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Berufung im Zivilprozess – Ablauf und Fristen

Berufung im Zivilprozess: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts geht gegen Ihr Unternehmen aus. Die Gegenseite hat obsiegt. Was jetzt? Für Geschäftsführer im Mittelstand beginnt in diesem Moment ein enges Zeitfenster, das über die wirtschaftliche Tragweite einer Entscheidung maßgeblich mitbestimmt. Wer die Berufungsfristen versäumt oder die formalen Anforderungen unterschätzt, verliert das Rechtsmittel – ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Die Berufung im Zivilprozess ist das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Amtsgerichte. Sie ermöglicht eine umfassende Überprüfung von Rechts- und – eingeschränkt – Tatsachenfehlern durch das Oberlandesgericht. Die Einlegungsfrist beträgt nach § 517 ZPO einen Monat ab Urteilszustellung; die Begründungsfrist folgt nach § 520 ZPO mit zwei Monaten ab Zustellung. Beide Fristen sind nicht verlängerbar, außer im Wege der Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Versäumnis.

Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch den Ablauf des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG), benennt die maßgeblichen Fristen, erklärt häufige Fehlerquellen und gibt Geschäftsführern des Mittelstands eine praxisnahe Orientierung für die nächsten Handlungsschritte.

Was ist die Berufung im Zivilprozess, und wann ist sie statthaft?

Die Berufung ist das in der Zivilprozessordnung verankerte Rechtsmittel, mit dem eine unterlegene Partei ein erstinstanzliches Urteil eines Amts- oder Landgerichts durch das jeweils übergeordnete Gericht überprüfen lässt. Beim Amtsgericht ist das Berufungsgericht das Landgericht; beim Landgericht ist es das Oberlandesgericht – die für den Mittelstand praktisch bedeutsamere Konstellation.

Statthaft ist die Berufung grundsätzlich dann, wenn der Beschwerdewert mehr als 600 Euro beträgt (§ 511 Abs. 2 ZPO) oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. In wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten des Mittelstands übersteigt der Streitwert diese Schwelle nahezu immer. Die Berufung ist ferner statthaft, wenn das Urteil auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht – ein in der Praxis nicht seltener Angriffspunkt, der von einem erfahrenen Prozessrechtsanwalt frühzeitig zu identifizieren ist.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer den Unterschied zwischen Berufung und Revision unterschätzen. Die Berufung dient der Überprüfung des gesamten erstinstanzlichen Urteils – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wenngleich mit Einschränkungen bei neuem Sachvortrag. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hingegen ist auf reine Rechtsfragen beschränkt und unterliegt der Singularzulassung: Dort ist die Vertretung ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich – in der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir daher mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.

Welche Fristen gelten bei der Berufung nach der ZPO?

Die Fristenlage ist das kritischste Element jedes Berufungsverfahrens. Wer die gesetzlichen Fristen übersieht, verliert das Rechtsmittel unwiederbringlich – unabhängig davon, ob das angegriffene Urteil inhaltlich vertretbar war oder nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich und stellt eine Ausnahme dar.

Berufungsfrist: ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag der förmlichen Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, nicht mit der mündlichen Urteilsverkündung. Ist das Urteil fünf Monate nach Verkündung noch nicht zugestellt, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 Satz 2 ZPO) – ein Detail, das in der Praxis gelegentlich zu Überraschungen führt.

Berufungsbegründungsfrist: zwei Monate ab Zustellung des Urteils (§ 520 Abs. 2 ZPO). Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt oder erhebliche Gründe vorliegen. Anders als die Einlegungsfrist ist die Begründungsfrist damit in bestimmten Konstellationen disponibel – allerdings nur auf Antrag und nicht automatisch.

Für Geschäftsführer bedeutet das in der Praxis: Sobald ein landgerichtliches Urteil vorliegt, sollten Sie unmittelbar – noch bevor das vollständig abgefasste Urteil zugestellt wird – rechtlichen Rat einholen. Denn zwischen Verkündung und Zustellung kann der wesentliche Teil der Überlegungszeit verstreichen, ohne dass die Frist formal läuft.

