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Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung Schritt für Schritt

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Eine Betriebsprüfungsanordnung liegt auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers. Was zunächst wie ein routinemäßiger Vorgang der Steuerverwaltung wirkt, kann innerhalb weniger Wochen in eine strafrechtliche Dimensionierung münden: Stellt das Finanzamt Mehrergebnisse fest, die auf eine mögliche Steuerhinterziehung hindeuten, ist die Übermittlung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle keine Seltenheit, sondern gängige Praxis der deutschen Finanzverwaltung.

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung entstehen, sobald das Finanzamt nach der Abgabenordnung (AO) und dem Strafgesetzbuch (StGB) Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung erkennt und das Besteuerungsverfahren in ein Ermittlungsverfahren übergeht. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: persönliche Haftung, Reputationsschaden und empfindliche Sanktionen. Wer die kritischen Verfahrensstufen kennt und anwaltlich begleitet ist, kann die Eskalation in vielen Fällen begrenzen.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die relevanten Phasen der Betriebsprüfung – von der ersten Prüfungsanordnung bis zur Abschlussbesprechung –, benennt die konkreten Kipppunkte, an denen das Steuerrecht in das Steuerstrafrecht übergeht, und zeigt auf, welche Handlungsoptionen dem betroffenen Unternehmen und seiner Geschäftsführung offenstehen.

Schritt 1: Die Prüfungsanordnung richtig einordnen – was steht wirklich auf dem Spiel?

Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist der amtliche Startschuss der Außenprüfung. Sie enthält die Rechtsgrundlage, den zeitlichen Prüfungszeitraum und die zu prüfenden Steuerarten. Auf den ersten Blick ist sie ein verwaltungsrechtliches Dokument. In der Mandatspraxis sehen wir jedoch regelmäßig, dass Unternehmen die strafrechtliche Relevanz dieser Anordnung unterschätzen, weil der Fokus zunächst auf dem Sachverhalt liegt – nicht auf der Person des Geschäftsführers.

Entscheidend ist: Bereits die Prüfungsanordnung löst eine Sperrwirkung aus. Sobald die Prüfungsanordnung zugegangen ist, schließt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AO eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betreffenden Zeiträume und Steuerarten grundsätzlich aus. Das ist der erste neuralgische Punkt. Wer bislang Unregelmäßigkeiten nicht korrigiert hat, verliert damit das wichtigste Instrument zur Straffreiheit.

Was prüft das Finanzamt? Es untersucht, ob die Steuererklärungen vollständig und richtig waren, ob Betriebseinnahmen vollständig erfasst wurden und ob Betriebsausgaben der Höhe und dem Grunde nach berechtigt sind. Dabei hat der Prüfer weit reichende Auskunfts- und Vorlagebefugnisse nach §§ 193 ff. AO. Verweigert ein Unternehmen die Kooperation, riskiert es Schätzungen nach § 162 AO – und diese Schätzungen wiederum können die Grundlage für strafrechtliche Vorwürfe bilden.

Praktische Empfehlung: Ziehen Sie unmittelbar nach Erhalt der Prüfungsanordnung anwaltlichen Rat hinzu. Nicht nach der ersten Besprechung mit dem Prüfer – vorher.

Schritt 2: Welche Normen gelten – und ab wann greift das Strafrecht?

Das Steuerrecht und das Steuerstrafrecht operieren auf parallel laufenden Schienen; sie können allerdings an jedem Punkt der Betriebsprüfung zusammentreffen. Die zentrale Norm ist § 370 AO, der die Steuerhinterziehung als Straftat definiert: Wer dem Finanzamt gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Behörde pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im Grundtatbestand, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO bis zu zehn Jahren.

Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – sie kann jedoch empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und wird in der Prüfungspraxis häufig als „Auffangtatbestand" diskutiert, wenn ein Vorsatz sich nicht nachweisen lässt. Für die Festsetzungsverjährung ist die Abgrenzung von erheblicher Bedeutung: Während sie regulär vier Jahre beträgt, verlängert sie sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 AO).

