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Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2 · Praxisleitfaden

Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – Automobilzulieferindustrie: Praxisleitfaden

Die Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner richtet sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 280 ff., 286 ff.) und der ZPO.

Ein mittelständischer Automobilzulieferer liefert fristgerecht Präzisionsteile an einen Tier-1-Lieferanten – und wartet drei Monate auf den Rechnungsausgleich. Mahnungen bleiben ohne Reaktion, der Ansprechpartner im Einkauf vertröstet. Der Geschäftsführer steht vor der Frage, die viele Unternehmen in der Automobilzulieferindustrie kennen: Wie lässt sich eine offene Forderung rechtssicher, zügig und ohne unnötiges Zerwürfnis mit einem wichtigen Kunden durchsetzen?

Die Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner richtet sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 280 ff., 286 ff.) und der ZPO. Für Kaufleute gilt ergänzend das HGB, insbesondere die unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB. In der Automobilzulieferindustrie sind Werklieferungsverträge, Rahmenlieferverträge und Consignment-Strukturen üblich, die die Anspruchsentstehung und den Verzugseintritt maßgeblich beeinflussen. Die reguläre zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer von Automobilzulieferern Schritt für Schritt durch die rechtlichen Instrumente, Fristen und Verfahren – von der außergerichtlichen Mahnung bis zur gerichtlichen Titulierung am Landgericht.

Schritt 1: Anspruchsgrundlage und Verzugseintritt klären – Wann wird die Forderung fällig?

Bevor ein Zulieferer juristische Schritte einleitet, ist die Anspruchsgrundlage präzise zu bestimmen. Im Automobilliefergeschäft liegt sie typischerweise im Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) oder im Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). Die Fälligkeit richtet sich primär nach der vertraglichen Zahlungsvereinbarung; fehlt eine solche, tritt sie nach § 271 BGB sofort ein.

Verzug tritt nach § 286 BGB ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn ein Zahlungsziel kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In der Praxis sehen Rahmenlieferverträge in der Automobilindustrie häufig Zahlungsziele von 30, 45 oder 60 Tagen vor – diese Klauseln entscheiden über den Verzugseintritt ohne gesonderte Mahnung.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Zulieferer die vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht lückenlos dokumentiert haben. Fehlende Auftragsbestätigungen, unklare Lieferscheine oder widersprüchliche AGB-Kaskaden können den Verzugseintritt verzögern oder gar eine Einrede des Käufers begründen. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB spielt eine unterschätzte Rolle: Rügt der Abnehmer eine Lieferung nicht unverzüglich, gilt die Ware als genehmigt – eine Mängeleinrede scheidet dann aus.

Handlungsempfehlung: Stellen Sie frühzeitig einen vollständigen Vertragsakt zusammen – Rahmenvertrag, Einzelabruf, Lieferschein, Rechnung, ggf. Protokolle von Qualitätsprüfungen. Dieser Unterlagenbestand bildet die Tatsachenbasis für jede weitere Maßnahme.

Schritt 2: Außergerichtliche Mahnung und Verzugsschadensberechnung – Was ist rechtlich zulässig?

Die außergerichtliche Mahnung ist häufig der erste formelle Schritt. Sie setzt den Schuldner in Verzug (soweit nicht bereits ex lege eingetreten), löst Verzugszinsen aus und schafft eine Dokumentation für das spätere gerichtliche Verfahren. Für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) – ein wirtschaftlich relevanter Betrag bei größeren Rückständen.

Die Mahnung muss keine bestimmte Form wahren, sollte aber schriftlich erfolgen und folgende Elemente enthalten: genaue Bezifferung des Hauptanspruchs, Bezeichnung der zugrundeliegenden Lieferung oder Leistung, Fristsetzung sowie den Hinweis auf weitergehende rechtliche Schritte. Eine Frist von sieben bis vierzehn Tagen ist marktüblich; kürzer gewählte Fristen sind zulässig, können jedoch in einem späteren Prozess als Indiz für fehlende Verhandlungsbereitschaft gewertet werden.