  • Frist für die Berufungseinlegung: 1 Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO)
  • Frist für die Berufungsbegründung: 2 Monate ab Zustellung (§ 520 ZPO)
  • Anwaltszwang: Vor dem OLG gilt Anwaltspflicht (§ 78 ZPO)
  • Adressat: Berufungsschrift beim Berufungsgericht (OLG) einzureichen
  • Form: Schriftlich, mit Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts

Beachten Sie: Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und erklären, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Sie ist damit ein formal streng geregeltes Dokument. Inhaltlich gering erscheinende Fehler – etwa die fehlende Bezeichnung des angefochtenen Urteils – können zur Unzulässigkeit führen.

Schritt für Schritt: Der Ablauf des Berufungsverfahrens vor dem OLG

Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht folgt einem strukturierten Verfahrensgang, der sich in fünf Abschnitte gliedert. Jeder Schritt birgt eigene Risiken und Handlungsoptionen.

Schritt 1: Urteilsanalyse und Entscheidung über die Berufungseinlegung

Unmittelbar nach Erhalt des vollständigen Urteils ist eine sorgfältige Analyse der Urteilsgründe erforderlich. Ziel ist es, festzustellen, ob das Gericht das Recht verletzt hat, ob Verfahrensfehler vorliegen, ob neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gemäß § 531 ZPO zuzulassen wären und ob die wirtschaftliche Abwägung – Kostenrisiko der zweiten Instanz gegen Chancen des Erfolgs – die Berufung rechtfertigt. Nach unserer Erfahrung sollte diese Analyse innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zustellung abgeschlossen sein, um ausreichend Vorbereitungszeit für die Begründung zu haben.

Schritt 2: Einlegung der Berufung (§ 519 ZPO)

Die Berufungsschrift ist beim Oberlandesgericht fristgerecht einzureichen. Sie muss die Parteien bezeichnen, das angefochtene Urteil benennen und den Antrag ankündigen. In diesem Stadium ist der Anwaltszwang (§ 78 ZPO) bereits zu beachten: Ohne zugelassenen Rechtsanwalt kann die Berufung nicht wirksam eingelegt werden. Die Berufungsschrift selbst muss noch keine Begründung enthalten – diese folgt in einem zweiten Schritt.

Schritt 3: Begründung der Berufung (§ 520 ZPO)

Die Berufungsbegründung ist das argumentative Herzstück des Verfahrens. Sie muss die Berufungsanträge bezeichnen, die Berufungsgründe darlegen und angeben, inwieweit das Urteil angefochten wird. Als Berufungsgründe kommen in Betracht: Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) sowie Feststellungen, die nach § 529 ZPO zu überprüfen sind. Neues tatsächliches Vorbringen ist nur eingeschränkt zulässig (§ 531 ZPO). Die Begründung muss substanziell auf das Urteil eingehen – pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.

Schritt 4: Erwiderung des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte erhält nach Zustellung der Berufungsbegründung seinerseits Gelegenheit zur Berufungserwiderung. Er kann zugleich Anschlussberufung einlegen (§ 524 ZPO), um eigene in der ersten Instanz nicht durchgesetzte Anträge weiterzuverfolgen. Auch dies ist ein Instrument, das Geschäftsführer auf der Beklagtenseite aktiv in ihre Strategie einbeziehen sollten.

Schritt 5: Hinweisbeschluss, mündliche Verhandlung und Urteil

Das OLG kann das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn es die Berufung einstimmig für offensichtlich unbegründet, für nicht zulassungsbedürftig oder die Rechtssache für nicht grundsätzlich hält. In diesem Fall hat die Berufungsführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Andernfalls kommt es zur mündlichen Verhandlung und – nach Abschluss der mündlichen Verhandlung – zum Berufungsurteil. Gegen das Berufungsurteil ist unter den Voraussetzungen der §§ 542 ff. ZPO die Revision statthaft.

