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Gerichtliches Mahnverfahren für Unternehmen – Checkliste

Gerichtliches Mahnverfahren für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Eine Rechnung bleibt unbezahlt. Mahnschreiben verhallen. Der Schuldner antwortet nicht, vertröstet oder bestreitet ohne Substanz. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist diese Konstellation alltäglich und wirtschaftlich folgenreich: Ausstehende Forderungen belasten die Liquidität, binden Managementkapazität und gefährden im schlechtesten Fall die Betriebsfortführung. Das gerichtliche Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) bietet hier einen strukturierten, vergleichsweise kostengünstigen Zugang zur Vollstreckung.

Das gerichtliche Mahnverfahren für Unternehmen ist ein formalisierter Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels ohne vorherige mündliche Verhandlung. Rechtsgrundlage sind die §§ 688 ff. ZPO; zuständig ist das Mahngericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers. Voraussetzung ist eine bezifferte, fällige und von einer Gegenleistung unabhängige Geldforderung. Widerspruch oder Einspruch des Schuldners führt zum streitigen Verfahren; bleibt der Widerspruch aus, entsteht nach Vollstreckbarerklärung ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Prüfung der Voraussetzungen bis zur Übergabe an die Zwangsvollstreckung. Eingebunden sind die einschlägigen Fristen, typische Fehlerquellen und die Punkte, an denen anwaltliche Unterstützung den Unterschied macht.

Schritt 1: Zulässigkeit prüfen – Wann ist das Mahnverfahren das richtige Instrument?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nicht für jede Forderung geeignet. § 688 ZPO definiert den zulässigen Anwendungsbereich präzise, und ein Fehler an dieser Stelle führt zur Zurückweisung des Antrags durch das Mahngericht.

Zulässig ist das Mahnverfahren ausschließlich für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro. Forderungen in Fremdwährung sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie können ohne weiteres in einen Euro-Betrag umgerechnet werden und diese Umrechnung ist bereits im Antrag erfolgt. Nicht zulässig sind Ansprüche, die von einer Gegenleistung abhängig sind – der Schuldner muss also nicht zuerst leisten, damit die eigene Forderung fällig wird. In der Praxis bedeutet das: Solange Sie noch eine ausstehende Lieferpflicht haben, ist das Mahnverfahren für die Kaufpreisforderung gesperrt.

Forderungen gegen Verbraucher sind ebenfalls zulässig, unterliegen jedoch ergänzenden Hinweispflichten. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr – dem typischen Anwendungsfeld dieser Checkliste – spielen diese Sondervorschriften eine untergeordnete Rolle. Dennoch: Handelt es sich beim Schuldner um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ist die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB zu berücksichtigen – ein gerügter Mangel kann die Forderung dem Grunde nach infizieren.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Unternehmen das Mahnverfahren für Forderungen einleiten, bei denen der Schuldner berechtigte Einwendungen hat. Das Ergebnis: Widerspruch, streitiges Verfahren, höhere Kosten. Eine kurze rechtliche Prüfung vor Antragstellung ist daher kein Luxus, sondern Ressourcenschutz.

Checkliste Zulässigkeit:

  • Forderung lautet auf einen bestimmten Euro-Betrag.
  • Forderung ist fällig und durchsetzbar (keine Stundungsabrede, kein laufendes Zurückbehaltungsrecht des Schuldners).
  • Forderung hängt nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung Ihrerseits ab.
  • Forderung ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
  • Keine anderweitige Rechtshängigkeit des Anspruchs.
  • Bei Fremdwährungsforderungen: Umrechnung in Euro bereits vorgenommen.

Schritt 2: Zuständiges Mahngericht und Antragstellung – Welches Gericht ist zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren weicht von den allgemeinen Gerichtsstandsregeln ab. Zuständig ist nach § 689 ZPO ausschließlich das Amtsgericht, das für den allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers – also Ihres Unternehmens – zuständig ist. Der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners spielt für die Mahngerichtszuständigkeit keine Rolle.

