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Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – Leitfaden

Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein langjähriger Lieferant zahlt eine Rechnung über sechsstellige Beträge seit Monaten nicht. Mahnungen laufen ins Leere, telefonische Zusagen bleiben uneingelöst, und der Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens verweist nun auf angebliche Gegenrechte. Für den Gläubiger stellt sich sofort eine praktische Frage: Wie lässt sich diese Forderung effizient, rechtssicher und ohne unverhältnismäßige Ressourcenbindung durchsetzen?

Die Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner richtet sich nach dem BGB und der ZPO. Gläubiger haben im deutschen Recht verschiedene Instrumente zur Verfügung – vom Mahnbescheid über die Zahlungsklage vor dem Landgericht bis zur vorläufigen Pfändung. Entscheidend ist, welches Verfahren den schnellsten vollstreckbaren Titel erzeugt und dabei die wirtschaftliche Beziehung zum Schuldner angemessen berücksichtigt. Dieser Leitfaden führt Geschäftsführer und Justiziare mittelständischer Unternehmen Schritt für Schritt durch den Prozess – von der Forderungsanalyse bis zur Vollstreckung.

Die nachfolgenden Abschnitte behandeln die Forderungsprüfung, die außergerichtliche Eskalation, die Wahl des richtigen Verfahrenswegs, das Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht, einstweilige Maßnahmen, die Zwangsvollstreckung sowie typische Fehler, die Geschäftsführer in der Praxis vermeiden sollten.

Schritt 1: Forderungsanalyse – Bestand, Fälligkeit und Verjährung

Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, muss feststehen, dass die Forderung überhaupt besteht, fällig ist und noch nicht verjährt ist. Dieser Prüfungsschritt entscheidet über Erfolg und Misserfolg jedes späteren Vorgehens.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Ein Anspruch aus einem Liefervertrag, der im Oktober 2022 fällig wurde, verjährt also grundsätzlich am 31. Dezember 2025. Wurde die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt – etwa durch Klageerhebung, Mahnbescheid oder anerkannte Verhandlungen –, geht die Forderung ersatzlos unter.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen den Verjährungsbeginn unterschätzen, weil sie auf interne Buchhaltungsfristen achten statt auf die gesetzlichen Regelungen. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen – Rahmenverträgen, wiederkehrenden Dienstleistungen, Lizenzgebühren – entstehen Einzelforderungen oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten, was die Verjährungsberechnung komplex macht.

Für die Forderungsanalyse empfehlen wir eine dreistufige Prüfung: Zunächst den Vertragstyp und die Leistungsbeschreibung klären (Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag), dann den Fälligkeitszeitpunkt bestimmen und schließlich alle Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände nach §§ 203 ff. BGB auswerten. Ergeben sich Ansprüche aus mehreren Rechtsgründen – etwa aus Vertrag und deliktischer Haftung –, können unterschiedliche Verjährungsfristen laufen. Ohne diese Analyse riskiert ein Geschäftsführer, Ressourcen in ein Verfahren zu investieren, das an der Verjährungseinrede scheitert.

Schritt 2: Außergerichtliche Eskalation – Mahnung, Fristsetzung und kaufmännische Rüge

Die außergerichtliche Phase ist kein bloßes Ritual. Sie schafft die Grundlage für einen späteren Verzugsschadensersatz, sichert Beweise und gibt dem Schuldner Gelegenheit zur Zahlung – was in vielen Fällen schneller zum Ergebnis führt als ein Gerichtsverfahren.

Für den Eintritt des Schuldnerverzugs genügt nach § 286 BGB regelmäßig eine Mahnung nach Fälligkeit. Bei einer Rechnung mit Zahlungsziel ist der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahnung im Verzug, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist. Im kaufmännischen Verkehr gilt zudem: Mängelrügen müssen nach § 377 HGB unverzüglich erfolgen, weil sonst die Ware als genehmigt gilt und etwaige Gegenrechte des Schuldners verfallen können – was die Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung wesentlich erleichtert.

