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Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2 · Praxisleitfaden

Beweissicherung im Wirtschaftsprozess – Praxisleitfaden

Beweissicherung im Wirtschaftsprozess bezeichnet die rechtlich strukturierte Sicherung von Tatsachengrundlagen, bevor oder während ein Rechtsstreit geführt wird.

Ein Lieferstreit eskaliert, ein Bauprojekt liegt still, oder ein Gesellschafter bestreitet die Richtigkeit der Jahresabschlüsse: In solchen Momenten entscheidet nicht allein das materielle Recht über den Ausgang des Verfahrens, sondern die Frage, welche Partei die entscheidenden Tatsachen beweisen kann. Beweise veralten, Sachverhalte werden nachträglich umgedeutet, und Unterlagen verschwinden – manchmal unbeabsichtigt, manchmal nicht.

Beweissicherung im Wirtschaftsprozess bezeichnet die rechtlich strukturierte Sicherung von Tatsachengrundlagen, bevor oder während ein Rechtsstreit geführt wird. Sie stützt sich vor allem auf das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO, ergänzt durch Urkundenvorlage, einstweiligen Rechtsschutz und vertragliche Dokumentationspflichten. Geschäftsführer, die frühzeitig handeln, verbessern ihre Verhandlungsposition erheblich und vermeiden die häufigste Niederlage im Wirtschaftsprozess: den verlorenen Beweis.

Dieser Leitfaden führt Sie in sieben Schritten durch die wichtigsten Instrumente der Beweissicherung – von der ersten Einschätzung des Beweisrisikos über das gerichtliche Verfahren bis zur anwaltlichen Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens vor dem Landgericht.

Warum scheitern Wirtschaftsprozesse an der Beweislage?

Die häufigste Ursache für das Scheitern begründeter Ansprüche im Wirtschaftsprozess ist nicht eine fehlerhafte Rechtslage, sondern eine unzureichende Tatsachengrundlage. Wer die Darlegungs- und Beweislast trägt, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nur behaupten, sondern im Bestreitensfall auch beweisen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen ihren Sachvortrag erst dann zusammenstellen, wenn die Klage bereits zugestellt ist – zu diesem Zeitpunkt sind entscheidende Zeugenaussagen unscharf, technische Befunde verändert und E-Mail-Verläufe unvollständig archiviert.

Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem Beibringungsgrundsatz: Das Gericht urteilt nur auf Grundlage dessen, was die Parteien vortragen und belegen. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB, Beginn Schluss des Jahres), doch Beweisverluste treten oft schon nach Monaten ein – durch Personalwechsel, Systemmigrationen oder schlichten Datenverlust. Eine technisch einwandfreie Forderung kann vor dem Landgericht scheitern, wenn der Kläger den erbrachten Leistungsumfang nicht dokumentieren kann.

Hinzu kommt die asymmetrische Informationslage. Im Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, zwischen Gesellschaftern oder zwischen Konzernmutter und Tochtergesellschaft verfügt eine Seite regelmäßig über Unterlagen, die der anderen fehlen. Wer die Initiative zur Beweissicherung ergreift, bestimmt den Verfahrensrahmen.

Schritt 1: Beweisrisikoanalyse – Welche Tatsachen müssen Sie beweisen?

Bevor ein Unternehmen ein gerichtliches oder außergerichtliches Beweissicherungsverfahren einleitet, ist eine strukturierte Beweisrisikoanalyse unerlässlich. Sie beantwortet drei Kernfragen: Welche Tatsachen sind streitig oder werden streitig werden? Wer trägt die Beweislast? Welche Beweismittel stehen tatsächlich zur Verfügung?

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer systematisch, wie weit der Gegner ihren Sachvortrag im Hauptsacheverfahren bestreiten wird. Ein schlichtes „Nein" des Gegners genügt prozessrechtlich, um eine unstreitige Darstellung in eine vollständige Beweisaufnahme zu verwandeln. Ergebnis: Das Landgericht muss Zeugen vernehmen, Sachverständige bestellen, Unterlagen anfordern – und jede dieser Maßnahmen kostet Zeit und Geld.

