MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Vorsteuerrisiken – Bauwirtschaft: anwaltliche Beratung

Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Vorsteuerrisiken: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauunternehmen aus dem Mittelstand erhält eine Prüfungsanordnung des Finanzamts: Gegenstand ist die Umsatzsteuer der letzten drei Jahre, Schwerpunkt der Vorsteuerabzug aus Subunternehmerleistungen. Die Betriebsprüfer erscheinen innerhalb weniger Wochen. Was jetzt zählt, ist keine improvisierte Reaktion, sondern eine strukturierte anwaltliche Begleitung, die Ihre Rechte sichert, Haftungsrisiken begrenzt und Nachzahlungen auf das rechtlich gebotene Maß reduziert.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung in der Bauwirtschaft richtet sich typischerweise gegen den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen von Subunternehmern, die ihrerseits steuerlich nicht erfasst sind oder deren Rechnungen formal mangelhaft sind. Nach § 15 UStG ist der Vorsteuerabzug an strenge formale und materielle Voraussetzungen geknüpft; ein Versagen kann zu erheblichen Nachforderungen zuzüglich Zinsen führen. Anwaltliche Begleitung ab dem Zeitpunkt der Prüfungsanordnung schützt Beweismittel, steuert die Kommunikation mit dem Finanzamt und eröffnet Einspruchs- und Klagewege.

Der folgende Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die typischen Vorsteuerrisiken der Bauwirtschaft, die Verfahrensrechte des geprüften Unternehmens und die anwaltliche Strategie – von der Prüfungsanordnung bis zum möglichen Finanzgerichtsverfahren.

Rechtsrahmen: Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung?

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USt-Sonderprüfung) ist eine außerordentliche Prüfungsmaßnahme des Finanzamts, die sich auf den Besteuerungszeitraum und den Steuertyp Umsatzsteuer beschränkt – abzugrenzen von der allgemeinen Betriebsprüfung nach § 193 AO, die alle Steuerarten umfasst. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus §§ 193 ff. AO in Verbindung mit den spezifischen umsatzsteuerlichen Vorschriften des UStG.

Das Finanzamt leitet eine USt-Sonderprüfung ein, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten beim Vorsteuerabzug vorliegen, wenn im Rahmen von Kettenprüfungen Subunternehmer des geprüften Bauunternehmens in den Fokus geraten sind oder wenn die Voranmeldungen des Unternehmens Auffälligkeiten zeigen. In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass Bauunternehmen erst durch eine USt-Sonderprüfung erfahren, dass ein Subunternehmer seit Jahren nicht steuerlich erfasst war – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Auftraggeber.

Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist ein Verwaltungsakt; sie muss inhaltlich bestimmt sein und benennen, welche Zeiträume und welche Steuerarten geprüft werden. Die Prüfungsanordnung ist grundsätzlich anfechtbar. Freilich ist ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung selbst in den meisten Fällen taktisch unklug; entscheidend ist die strategische Reaktion auf ihren Inhalt, nicht der frontale Angriff auf das Prüfungsrecht des Finanzamts.

Warum ist die Bauwirtschaft besonders exponiert?

Kein anderer Wirtschaftssektor weist eine ähnlich komplexe Subunternehmerstruktur auf wie die Bauwirtschaft. Generalunternehmer, Nachunternehmer und Sub-Subunternehmer bilden mehrstufige Leistungsketten, in denen jede Stufe umsatzsteuerlich relevant ist. Hinzu kommt das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG, das bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern greift und die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert.

Die Kombination dieser Faktoren erzeugt drei strukturelle Risikozonen:

  • Formale Rechnungsmängel: Subunternehmerrechnungen erfüllen häufig nicht alle Pflichtangaben nach § 14 UStG – fehlende Steuernummer, unzureichende Leistungsbeschreibung, falscher Leistungszeitraum. Jeder dieser Mängel kann zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.
  • Materiell fehlerhafter Vorsteuerabzug: Werden Leistungen dem Privatbereich des Unternehmers oder nicht steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zugeordnet, entfällt der Vorsteuerabzug ganz oder anteilig.
  • Einbindung in Umsatzsteuerbetrug: Wenn ein Subunternehmer in eine sogenannte Karussellstruktur eingebunden war und das geprüfte Bauunternehmen davon wusste oder hätte wissen müssen, versagt die Rechtsprechung den Vorsteuerabzug – selbst wenn die Rechnung formal korrekt ist. Dieses Risiko ist in der Bauwirtschaft besonders ausgeprägt.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Bauunternehmen aus dem Mittelstand liegt der häufigste Angriffspunkt der Finanzverwaltung bei der Frage, ob das geprüfte Unternehmen ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung seiner Subunternehmer aufgewendet hat. Die Dokumentation dieser Sorgfalt ist deshalb keine administrative Pflicht, sondern ein aktives Verteidigungsinstrument.