Nach unserer Erfahrung reagieren viele Abnehmer in der Automobilzulieferindustrie auf eine anwaltliche Mahnung deutlich schneller als auf kaufmännische Zahlungsaufforderungen. Der Grund ist pragmatisch: Eine anwaltliche Mahnung signalisiert, dass der Gläubiger die Sache ernst nimmt und über die Eskalationsbereitschaft verfügt. Gleichzeitig eröffnet sie noch einen Verhandlungskanal, der bei Großabnehmern mit komplexen Lieferkettenstrukturen schonend für die Geschäftsbeziehung sein kann.

Neben dem Hauptanspruch können als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) Mahn- und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten adäquat kausal durch den Verzug entstanden sind. Pauschal erfundene Schadensposten sind unzulässig; die Kosten müssen belegt sein.

Schritt 3: Wie wirkt der Mahnbescheid im automatisierten Mahnverfahren?

Zahlt der Schuldner nach der Mahnung nicht, stehen zwei gerichtliche Wege offen: das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO oder die unmittelbare Klage. Das Mahnverfahren eignet sich, wenn die Forderung unbestritten sein dürfte, also wenn der Schuldner keine sachlichen Einwände zu erwarten hat, sondern schlicht nicht zahlt.

Der Mahnbescheid wird beim zuständigen zentralen Mahngericht beantragt; nach Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Legt er keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 700 ZPO). Damit ist die Forderung tituliert, und die Zwangsvollstreckung kann unmittelbar beginnen.

Legt der Schuldner Widerspruch ein – was in der Automobilzulieferindustrie bei strittigen Qualitäts- oder Mengenreklamationen häufig vorkommt –, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Landgericht (LG) zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Dies ist der typische Fall im B2B-Zuliefergeschäft, wo Einzelrechnungen diese Schwelle regelmäßig überschreiten.

Für Geschäftsführer wichtig: Das Mahnverfahren hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis. Wartet man zu lange, kann die Forderung trotz ihrer materiellen Berechtigung verjähren.

Schritt 4: Klageverfahren am Landgericht – Welche Besonderheiten gelten?

Wenn das Mahnverfahren scheitert oder von vornherein klar ist, dass der Schuldner sachliche Einwände erheben wird, ist die Klage vor dem Landgericht der direkte Weg. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro liegt die Zuständigkeit beim LG, wo Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Partei muss sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen; Eingaben ohne anwaltliche Unterzeichnung sind unzulässig.

Die Klage muss schlüssig sein: Sie muss Tatsachen vortragen, aus denen der Anspruch – wenn sie als wahr unterstellt werden – vollständig folgt. Typische Klagebausteine in Zuliefererprozessen sind: Vertragsschluss (Rahmenvertrag, Einzelabruf), Lieferung/Leistung, Rechnungsstellung, Verzugseintritt, Schadensposten. Beweismittel (Urkunden, ggf. Sachverständige für Qualitätsfragen) sind frühzeitig zu benennen.

Besonderheit Automobilzulieferindustrie: Abnehmer, insbesondere Tier-1-Lieferanten und OEMs, erheben häufig Gegenrechte – Mängelrüge, Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Rückrufkosten, Schadensersatz wegen angeblicher Lieferverzögerungen. Diese Gegenrechte müssen schon in der Klageschrift antizipiert und vorsorglich entkräftet werden. Nach unserer Erfahrung verdoppelt eine unzureichende Vorbereitung auf Gegenrechte die Verfahrensdauer erheblich.

Der Geschäftsführer des Zulieferers trägt über die persönliche Haftungsdimension hinaus auch liquiditätsseitige Verantwortung: Offene Forderungen belasten die Bilanz, beeinflussen Kreditlinien und können bei anhaltendem Ausfall zur Zahlungsunfähigkeit des eigenen Unternehmens führen. Eine zügige Titulierung schützt nicht nur den Einzelanspruch, sondern die betriebliche Existenz.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Kunststoffverarbeiter aus der Automobilzulieferkette. Ausgangslage: Der Abnehmer – ein Tier-1-Systemlieferant – hatte eine Rechnungsserie über mehrere Produktionschargen unbezahlt gelassen und parallel eine Minderungseinrede wegen angeblicher Maßhaltigkeit-Abweichungen erhoben. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst den vollständigen Vertragsakt, ließ die Qualitätsdokumentation aus dem unternehmensinternen Prüfsystem aufbereiten und stellte eine anwaltliche Mahnung mit präziser Schadensberechnung zu. Da der Abnehmer Widerspruch erhob, wurde Klage vor dem zuständigen Landgericht eingereicht; der Schriftsatz antizipierte die Minderungseinrede mit Gutachtenangebot. Ergebnis: Im Gütetermin wurde ein Vergleich erzielt, der den weit überwiegenden Teil der Hauptforderung zuzüglich Zinsen abdeckte und den laufenden Liefervertrag nicht beendete.

