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Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – FAQ für den Mittelstand

Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftspartner zahlt nicht. Die Rechnung ist seit Wochen überfällig, Mahnungen bleiben unbeantwortet, und der Außendienstleiter meldet, dass der Kunde „gerade Liquiditätsprobleme" hat. Was jetzt? Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen entscheidet die nächste Entscheidung darüber, ob die Forderung noch einbringlich ist – oder still abgeschrieben wird.

Die Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Offene Forderungen können gerichtlich – vor dem Landgericht (LG) oder Amtsgericht – tituliert und anschließend zwangsvollstreckt werden. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mittelständische Unternehmen, die frühzeitig anwaltlich handeln, sichern Beweismittel, unterbrechen Verjährungsfristen und erhöhen die Chancen auf tatsächliche Beitreibung erheblich.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf meistgestellten Fragen, die Geschäftsführer und Justiziare des deutschen Mittelstands bei der Durchsetzung von Forderungen gegen Geschäftspartner stellen – strukturiert nach Rechtsgrundlage, Verfahrenspraxis vor dem Landgericht und konkreter Handlungslogik.

Fragen zur Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – Überblick

1. Wann ist eine Forderung gegenüber einem Geschäftspartner fällig und einklagbar?

Eine Forderung ist einklagbar, sobald sie fällig und der Anspruch nicht verjährt ist. Nach § 271 BGB ist eine Forderung sofort fällig, wenn kein abweichender Termin vereinbart wurde. Bei kaufmännischen Verträgen zwischen Unternehmen gilt nach § 271a BGB eine gesetzliche Höchstzahlungsfrist von grundsätzlich 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung und Zugang der Rechnung; abweichende Vereinbarungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Fehlt eine gesetzliche oder vertragliche Regelung, gerät der Schuldner nach § 286 Abs. 2 BGB ohne weiteren Mahnbedarf in Verzug, wenn er eine Rechnung innerhalb von 30 Tagen nicht begleicht – vorausgesetzt, er wurde auf diese Rechtsfolge hingewiesen. In der Mandatspraxis empfehlen wir, Fälligkeitstermine vertraglich eindeutig zu fixieren und Rechnungen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die 30-Tage-Frist zu versehen, um Verzug ohne weitere Mahnung auslösen zu können. Wer diese Grundlage sauber gelegt hat, vereinfacht die spätere gerichtliche Durchsetzung erheblich.

2. Welche Verjährungsfristen gelten – und wie lassen sie sich unterbrechen?

Die reguläre Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schuldner erlangt hat (§ 199 BGB). Für eine am 15. März 2023 fällige Rechnung beginnt die Frist also am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026. Abweichende – teils längere oder kürzere – Fristen gelten bei kaufrechtlichen Mängelansprüchen oder Schadensersatzforderungen. Die Verjährung wird nach § 204 BGB unter anderem durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder schriftliche Verhandlungen gehemmt. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die Verjährungsunterbrechung zu spät einleiten – häufig weil man hofft, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen. Nach unserer Erfahrung sollte spätestens ab dem zweiten Quartal des letzten Verjährungsjahres anwaltlich gehandelt werden.

3. Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist der schnellere Weg?

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO eignet sich für unbestrittene, bezifferte Geldforderungen ohne Einschränkung durch Gegenleistung. Es ist kostengünstig, weil der Antrag maschinell bearbeitet und ohne inhaltliche Prüfung ein Mahnbescheid erlassen wird. Widerspricht der Schuldner, geht das Verfahren automatisch in den streitigen Rechtsweg über – dann sind die Vorteile des Mahnverfahrens weitgehend aufgezehrt. Das ordentliche Klageverfahren vor dem Landgericht – zuständig bei einem Streitwert ab 5.000 Euro (§ 23 Nr. 1, § 71 GVG) – bietet den Vorteil, dass streitige Sachverhalte von Anfang an vollständig aufgeklärt werden, Beweissicherungsanträge gestellt werden können und das Urteil sofort tituliert. Bei absehbar streitigen Forderungen, komplexen Vertragsgrundlagen oder Schuldnerstrategien mit Gegenforderungen empfehlen wir den direkten Klageweg, um Zeitverlust durch Mahnbescheid-Widerspruch zu vermeiden.