Vorsteuerabzug nach § 15 UStG: Normbasis und Versagungsrisiken

Der Vorsteuerabzug ist das zentrale Instrument der Umsatzsteuer-Systematik: Er stellt sicher, dass die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer wirtschaftlich nur den Endverbraucher belastet. Nach § 15 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen sind:

  1. Die Leistung wurde von einem anderen Unternehmer ausgeführt.
  2. Die Leistung wird für das Unternehmen des Empfängers bezogen.
  3. Eine den §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung liegt vor.
  4. Die Leistung wird nicht für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).

Jede dieser Voraussetzungen ist ein potenzieller Angriffspunkt der Finanzverwaltung. Besonderes Gewicht kommt der Frage zu, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich Unternehmer war – also steuerlich geführt wurde und die berechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Scheinrechnungen, d. h. Rechnungen über Leistungen, die tatsächlich von anderen Personen oder gar nicht erbracht wurden, begründen keinen Vorsteuerabzug. In der Bauwirtschaft ist das Risiko sogenannter Abdeckrechnungen bekannt; die Finanzverwaltung prüft in diesen Fällen systematisch.

Liegt ein Rechnungsmangel vor, besteht nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH grundsätzlich ein Recht auf Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung. Die Finanzverwaltung erkennt diese Rückwirkung jedoch nicht uneingeschränkt an. Hier liegt ein wesentlicher Spielraum für anwaltliche Argumentation.

Wie verläuft die Umsatzsteuer-Sonderprüfung prozessual?

Eine USt-Sonderprüfung beginnt mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Die Anordnung ist dem Unternehmen regelmäßig mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 AO); in eilbedürftigen Fällen kann das Finanzamt hiervon abweichen. Diese Vorlaufzeit sollte konsequent für die Vorbereitung genutzt werden: Unterlagensichtung, Identifikation kritischer Rechnungspositionen, Abstimmung mit dem Steuerberater und – soweit rechtlich exponierte Sachverhalte erkennbar sind – Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Der Prüfungsablauf gliedert sich in der Praxis in drei Phasen:

  • Phase 1 – Aktive Prüfung: Die Betriebsprüfer sichten Buchhaltung, Eingangsrechnungen, Verträge, Zahlungsbelege und Korrespondenz mit Subunternehmern. Anfragen und Vorhalte des Prüfers sind sorgfältig zu beantworten; voreilige oder ungeprüfte Auskünfte können Positionen verschlechtern.
  • Phase 2 – Schlussbesprechung: Nach § 201 AO findet eine Schlussbesprechung statt, in der strittige Punkte erörtert werden. Diese Besprechung ist verfahrensrechtlich bedeutsam: Einwendungen, die hier nicht erhoben werden, können im Einspruchsverfahren schwerer zu gewichten sein. Anwaltliche Begleitung ist hier besonders wertvoll.
  • Phase 3 – Steuerbescheid und Rechtsmittel: Auf Grundlage des Prüfungsberichts ergeht ein geänderter Steuerbescheid. Gegen diesen ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft; die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Bei Ablehnung des Einspruchs folgt die Klagemöglichkeit beim Finanzgericht; auch hier gilt eine Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Wir beraten Bauunternehmen regelmäßig bereits vor Beginn der aktiven Prüfungsphase, um die strategische Ausrichtung frühzeitig festzulegen. Je früher die anwaltliche Begleitung einsetzt, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.

Welche Haftungsfolgen drohen dem Geschäftsführer persönlich?