Häufige Fehler bei der Berufungseinlegung – und wie Sie sie vermeiden

Formale Fehler bei der Berufungseinlegung sind eine der häufigsten Ursachen für den Verlust des Rechtsmittels. Die Rechtsprechung ist insoweit streng: Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit von Amts wegen, ohne Rücksicht auf das Ergebnis der materiellen Prüfung.

Welche Fehler führen in der Praxis am häufigsten zum Scheitern des Rechtsmittels? In der Mandatspraxis sehen wir vor allem vier wiederkehrende Fehlerquellen.

  • Fristversäumnis bei der Einlegung: Die Einlegungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO beginnt mit der förmlichen Zustellung. Bereits eine Überschreitung um einen Tag führt zur Unzulässigkeit. Ein unverzüglicher Mandatsübergang nach Urteilsempfang ist daher essenziell.
  • Fehlende oder mangelhafte Berufungsbegründung: Wer innerhalb der Begründungsfrist keine substanzielle Berufungsbegründung einreicht, verliert die Berufung als unzulässig. Allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug auf das angegriffene Urteil reichen nicht.
  • Kein Anwaltszwang beachtet: Vor dem OLG gilt zwingend Anwaltspflicht. Eigene Erklärungen des Mandanten sind prozessual unwirksam.
  • Fehlende Bezeichnung des angefochtenen Urteils: Die Berufungsschrift muss das Urteil eindeutig identifizieren. Unvollständige Angaben – fehlendes Aktenzeichen, fehlende Angabe des Gerichts – können zur Unzulässigkeit führen.
  • Verspäteter Begründungsantrag: Wer die Verlängerung der Begründungsfrist beantragen möchte, muss dies rechtzeitig vor Fristablauf tun. Anträge nach Fristablauf sind in der Regel unwirksam.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der konkreten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Senats.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – insbesondere Urteil, Zustellungsnachweis und Aktenzeichen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Die Einlegungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO duldet keinen Aufschub.

Checkliste: Was ist nach einem verlorenen erstinstanzlichen Urteil sofort zu tun?

Die folgende Checkliste richtet sich an Geschäftsführer, die ein für ihr Unternehmen nachteiliges Urteil erhalten haben und die weiteren Schritte strukturiert angehen wollen. Sie ersetzt nicht die anwaltliche Einzelfallprüfung, schafft aber die Grundlage für ein strukturiertes Erstgespräch.

