesellschaft verflochten ist.

Nach unserer Erfahrung beraten wir regelmäßig Unternehmen, die im Vorfeld einer erwarteten Betriebsprüfung eine interne Risikoanalyse durchführen wollen. Diese Analysen identifizieren nicht selten Sachverhalte, die – je nach Würdigung – als steuerlich aggressiv eingestuft werden könnten. Wer diese Sachverhalte kennt, bevor der Prüfer erscheint, hat Handlungsoptionen. Wer sie erst im Prüfungsgespräch entdeckt, hat keine.

Prüfungsrelevant sind typischerweise: Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen (verdeckte Gewinnausschüttung), Nutzungsüberlassungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, konzerninterne Verrechnungspreise, Dokumentation von Auslandsbeziehungen sowie die Behandlung nicht verbuchter oder nur handschriftlich dokumentierter Zahlungsvorgänge. Jede dieser Kategorien kann, bei unzureichender Dokumentation, den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründen.

Ein wirksames Tax Compliance Management System (Tax CMS) schafft nicht nur eine bessere Prüfungsgrundlage, sondern kann im Strafverfahren auch als Indiz gegen vorsätzliches Handeln dienen. Wer dokumentiert, dass er die wesentlichen steuerlichen Pflichten systematisch überprüft und erkannte Fehler korrigiert, stellt das Merkmal der bewussten Verkürzung infrage.

Zusammenfassung: Was Geschäftsführer jetzt prüfen sollten

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung sind kein Randphänomen. Sie entstehen aus dem ganz normalen Betriebsprüfungsalltag – und treffen Geschäftsführer persönlich. Die wichtigsten Erkenntnisse aus dieser Analyse lassen sich in fünf Punkten zusammenfassen.

Erstens: Der Übergang von der Außenprüfung zum Strafverfahren ist der entscheidende Moment. Er muss erkannt werden, bevor selbstbelastende Aussagen gemacht werden. Zweitens: Die Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung dehnt den Prüfungszeitraum erheblich aus – das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein praktischer Hebel der Ermittlungsbehörden. Drittens: Persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers ist von der steuerlichen Haftung der Gesellschaft streng zu trennen; zivilrechtliche Freistellungen helfen im Strafrecht nicht. Viertens: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein mächtiges Instrument, aber nur bei vollständiger, rechtzeitiger und vollumfänglicher Abgabe wirksam. Fünftens: Compliance-Prävention vor der Prüfung ist die kostengünstigste Risikominderung.

Welche dieser Optionen in Ihrer konkreten Situation greift, hängt von der Aktenlage, dem Stadium des Verfahrens und den bereits getätigten Aussagen ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – wohl aber eine klare erste Handlungsempfehlung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine anwaltliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung

Ab wann muss ich bei einer Betriebsprüfung mit einem Strafverfahren rechnen?

Ein Strafverfahren wird eingeleitet, sobald der Betriebsprüfer Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO erkennt und verpflichtet ist, die Buß- und Strafsachenstelle einzuschalten. Frühindikatoren sind geänderte Kommunikation des Prüfers, Anforderung privater Kontoauszüge oder Nachfragen zu Zeiträumen außerhalb der regulären Prüfungsjahre. Die anwaltliche Begleitung sollte ab diesem Zeitpunkt einsetzen – spätestens jedoch, wenn die Einleitung förmlich mitgeteilt wird.

Gilt meine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Finanzamt auch im Strafverfahren noch?

Die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 200 AO besteht formal fort, soweit sie Sachverhalte betrifft, die nicht unmittelbar Gegenstand des Strafvorwurfs sind. Für den strafrechtlich relevanten Bereich gilt jedoch das verfassungsrechtlich gesicherte Schweigerecht (nemo tenetur). Die Trennung beider Bereiche in der Prüfungssituation sauber zu vollziehen, ist Aufgabe des Anwalts. Ohne anwaltliche Begleitung ist diese Grenze kaum zuverlässig einzuhalten.

Kann ich nach Beginn der Betriebsprüfung noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nach Erscheinen des Prüfers nur noch für solche Taten wirksam, die dem Prüfer zum Zeitpunkt seines Erscheinens noch nicht bekannt waren. Sobald das Strafverfahren eingeleitet und dem Betroffenen bekanntgegeben wurde, ist die Selbstanzeige vollständig gesperrt. Das Zeitfenster ist damit eng. Die Vollständigkeitsanforderungen – alle unverjährten Zeiträume und Steuerarten – sind zwingend einzuhalten; eine Teilanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, auch wenn die GmbH die Steuern schuldet?

Ja. Steuerstrafrechtlich haftet ausschließlich die natürliche Person, die die tatbestandlichen Handlungen vorgenommen hat. Gesellschaftsrechtliche Freistellungsklauseln oder Haftungsbeschränkungen wirken nicht im Strafrecht. Ein GmbH-Geschäftsführer, der unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen veranlasst hat oder relevante Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, erfüllt den Tatbestand des § 370 AO in eigener Person – unabhängig davon, wer die Erklärungen formal unterschrieben hat.

Was bedeutet die zehnjährige Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung konkret?

Bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO beträgt die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO zehn Jahre – gegenüber vier Jahren im Regelfall. Das bedeutet: Eine Betriebsprüfung, die förmlich nur drei Jahre umfasst, kann nach Einleitung eines Strafverfahrens faktisch auf einen deutlich längeren Zeitraum ausgedehnt werden. Buchungen, Entscheidungen und Verträge, die längst abgelegt schienen, können wieder prüfungsrelevant werden. Diese Ausweitung ist ein zentrales Druckmittel der Ermittlungsbehörden und sollte bei der Verfahrensstrategie von Anfang an einkalkuliert werden.

Was ist ein Tax Compliance Management System und warum ist es strafrechtlich relevant?

Ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) ist ein dokumentiertes internes Kontrollsystem, das sicherstellen soll, dass steuerliche Pflichten systematisch identifiziert, bewertet und eingehalten werden. Im Strafverfahren kann ein vorhandenes und gelebtes Tax CMS als Indiz gegen vorsätzliches Handeln dienen, weil es zeigt, dass der Steuerpflichtige erkannte Fehler aktiv korrigiert hat. Es entfaltet keine absolute Schutzwirkung, kann aber die Würdigung des Tatbestandsmerkmals „Vorsatz" maßgeblich beeinflussen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Steuerstreit-, Wirtschaftsstrafrechts und der steuerrechtlichen Compliance – von der anwaltlichen Begleitung von Außenprüfungen über die Verteidigung in Steuerstrafverfahren bis zur Gestaltung von Tax Compliance Management Systemen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet inhabergeführte Unternehmen und Gesellschafter-Geschäftsführer gleichermaßen in steuerrechtlich und strafrechtlich kritischen Situationen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Analyse betrifft die typischen Konstellationen bei Betriebsprüfungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der bereits geführten Kommunikation mit der Finanzbehörde und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine anwaltliche Einschätzung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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