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Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – Groß- und Einzelhandel: anwaltliche Beratung

Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Großhändler liefert Waren im Wert von mehreren Zehntausend Euro an einen Einzelhandelskunden – die Rechnung bleibt unbezahlt, Mahnungen laufen ins Leere, und der Zahlungsrückstand wächst mit jedem weiteren Lieferzyklus. Wann ist der Moment gekommen, an dem anwaltliche Forderungsdurchsetzung nicht mehr optional, sondern wirtschaftlich geboten ist?

Die Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner im Groß- und Einzelhandel folgt einem klar strukturierten rechtlichen Fahrplan: Anspruchsgrundlage, Fälligkeit und Verzug nach BGB sowie die Durchsetzungsoptionen nach ZPO – von Mahnbescheid bis Zahlungsklage vor dem Landgericht – bilden den Rechtsrahmen. Für Geschäftsführer im Mittelstand gilt: Untätigkeit gefährdet nicht nur die Liquidität des Unternehmens, sondern kann im Insolvenzfall persönliche Haftungsrisiken begründen. Dieser Beitrag erläutert die relevanten Instrumente, Fristen und Handlungsoptionen.

Im Folgenden werden der Rechtsrahmen für Forderungen im Handelsverkehr, die anwaltlichen Durchsetzungsinstrumente, typische Fehler im Mahnprozess sowie die Verfahrensoptionen vor dem Landgericht strukturiert dargestellt – mit besonderem Fokus auf die Situation inhabergeführter Unternehmen im Groß- und Einzelhandel.

Rechtsrahmen: Worauf gründet eine Zahlungsforderung im Handelsverkehr?

Jede anwaltliche Forderungsdurchsetzung beginnt mit der Klärung der Anspruchsgrundlage. Im Groß- und Einzelhandel ist die kaufvertragliche Zahlungspflicht nach § 433 Abs. 2 BGB die häufigste Grundlage: Der Käufer schuldet den vereinbarten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Ware. Daneben kommen Dienstleistungsverträge (§ 611 BGB), Werklieferungsverträge (§ 650 BGB) und sonstige synallagmatische Schuldverhältnisse in Betracht.

Für Kaufleute gilt ergänzend das Handelsgesetzbuch: Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB ist im Handelsverkehr von erheblicher Bedeutung. Rügt der Käufer Mängel nicht unverzüglich nach Entdeckung, gilt die Ware als genehmigt. In der Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Abnehmer verspätet Mängeleinreden erheben, um Zahlungspflichten zu verzögern – eine unverzügliche Rüge des Gläubigers auf diesen Einwand ist dann anwaltlich geboten.

Verzugszinsen entstehen bei Verträgen zwischen Unternehmern nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Höhe ist gesetzlich geregelt; eine konkrete Bezifferung sollte anwaltlich berechnet werden, da sie von einem Referenzzinssatz abhängt, der halbjährlich angepasst wird. Zusätzlich kann ein pauschaler Schaden nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).

Was viele Geschäftsführer unterschätzen: Durch konsequente Mahnprozesse und rechtzeitige Verjährungsunterbrechung lassen sich Forderungen sichern, die ohne anwaltliche Begleitung schlicht untergehen.

Welche Durchsetzungsinstrumente stehen im Groß- und Einzelhandel zur Verfügung?

Die Auswahl des richtigen Instruments hängt von Forderungshöhe, Beweislage und der Reaktion des Schuldners ab. Anwaltliche Beratung setzt hier früh an – idealerweise, bevor eigene Mahnungen das Verhältnis unnötig belasten oder Fristen zu laufen beginnen.

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist das Standardinstrument für unstreitige Geldforderungen. Es ist kostengünstig, schnell und führt nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu einem vollstreckbaren Titel. Allerdings: Erhebt der Schuldner Widerspruch, wird das Verfahren automatisch in den streitigen Zivilrechtsweg übergeleitet – und dann gelten die Regeln des ordentlichen Klageverfahrens.