4. Welches Gericht ist für die Forderungsklage zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert und dem vereinbarten oder gesetzlichen Gerichtsstand. Beträgt die Klageforderung bis zu 5.000 Euro, ist das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG); ab 5.001 Euro entscheidet das Landgericht in erster Instanz (§ 71 Abs. 1 GVG). Der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners liegt nach § 13 ZPO an seinem Sitz oder Wohnsitz. Häufig – und für den Gläubiger praktisch vorteilhaft – weisen Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualverträge einen Erfüllungsort und damit nach § 29 ZPO einen besonderen Gerichtsstand am Sitz des Gläubigers aus. Vor Klageerhebung sollte stets geprüft werden, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht oder welcher Erfüllungsort sich aus dem Vertrag ergibt – eine fehlerhafte Klage am falschen Gericht verursacht Kosten und Zeitverlust, ohne die Verjährung zu hemmen.

5. Wie läuft ein streitiges Klageverfahren vor dem Landgericht ab?

Das Klageverfahren vor dem Landgericht beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, die die Klageforderung beziffert, den Sachverhalt darlegt und die Beweismittel benennt. Nach Zustellung an den Beklagten setzt das Gericht typischerweise eine Frist zur Klageerwiderung und terminiert – sofern kein schriftliches Vorverfahren angeordnet wird – einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder einen Gütertermin. In der Praxis folgen Schriftsatzwechsel, gegebenenfalls Beweisaufnahmen (Zeugenvernehmung, Sachverständigenbeweis), und schließlich ein Urteil, das bei Rechtskraft als Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO dient. Urteile des Landgerichts können mit der Berufung angefochten werden; die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO), die Begründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO). Nach unserer Erfahrung dauern Klageverfahren vor deutschen Landgerichten je nach Auslastung des Spruchkörpers zwischen acht Monaten und zwei Jahren – ein Grund mehr, frühzeitig Titel zu schaffen.

6. Was passiert nach dem Urteil – wie funktioniert die Zwangsvollstreckung?

Ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil (§ 704 ZPO) ist Vollstreckungstitel. Auf dieser Grundlage kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten: Pfändung von Bankkonten (§§ 829 ff. ZPO), Lohnpfändung beim Arbeitgeber, Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher oder Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 864 ff. ZPO). Besonders wirkungsvoll ist die Kontopfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB), weil Banken den Beschluss sofort umsetzen müssen. Vor Einleitung der Vollstreckung ist zu prüfen, ob der Schuldner vollstreckungsfähige Vermögenswerte besitzt; andernfalls kann eine Vermögensauskunft (§ 802c ZPO, früher „eidesstattliche Versicherung") beantragt werden. Ein Vollstreckungstitel ist zehn Jahre lang vollstreckbar und kann durch einen weiteren Vollstreckungsbescheid erneuert werden – was für Langzeitvollstreckungen relevant ist.

7. Welche vorläufigen Sicherungsmaßnahmen gibt es, bevor das Urteil ergeht?

Wer nicht warten kann oder will, bis ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, kann einstweiligen Rechtschutz beantragen. Der Arrest (§§ 916 ff. ZPO) sichert Geldforderungen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne die Maßnahme die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Ein dinglicher Arrest führt zur vorläufigen Pfändung von Vermögenswerten, bevor der Schuldner sie verschiebt. Für den Erlass eines Arrestbefehls muss der Gläubiger sowohl den Anspruch (Arrestanspruch) als auch den Sicherungsgrund (Arrestgrund) glaubhaft machen – Urkunden und eidesstattliche Versicherungen sind das bevorzugte Mittel. Arrestanträge können ohne vorherige Anhörung des Gegners bewilligt werden, wenn durch Anhörung der Arrest gefährdet würde. In der Mandatspraxis sehen wir solche Konstellationen insbesondere bei drohenden Insolvenzen des Schuldners oder bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen ins Ausland.