Schritt 5: Einstweiliger Rechtsschutz – Wann ist ein Arrestbefehl sinnvoll?

In Ausnahmesituationen – etwa wenn ein Abnehmer Vermögen beiseite zu schaffen droht oder Insolvenzanzeichen bestehen – kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Der dingliche Arrest nach §§ 916 ff. ZPO sichert den Geldzahlungsanspruch, indem das Vermögen des Schuldners vorläufig pfändbar wird. Voraussetzung sind Arrestanspruch (die Hauptforderung) und Arrestgrund (konkrete Gefährdung der Vollstreckung).

Der Arrestantrag kann ohne vorherige Anhörung des Schuldners beschieden werden – ein entscheidender Vorteil, wenn schnelles Handeln erforderlich ist. Das Gericht prüft im summarischen Verfahren; der Gläubiger muss Arrestanspruch und -grund glaubhaft machen, etwa durch eidesstattliche Versicherung und Urkunden.

In der Automobilzulieferindustrie sind Arrestverfahren verhältnismäßig selten, aber dann besonders relevant, wenn ein Abnehmer in finanzielle Schieflage gerät. Zeigt ein Vertragspartner Insolvenzanzeichen – verspätete Zahlungen, Gerüchte über Lieferkettenkrise, Sicherungsübereignungen von Anlagevermögen –, sollte der Geschäftsführer des Zulieferers umgehend anwaltlichen Rat einholen. Denn sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen gesperrt (§ 89 InsO), und die Forderung wird zur einfachen Insolvenzforderung.

Handlungsempfehlung: Beobachten Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Hauptabnehmer systematisch. Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sollten sofort Anlass sein, offene Posten zu prüfen und Sicherungsmaßnahmen zu erwägen – nicht erst nach Insolvenzantrag des Schuldners.

Schritt 6: Zwangsvollstreckung – Wie wird der Titel beigetrieben?

Mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid ist die Forderung tituliert. Der Titel allein löst keine Zahlung aus; er muss durch Zwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO umgesetzt werden. Gängige Instrumente sind die Pfändung von Bankkonten (Kontopfändung, §§ 828 ff. ZPO), die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher sowie die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte (Forderungspfändung).

Für Zulieferer bedeutsam ist die Kontopfändung: Sie ist in der Praxis das effektivste Vollstreckungsmittel, weil sie unmittelbar auf liquide Mittel zugreift. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird beim Amtsgericht beantragt und dem kontoführenden Kreditinstitut zugestellt. Bei größeren Unternehmen sind mehrere Kontopfändungen parallel möglich, wenn die Bankverbindungen bekannt sind.

Ein vollstreckungstaktisches Thema, das wir in der Mandatspraxis regelmäßig ansprechen: Die Auskunftspflicht des Schuldners. Zahlt ein rechtskräftig verurteilter Schuldner nicht freiwillig, kann er zur Abgabe einer Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) verpflichtet werden (§ 802c ZPO). Das Vermögensverzeichnis gibt Aufschluss über pfändbare Aktiva. Insbesondere bei Tier-2- und Tier-3-Lieferanten, die selbst unter Liquiditätsdruck stehen, ist dieses Instrument relevant.

Prozessuale Besonderheit Revision: In Verfahren, die bis zur Revisionsinstanz vor dem BGH gelangen, ist die Singularzulassung zu beachten – Vertretung erfolgt in der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Schritt 7: Schiedsverfahren als Alternative – Wann ist der außergerichtliche Weg vorzuziehen?

Enthält der Rahmenliefervertrag eine Schiedsklausel, ist der staatliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1032 ZPO). Schiedsverfahren bieten in der Automobilzulieferindustrie sowohl Vor- als auch Nachteile. Vorteile: Vertraulichkeit, Branchenexpertise der Schiedsrichter, Flexibilität im Verfahrensablauf, internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker Übereinkommen. Nachteile: In der Regel höhere Verfahrenskosten als staatliche Gerichte, längere Verfahrensdauer bei komplexen Mehrparteiensachen, kein vorläufiger Rechtsschutz durch den Schiedsspruch selbst (einstweilige Verfügungen müssen weiterhin vor staatlichen Gerichten beantragt werden).