Die Zahlungsklage vor dem zuständigen Gericht – bei Streitwerten ab 5.000 Euro in der Regel das Landgericht (§ 23 Nr. 1, § 71 GVG) – ist das zentrale Instrument, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder ein Mahnbescheid auf Widerspruch stößt. Hier kommt es auf Substanz an: vollständige Anspruchsdarlegung, Beweismittel, Gegendarstellung zu Einreden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass unvollständig vorbereitete Klagen erhebliche Prozesskostenrisiken nach sich ziehen.

Einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO) kommt in Betracht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Vollstreckung eines späteren Titels gefährdet ist – etwa bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen oder drohender Insolvenz des Schuldners. Ein Arrestantrag kann in solchen Situationen Vermögenswerte des Schuldners vorläufig sichern.

Schiedsverfahren sind im Groß- und Einzelhandel seltener, kommen aber bei langjährigen Lieferbeziehungen mit entsprechender Schiedsklausel vor. Sie bieten Vertraulichkeit und Flexibilität, sind aber in der Regel teurer als ordentliche Gerichtsverfahren und setzen eine wirksame Schiedsvereinbarung voraus.

Verzug, Fälligkeit und Mahnfristen: Was gilt im B2B-Handelsverkehr?

Verzug tritt im unternehmerischen Verkehr nach § 286 BGB grundsätzlich durch Mahnung ein – oder automatisch, wenn eine Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmbar ist oder eine Rechnung mit konkretem Zahlungsziel vorliegt. Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, wenn der Schuldner Unternehmer ist.

Diese Regelung hat unmittelbare praktische Konsequenz: Wer eine klar datierte Rechnung ausstellt und den Zugang nachweisen kann, ist im Verzugsfall rechtlich gut aufgestellt. Probleme entstehen häufig beim Zugangsnachweis – Fax mit Sendebericht ist besser als einfache E-Mail, Einschreiben mit Rückschein besser als Fax. Nach unserer Erfahrung ist gerade der Nachweis des Rechnungszugangs im Streitfall ein unterschätztes Risiko.

Eine häufige Fehlerquelle: Unternehmen versäumen es, nach erfolgloser Mahnung konsequent den Übergang zum gerichtlichen Verfahren einzuleiten. Jede weitere außergerichtliche Mahnung ohne Fristankündigung verlängert nur den Prozess und kann als Bestätigung des Zahlungsaufschubs gewertet werden. Anwaltlich empfehlenswert ist daher, nach zwei erfolglosen Mahnungen unmittelbar die außergerichtliche Letztaufforderung mit konkreter Frist und Ankündigung gerichtlicher Schritte auszusprechen.

Typische Fehler bei der Forderungsdurchsetzung im Mittelstand

Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen stehen im Groß- und Einzelhandel vor einem strukturellen Dilemma: Sie wollen die Geschäftsbeziehung nicht gefährden und zögern deshalb zu lange mit der konsequenten Rechtsdurchsetzung. Das Ergebnis ist ein wachsender Forderungsbestand, der mit zunehmender Dauer schwerer einbringlich wird – und im Insolvenzfall des Schuldners häufig als ungesicherte Insolvenzforderung nahezu wertlos ist.

Zu den häufigsten Fehlermustern zählen:

  • Fehlender schriftlicher Vertrag oder lückenhafte AGB – dadurch entstehen Streitigkeiten über Lieferbedingungen, Eigentumsvorbehalte und Gewährleistungsausschlüsse.
  • Kein wirksamer Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) in den Lieferbedingungen – im Insolvenzfall des Käufers bedeutet das den Verlust des Aussonderungsrechts.
  • Verzögertes Handeln bei Zahlungsrückstand – wer erst nach 90 oder 120 Tagen anwaltliche Hilfe sucht, hat wertvolle Zeit verloren und den Schuldner ggf. in bessere Verhandlungsposition gebracht.
  • Unvollständige Buchhaltungsunterlagen als Beweismittel – im Gerichtsverfahren muss der Gläubiger die Forderung und deren Fälligkeit nachweisen.
  • Vernachlässigung der Verjährungsfrist: 3 Jahre nach § 195 BGB, Beginn jeweils zum Jahresende – wird diese Frist versäumt, ist die Forderung dauerhaft einredebehaftet.