Für Geschäftsführer einer GmbH ist § 34 AO von besonderer Relevanz. Er weist dem gesetzlichen Vertreter – also dem Geschäftsführer – die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu. Das bedeutet: Steuerliche Fehler der Gesellschaft können persönliche strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers begründen. Eine Delegation auf den Steuerberater entlastet ihn nur, wenn die Delegation selbst sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.

Hinzu tritt § 153 AO: Erkennt ein Steuerpflichtiger nach Abgabe der Erklärung, dass diese unrichtig war, ist er zur unverzüglichen Berichtigung verpflichtet. Diese Berichtigungspflicht ist kein Selbstanzeigeinstrument – aber ihr Unterlassen kann einen strafrechtlich relevanten Vorsatz begründen.

Wann leitet das Finanzamt ein Strafverfahren ein – und welche Anzeichen gibt es?

Der Übergang vom Besteuerungsverfahren in das Strafverfahren vollzieht sich selten mit einem eindeutigen Signal. In der Regel geschieht er durch einen internen Vorgang: Der Außenprüfer leitet seine Feststellungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) weiter. Für den Steuerpflichtigen ändert sich nach außen zunächst wenig – die Prüfung läuft formal fort. Das Entscheidende ändert sich jedoch im Hintergrund: Das Finanzamt ermittelt nun nicht mehr nur zur Feststellung der zutreffenden Steuer, sondern zur Verfolgung einer Straftat.

Typische Frühwarnsignale aus unserer anwaltlichen Beratungserfahrung:

  • Der Prüfer stellt Fragen zur persönlichen Kenntnis und Verantwortung des Geschäftsführers für einzelne Buchungsvorgänge.
  • Es werden Kontoauszüge, Kassenbücher oder Personalunterlagen in einem Umfang angefordert, der über die reine Sachverhaltsaufklärung hinausgeht.
  • Der Prüfer formuliert schriftlich, dass er „Unregelmäßigkeiten" festgestellt habe, ohne diese sofort zu konkretisieren.
  • Die Betriebsprüfung wird formal unterbrochen oder verlängert, ohne sachliche Begründung.
  • Ein Fahndungsbeamter erscheint gemeinsam mit dem Außenprüfer – das ist das deutlichste Zeichen.

Sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, gilt: Der Steuerpflichtige hat das Recht zu schweigen. Die Mitwirkungspflichten des Besteuerungsverfahrens (§§ 90 ff. AO) können im laufenden Strafverfahren nicht erzwungen werden, soweit sie sich auf den strafrechtlich relevanten Sachverhalt beziehen. Dieser Grundsatz – nemo tenetur se ipsum accusare – ist von zentraler praktischer Bedeutung und wird von Unternehmern ohne anwaltliche Begleitung regelmäßig übersehen.

Schritt 3: Die Betriebsprüfung begleiten – was ist zu tun, was ist zu unterlassen?

Eine gut strukturierte Begleitung der Betriebsprüfung senkt das Risiko, dass aus einem Besteuerungsverfahren ein Strafverfahren wird. Folgende Verhaltensregeln haben sich in der Mandatspraxis bewährt.

Tun:

  • Anwaltliche Begleitung ab dem ersten Kontakt mit dem Prüfer sicherstellen – nicht erst bei Auftreten von Problemen.
  • Alle Anfragen des Prüfers schriftlich entgegennehmen und schriftlich beantworten; keine mündlichen Zusagen ohne Rücksprache.
  • Interne Dokumente nur nach Prüfung ihrer Relevanz und Vollständigkeit vorlegen; kein „offener Bürozugang" ohne Absprache.
  • Fristen sorgfältig überwachen: Fristverlängerungsanträge rechtzeitig stellen; Versäumnisse werden protokolliert.
  • Den Steuerberater eng einbinden, aber die strafrechtliche Perspektive vom Anwalt abdecken lassen – beide Mandate ergänzen sich, sind aber rechtlich getrennt zu führen.