  1. Zustellungsdatum dokumentieren: Notieren Sie das Datum, an dem das vollständig abgefasste Urteil Ihrem Unternehmen förmlich zugestellt wurde. Ab diesem Datum beginnen die Fristen nach §§ 517, 520 ZPO zu laufen.
  2. Fristenkalender anlegen: Berechnen Sie die Einlegungsfrist (1 Monat, § 517 ZPO) und die Begründungsfrist (2 Monate, § 520 ZPO) und tragen Sie beide Fristen inklusive Rückfalldaten in den Kalender ein.
  3. Urteil vollständig beschaffen: Stellen Sie sicher, dass Ihnen das vollständige, mit Entscheidungsgründen versehene Urteil vorliegt – nicht nur der Tenor. Ohne Entscheidungsgründe ist eine sinnvolle Berufungsbegründung nicht möglich.
  4. Prozessanwalt sofort mandatieren: Beauftragen Sie unverzüglich einen im Berufungsrecht des OLG erfahrenen Rechtsanwalt. Das Mandat sollte spätestens in der zweiten Woche nach Zustellung erteilt sein.
  5. Kostenrisiko bewerten: Lassen Sie das Kostenrisiko der zweiten Instanz (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren beider Seiten) gegen die realistische Erfolgsaussicht abwägen. Eine nüchterne Wirtschaftlichkeitsanalyse gehört zur Berufungsstrategie.
  6. Unterlagen zusammenstellen: Legen Sie dem Anwalt das erstinstanzliche Urteil, alle relevanten Schriftsätze, Verträge, Korrespondenz und Zustellungsnachweise vor. Vollständigkeit der Unterlagen entscheidet über die Qualität der Berufungsbegründung.
  7. Berufungseinlegung überwachen: Bestätigen Sie mit dem Anwalt, dass die Berufungsschrift fristgerecht beim OLG eingegangen ist. Ein Eingangsnachweis des Gerichts sollte dokumentiert werden.
  8. Begründungsfrist im Auge behalten: Klären Sie frühzeitig, ob eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden soll. Der Antrag muss vor Fristablauf gestellt werden.
  9. Anschlussberufung prüfen: Selbst wenn Ihr Unternehmen in der ersten Instanz teilweise obsiegt hat, sollten Sie prüfen, ob eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) zur Sicherung weitergehender Ansprüche sinnvoll ist.
  10. Vergleichsbereitschaft klären: Das OLG-Verfahren ist in vielen Fällen auch ein Anlass, Vergleichsgespräche zu intensivieren. Ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich kann wirtschaftlich vorteilhafter sein als ein weiteres Urteil.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen, das in einem erstinstanzlichen Zahlungsstreit vor dem Landgericht unterlegen war. Ausgangslage: Das Urteil war dem Unternehmen förmlich zugestellt worden; der Geschäftsführer wandte sich erst zehn Tage nach Zustellung an einen Anwalt, da er zunächst auf eine außergerichtliche Einigung gesetzt hatte. Vorgehen: Nach sorgfältiger Urteilsanalyse wurde die Berufung fristgerecht beim OLG eingelegt; die Berufungsbegründung konzentrierte sich auf einen konkreten Rechtsfehler bei der Auslegung der vertraglichen Regelungen. Ergebnis: Das Verfahren mündete nach dem ersten Hinweisbeschluss des Senats in einen für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaften Vergleich. Die frühzeitige Mandatierung war Voraussetzung dafür, überhaupt noch handlungsfähig zu sein.

Kostenrisiko im Berufungsverfahren: Was Geschäftsführer kalkulieren müssen

Das Kostenrisiko des Berufungsverfahrens folgt den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 91 ZPO). Im Berufungsverfahren vor dem OLG entstehen Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Rechtsanwaltsgebühren beider Seiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genaue Höhe hängt vom Streitwert des Berufungsverfahrens ab.

Für Geschäftsführer ist es wichtig zu verstehen: Das Kostenrisiko der zweiten Instanz ist in der Regel höher als das der ersten Instanz, weil die Gebührensätze mit dem Streitwert und der Instanz steigen. Bei einem Streitwert von erheblicher Größenordnung können die Gesamtkosten des Berufungsverfahrens – einschließlich beider Seiten – substanziell werden. Eine wirtschaftliche Vorabprüfung ist daher kein Luxus, sondern eine Pflicht der kaufmännischen Sorgfalt.

Für die Vergütung der anwaltlichen Begleitung des Berufungsverfahrens kommen Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder gesetzliche Gebühren nach RVG in Betracht. Die im Einzelfall passende Vergütungsform sollte zu Beginn des Mandats klar vereinbart werden. Nach unserer Erfahrung gibt ein transparentes Honorargespräch dem Mandanten die Kalkulationsgrundlage, die er für seine unternehmerische Entscheidung benötigt.

Berufung oder Beschwerde: Wann ist welches Rechtsmittel das richtige?

Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist mit der Berufung angreifbar. Gegen Beschlüsse und Verfügungen ist in der Regel die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel. Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen (§ 569 ZPO) – sie ist damit deutlich kürzer als die Berufungsfrist. Ein verbreiteter Fehler in der Praxis ist, gegen einen Kostenbeschluss oder einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz fälschlicherweise Berufung einzulegen. Das führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Die folgende Entscheidungsmatrix gibt eine erste Orientierung:

  • Konstellation A: Urteil nach mündlicher Verhandlung → Rechtsmittel: Berufung (§ 511 ZPO) → Frist: 1 Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO) → Berufungsgericht: OLG
  • Konstellation B: Versäumnisurteil → Rechtsmittel: primär Einspruch (§ 338 ZPO), nicht Berufung → Frist: 2 Wochen ab Zustellung (§ 339 ZPO) → Gericht: dasselbe Gericht
  • Konstellation C: Kostenbeschluss oder Zwischenbeschluss → Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) → Frist: 2 Wochen ab Zustellung (§ 569 ZPO)
  • Konstellation D: Berufungsurteil des OLG → Rechtsmittel: Revision (§ 542 ZPO), sofern zugelassen → Singularzulassung: nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte (§ 78 ZPO)

Welches Rechtsmittel in Ihrem konkreten Fall statthaft ist, lässt sich ausschließlich nach Prüfung der konkreten Entscheidung und der Verfahrenssituation beurteilen. Bereits ein Irrtum über die Rechtsmittelart kann zum endgültigen Rechtsverlust führen.

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Häufige Fragen zur Berufung im Zivilprozess

Was passiert, wenn ich die Berufungsfrist versäume?

Versäumen Sie die Einlegungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO, wird die Berufung als unzulässig verworfen. Das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich und muss unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt werden. Sie stellt eine eng auszulegende Ausnahme dar und ersetzt nicht die fristgerechte Einlegung.

Muss ich die Berufungsbegründung mit der Einlegung einreichen?

Nein. Berufungseinlegung und Berufungsbegründung sind zwei eigenständige Prozesshandlungen mit unterschiedlichen Fristen. Die Berufungsschrift zur Einlegung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung beim OLG eingehen (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründung folgt innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung (§ 520 ZPO). Die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden; die Einlegungsfrist ist hingegen nicht verlängerbar.

Kann ich als Geschäftsführer die Berufung selbst einlegen?

Nein. Vor dem Oberlandesgericht gilt Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Sämtliche Prozesshandlungen – Berufungseinlegung, Begründung, Antragsstellung – müssen durch einen beim jeweiligen OLG zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Eigene Erklärungen des Geschäftsführers oder des Unternehmens haben keine prozessuale Wirksamkeit. Mandatieren Sie einen Berufungsanwalt so früh wie möglich nach Urteilszustellung.

Was kostet ein Berufungsverfahren vor dem OLG?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und den einschlägigen Gebührentabellen des GKG sowie des RVG. Bei einem für das Unternehmen nachteiligen Ausgang trägt es in der Regel auch die Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Die genaue Höhe ist im Einzelfall anwaltlich zu berechnen. Die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts kann nach Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder gesetzlichen RVG-Gebühren vereinbart werden.

Kann das OLG neues Vorbringen berücksichtigen?

Nur eingeschränkt. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde in der ersten Instanz ohne Verschulden nicht geltend gemacht, das erstinstanzliche Gericht hat es zu Unrecht übergangen oder es ist unstreitig. Diese Einschränkung macht es besonders wichtig, bereits in der ersten Instanz vollständig und substanziiert vorzutragen.

Wann entscheidet das OLG ohne mündliche Verhandlung?

Das OLG kann die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zuvor erhält die Berufungsführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser Beschluss ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar, soweit die Revision nicht zugelassen wurde.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten sowie in Schiedsverfahren – von der erstinstanzlichen Klage bis zur Berufung vor dem Oberlandesgericht. Die Kanzlei ist ausschließlich auf Wirtschaftsmandate ausgerichtet und begleitet Geschäftsführer und Gesellschafter in allen Phasen des Prozesses. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des zivilprozessualen Berufungsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der konkreten Zustellungsdaten und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen OLG-Senats. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Urteil, Zustellungsnachweis, Aktenzeichen – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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