Gerade bei komplexeren Lieferverhältnissen mit Rahmenverträgen, Kontokorrent oder Abrufbestellungen kann die genaue Bestimmung von Fälligkeit und Forderungshöhe juristisch anspruchsvoll sein. Hier ist anwaltliche Strukturierung der Forderungsaufstellung vor Klageerhebung unverzichtbar.

Welche Rolle spielt das Verfahren vor dem Landgericht?

Das streitige Klageverfahren vor dem Landgericht ist – wenn Verhandlungen und Mahnbescheid gescheitert sind – das zentrale Instrument der Forderungsdurchsetzung im Mittelstandshandel. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); ohne anwaltliche Vertretung kann keine Klage erhoben werden.

Der Klageerfolg hängt von drei Faktoren ab: substanziierter Anspruchsdarlegung, geordneten Beweismitteln und der Auseinandersetzung mit den Einreden des Schuldners. Häufig werden im Handelsverkehr Gegenforderungen (Aufrechnung) oder Mängeleinreden erhoben. Diese müssen anwaltlich präzise eingeordnet und – soweit unbegründet – substantiiert zurückgewiesen werden.

Ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid bildet den Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO. Darauf aufbauend stehen Pfändungsmaßnahmen zur Verfügung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Sachpfändung oder – im Handelsverkehr oft wirkungsvoller – die Eintragung einer Zwangshypothek auf Immobilienvermögen des Schuldners. In einem aktuellen Mandat konnte die Kanzlei für ein mittelständisches Handelsunternehmen eine mehrjährig offene Forderung dadurch sichern, dass unmittelbar nach Titulierung die Immobiliarvollstreckung eingeleitet wurde, bevor der Schuldner weitere Vermögensdispositionen treffen konnte.

Für Entscheidungen mit grenzüberschreitendem Bezug – etwa bei Lieferbeziehungen mit ausländischen Handelspartnern – gelten ergänzend die Regeln der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) für die Zuständigkeit sowie das UN-Kaufrecht (CISG), sofern es nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Diese internationalen Bezüge erfordern besondere Sorgfalt bei Klageschrift und Zustellung.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Großhandelsunternehmen aus dem Bereich Konsumgüter. Ausgangslage: Ein langjähriger Einzelhandelskunde hatte über mehrere Lieferzyklen Rechnungen im sechsstelligen Bereich offen gelassen und auf Mahnungen mit wechselnden, nicht belegten Mängelrügen reagiert. Vorgehen: Nach anwaltlicher Analyse der Rügepflichten nach § 377 HGB und Prüfung der Vertragsunterlagen wurde eine strukturierte außergerichtliche Abschlussforderung gestellt. Da der Schuldner darauf nicht reagierte, wurde Klage vor dem Landgericht erhoben; gleichzeitig wurde ein Arrestantrag vorbereitet, der letztlich nicht vollzogen werden musste, weil der Schuldner nach Klagezustellung einen Vergleich anbot. Ergebnis: Erheblicher Teil der Forderung konnte durch Vergleich mit sofortiger Zahlung realisiert werden; die Geschäftsbeziehung wurde danach beendet. Kein Erfolgsversprechen – jeder Fall ist nach seinen Umständen zu beurteilen.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Warum Untätigkeit gefährlich ist

Für Geschäftsführer einer GmbH im Groß- und Einzelhandel ist die konsequente Forderungsdurchsetzung nicht nur eine unternehmerische, sondern unter Umständen auch eine haftungsrechtliche Frage. Nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Dazu gehört die aktive Sicherung von Forderungen des Unternehmens – einschließlich rechtzeitiger gerichtlicher Titulierung.