Für Geschäftsführer von Bauunternehmen in der Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG ist die Frage der persönlichen Haftung keine theoretische. Nach § 69 AO haftet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person persönlich für Steuerrückstände, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Finanzamt kann in solchen Konstellationen – namentlich bei Insolvenz der Gesellschaft – den Geschäftsführer als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.

Relevante Pflichtverletzungen in der Bauwirtschaft sind insbesondere:

  • Unterlassung oder verspätete Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
  • Abführung der Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen, obwohl die Liquidität dies ermöglicht hätte, wurde unterlassen.
  • Entgegennahme von Abdeckrechnungen zur Erlangung eines unbegründeten Vorsteuerabzugs.

Kommt es im Rahmen der USt-Sonderprüfung zu Hinweisen auf strafrechtlich relevante Sachverhalte, sind die Betriebsprüfer verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen und die Straf- und Bußgeldsachenstelle einzuschalten. Der Geschäftsführer hat dann das Recht zu schweigen; dieses Recht sollte frühzeitig ausgeübt werden. Wer in diesem Moment ohne anwaltlichen Beistand fortgesetzt Auskünfte erteilt, gefährdet seine eigene Position erheblich.

Nach unserer Beobachtung unterschätzen viele Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen das Risiko, dass eine routinemäßige USt-Sonderprüfung in ein Steuerstrafverfahren übergeht. Die Grenzlinie zwischen steuerlichem Versehen und strafbarem Verhalten ist fließend; die frühzeitige anwaltliche Begleitung schafft Klarheit.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Generalunternehmen aus der Bauwirtschaft mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Finanzamt ordnete eine USt-Sonderprüfung für drei Veranlagungszeiträume an; Schwerpunkt war der Vorsteuerabzug aus Subunternehmerleistungen in sechsstelliger Größenordnung. Mehrere Subunternehmer waren zwischenzeitlich nicht mehr steuerlich geführt; die Rechnungen wiesen Mängel bei der Leistungsbeschreibung auf.

Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Dokumentation aller Subunternehmerbeziehungen, erstellte für jeden strittigen Rechnungsposten eine rechtliche Stellungnahme zur materiellen Leistungserbringung und begleitete die Schlussbesprechung. Für die Rechnungen mit behebbaren formalen Mängeln wurde eine rückwirkende Berichtigung nach § 31a UStDV vorbereitet. In der Einspruchsphase gelang es, einen wesentlichen Teil der zunächst versagten Vorsteuerbeträge anerkannt zu erhalten.

Ergebnis: Die ursprüngliche Mehrsteuerforderung konnte auf einen rechtlich begründeten Rest reduziert werden. Eine persönliche Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers wurde abgewendet. Kein Erfolgsversprechen für vergleichbare Konstellationen; der Ausgang hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

§ 13b UStG (Reverse Charge) in der Bauwirtschaft: Fehlerquellen und Gestaltung

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt, auf den Leistungsempfänger – sofern dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Diese Regelung betrifft einen erheblichen Teil aller Umsätze in der Bauwirtschaft und ist Quelle einer eigenständigen Fehlerklasse.

Typische Fehlerkonstellationen sind:

  • Falsche Einordnung der Leistungsempfänger-Eigenschaft: Der Leistungsempfänger erbringt selbst keine nachhaltigen Bauleistungen – damit greift § 13b UStG nicht, und der Leistungserbringer schuldet die Umsatzsteuer. Stellt das Finanzamt die Steuerschuldnerschaft um, entsteht beim Leistungsempfänger ein Nachzahlungsrisiko, wenn er bereits Vorsteuer geltend gemacht hatte.
  • Fehlende oder falsche Abrechnungshinweise: Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren müssen den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" tragen (§ 14a Abs. 5 UStG). Fehlt dieser Hinweis, können Rückfragen des Finanzamts entstehen.
  • Mischumsätze: Erbringt ein Subunternehmer sowohl Bauleistungen als auch andere Leistungen (z. B. Materiallieferungen), ist die Aufteilung im Rahmen von Prüfungen häufig streitig.

Welche Bewertung ergibt sich hieraus für Bauunternehmen? Wer seine § 13b-Umsätze nicht kontinuierlich überwacht und dokumentiert, schafft einen Prüfungspuffer für das Finanzamt, der ohne Vorwarnung aktiviert werden kann. Eine systematische interne Compliance-Überprüfung der Eingangsrechnungen ist kein bürokratischer Aufwand, sondern steuerliche Risikoprophylaxe.