Praktisch bewährt hat sich eine strukturierte Eskalationskurve: erste Zahlungserinnerung nach Fälligkeit, zweite Mahnung mit konkreter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte, anwaltliches Aufforderungsschreiben. Jede Mahnung sollte die Forderung nach Rechnungsnummer, Datum und Betrag spezifizieren sowie ausdrücklich auf den Verzugseintritt hinweisen. Formulierungen wie „wir sehen uns gezwungen" oder vage Hinweise auf „rechtliche Schritte" reichen in einem späteren Verfahren als Beleg nicht aus; präzise Ankündigungen konkreter Maßnahmen entfalten dagegen regelmäßig größere Wirkung.

Welche Summe lässt den Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen? Diese Abwägung muss jeder Geschäftsführer anhand der Bonität des Schuldners, der Verfahrenskosten und der strategischen Bedeutung der Geschäftsbeziehung vornehmen. In der Beratungspraxis empfehlen wir, bereits in dieser Phase einen Anwalt einzubeziehen, um Formulierungen zu wählen, die im Prozess verwertbar sind und keine ungewollten Zugeständnisse enthalten.

Schritt 3: Welches Verfahren ist das richtige – Mahnbescheid oder Zahlungsklage?

Steht die außergerichtliche Eskalation erfolglos, stellt sich die Weichenstellung: gerichtliches Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO oder sofortige Zahlungsklage? Die Wahl hängt davon ab, ob der Schuldner voraussichtlich Widerspruch einlegen wird, wie komplex der Sachverhalt ist und wie dringend ein vollstreckbarer Titel benötigt wird.

Das Mahnverfahren eignet sich für unbestrittene Forderungen: Der Antrag wird beim zentralen Mahngericht gestellt, der Mahnbescheid ergeht ohne inhaltliche Prüfung. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein und zahlt nicht, folgt auf Antrag der Vollstreckungsbescheid – ein vollstreckbarer Titel, der bei Nicht-Anfechtung rechtskräftig wird. Der Vorteil: niedrige Anfangskosten, kein mündliches Verfahren. Der Nachteil: Bei erwartetem Widerspruch verliert man Zeit, da das Verfahren dann ins streitige Verfahren übergeht.

Die Zahlungsklage vor dem Landgericht (ab einem Streitwert von über 5.000 € nach § 71 GVG sachlich zuständig) empfiehlt sich, wenn der Schuldner substantiierte Einwendungen erhoben hat, wenn komplexe Vertragsbeziehungen zu würdigen sind oder wenn aus prozesstaktischen Gründen schnell ein Urteil angestrebt wird. Hier ist anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht Pflicht (§ 78 ZPO). Das Verfahren ermöglicht Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten und – bei Bewilligung – einstweiligen Rechtsschutz parallel zur Hauptsache.

Eine dritte Option ist das Schiedsverfahren, sofern eine wirksame Schiedsklausel vereinbart wurde. Schiedsverfahren sind nichtöffentlich, häufig schneller und für internationale Sachverhalte besonders geeignet. Nach unserer Erfahrung enthalten Rahmenverträge im Mittelstand jedoch seltener belastbare Schiedsklauseln als im Großunternehmensbereich – die Prüfung ist gleichwohl zwingend.

Schritt 4: Das Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht – Vorbereitung und Ablauf

Das Erkenntnisverfahren beginnt mit der Klageschrift, die die klagebegründenden Tatsachen, Beweisangebote und einen bestimmten Klageantrag enthalten muss. Eine lückenhafte oder unsubstantiierte Klageschrift führt zu Verzögerungen durch gerichtliche Auflagen oder – im schlechtesten Fall – zu einem nachteiligen Urteil.

Zentrale Klagevorbereitung umfasst: vollständige Vertragsdokumentation (Angebot, Annahme, Leistungsnachweis, Rechnung, Mahnhistorie), Sicherung elektronischer Korrespondenz, Benennung von Zeugen mit Anschrift und Beweisthema sowie – bei technischen Sachverhalten – Vorbereitung eines Privatgutachtens. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen die Beweisführung zur Leistungserbringung regelmäßig unterschätzen: Wer Dienstleistungen erbracht oder Werkleistungen abgenommen hat, muss dies im Zweifel lückenlos nachweisen können.

Das Gericht setzt nach Klageeinreichung eine Frist zur Klageerwiderung (regelmäßig vier bis sechs Wochen). Darauf folgt eine schriftliche Vorbereitungsphase mit weiteren Schriftsätzen, ehe ein früher erster Termin oder ein Haupttermin bestimmt wird. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO); die Begründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO). Wer diese Fristen versäumt, verliert das Rechtsmittel endgültig.