Gerät das Unternehmen in eine Liquiditätskrise, weil Forderungen nicht konsequent beigetrieben wurden, kann dies im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer begründen. Noch gravierender: Wird Insolvenzantrag gestellt, prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob der Geschäftsführer Forderungen schuldhaft nicht durchgesetzt hat. Die Insolvenzantragspflicht greift bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen (§ 15a InsO) – wer bis dahin Forderungsausfälle nicht aufgearbeitet hat, steht in einer gefährlichen Doppelsituation.

In der Mandatspraxis sehen wir gerade bei inhabergeführten Handelsunternehmen, dass die Hemmschwelle zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegen langjährige Geschäftspartner systematisch zu hoch angesetzt wird. Das Ergebnis: Forderungen, die bei frühzeitigem Handeln noch vollständig einbringlich gewesen wären, werden im Insolvenzverfahren des Schuldners zu Centbeträgen ausgezahlt – oder gehen vollständig unter.

Welche Konsequenzen zieht ein Gesellschafter, wenn er erkennt, dass dem Unternehmen Forderungen in erheblicher Höhe verloren gegangen sind, weil der Geschäftsführer zu lange gezögert hat? Diese Frage ist in inhabergeführten Strukturen keine abstrakte – sie wird regelmäßig gestellt, wenn Jahresabschlüsse Wertberichtigungen auf Forderungen ausweisen.

Branchenspezifische Risiken im Groß- und Einzelhandel

Der Groß- und Einzelhandel weist strukturelle Besonderheiten auf, die die Forderungsdurchsetzung anspruchsvoller machen als in anderen Branchen. Lieferketten sind lang, Zahlungszyklen variieren je nach Sortiment und Saison, und die Abhängigkeit von wenigen Großabnehmern kann dazu führen, dass Gläubiger trotz bestehender Forderung auf konsequente Rechtsdurchsetzung verzichten.

Besondere Relevanz haben im Handelsbereich:

  • Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Im Handelsverkehr sollte immer ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, der auch Weiterverarbeitungs- und Weiterverkaufssituationen erfasst. Fehlt diese Klausel in den AGB, ist die Ware bei Insolvenz des Abnehmers verloren.
  • Rügepflicht § 377 HGB: Mängelrügen des Schuldners sind kritisch zu prüfen – zu späte oder zu unspezifische Rügen können als verspätet zurückgewiesen werden.
  • Saisonale Forderungskonzentration: Im Groß- und Einzelhandel entsteht ein erheblicher Teil des Jahresumsatzes im Weihnachts- und Saisongeschäft. Forderungen aus diesen Perioden sollten nicht erst im Frühjahr anwaltlich bearbeitet werden – dann kann die Verjährungsfrist bereits erheblich fortgeschritten sein.
  • Insolvenzanfechtung: Zahlt ein Schuldner kurz vor Insolvenz noch einen Teil der Schuld, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlung anfechten (§§ 129 ff. InsO). Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des BGH ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO bei kongruenter Deckung in einem Zeitraum anzuwenden, den das Gesetz regelt. Dies bedeutet: Zahlungen eines wirtschaftlich angeschlagenen Schuldners sollten anwaltlich auf Anfechtungsrisiken geprüft werden.
  • AGB-Gestaltung: Wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB sind die Grundlage jeder Forderungssicherung. Fehlerhafte oder veraltete AGB können zur Unwirksamkeit zentraler Klauseln – Eigentumsvorbehalt, Haftungsbegrenzung, Gerichtsstandsvereinbarung – führen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der offenen Forderungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Außergerichtliche Einigung: Wann ist Vergleich sinnvoll?

Nicht jede Forderung muss vor Gericht durchgesetzt werden. In der Mandatspraxis zeigt sich, dass ein anwaltlich begleitetes außergerichtliches Vorgehen häufig effizienter ist als ein langes Klageverfahren – vorausgesetzt, der Schuldner ist verhandlungsbereit und verfügt über liquide Mittel.