Anwaltliche Strategie: Von der Prüfungsanordnung bis zum Finanzgericht

Die anwaltliche Begleitung einer USt-Sonderprüfung folgt einem klaren Phasenmodell, dessen einzelne Schritte ineinandergreifen. Entscheidend ist, dass die Strategie nicht nach Erlass des Steuerbescheids entwickelt wird, sondern mit der Prüfungsanordnung beginnt.

Schritt 1 – Prüfungsanordnung analysieren: Welche Zeiträume sind erfasst? Welche Sachverhalte sind potenziell exponiert? Gibt es Überschneidungen mit laufenden Prüfungen bei Subunternehmern oder Geschäftspartnern? Diese Analyse bestimmt die Tiefe der Vorbereitung.

Schritt 2 – Unterlagenvorbereitung und Risikoeingrenzung: Welche Rechnungen sind formal angreifbar? Wo kann eine Rechnungsberichtigung herbeigeführt werden, bevor der Prüfer diese Positionen aufgreift? Welche Subunternehmer sind steuerlich nicht mehr geführt? Die proaktive Klärung dieser Fragen verändert die Verhandlungsposition.

Schritt 3 – Prüfungsbegleitung und Kommunikationssteuerung: Anfragen des Prüfers werden kanalisiert. Spontane Auskünfte des Geschäftsführers oder der Buchhaltung ohne anwaltliche Rücksprache werden minimiert. Zugeständnisse erfolgen nur nach rechtlicher Würdigung, nicht aus dem Reflex heraus.

Schritt 4 – Schlussbesprechung und Verhandlung: Die Schlussbesprechung ist die letzte verfahrensinterne Instanz vor Erlass des Bescheids. Streitpunkte, die hier rechtlich fundiert eingebracht werden, können die Bescheidlage bereits verbessern.

Schritt 5 – Einspruch und Aussetzung der Vollziehung: Gegen einen als unrichtig erachteten Steuerbescheid ist der Einspruch nach § 347 AO das primäre Rechtsmittel. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Parallel kann Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden, um die sofortige Zahlung der Nachforderung bis zur Klärung zu vermeiden.

Schritt 6 – Finanzgerichtsverfahren: Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Klageweg zum Finanzgericht offen. Auch hier gilt eine Klagefrist von einem Monat nach Zugang der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgerichtsverfahren ist bei substantiierten rechtlichen Einwänden häufig erfolgversprechender als das behördeninterne Einspruchsverfahren, da ein unabhängiges Gericht entscheidet.

Interne Compliance-Maßnahmen: Vorsteuerrisiken dauerhaft begrenzen

Eine USt-Sonderprüfung ist in vielen Fällen kein einmaliges Ereignis, sondern Indikator für strukturelle Defizite im Compliance-System des Unternehmens. Wer nach einer Prüfung die gleichen internen Prozesse beibehält, muss damit rechnen, beim nächsten Prüfungszyklus erneut exponiert zu sein.

Praktisch bewährt haben sich in der Beratungspraxis folgende Maßnahmen:

  • Subunternehmer-Vetting: Vor Auftragserteilung an Subunternehmer systematische Abfrage des Nachweises der steuerlichen Erfassung (USt-IdNr.-Abfrage, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts). Dies dient nicht nur der steuerlichen Sorgfalt, sondern dokumentiert den guten Glauben des Unternehmens.
  • Rechnungseingangsprotokoll: Systematische Prüfung jeder Eingangsrechnung auf Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 14 UStG vor Buchung und Zahlungsfreigabe.
  • § 13b-Monitoring: Laufende Kontrolle, ob bei Eingangsleistungen § 13b UStG zutreffend angewendet wird; Schulung des kaufmännischen Personals.
  • Dokumentation der Leistungserbringung: Baurapporten, Aufmaßblätter, Abnahmeprotokolle und Korrespondenz mit Subunternehmern sichern die materielle Seite des Vorsteuerabzugs; sie sollten aufbewahrungsfähig und abrufbar archiviert werden.