Unterlassen:

  • Keine nachträglichen Korrekturen oder Änderungen an Unterlagen, die dem Prüfer bereits vorliegen – das kann den Tatbestand der Urkundenfälschung oder der Strafvereitelung erfüllen.
  • Keine Eigenangaben zu strafrechtlich relevantem Sachverhalt ohne Absprache mit dem Verteidiger.
  • Keine Versuche, den Prüfer durch informelle Gespräche zu „beschwichtigen".
  • Keine pauschale Zustimmung zu Schätzungsergebnissen ohne schriftliche Prüfung der Berechnungsgrundlage.

Nach unserer Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Betriebsprüfungen gilt: Der häufigste Fehler besteht nicht in einer gezielten Vertuschung, sondern in unbedachten mündlichen Äußerungen, die erst im Nachhinein als Geständnis gewertet werden.

Schritt 4: Mehrergebnis und strafrechtliche Würdigung – wie reagiert die Kanzlei?

Das Mehrergebnis – die Differenz zwischen den erklärten und den vom Prüfer festgestellten steuerlichen Besteuerungsgrundlagen – ist der quantitative Kern der Betriebsprüfung. Es bildet gleichzeitig die Grundlage für die strafrechtliche Würdigung. Dabei ist die Höhe des Mehrergebnisses zwar relevant, aber nicht allein entscheidend: Die Rechtsprechung der Strafgerichte nimmt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung an, wenn die verkürzte Steuer einen bestimmten Betrag überschreitet – die einschlägige Schwelle ergibt sich aus der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung; die konkrete Zahl ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Für den Geschäftsführer stellt sich die Frage, wie er auf das Mehrergebnis reagiert. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Konstellation A – Rechnerischer Fehler: Das Mehrergebnis beruht auf einem sachlichen Irrtum des Prüfers oder auf einer vertretbaren, aber abweichenden Rechtsauffassung. Instrument: Formaler Einspruch nach § 347 AO, ggf. Klage vor dem Finanzgericht (Klagefrist 1 Monat ab Bekanntgabe, § 47 FGO). Folge: Kein strafrechtlicher Handlungsdruck. Empfehlung: Schriftliche Gegendarstellung mit rechtlicher Begründung, keine Zahlungsvereinbarung ohne Vorbehalt.

Konstellation B – Materieller Fehler mit geringem Veranlassungsgrad: Buchungsfehler, die auf Versehen oder organisatorischen Schwächen beruhen, ohne dass ein Vorsatz nachweisbar ist. Instrument: § 153 AO Berichtigungserklärung, kooperative Aufklärung. Folge: Möglicherweise Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 378 AO. Empfehlung: Transparente Mitwirkung unter anwaltlicher Kontrolle des Informationsflusses.

Konstellation C – Schwerwiegendes Mehrergebnis mit möglichem Vorsatzvorwurf: Das Finanzamt erkennt Systematik in den Abweichungen. Instrument: Verteidigerstrategie, Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige für nicht prüfungsbefangene Zeiträume (soweit noch möglich), ggf. Kooperation mit der BuStra unter kontrollierten Bedingungen. Folge: Strafverfahren nach § 370 AO mit persönlicher Konsequenz für die Geschäftsführung. Empfehlung: Sofortige anwaltliche Verteidigung durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt; kein Kommentar gegenüber Prüfern ohne Absprache.

Praxismandat (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus dem Großhandelsbereich mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Eine turnusmäßige Betriebsprüfung über drei Wirtschaftsjahre ergab ein erhebliches Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer. Der Prüfer stellte fest, dass Ausgangsrechnungen an ausländische Abnehmer zunächst als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt worden waren, obwohl die buchhalterischen Belegnachweise lückenhaft waren. Der Verdacht der Steuerhinterziehung wurde intern an die BuStra weitergeleitet. Vorgehen: Die Kanzlei übernahm die anwaltliche Begleitung unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens. Sie analysierte die Beleglage, koordinierte die Nachreichung fehlender Nachweise und führte strukturierte Gespräche mit der BuStra. Ergebnis: Das Verfahren wurde nach Maßgabe der geltenden Verfahrensregeln zu für das Unternehmen akzeptablen Konditionen abgeschlossen. Keine Aussage zur Erfolgsquote – jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Schritt 5: Die Schlussbesprechung – Chancen und Risiken im finalen Verfahrensstadium

Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist das letzte reguläre Forum, in dem Steuerpflichtiger und Prüfer strittige Punkte erörtern, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird. Sie ist keine Verhandlung im zivilrechtlichen Sinne, aber sie ist der Ort, an dem die Weichen für die nachfolgende Rechtsbehelfsstrategie gestellt werden. In der Praxis beobachten wir, dass Unternehmen die Schlussbesprechung unterschätzen und ihren defensiven Charakter verkennen.

Was sollten Geschäftsführer wissen?

  • Jede Aussage in der Schlussbesprechung kann in einem nachfolgenden Strafverfahren verwertet werden. Daher: Anwalt muss anwesend sein.
  • Das Protokoll der Schlussbesprechung ist sorgfältig zu prüfen; Widersprüche müssen schriftlich und zeitnah dokumentiert werden.
  • Tatsächliche Verständigungen (sogenannte „tatsächliche Verständigung" nach der Rechtsprechung des BFH) können im Rahmen der Schlussbesprechung oder in separatem Verfahren geschlossen werden. Sie binden beide Seiten. Ihr Inhalt und ihre Wirkung müssen anwaltlich bewertet werden, bevor eine Zustimmung erteilt wird.
  • Die Schlussbesprechung ist nicht der Ort für Geständnisse oder informelle Einigungsversuche auf Zuruf.

Rechtsmittelstrategie nach der Schlussbesprechung: Gegen den Änderungsbescheid kann innerhalb von 1 Monat Einspruch eingelegt werden (§ 355 AO). Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist; ihre Versäumung kann nur in engen Ausnahmefällen mit einem Wiedereinsetzungsantrag korrigiert werden. Parallel zum Besteuerungsverfahren läuft das Strafverfahren weiter – eine Absprache beider Verfahrensstränge ist anwaltlich zu koordinieren.

Schritt 6: Compliance-Strukturen nach der Betriebsprüfung – wie verhindern Sie den Wiederholungsfall?

Die beste Reaktion auf eine abgeschlossene Betriebsprüfung ist eine strukturelle Reaktion. Wer nach der Prüfung zur Tagesordnung übergeht, riskiert dieselben Fehler im nächsten Prüfungszeitraum – dann unter erschwerten Bedingungen, weil das Finanzamt bereits Vorerfahrung mit dem Unternehmen hat.

Wesentliche Bausteine eines prüfungsfesten Compliance-Systems im Mittelstand:

  • Interne Kontrollprozesse: Klare Zuständigkeiten für die steuerliche Erklärungspflicht; dokumentierte Freigabeprozesse für Steuererklärungen und wesentliche Buchungen.
  • Berichtigungspflicht nach § 153 AO institutionalisieren: Ein internes Verfahren, das sicherstellt, dass nachträglich erkannte Fehler unverzüglich kommuniziert und korrigiert werden.
  • Dokumentationsdisziplin: Alle steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle mit zeitnaher Beleggrundlage; besonderes Augenmerk auf innergemeinschaftliche Lieferungen, Verrechnungspreise und Betriebsausgaben mit hohem Prüfungsrisiko.
  • Regelmäßige interne Steuer-Audits: Mindestens jährlich; idealerweise unter Einbeziehung eines externen Beraters mit Fokus auf die prüfungsrelevanten Risikofelder des Unternehmens.
  • Schulung der Geschäftsführung und des Finanzteams: Kenntnis der Erklärungspflichten, der Berichtigungspflicht und der Frühwarnsignale einer bevorstehenden Prüfung.
  • Verteidigungsakte anlegen: Eine interne Dokumentation aller steuerlich strittigen Positionen mit rechtlicher Begründung – damit im Prüfungsfall nicht erst unter Zeitdruck argumentiert werden muss.