8. Welche Rolle spielt die kaufmännische Rügepflicht bei Forderungen aus Lieferverträgen?

Zwischen Kaufleuten gilt nach § 377 HGB die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge nach Empfang der gelieferten Ware. Wer einen Mangel nicht rechtzeitig rügt, verliert grundsätzlich seine Gewährleistungsrechte – die Ware gilt als genehmigt. Das ist für die Forderungsdurchsetzung aus zwei Richtungen relevant: Zum einen muss der Gläubiger sicherstellen, dass eigene Leistungen ordnungsgemäß abgenommen und keine berechtigten Mängelrügen offen sind, bevor er mahnt. Zum anderen wird die kaufmännische Rügepflicht vom Schuldner häufig als Verteidigungsmittel eingesetzt – er behauptet, rechtzeitig gerügt zu haben. Dokumentieren Sie Abnahmen, Lieferscheine und den Kommunikationsverlauf lückenlos, denn in einem streitigen Verfahren vor dem Landgericht trägt jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen. In der Praxis entscheiden häufig E-Mail-Ketten und Lieferdokumentationen über den Ausgang.

9. Wie wirken AGB-Klauseln auf die Forderungsdurchsetzung?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach §§ 305 ff. BGB nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen wurden – im unternehmerischen Verkehr (B2B) gelten etwas großzügigere Einbeziehungsanforderungen als gegenüber Verbrauchern, aber die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt anwendbar. Für die Forderungsdurchsetzung sind insbesondere Klauseln zu Zahlungsfristen, Verzugszinsen, Gerichtsstand und Abtretungsverboten relevant. Ein vertragliches Abtretungsverbot kann die Übertragung von Forderungen auf Factoring-Gesellschaften oder Inkassodienstleister einschränken. Gerichtsstandsklauseln müssen im B2B-Bereich den Anforderungen des § 38 ZPO genügen – sie sind im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam. Prüfen Sie vor Klageerhebung, ob die eigenen AGB wirksam einbezogen wurden und welche Gerichtsstandsklausel gilt – widerstreitende AGB beider Parteien können zu sogenannten „battle of forms"-Konflikten führen, die anwaltlicher Auflösung bedürfen.

10. Wie beeinflusst eine drohende Insolvenz des Schuldners die Forderungsdurchsetzung?

Wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ändert sich die Durchsetzungslogik grundlegend. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig (§ 89 InsO); Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Wer kurz vor Insolvenzantragstellung noch Zahlungen oder Sicherheiten erhalten hat, riskiert deren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter – die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel einen Zeitraum von vier Jahren. Sichern Sie Beweismittel und vollstrecken Sie rechtzeitig, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird – jedoch stets so, dass keine anfechtbaren Rechtshandlungen entstehen. Bei ersten Anzeichen einer Zahlungskrise des Geschäftspartners – ausstehende Raten, veränderte Zahlungsmuster, Gerüchte – sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen, denn das Zeitfenster für risikoarme Durchsetzung ist begrenzt.