Diese Maßnahmen stellen kein bürokratisches Korsett dar, sondern schützen das Unternehmen und seinen Geschäftsführer bei der nächsten Prüfung – und signalisieren dem Finanzamt eine gelebte steuerliche Sorgfaltspflicht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die strukturellen Regelfälle der USt-Sonderprüfung in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Prüfungsanordnung und der individuellen Vertragslage mit Subunternehmern. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung in der Bauwirtschaft

Was unterscheidet die Umsatzsteuer-Sonderprüfung von einer regulären Betriebsprüfung?

Die USt-Sonderprüfung beschränkt sich auf die Umsatzsteuer und ist zeitlich auf bestimmte Voranmeldungszeiträume begrenzt. Eine allgemeine Betriebsprüfung nach § 193 AO umfasst demgegenüber alle Steuerarten – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die USt-Sonderprüfung kann jederzeit, auch außerhalb des regulären Betriebsprüfungsturnus, angeordnet werden; sie ist häufig Reaktion auf konkrete Prüfungshinweise oder Kettenprüfungen.

Kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug auch dann versagen, wenn die Rechnung formal korrekt ist?

Ja. Wenn das geprüfte Unternehmen in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war oder davon wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, kann der Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH versagt werden – unabhängig von der formalen Richtigkeit der Rechnung. In der Bauwirtschaft ist dieses Risiko besonders relevant, weil Subunternehmerstrukturen für Karussellgeschäfte missbraucht werden. Wer seine Subunternehmer sorgfältig auswählt und diese Sorgfalt dokumentiert, schützt sich im Ergebnis.

Was sollte der Geschäftsführer tun, sobald die Prüfungsanordnung eingeht?

Priorität hat die sofortige Sichtung der betroffenen Zeiträume und die Identifikation kritischer Vorsteuerposten – idealerweise gemeinsam mit Steuerberater und Rechtsanwalt. Voreilige Auskünfte gegenüber dem Prüfer sollten vermieden werden; jede Aussage kann spätere Verhandlungspositionen beeinflussen. Bei Hinweisen auf möglicherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte ist das Schweigerecht des Geschäftsführers unmittelbar zu aktivieren.

Welche Fristen sind im Verfahren zu beachten?

Gegen den aus der Prüfung resultierenden Steuerbescheid ist Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen. Auch die Klagefrist beim Finanzgericht beträgt einen Monat nach Zugang der Einspruchsentscheidung. Daneben kann Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden, um Nachzahlungen bis zur abschließenden Klärung aufzuschieben. Diese Fristen sind absolut; ihre Versäumung führt zur Bestandskraft des Bescheids.

Wie schützt sich ein Bauunternehmen strukturell vor Vorsteuerrisiken?

Effektiver Schutz erfordert drei Elemente: erstens ein systematisches Subunternehmer-Vetting mit Nachweis steuerlicher Erfassung vor Auftragserteilung; zweitens eine laufende Rechnungseingangsprüfung auf Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 14 UStG; drittens die dokumentierte Erfassung der tatsächlichen Leistungserbringung durch Baurapporten, Abnahmeprotokolle und Zahlungsbelege. Diese Maßnahmen sind zugleich Verteidigungsinstrument bei einer späteren Prüfung.

Kann die Sonderprüfung in ein Steuerstrafverfahren übergehen?

Ja. Stößt der Betriebsprüfer auf Hinweise, die auf eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO hindeuten, ist er verpflichtet, das Verfahren an die Straf- und Bußgeldsachenstelle abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen und ist nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet. Anwaltliche Begleitung sollte in diesem Moment – sofern nicht bereits vorhanden – sofort eingesetzt werden. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Prüfungsverfahren, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und damit verbundenen Compliance-Fragen – von der Prüfungsanordnung bis zum Finanzgerichtsverfahren. Unser Team verbindet steuerrechtliche Fachkenntnis mit wirtschaftsstrafrechtlicher Erfahrung, die gerade in Fällen mit Übergang zum Strafverfahren von Bedeutung ist. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung gibt den allgemeinen Rechtsrahmen wieder. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen von einer laufenden oder bevorstehenden USt-Sonderprüfung betroffen ist, hängt von den konkreten Unterlagen, Vertragsbeziehungen und dem Stand der Kommunikation mit dem Finanzamt ab. Zur Klärung, wie eine anwaltliche Begleitung auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.