Die Beweisrisikoanalyse sollte folgende Kategorien erfassen: erstens vertragliche Grundlagen (Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB); zweitens Leistungserbringung und -empfang (Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, E-Mail-Korrespondenz, interne Projektdokumentation); drittens Schadenseintritt und -umfang (Gutachten, Fotos, Messberichte, Buchungsbelege); viertens Kenntnis und Verschulden der Gegenseite. Nur belegte Tatsachen werden in der Beweisaufnahme berücksichtigt – Plausibilität allein genügt nicht.

Schritt 2: Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO – Instrument und Voraussetzungen

Das selbständige Beweisverfahren ist das zentrale prozessrechtliche Werkzeug zur vorprozessualen Beweissicherung. Es ermöglicht, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einzuschalten oder eine Zeugenaussage zu protokollieren, bevor das Hauptsacheverfahren beginnt – und damit Beweise zu konservieren, bevor sie sich verändern oder verloren gehen.

Gemäß § 485 ZPO kann das Beweisverfahren beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustands einer Person oder Sache, der Ursache eines Schadens oder des Aufwands zur Beseitigung eines Schadens hat. Das zuständige Gericht ist regelmäßig das Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre – bei wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten ab den maßgeblichen Streitwertgrenzen das Landgericht. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss den Gegenstand des Beweises sowie den Beweisführer benennen.

In der Mandatspraxis sehen wir zwei typische Einsatzfelder: Erstens die Schadensdokumentation nach einem Bau- oder IT-Projekt – hier sichert das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Ist-Zustand, bevor Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zweitens die Sicherung von Zeugenwissen in Konstellationen, in denen ein entscheidender Mitarbeiter das Unternehmen verlässt oder eine Schlüsselperson erkrankt.

Wichtig für Geschäftsführer: Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens bindet das Hauptsachegericht nicht automatisch, hat jedoch erhebliches faktisches Gewicht. Ein Gutachten, das im Vorverfahren einen Schaden von beträchtlichem Umfang festgestellt hat, wird in der Regel auch im Hauptsacheverfahren herangezogen. Das verbessert die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite oft erheblich.

Schritt 3: Urkundenvorlage und Auskunftsansprüche – Wie kommen Sie an Beweise der Gegenseite?

Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es – anders als im angloamerikanischen Discovery-Verfahren – keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung aller entscheidungserheblichen Unterlagen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei vollständig auf Unterlagen verzichten muss, die sich im Besitz der Gegenseite befinden.

§ 142 ZPO ermächtigt das Gericht, auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage von Urkunden anzuordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Dieser Ansatz ist in der wirtschaftsrechtlichen Praxis erheblich unterschätzt: Wer in seinem Schriftsatz auf einen Vertrag, eine E-Mail oder ein Protokoll Bezug nimmt, das sich beim Gegner befindet, kann die gerichtliche Vorlage beantragen. Das Gericht hat hierbei Ermessen, ist aber an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Daneben bestehen materielle Auskunfts- und Bucheinsichtsansprüche, etwa aus Gesellschaftsrecht, Handelsrecht oder vertraglichen Abreden. Bei einem Gesellschafterstreit – einem häufigen Mandatsfeld – hat der Gesellschafter nach § 51a GmbHG einen umfassenden Auskunfts- und Einsichtsanspruch gegenüber der Gesellschaft. Wird dieser Anspruch verweigert, kann er im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, sofern ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Für Geschäftsführer gilt: Auskunftsbegehren der Gegenseite müssen ernst genommen werden. Eine unberechtigte Verweigerung kann prozessuale Nachteile erzeugen und in bestimmten Konstellationen als Indiz für das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts gewertet werden.

Welche Beweismittel sind im Wirtschaftsprozess vor dem Landgericht besonders wirksam?

Im Wirtschaftsprozess vor dem Landgericht hat nicht jedes Beweismittel dasselbe Gewicht. Die ZPO kennt fünf klassische Beweismittel: Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein und Parteivernehmung. In wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten dominieren Urkundenbeweis und Sachverständigenbeweis.

Der Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO) ist das effizienteste Beweismittel. Öffentliche Urkunden liefern vollen Beweis für ihren Inhalt; Privaturkunden begründen bei echten Unterschriften die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. In der Mandatspraxis gilt: Wer Verträge konsequent schriftlich schließt, Abnahmen protokolliert und Kommunikation aufbewahrt, verfügt über die stärkste Ausgangsposition. Mündliche Absprachen hingegen erfordern Zeugenbeweis – und Zeugen erinnern sich unterschiedlich.