11. Ist ein Schiedsverfahren eine sinnvolle Alternative zum staatlichen Gericht?

Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. ZPO können eine sachgerechte Alternative sein, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, beide Parteien an einer vertraulichen und fachkundigen Streitbeilegung interessiert sind und der Streitwert die typischerweise höheren Kosten eines Schiedsverfahrens trägt. Schiedssprüche sind nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären und stehen dann staatlichen Urteilen gleich. Internationale Sachverhalte – etwa Forderungen gegen einen ausländischen Geschäftspartner – können in einem neutralen Schiedsort effizienter beigelegt werden als im nationalen Gerichtsverfahren, da Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen in über 170 Staaten vollstreckbar sind. Ohne wirksame Schiedsklausel kann der Schuldner den Weg zum Schiedsgericht blockieren – im Zweifel ist das staatliche Gericht die zuverlässigere Grundlage. Wir beraten regelmäßig mittelständische Unternehmen bei der Entscheidung, ob für einen konkreten Streit der staatliche oder der schiedsgerichtliche Weg vorzugswürdig ist.

12. Wie bereitet man eine Forderungsklage optimal vor – welche Unterlagen sind entscheidend?

Die Qualität der Vorbereitung entscheidet oft darüber, ob ein Verfahren schnell und kostengünstig abgeschlossen werden kann oder sich über Jahre hinzieht. Erforderlich sind: der Vertrag oder die Auftragsbestätigung (Abschlussgrundlage), Lieferscheine oder Abnahmeprotokolle (Leistungsnachweis), Rechnungen mit Fälligkeitsdatum, die gesamte Schriftverkehrshistorie (E-Mail, Fax, Briefe), etwaige Mahnungen mit Zugangsnachweis sowie – bei Streit über die Höhe – Kalkulationsunterlagen oder Sachverständigengutachten. Dokumente, die in Papierform oder als PDF vorliegen, sollten strukturiert und chronologisch aufbereitet werden; bei umfangreichen Sachverhalten empfiehlt sich eine Beweismittelchronik, die dem Anwalt sofortigen Überblick verschafft. Fehlen zentrale Dokumente, ist das kein Ausschlussgrund – aber es erhöht Verfahrensrisiko und -dauer. Frühzeitig anwaltlich zu handeln bedeutet auch, gemeinsam zu prüfen, welche Lücken in der Dokumentation geschlossen werden können, bevor Klage erhoben wird.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Zulieferunternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau. Ausgangslage: Mehrere Teilzahlungen eines langjährigen Abnehmers mit einem Gesamtvolumen im mittleren sechsstelligen Bereich blieben über Monate aus; interne Mahnungen wurden mit pauschalen Einwänden gegen die Lieferqualität beantwortet, ohne konkrete Mängelrügen zu benennen. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst den lückenlosen Abnahme- und Lieferdokumentationsnachweis, ließ die behaupteten Einwände anwaltlich bewerten und erhob nach Scheitern eines letzten Einigungsversuchs Klage vor dem zuständigen Landgericht. Parallel wurde ein dinglicher Arrest auf Bankkonten des Schuldners beantragt, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Ergebnis: Das Arrestgericht bewilligte den Antrag; der Schuldner zahlte innerhalb weniger Wochen nach Zustellung den überwiegenden Teil der offenen Forderung, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Eine Erfolgsgarantie besteht nicht – der konkrete Verfahrensausgang hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungsrahmen: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Nicht jede offene Forderung erfordert dasselbe Vorgehen. Die Wahl des richtigen Instruments hängt von Streitwert, Streitigkeit der Forderung, Liquiditätslage des Schuldners und dem verfügbaren Zeitfenster ab. Die folgende Übersicht gibt eine erste Orientierung:

Konstellation A – Unbestrittene Forderung, Schuldner hat Vermögen, kein Insolvenzrisiko: Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO → Mahnbescheid → bei Nichtgegenwehr Vollstreckungsbescheid → Zwangsvollstreckung. Frist bis Vollstreckungsbescheid: typischerweise sechs bis acht Wochen. Dieses Instrument ist kosteneffizient, setzt aber eine eindeutig bezifferbare, unbedingte Geldforderung voraus.