In mehreren Bundesländern haben die Landesjustizverwaltungen die Mahngerichtszuständigkeit auf ein einzelnes zentralisiertes Mahngericht konzentriert. In Bayern ist dies das Amtsgericht Coburg, in Berlin das Amtsgericht Wedding, in Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart. Eine Prüfung der konkreten Landesregelung ist vor Antragstellung zwingend.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird heute nahezu ausschließlich elektronisch gestellt. Das Bundesjustizministerium stellt über das zentrale Portal einen barrierefreien Antragsgenerator bereit. Für Anwälte und gewerbliche Antragsteller mit hohen Fallzahlen bestehen besondere Einreichungsformate. Inhaltlich muss der Antrag nach § 690 ZPO enthalten:

  • Bezeichnung der Parteien (Name, Anschrift – bei juristischen Personen: Firma, gesetzlicher Vertreter, Handelsregisternummer).
  • Bezeichnung des Gerichts, an das der Rechtsstreit bei Widerspruch abgegeben werden soll (Streitgericht).
  • Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe des Betrags, des Zinssatzes und der Zinsen.
  • Bezeichnung der für den Anspruch maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse in Stichworten.
  • Angabe, ob und welche Gespräche über den Anspruch geführt worden sind.
  • Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt.

Nach unserer Erfahrung sind fehlerhafte Parteibezeichnungen einer der häufigsten Zurückweisungsgründe. Bei GmbHs ist zwingend die im Handelsregister eingetragene Firma zu verwenden; bei natürlichen Personen als Schuldner ist eine aktuelle und korrekte Anschrift Voraussetzung für eine wirksame Zustellung.

Welche Kosten entstehen beim gerichtlichen Mahnverfahren?

Die Kosten des Mahnverfahrens bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und hängen vom Streitwert – d. h. der geltend gemachten Hauptforderung – ab. Als Faustregel gilt: Die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid beträgt die Hälfte der Gebühr, die bei einer Klage fällig würde. Damit ist das Mahnverfahren in der Eingangsphase kostengünstiger als das Klageverfahren.

Entstehen beim Schuldner durch den Mahnbescheid Kosten – etwa Rechtsanwaltsgebühren –, kann er diese im Wege des Widerspruchs als Position geltend machen. Im Rahmen des streitigen Verfahrens trägt die unterliegende Partei die Kosten.

Relevante Kostenpunkte für die Unternehmensplanung:

  • Gerichtsgebühr Mahnbescheid (halbe Klagegebühr nach GKG, streitwertabhängig).
  • Gerichtsgebühr Vollstreckungsbescheid (weitere halbe Klagegebühr).
  • Rechtsanwaltsgebühren des Antragstellers (nach RVG, streitwertabhängig, bei anwaltlicher Vertretung).
  • Zustellungskosten (bei förmlicher Postzustellung).
  • Im Widerspruchsfall: Kosten des streitigen Verfahrens gesondert zu kalkulieren.

Nicht alle geltend gemachten Nebenforderungen – insbesondere Mahnkosten und Verzugszinsen – erhöhen den Streitwert. Die konkrete Kostenberechnung für Ihre Forderung nehmen wir im Mandatsgespräch vor.

Schritt 3: Zustellung und Widerspruchsfrist – Was passiert nach Erlass des Mahnbescheids?

Entspricht der Antrag den gesetzlichen Anforderungen, erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Ab dem Tag der Zustellung beginnt die Widerspruchsfrist von zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Innerhalb dieser Frist kann der Schuldner Widerspruch einlegen, ohne eine Begründung angeben zu müssen.

Das ist ein struktureller Unterschied zum Klageverfahren: Im Mahnverfahren prüft das Gericht die materielle Berechtigung der Forderung nicht. Es wird lediglich auf formale Zulässigkeit geprüft. Die Gegenseite erhält durch den Widerspruch die Möglichkeit, das Gericht dann mit der sachlichen Prüfung zu befassen.

Warum ist das für Geschäftsführer im Mittelstand relevant? Weil ein Widerspruch, selbst ohne jede Begründung, das gesamte Verfahren in das streitige Klageverfahren überleitet. Damit steigen Zeit- und Kostenaufwand erheblich. Bevor Sie das Mahnverfahren einleiten, sollten Sie daher realistische Einschätzungen vornehmen: Wie wahrscheinlich ist ein Widerspruch? Gibt es tatsächliche oder vorgeschobene Einwendungen des Schuldners?