Der Sachverständigenbeweis ist unverzichtbar, sobald es um technische, wirtschaftliche oder kaufmännische Fachfragen geht. Das Gericht muss einen Sachverständigen bestellen, wenn es selbst nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt. Nach unserer Erfahrung bestimmt die Qualität des Sachverständigen häufig das Ergebnis des Verfahrens. Eine frühzeitige Einbindung eines eigenen Parteisachverständigen – dessen Gutachten das Gericht zwar nicht bindet, aber erheblichen Einfluss auf die Fragestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat – ist daher eine wichtige strategische Maßnahme.

Entscheidungsmatrix: Konstellation Baumangel → Instrument selbständiges Beweisverfahren / Sachverständigengutachten → vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen → Sicherung des Ist-Zustands als Grundlage späterer Schadensersatzklage. Konstellation Vertragsstreit über Leistungsumfang → Instrument Urkundenbeweis / E-Mail-Korrespondenz / Schriftwechsel → sofortige Archivierung und Sicherung → Prüfung auf Vollständigkeit und Manipulationsfreiheit. Konstellation Gesellschafterstreit / Jahresabschluss → Instrument Auskunftsanspruch § 51a GmbHG / ggf. Sonderprüfung → Frist läuft mit dem Beschlussdatum → Antrag unverzüglich stellen, um Verwirkung zu vermeiden.

Schritt 4: Digitale Beweise und elektronische Dokumente – besondere Anforderungen

Digitale Beweismittel gewinnen im Wirtschaftsprozess kontinuierlich an Bedeutung. E-Mails, Chat-Protokolle, ERP-Exportdaten, Serverprotokolle und elektronisch signierte Dokumente sind in vielen Streitigkeiten die entscheidenden Tatsachengrundlagen. Gleichwohl bestehen erhebliche Risiken, die Geschäftsführer kennen müssen.

Erstens: Bearbeitungsmetadaten. Digitale Dokumente tragen Metadaten (Erstellungsdatum, Bearbeitungsverlauf, Nutzerkennung), die von der Gegenseite und vom Sachverständigen ausgewertet werden können. Eine nachträgliche Veränderung eines Dokuments – selbst wenn der Inhalt stimmt – kann den Beweiswert zerstören und strafrechtliche Konsequenzen haben. Zweitens: Aufbewahrung. Handelsrechtliche und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten schreiben vor, Geschäftsunterlagen für bestimmte Zeiträume zu archivieren. Drittens: Forensische Sicherung. Wenn der Verdacht einer Manipulation oder Löschung besteht, ist eine IT-forensische Sicherung durch spezialisierte Sachverständige zu veranlassen, bevor reguläre Backup-Zyklen Daten überschreiben.

Eine E-Mail allein begründet keinen vollen Urkundenbeweis im Sinne der §§ 415 ff. ZPO, wird aber als Privaturkunde zugelassen und in der Praxis des Landgerichts erheblich gewichtet, wenn Echtheit und Unverfälschtheit nachgewiesen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur forensischen Echtheitsfeststellung ist in strittigen Fällen zu empfehlen.

Für Geschäftsführer bedeutet dies eine konkrete Organisationsaufgabe: Dokumentenmanagementsysteme müssen revisionssicher konfiguriert sein. Löschungen im Kontext eines laufenden oder drohenden Rechtsstreits können als Beweisvereitelung gewertet werden – mit erheblichen prozessualen Nachteilen.

Schritt 5: Einstweiliger Rechtsschutz zur Beweissicherung – Voraussetzungen und Grenzen

Wenn die Zeit drängt und das selbständige Beweisverfahren zu langsam ist, kann einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung von Beweisen beantragt werden. Dabei ist zwischen Beweissicherung im Sinne der §§ 485 ff. ZPO und der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zu unterscheiden: Letztere sichert Ansprüche, nicht primär Beweise, kann aber mittelbar beweissichernd wirken.

Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe oder Vorlage von Unterlagen setzt voraus, dass ein Verfügungsanspruch (der materielle Anspruch auf Herausgabe) und ein Verfügungsgrund (die besondere Dringlichkeit) glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung, Urkunden oder anwaltliche Erklärung – ein vollständiger Zeugenbeweis ist nicht erforderlich.