In der Revisionsinstanz vor dem BGH gilt die Singularzulassung: Die Vertretung ist ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (§ 78 ZPO). In solchen Fällen arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der Revisionsinstanz zusammen. Für die Praxis des Mittelstands ist diese Konstellation jedoch selten; der Schwerpunkt liegt auf der ersten und zweiten Instanz.

Wann ist einstweiliger Rechtsschutz geboten?

Einstweiliger Rechtsschutz sichert Forderungen, wenn dem Gläubiger durch eine Verzögerung ein erheblicher Nachteil droht. Das deutsche Prozessrecht kennt zwei Instrumente: den Arrest (§§ 916 ff. ZPO) zur Sicherung von Geldforderungen und die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) zur Sicherung sonstiger Ansprüche.

Der Arrest setzt einen Arrestanspruch (die zu sichernde Forderung) und einen Arrestgrund voraus. Als Arrestgrund gilt insbesondere die drohende Vermögensverschlechterung oder -verlagerung des Schuldners – etwa wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass Vermögenswerte ins Ausland transferiert oder Gesellschaftsanteile veräußert werden sollen. Der Beschluss wird ohne Anhörung des Schuldners erlassen und sichert dessen Vermögen durch Pfändung oder Einfrierung bis zur Hauptsacheentscheidung.

Für Geschäftsführer, die eine Insolvenz des Schuldners befürchten, ist Geschwindigkeit entscheidend: Wer als Gläubiger einen Titel hat und vollstreckt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht deutlich besser als ein ungesicherter Insolvenzgläubiger. Allerdings droht bei Titelerlangung innerhalb bestimmter Fristen vor Insolvenzeröffnung die Anfechtbarkeit nach den §§ 130 ff. InsO. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst regelmäßig einen Zeitraum von vier Jahren – was bei geplanter oder absehbarer Insolvenz des Schuldners zwingend anwaltlich zu bewerten ist.

Ist ein einstweiliger Arrest angebracht? Diese Frage lässt sich nur anhand der konkreten Signale beantworten: ausbleibende Kommunikation, Insolvenznähe, Gerüchte über Betriebsveräußerungen oder die Auflösung der Gesellschaft sind typische Auslöser. Handeln Sie in solchen Situationen nicht ohne anwaltliche Begleitung – ein unbegründeter Arrestantrag begründet eine Schadensersatzpflicht des Antragstellers.

Schritt 5: Zwangsvollstreckung – vom Titel zum Geld

Ein rechtskräftiges Urteil ist kein Zahlungseingang. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO ist der letzte Schritt, um das titulierte Recht in Geld zu verwandeln. Auch hier gilt: Vorbereitung entscheidet über den Erfolg.

Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel – in der Regel ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid mit Vollstreckungsklausel. Vollstreckungsmaßnahmen sind: Kontopfändung (§ 829 ZPO), Lohnpfändung (§ 850 ZPO), Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte sowie die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher. Bei der Kontopfändung ist zu beachten, dass Schuldner einen Pfändungsschutzkontorahmen genießen; bei juristischen Personen existiert dieser Schutz nicht in vergleichbarer Weise.

Besonders wirksam ist die Kombination aus Kontopfändung und der Abgabe der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung, § 802c ZPO). Die Vermögensauskunft verschafft dem Gläubiger einen Überblick über alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners – Bankverbindungen, Forderungen gegen Dritte, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile. Nach unserer Erfahrung führt allein die Ankündigung dieser Maßnahme häufig zu einer Zahlungsvereinbarung.

Bei ausländischen Schuldnern innerhalb der EU erleichtern die EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) und die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) die grenzüberschreitende Vollstreckung erheblich. Für Drittstaaten ist die Vollstreckbarkeit einzelfallabhängig und erfordert die Einbindung von Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Schritt 6: Typische Fehler von Geschäftsführern bei der Forderungsdurchsetzung

In der Beratungspraxis begegnen uns bei der Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner bestimmte Muster, die den Ausgang eines Verfahrens nachhaltig beeinflussen – fast immer zum Nachteil des Gläubigers.