Nach unserer Erfahrung beraten wir Unternehmen im Mittelstand nicht erst, wenn die Prüfungsanordnung kommt, sondern bei der präventiven Strukturierung ihrer steuerlichen Prozesse. Der Aufwand dafür ist ein Bruchteil des Aufwands, den ein eskaliertes Betriebsprüfungsverfahren verursacht – monetär wie personell.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des steuerstrafrechtlichen Risikomanagements bei der Betriebsprüfung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Feststellungen des Prüfers und der aktuellen Rechtslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Thema steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung

Ab wann kann eine Betriebsprüfung in ein Strafverfahren übergehen?

Ein Strafverfahren kann eingeleitet werden, sobald der Außenprüfer Anhaltspunkte erkennt, die auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung nach § 370 oder § 378 AO hindeuten. Dies geschieht intern durch Abgabe des Vorgangs an die Bußgeld- und Strafsachenstelle. Für den Steuerpflichtigen ist dieser Übergang oft erst durch veränderte Fragestellungen oder eine formelle Belehrung erkennbar. Anwaltliche Begleitung ab Beginn der Prüfung ist daher ratsam.

Verliert der Geschäftsführer mit der Prüfungsanordnung das Recht zur Selbstanzeige?

Ja, für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Zeiträume schließt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AO eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich aus. Für nicht prüfungsbefangene Zeiträume bleibt das Instrument unter engen Voraussetzungen bestehen. Ob und in welchem Umfang eine Selbstanzeige noch möglich ist, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da die Anforderungen der Rechtsprechung sehr streng sind.

Was bedeutet § 153 AO für die Geschäftsführung?

§ 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen – und damit in der GmbH den Geschäftsführer – zur unverzüglichen Berichtigung, wenn er nach Abgabe einer Erklärung erkennt, dass diese unrichtig oder unvollständig war. Das Unterlassen dieser Berichtigung kann als vorsätzliche Steuerhinterziehung gewertet werden. Die Berichtigungspflicht ist deshalb von erheblicher strafrechtlicher Relevanz und muss in unternehmensinternen Prozessen verankert werden.

Wie lange kann das Finanzamt bei Steuerhinterziehung zurückprüfen?

Bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO beträgt die steuerliche Festsetzungsverjährung nach § 169 AO zehn Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO verlängert sie sich auf fünf Jahre, gegenüber der regulären Verjährungsfrist von vier Jahren. Das bedeutet, dass ein Prüfer bei Verdacht auf Steuerhinterziehung weit in die Vergangenheit zurückgreifen kann – ein wesentlicher Grund, Buchführungsunterlagen entsprechend lange aufzubewahren und zu sichern.

Was ist eine tatsächliche Verständigung und ist sie empfehlenswert?

Eine tatsächliche Verständigung ist eine bilateral bindende Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt über schwer aufklärbare Sachverhaltsfragen; sie ist nicht gesetzlich geregelt, aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Sie kann sinnvoll sein, wenn eine abschließende Klärung des Sachverhalts mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Ob sie empfehlenswert ist, hängt von den Einzelumständen ab – insbesondere von der strafrechtlichen Dimension des Falls. Sie sollte nie ohne anwaltliche Prüfung abgeschlossen werden.

Kann ein Steuerberater die strafrechtliche Verteidigung übernehmen?

Nein. Der Steuerberater ist im Steuerstrafverfahren zwar als Beistand zugelassen, aber seine Primärpflicht gilt dem steuerlichen Mandat – nicht der strafrechtlichen Verteidigung. In Konstellationen, in denen sich beides überschneidet, kann es zu Interessenkonflikten kommen. Die strafrechtliche Verteidigung gehört in die Hände eines im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts; die Zusammenarbeit beider Berater muss koordiniert werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Steuerstrafrechts, der Betriebsprüfungsbegleitung und des steuerlichen Compliance-Systems. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt in engem Zusammenwirken von Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht – auf Wunsch in interdisziplinären Teams. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe und Rechtslagen bei der Betriebsprüfung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der behördlichen Feststellungen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und zur Klärung Ihrer persönlichen Risikolage wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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