In der Mandatspraxis arbeiten wir in solchen Konstellationen nach einer bewährten Abfolge: Zunächst die Sicherung eigener Unterlagen und die Dokumentation des Ist-Zustands. Dann die rechtliche Einschätzung, ob ein Anspruch auf Herausgabe oder Auskunft besteht. Erst danach der Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn die außergerichtliche Aufforderung erfolglos geblieben ist. Dieses Vorgehen verhindert, dass ein vorschnell gestellter Antrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wird.

Schritt 6: Beweissicherung in der Praxis – Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Aus der Begleitung streitiger Wirtschaftsverfahren lassen sich die häufigsten Fehler bei der Beweissicherung klar benennen. Erstens: Zu spätes Handeln. Zwischen dem ersten Anzeichen eines Konflikts und der Entstehung eines ernsthaften Beweisrisikos vergehen oft nur wenige Wochen. Wer wartet, bis der Gegner bereits anwaltlich beraten ist, gibt die Initiative ab.

Zweitens: Selektive Dokumentation. Unternehmen neigen dazu, belastende Korrespondenz nicht weiterzuleiten oder interne Berichte nachzuschärfen, sobald sich ein Streit andeutet. Das ist gefährlich: Prozessuale Aufbewahrungspflichten entstehen mit dem Zeitpunkt, zu dem der Streit erkennbar wird. Eine spätere Lückenhaftigkeit der Unterlagen kann als Beweisvereitelung ausgelegt werden.

Drittens: Unstrukturierte Zeugenaussagen. Mitarbeiter, die als Zeugen in Betracht kommen, sollten zeitnah und dokumentiert nach ihrer Erinnerung befragt werden – nicht als Vorbereitung einer Falschaussage, sondern zur Sicherung des Gedächtnisses. Zeugenerinnerungen verblassen, werden durch spätere Ereignisse überlagert und im Kreuzfeuer der Vernehmung vor Gericht destabilisiert. Schriftliche interne Vermerke, die unmittelbar nach den relevanten Ereignissen erstellt wurden, haben erheblichen Wert.

Viertens: Fehlende Abstimmung zwischen Abteilungen. Im Mittelstand ist Beweissicherung häufig keine Aufgabe, die klar zugeordnet ist. Wer zuständig ist – der Geschäftsführer, der Justitiar, der externe Steuerberater – bleibt unklar, bis es zu spät ist. Unsere Empfehlung lautet: Beauftragen Sie bei jedem absehbaren Streitfall sofort eine koordinierende Stelle, idealerweise einen erfahrenen Prozessanwalt, der die Beweisrisikoanalyse leitet.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Anlagenbau, das nach Abschluss eines Werkvertrags mit erheblichem Streitwert mit dem Auftraggeber über die Frage der vertragsgemäßen Leistung in Auseinandersetzung geraten war. Ausgangslage: Der Auftraggeber behauptete, wesentliche Teile der Anlage seien mangelhaft; das Unternehmen hatte nach seiner Abnahmeunterschrift bereits mit Teilen der Restmontage begonnen. Vorgehen: Die Kanzlei beantragte im selbständigen Beweisverfahren die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen, bevor weitere Umbaumaßnahmen den Ist-Zustand veränderten. Der Sachverständige protokollierte den technischen Zustand der Anlage detailliert. Das Gutachten bildete anschließend die Grundlage für konstruktive Vergleichsverhandlungen, die vor Einreichung der Hauptsacheklage zum Abschluss gebracht wurden. Ergebnis: Der Mandant konnte seinen Standpunkt auf Basis des gesicherten Befundes nachweisbar untermauern – ohne das Risiko, dass spätere Veränderungen an der Anlage den Sachverhalt verdunkelten.

Schritt 7: Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens – Beweissicherung und Prozessstrategie

Beweissicherung ist kein Selbstzweck. Sie dient der Vorbereitung einer klaren prozessualen Strategie im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht. Wer die Beweismittel frühzeitig gesichert hat, kann die Klage- oder Klageerwiderungsschrift präzise auf die gesicherten Tatsachen aufbauen und Beweisangebote konkret formulieren.

Im wirtschaftsrechtlichen Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Für Revisionen zum Bundesgerichtshof gilt darüber hinaus die Singularzulassung – die Vertretung ist dort ausschließlich beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten; in diesen Instanzen arbeiten wir in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO) – Fristen, die sich im laufenden Verfahren regelmäßig als kritisch erweisen.