Der häufigste Fehler ist das Zuwarten bis kurz vor Verjährungseintritt. Wer im November eines Jahres feststellt, dass eine Forderung zum Jahresende verjährt, hat kaum noch Zeit für eine sorgfältige Vorbereitung. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung nach § 204 BGB, aber nur wenn die Klage rechtzeitig anhängig gemacht und demnächst zugestellt wird. Wird die Klage zwar eingereicht, aber nicht demnächst zugestellt, greift die Hemmung erst mit tatsächlicher Zustellung – ein Risiko, das in der Praxis unterschätzt wird.

Zweiter Fehler: Verhandlungskorrespondenz, die ungewollte Anerkenntniswirkung entfaltet. Formulierungen wie „wir prüfen Ihre Einwände" oder „wir bieten Ihnen eine Ratenzahlung an" können je nach Kontext als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden – mit der Folge, dass eine bereits laufende Verjährung neu beginnt. Das klingt zunächst vorteilhaft, kann aber die Forderungsstrategie durcheinanderwerfen.

Dritter häufiger Fehler: fehlende Dokumentation der Leistungserbringung. Im Werkvertragsrecht etwa ist die Abnahme des Werkes Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung (§ 641 BGB). Wer keine schriftliche Abnahme dokumentiert, muss die konkludente Abnahme beweisen – was in einem streitigen Verfahren regelmäßig aufwendig und unsicher ist.

Viertens beobachten wir, dass Geschäftsführer die Kosten-Nutzen-Abwägung zu spät anstellen. Ein Verfahren vor dem Landgericht bindet über einen längeren Zeitraum Managementkapazität, erzeugt Anwalts- und Gerichtskosten und belastet im Zweifel die Geschäftsbeziehung. Diese Abwägung muss bewusst und informiert getroffen werden – nicht erst, wenn das Verfahren bereits läuft.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Ein langjähriger Abnehmer verweigerte die Zahlung zweier Rechnungen über zusammen einen mittleren sechsstelligen Betrag und machte pauschal Mängeleinwände geltend, ohne diese zu substantiieren. Die kaufmännische Rügeobliegenheit nach § 377 HGB war durch den Abnehmer nicht fristgerecht erfüllt worden; die Maschinen waren vorbehaltlos in Betrieb genommen worden. Vorgehen: Nach einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung, das diese Rechtslage präzise darlegte, wurde mangels Reaktion Zahlungsklage beim zuständigen Landgericht eingereicht. Parallel wurden Konten gesichert. Ergebnis: Vor dem Haupttermin einigten sich die Parteien auf eine vollständige Zahlung zuzüglich Verzugszinsen. Das Verfahren verdeutlichte, dass eine früh und präzise geführte außergerichtliche Phase den gerichtlichen Aufwand erheblich reduzieren kann.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Unterschiedliche Ausgangslagen erfordern unterschiedliche Instrumente. Die nachfolgende Übersicht fasst die wesentlichen Konstellationen zusammen.

Konstellation A: Unbestrittene Forderung, Schuldner kommuniziert nicht mehr, Bonität unklar → Instrument: Mahnbescheidsantrag, parallel Vermögensrecherche → Frist: Verjährung hemmen, unverzüglich handeln → Folge: Vollstreckungsbescheid bei Nicht-Widerspruch.

Konstellation B: Forderung bestritten, Schuldner erhebt substantiierte Einwände → Instrument: Zahlungsklage vor dem Landgericht, vollständige Beweisdokumentation → Frist: Berufungsfrist 1 Monat (§ 517 ZPO) beachten → Folge: Vollstreckbarer Titel nach Urteil oder Vergleich.

Konstellation C: Schuldner zeigt Anzeichen von Insolvenz oder Vermögensverschiebung → Instrument: Arrest nach §§ 916 ff. ZPO parallel zur Zahlungsklage → Frist: Sofortiger Handlungsbedarf; Anfechtungsrisiken nach §§ 130 ff. InsO prüfen → Folge: Sicherung von Vermögenswerten vor Insolvenzeröffnung.

Konstellation D: Wirksame Schiedsklausel im Vertrag → Instrument: Schiedsverfahren nach vereinbarter Schiedsordnung → Kein staatliches Gericht → Folge: Schiedsspruch ist in Deutschland und in vielen Drittstaaten vollstreckbar (New Yorker UN-Übereinkommen).