Konstellation B – Bestrittene Forderung, Schuldner erhebt Gegenforderungen, komplexer Sachverhalt: Direkte Klage vor dem Landgericht nach § 253 ZPO. Möglichkeit zur gleichzeitigen Beweissicherung. Titel nach Urteil ist sofort vollstreckbar, wenn das Gericht vorläufige Vollstreckbarkeit anordnet. Berufungsfrist: ein Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO). Zeitrahmen bis erstem Urteil je nach Gericht acht Monate bis zwei Jahre.

Konstellation C – Schuldner zeigt Anzeichen einer Liquiditätskrise, Vermögensverschiebung droht: Eilantrag auf dinglichen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO, parallel oder unmittelbar vor Hauptsacheklage. Anforderungen: Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund. Wirkung: vorläufige Kontopfändung noch vor Urteil. Anschließende Hauptsacheklage sichert den Titel.

Konstellation D – Grenzüberschreitende Forderung, Schuldner mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat: Europäischer Zahlungsbefehl (EuMahnVO) oder Klage am zuständigen Gericht nach EuGVVO. Schiedsvereinbarung vorhanden: Schiedsverfahren mit Vollstreckung nach New Yorker Übereinkommen. In Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Entscheidend ist, dass diese Weichenstellung frühzeitig und auf Basis vollständiger Unterlagen getroffen wird. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Unternehmen wertvolle Wochen verlieren, weil intern diskutiert wird, ob „es sich lohnt" – während die Verjährungsuhr läuft und der Schuldner Vermögen umschichtet.

Was sollten Geschäftsführer vor dem Anwaltsgespräch vorbereiten?

Die erste Besprechung mit dem Anwalt ist umso effizienter, je strukturierter die Ausgangsinformationen vorliegen. Folgende Punkte sollten für jede offene Forderung dokumentiert sein:

  • Vollständige Kontaktdaten des Schuldners (Firmierung, Sitz, Handelsregisternummer)
  • Vertragsgrundlage: Rahmenvertrag, Einzelbestellung, Auftragsbestätigung, AGB beider Seiten
  • Leistungsnachweis: Lieferschein, Abnahmeprotokoll, Werkszeugnis, Dienstleistungsnachweis
  • Rechnungskopien mit Fälligkeitsdatum und Rechnungsnummer
  • Alle Mahnungen und die dazugehörigen Zugangsbelege (Einschreiben, E-Mail-Lesebestätigung)
  • Bisherige Korrespondenz des Schuldners: Einwände, Teilzahlungsversprechen, Gegenansprüche
  • Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Schuldners, soweit bekannt
  • Etwaige Zahlungssicherheiten: Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

Je vollständiger diese Basis ist, desto präziser kann der Anwalt einschätzen, welches Verfahren Erfolg verspricht, welche Risiken bestehen und welche Kosten realistisch anfallen. Eine belastbare Einschätzung ist ohne Unterlagen nicht möglich – und sollte vom Geschäftsführer auch nicht verlangt werden.

Welche typischen Fehler sollten Geschäftsführer bei der Forderungsdurchsetzung vermeiden?

Fehler bei der Forderungsdurchsetzung sind teuer – nicht nur wegen verlorener Forderungen, sondern wegen unnötiger Prozesskosten und Zeitverlust. Die häufigsten Fehler in der Praxis sind:

Fehler 1: Zu langes Zuwarten. Unternehmen warten oft Monate, bevor sie rechtliche Schritte einleiten – aus Sorge, die Geschäftsbeziehung zu beschädigen. Dabei läuft die Verjährungsfrist, der Schuldner baut Gegenpositionen auf, und vollstreckbares Vermögen wird möglicherweise beiseitegeschafft. Die Entscheidung, rechtlich vorzugehen, und die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung fortführen zu wollen, schließen sich im Übrigen nicht aus – ein Mahnbescheid kann eine Forderung titulieren, ohne dass sofort vollstreckt wird.