Prozessual empfiehlt sich eine klare Trennung von Primär- und Hilfsanträgen. Ein Geschäftsführer, der seinen Schadensersatzanspruch sowohl auf Vertragsverletzung als auch auf deliktische Grundlage stützen kann, verschafft sich Spielraum für den Fall, dass das Gericht eine der Anspruchsgrundlagen ablehnt. Diese Mehrspurigkeit ist nur dann überzeugend, wenn zu jeder Anspruchsgrundlage eigene, gesicherte Beweismittel vorliegen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkretes Verfahren erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die Beweissicherung in Ihrem Verfahren hängt vom Einzelfall ab – von der Art des Streits, dem Zustand Ihrer Dokumentation und den prozessualen Fristen, die bereits laufen oder bald anlaufen werden. Zur Klärung, welche Beweissicherungsmaßnahmen in Ihrer Situation sinnvoll sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Beweissicherung im Wirtschaftsprozess

Was ist das selbständige Beweisverfahren und wann sollte es beantragt werden?

Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ermöglicht die gerichtliche Sicherung von Beweisen – typischerweise durch Sachverständigengutachten oder Zeugenvernehmung – vor oder unabhängig von einem Hauptsacheverfahren. Es sollte beantragt werden, sobald sich ein Sachverhalt (etwa ein Baumangel oder ein technischer Defekt) abzeichnet, der sich durch den Zeitablauf verändern könnte. Frühzeitiges Handeln verhindert, dass entscheidende Beweise durch Sanierungsmaßnahmen oder Personalwechsel verloren gehen.

Welche Beweismittel sind im Wirtschaftsprozess besonders durchsetzungsstark?

Der Urkundenbeweis ist im deutschen Zivilprozess das verlässlichste Beweismittel. Schriftliche Verträge, Abnahmeprotokolle, E-Mails und kaufmännische Unterlagen haben erhebliches Gewicht. Der Sachverständigenbeweis ist unverzichtbar bei technischen oder kaufmännischen Fachfragen. Zeugenbeweis ist wichtig, aber anfälliger – Zeugen erinnern sich mit der Zeit unterschiedlich. Eine konsistente, zeitnahe Dokumentation ist daher die beste Vorbereitung auf ein Verfahren.

Kann ich als Geschäftsführer Unterlagen der Gegenseite herausverlangen?

Im deutschen Zivilprozess besteht keine allgemeine Offenlegungspflicht wie im angloamerikanischen Recht. Gleichwohl ermöglicht § 142 ZPO die gerichtliche Anordnung der Urkundenvorlage, wenn sich eine Partei auf die Urkunde bezogen hat. Materiellrechtliche Auskunftsansprüche – etwa aus dem Gesellschaftsrecht oder aus Vertrag – können zusätzlich außergerichtlich oder per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Welcher Weg im Einzelfall geeignet ist, sollte anwaltlich geprüft werden.

Was passiert, wenn ich versäume, Beweise rechtzeitig zu sichern?

Versäumte Beweissicherung kann den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen. Wer beweispflichtig ist und die notwendigen Tatsachen nicht belegen kann, verliert im Regelfall den Prozess – unabhängig davon, ob sein materieller Anspruch begründet ist. Darüber hinaus kann die unterlassene Sicherung von Unterlagen, die erkennbar relevant sind, als Beweisvereitelung gewertet werden. In bestimmten Konstellationen kann dies zu einer Beweislastumkehr oder zu prozessualen Nachteilen führen.

Wie verhält sich die Beweissicherung zu laufenden Verhandlungen mit der Gegenseite?

Beweissicherung und außergerichtliche Verhandlungen schließen sich nicht aus – sie ergänzen sich. Ein gesichertes Sachverständigengutachten stärkt die Verhandlungsposition und erhöht die Bereitschaft der Gegenseite zu einem sachgerechten Vergleich. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens signalisiert dem Gegner zudem, dass der Anspruchsteller das Verfahren konsequent weiterverfolgen wird. Anwaltliche Begleitung ist dabei wichtig, um die Kommunikation mit der Gegenseite nicht durch unvorsichtige Äußerungen zu belasten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und Schiedsverfahren – von der Beweissicherung über die Verfahrensführung vor dem Landgericht bis zur Begleitung von Vergleichsverhandlungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten für inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Beweissicherungsverfahren und die Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens gehören zu den regelmäßig bearbeiteten Mandatsbereichen.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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