Konstellation E: Ausländischer Schuldner innerhalb der EU → Instrument: Klage am zuständigen Gericht nach EuGVVO, ggf. Europäisches Mahnverfahren (EuMahnVO) → Vollstreckung nach EuKoPfVO möglich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Forderungsdurchsetzung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Analyse der Verjährungslage und die Würdigung etwaiger Gegenrechte des Schuldners. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner

Wann verjährt eine Forderung gegen einen Geschäftspartner?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt hat (§ 199 BGB). Bei Forderungen aus Lieferverträgen, die im Laufe eines Kalenderjahres fällig werden, läuft die Verjährung damit zum 31. Dezember des dritten Folgejahres ab. Bestimmte Ansprüche – etwa aus dem Baurecht – können anderen Fristen unterliegen. Die Verjährung wird durch Klageerhebung oder Mahnbescheidsantrag gehemmt.

Ab welchem Streitwert ist das Landgericht zuständig?

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro ist sachlich das Landgericht zuständig (§ 71 GVG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Amtsgericht. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), weshalb eine anwaltliche Vertretung bei wirtschaftlich relevanten Forderungen des Mittelstands in nahezu allen Fällen erforderlich ist. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder nach einem vereinbarten Gerichtsstand.

Lohnt sich der Mahnbescheid oder sollte man sofort klagen?

Der Mahnbescheid nach §§ 688 ff. ZPO ist bei unstreitigen Forderungen kosteneffizient: Er erzeugt ohne mündliche Verhandlung einen vollstreckbaren Titel, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Legt der Schuldner Widerspruch ein oder ist mit substanziierten Einwänden zu rechnen, empfiehlt sich die direkte Zahlungsklage. Diese vermeidet den Zeitverlust durch das Mahnverfahren und ermöglicht sofort eine vollständige Beweisaufnahme. Die Wahl hängt von der Bonität des Schuldners, der Komplexität des Sachverhalts und der Dringlichkeit ab.

Kann eine Forderung gesichert werden, bevor ein Urteil vorliegt?

Ja. Durch einen dinglichen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO können Vermögenswerte des Schuldners gesichert werden, bevor ein Hauptsacheurteil ergeht. Voraussetzung ist neben dem Arrestanspruch ein Arrestgrund – regelmäßig die drohende Vermögensverschlechterung oder konkrete Hinweise auf Vermögensverlagerungen. Der Beschluss wird vom Gericht ohne Anhörung des Schuldners erlassen. Scheitert der Arrest, haftet der Antragsteller für den entstandenen Schaden; die Beantragung sollte daher anwaltlich vorbereitet sein.

Was passiert, wenn der Schuldner insolvent wird, bevor ich ein Urteil habe?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Einzelzwangsvollstreckungen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden (§ 89 InsO). Der Gläubiger muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO) und nimmt als Insolvenzgläubiger an der Quote teil. Wer vor Insolvenzeröffnung bereits vollstreckt hat, muss prüfen, ob die erhaltenen Zahlungen oder Sicherheiten der Insolvenzanfechtung unterliegen. Gläubiger, die frühzeitig Titel erlangen und vollstrecken, stehen grundsätzlich besser – allerdings greift die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in einem Zeitraum von regelmäßig vier Jahren.

Wie lassen sich Kosten eines gerichtlichen Verfahrens abschätzen?

Die Verfahrenskosten setzen sich aus Gerichtskosten (nach dem GKG streitwertabhängig) und Anwaltskosten (nach RVG oder Vergütungsvereinbarung) zusammen. Bei einem Streitwert von 50.000 Euro können allein die Gerichtskosten erster Instanz mehrere tausend Euro betragen; hinzu kommen Anwaltsgebühren beider Seiten, die der Unterlegene trägt. Im Erfolgsfall werden die Kosten dem Schuldner auferlegt – deren Beitreibbarkeit hängt jedoch von dessen Zahlungsfähigkeit ab. Eine realistische Kosten-Nutzen-Abwägung vor Verfahrenseinleitung ist zwingend.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und der Forderungsdurchsetzung gegen Geschäftspartner – von der außergerichtlichen Eskalation bis zur Zwangsvollstreckung und im Schiedsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei betreut Geschäftsführer und Justiziare inhabergeführter Unternehmen sowie Konzerngesellschaften des Mittelstands bundesweit. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Forderungsdurchsetzung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Analyse laufender Fristen und die Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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