Für mittelständische Zulieferer mit Forderungen im mittleren sechsstelligen Bereich und darunter ist ein Schiedsverfahren wirtschaftlich häufig nicht sinnvoll. Die Verfahrenskosten vor einer etablierten Schiedsinstitution können den Streitwert erheblich belasten. Staatliche Gerichte bieten bei diesen Streitwerten einen kosteneffizienteren Rechtsschutz.

Ist jedoch eine Schiedsklausel vereinbart, ist sie bindend – es sei denn, sie ist nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder wegen AGB-rechtlicher Unwirksamkeit (§§ 305 ff. BGB) angreifbar. Ob eine Schiedsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, ist im Einzelfall zu prüfen; standardisierte OEM-Einkaufsbedingungen enthalten mitunter Schiedsklauseln, die bei einseitiger Aufnahme der Kontrolle nach § 307 BGB unterliegen können.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Forderungsdurchsetzung in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der branchenspezifischen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu Ihrer Situation?

Die Wahl des richtigen Instruments hängt von Streitwert, Bestreitungswahrscheinlichkeit und Dringlichkeit ab. Die folgende Orientierung – keine abschließende rechtliche Beurteilung – dient der ersten Einordnung:

  • Konstellation A – Unbestrittene Forderung, kein Insolvenzrisiko: Mahnbescheid nach §§ 688 ff. ZPO → bei ausbleibendem Widerspruch Vollstreckungsbescheid → Kontopfändung. Frist für den Schuldner nach Zustellung: zwei Wochen Widerspruch.
  • Konstellation B – Bestrittene Forderung (Qualitäts-/Mengeneinrede): Klage vor dem Landgericht (ab 5.000 Euro Streitwert) mit anwaltlichem Schriftsatz, der Gegenrechte antizipiert → Beweisaufnahme durch Sachverständige → Urteil oder Vergleich im Gütetermin.
  • Konstellation C – Insolvenzanzeichen beim Schuldner: Sofortige anwaltliche Prüfung; ggf. dinglicher Arrest (§§ 916 ff. ZPO) vor Insolvenzantrag; nach Insolvenzeröffnung: Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle.
  • Konstellation D – Schiedsklausel vereinbart: Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsklausel; bei Wirksamkeit: Einleitung des Schiedsverfahrens nach der vereinbarten Verfahrensordnung; einstweiliger Rechtsschutz weiterhin bei staatlichen Gerichten.

Der Vergleich der Konstellationen zeigt: Konstellation A ist die schnellste und kostengünstigste Route. Konstellationen B und C erfordern anwaltliche Begleitung von Anfang an – spätestens ab der Klageerhebung wegen des Anwaltszwangs vor dem Landgericht.

Welche Konstellation liegt in Ihrem Fall vor? Die Antwort hängt von der Dokumentationslage, der wirtschaftlichen Situation Ihres Vertragspartners und dem Inhalt Ihrer Rahmenverträge ab. Genau diese Prüfung steht am Beginn einer fundierten anwaltlichen Einschätzung.

Typische Fehler bei der Forderungsdurchsetzung in der Automobilzulieferindustrie

In der Mandatspraxis begegnen uns wiederkehrende Fehler, die vermeidbar sind und erhebliche Folgen für die Durchsetzbarkeit einer Forderung haben können.

Fehler 1: Zu späte Reaktion auf ausbleibende Zahlungen. Die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Entstehungsjahres. Wer offene Posten über zwei Jahre mitschleppt, gerät in Zeitnot. Die Hemmung durch Mahnbescheid oder Klage muss rechtzeitig eingeleitet werden.

Fehler 2: Fehlende kaufmännische Rüge. Entdeckt der Abnehmer nach Lieferung einen Mangel, muss er ihn nach § 377 HGB unverzüglich rügen. Umgekehrt verliert der Zulieferer Mängelrechte, wenn er selbst erhaltene fehlerhafte Vorprodukte nicht rügt. In mehrstufigen Zulieferketten kann dieser Fehler Regressketten empfindlich schwächen.