Fehler 2: Unvollständige Dokumentation. Wer keine schriftliche Auftragsbestätigung hat oder Abnahmen mündlich abwickelt, hat im Streitfall ein Beweisproblem. Die nachträgliche Rekonstruktion von Vertragsverhältnissen aus E-Mail-Verkehr ist möglich, aber aufwändig. Ein schriftliches Bestätigungsschreiben unmittelbar nach mündlicher Vereinbarung ist – auch im Mittelstand – gute Praxis.

Fehler 3: Unsachgemäße Mahnung ohne Fristsetzung. Eine rechtlich wirksame Mahnung nach § 286 BGB muss eine klare Aufforderung zur Leistung mit einer bestimmten Frist enthalten. „Wir bitten um baldige Begleichung" ist keine Mahnung im Rechtssinne. Die Fristsetzung ist zudem Voraussetzung dafür, bei Fristablauf ohne erneute Ankündigung rechtlich tätig zu werden.

Fehler 4: Unterschätzung des Arrestgrundes. Viele Gläubiger schrecken vor dem dinglichen Arrest zurück, weil sie den Glaubhaftmachungsaufwand unterschätzen – oder weil sie meinen, der Schuldner werde schon zahlen. Ein frühzeitiger Arrestantrag kann jedoch das entscheidende Mittel sein, wenn der Schuldner kurz vor einer Insolvenz steht. Wer zu lange wartet, riskiert, eine leere Vollstreckungsmasse vorzufinden.

Fehler 5: Eigenständige Verhandlungen ohne anwaltliche Rückendeckung. Vergleichsgespräche ohne anwaltliche Begleitung führen häufig zu Teilerlässen, die rechtlich bindend sind – auch wenn der Geschäftsführer meinte, nur eine Zahlungsmodalität zu diskutieren. Zugeständnisse in der Korrespondenz können den späteren Prozess erheblich erschweren. Wir empfehlen, ab einem bestimmten Forderungsvolumen die schriftliche Korrespondenz mit dem Schuldner anwaltlich abstimmen zu lassen.

Kosten und Finanzierung der Forderungsdurchsetzung

Die Kosten eines Klageverfahrens setzen sich aus Gerichtsgebühren, Anwaltshonoraren und ggf. Gutachterkosten zusammen. Die gesetzlichen Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Streitwert; bei einem Streitwert von 50.000 Euro fallen in erster Instanz beispielsweise rund 1.638 Euro Gerichtsgebühren an (3,0-facher Gebührensatz bei streitigem Urteil). Die Anwaltsvergütung kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis einer individuellen Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) als Stundenhonorar oder als Pauschalhonorar festgelegt werden. Bei einer Pauschalvergütung hat der Auftraggeber von Beginn an Kostensicherheit; ein Stundenhonorar kann bei komplizierten Sachverhalten sachgerechter sein.

Im Erfolgsfall gilt: Die obsiegende Partei erhält ihre notwendigen Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten nach § 91 ZPO vom Unterliegenden erstattet – einschließlich der Anwaltsgebühren nach RVG. Übersteigt das vereinbarte Honorar die RVG-Gebühren, trägt der Mandant die Differenz selbst; das ist bei der Vergütungsgestaltung zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang eine vorhandene Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, hängt vom konkreten Tarif ab und sollte vorab geklärt werden. Ein Erfolgshonorar – d.h. eine Vergütung, die ausschließlich im Erfolgsfall anfällt – ist nach deutschem Berufsrecht nicht die Standardform anwaltlicher Vergütung; zulässige Vergütungsformen sind Stunden- und Pauschalhonorare sowie Gebühren nach RVG.

Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Grundlagen und typischen Verfahrensabläufe bei der Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung durch einen Berufsträger. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre offene Forderung wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und der Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zur Zwangsvollstreckung. Wir vertreten Unternehmen vor Landgerichten sowie in Schiedsverfahren und entwickeln gemeinsam mit Geschäftsführern eine Strategie, die wirtschaftliche Interessen und Verfahrensrisiken in Einklang bringt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Forderungsdurchsetzung im deutschen Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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