Vorteile einer außergerichtlichen Einigung: geringere Kosten, schnellere Liquiditätswirkung, Erhalt der Geschäftsbeziehung (sofern gewünscht), Vertraulichkeit. Nachteile: keine vollstreckbare Urkunde ohne entsprechende Gestaltung; scheitert die Einigung, ist Zeit verstrichen. Anwaltliche Verhandlungsführung ist hier entscheidend – eine klare Drohkulisse (Klage, Arrest) kann die Einigungsbereitschaft des Schuldners erheblich steigern, ohne dass das Verfahren tatsächlich eingeleitet werden muss.

Ein Vergleich, der die Forderung nur teilweise befriedigt, kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn das Ausfallrisiko bei vollständiger Rechtsdurchsetzung – etwa wegen drohender Insolvenz des Schuldners – hoch ist. Diese Abwägung ist einzelfallabhängig und setzt eine realistische Einschätzung der Vollstreckungssituation voraus.

Für Geschäftsführer gilt dabei: Ein Teilvergleich, der mit Wissen und Billigung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen wird, ist haftungsrechtlich deutlich weniger riskant als ein eigenmächtiger Forderungserlass ohne entsprechende interne Dokumentation.

Die vorstehende Darstellung zeigt die Bandbreite der Optionen. Zur Klärung, welches Instrument auf Ihre offene Forderung und Ihre Schuldnersituation passt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Forderungsdurchsetzung im Groß- und Einzelhandel

Wie lange habe ich Zeit, eine Zahlungsforderung gerichtlich durchzusetzen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für eine Kaufpreisforderung aus einem Liefervertrag im Jahr 2023 endet die Verjährungsfrist damit grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen – etwa Einleitung eines Mahnverfahrens oder Klageerhebung – müssen rechtzeitig eingeleitet werden; anwaltliche Überprüfung der Verjährungslage ist regelmäßig geboten.

Muss ich erst mahnen, bevor ich klagen kann?

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB automatisch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist – sofern in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird oder der Schuldner Unternehmer ist. Eine vorherige Mahnung ist rechtlich nicht zwingend Voraussetzung für die Klageerhebung, empfiehlt sich aber aus taktischen und prozesskostenrechtlichen Gründen regelmäßig.

Was ist ein Mahnbescheid und wann ist er sinnvoll?

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist ein vereinfachtes, kostengünstiges Verfahren zur Titulierung unstreitiger Geldforderungen. Es eignet sich, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird und kein komplexer Streit über Gegenrechte besteht. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, wird das Verfahren in den streitigen Zivilrechtsweg übergeleitet; es entstehen dann die vollen Prozesskosten. Anwaltliche Einschätzung vorab ist empfehlenswert.

Warum ist der Eigentumsvorbehalt im Handelsverkehr so wichtig?

Ohne wirksamen Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB geht das Eigentum an der gelieferten Ware mit Übergabe auf den Käufer über. Bei Insolvenz des Abnehmers ist die Ware dann Teil der Insolvenzmasse – der Lieferant kann sie nicht mehr herausverlangen (kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO). Ein wirksam vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt in den AGB sichert dagegen auch Weiterverarbeitungs- und Erlösersatzansprüche. Die genaue Ausgestaltung sollte anwaltlich geprüft werden.

Was passiert, wenn mein Schuldner insolvent wird, bevor ich einen Titel habe?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die individuelle Zwangsvollstreckung unzulässig (§ 89 InsO). Offene Forderungen müssen als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden (§ 174 InsO). Die Befriedigungsquote ungesicherter Gläubiger ist in der Praxis oft gering. Deshalb empfiehlt sich bei ersten Anzeichen einer Schuldnerinsolvenz unverzügliches anwaltliches Handeln: Titulierung beschleunigen, Sicherungsrechte prüfen, ggf. Arrestantrag stellen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der streitigen und außerstreitigen Forderungsdurchsetzung, insbesondere für Unternehmen im Groß- und Einzelhandel. Unsere Mandanten schätzen die direkte Begleitung vom ersten Mahnschreiben bis zur Vollstreckung sowie die klare Einschätzung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses jedes Verfahrensschritts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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