Fehler 3: Unvollständige Vertragsakte. Rahmenlieferverträge werden oft mündlich oder per E-Mail geändert; Einzelabrufe erfolgen über EDI-Systeme ohne papierbasierte Bestätigung. Diese Lücken in der Dokumentation gefährden die schlüssige Darlegung im Prozess.

Fehler 4: Unterschätzung von Gegenrechten. Abnehmer setzen Mängeleinreden und Aufrechnungen mit Gegenforderungen (z. B. aus Rückrufkosten oder Produkthaftung) taktisch ein, um Zahlungen zu verzögern. Diese Gegenrechte sollten schon im außergerichtlichen Stadium bewertet werden – nicht erst im Gütetermin.

Fehler 5: Kein Monitoring der Abnehmer-Bonität. Die Insolvenz eines großen Abnehmers kann für den mittelständischen Zulieferer existenzbedrohend sein. Frühwarnsysteme – Bonitätsauskünfte, Monitoring von Handelsregistereinträgen, Beobachtung von Branchennachrichten – gehören zur kaufmännischen Sorgfalt des Geschäftsführers.

Nach unserer Erfahrung lassen sich diese Fehler durch eine frühzeitige, strukturierte anwaltliche Begleitung in der Mehrzahl der Fälle vermeiden. Wer erst dann anwaltlichen Rat sucht, wenn der Vollstreckungstitel benötigt wird, verschenkt oft Handlungsspielraum.

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FAQ: Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner in der Automobilzulieferindustrie

Wie lange habe ich Zeit, eine offene Forderung gerichtlich geltend zu machen?

Die reguläre zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis davon erlangt hat. Vertraglich können kürzere oder längere Fristen vereinbart sein; dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die Verjährung wird durch Mahnbescheid oder Klageerhebung gehemmt – zuwarten ist nicht ratsam.

Muss ich vor einer Klage zwingend mahnen?

Eine Mahnung ist nach § 286 BGB grundsätzlich Voraussetzung für den Verzugseintritt. Ausnahmen gelten, wenn ein Zahlungsziel kalendermäßig bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft verweigert. Im kaufmännischen Verkehr enthalten Rahmenlieferverträge oft feste Zahlungsziele, die die Mahnung entbehrlich machen. Dennoch ist eine dokumentierte schriftliche Mahnung aus Beweiszwecken stets empfehlenswert.

Ab welchem Streitwert ist das Landgericht zuständig?

Das Landgericht ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang; die Partei muss sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im B2B-Zuliefergeschäft der Automobilindustrie liegt der Streitwert typischerweise deutlich über dieser Schwelle.

Was passiert, wenn der Abnehmer Insolvenz anmeldet, bevor ich den Titel habe?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen unzulässig (§ 89 InsO). Offene Forderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Quote, die Gläubiger erhalten, hängt von der Insolvenzmasse ab und ist häufig gering. Deshalb ist es entscheidend, bei ersten Insolvenzanzeichen sofort anwaltlichen Rat einzuholen und ggf. Sicherungsmaßnahmen (dinglicher Arrest) zu prüfen, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist.

Ist ein Schiedsverfahren für mittelständische Zulieferer empfehlenswert?

Das hängt wesentlich vom Streitwert und dem Inhalt der Schiedsklausel ab. Bei Forderungen im mittleren sechsstelligen Bereich und darunter sind staatliche Gerichte in der Regel kostengünstiger. Ist eine wirksame Schiedsklausel vereinbart, ist der staatliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel – insbesondere in OEM-Standardeinkaufsbedingungen – ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie hoch sind die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr?

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Daneben können als Verzugsschaden nachgewiesene Rechtsverfolgungskosten (z. B. Anwaltsgebühren) geltend gemacht werden, soweit sie adäquat kausal durch den Verzug entstanden sind. Vertragliche Zinssätze können abweichen; die Vereinbarung ist zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren, insbesondere bei der Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner und in Schiedsverfahren. Ein Schwerpunkt liegt auf der Automobilzulieferindustrie und anderen produzierenden Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist im Handelsregister verzeichnet und unterliegt der Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammern München und Berlin. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte und Instrumente der Forderungsdurchsetzung in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der maßgeblichen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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