Checkliste Widerspruchsphase:

  • Datum der Zustellung des Mahnbescheids dokumentieren.
  • Widerspruchsfrist: zwei Wochen ab Zustellung.
  • Bei Widerspruch: unverzügliche Entscheidung über Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 ZPO) – dies setzt die Prozesskostenpflicht in Gang.
  • Streitgericht: das im Antrag bezeichnete Gericht; bei Amtsgerichtsstreitwerten unterhalb von 5.000 € das Amtsgericht, darüber das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG).
  • Anwaltliche Vertretung im streitigen Verfahren vor dem Landgericht ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 78 ZPO, Anwaltszwang).

Schritt 4: Vollstreckungsbescheid beantragen – Wie wird die Forderung tituliert?

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, entsteht noch kein automatischer Vollstreckungstitel. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beim Mahngericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen (§ 699 ZPO). Versäumen Sie diese Frist, verfällt die Wirkung des Mahnbescheids.

Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids hat der Schuldner noch einmal die Möglichkeit, Einspruch einzulegen – und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 700 ZPO). Dieser Einspruch hat die gleiche Wirkung wie ein Widerspruch: Die Sache wird dem Streitgericht übergeben.

Bleibt auch der Einspruch aus, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er ist dann einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt (§ 700 Abs. 1 ZPO) und bildet den Titel für die Zwangsvollstreckung. Die Verjährung des titulierten Anspruchs beträgt ab diesem Zeitpunkt dreißig Jahre.

Checkliste Vollstreckungsbescheid:

  • Antrag auf Vollstreckungsbescheid stellt nur der Antragsteller; das Gericht handelt nicht von Amts wegen.
  • Sechs-Monats-Frist ab Zustellung des Mahnbescheids notieren und einhalten.
  • Zustellungsnachweis des Vollstreckungsbescheids sichern (Grundlage für die Einspruchsfrist-Berechnung).
  • Nach Rechtskraft: Vollstreckungsklausel einholen (§ 724 ZPO) oder – bei zentralem Mahngericht – dort beantragen.
  • Vollstreckbares Exemplar des Vollstreckungsbescheids dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht übergeben.

Schritt 5: Zwangsvollstreckung einleiten – Was folgt auf den Vollstreckungstitel?

Mit dem rechtskräftigen und für vollstreckbar erklärten Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die zentralen Vollstreckungsinstrumente regeln die §§ 803 ff. ZPO. Welches Instrument sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Vermögenswerte des Schuldners bekannt sind.

Die Pfändung von Bankguthaben über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist das häufigste Instrument bei unternehmerischen Schuldnern. Voraussetzung ist die Kenntnis der kontoführenden Bank; diese kann im Wege der Drittauskunft ermittelt werden. Bei natürlichen Personen als Schuldnern greifen Pfändungsschutzvorschriften, die im unternehmerischen B2B-Kontext seltener relevant sind.

Die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) nach § 802c ZPO ist ein weiteres Instrument. Der Schuldner ist verpflichtet, sein gesamtes Vermögen offenzulegen. Verweigert er dies, kann das Vollstreckungsgericht Erzwingungshaft anordnen. Nach unserer Erfahrung zieht allein die Ankündigung einer Vermögensauskunft bei Schuldnern häufig eine Zahlungsbereitschaft nach sich, die vorher nicht erkennbar war.

Checkliste Zwangsvollstreckung:

  • Vollstreckbares Exemplar des Titels (Vollstreckungsbescheid mit Klausel) bereithalten.
  • Vermögensrecherche: Konten, Grundbesitz (Grundbucheinsicht), bewegliches Vermögen.
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO).
  • Sachpfändung über den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO).
  • Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek bei bekanntem Grundbesitz (§ 866 ZPO).
  • Vermögensauskunft beantragen, wenn Vermögenslage unklar (§ 802c ZPO).
  • Insolvenzantrag des Gläubigers bei nachhaltiger Zahlungsunfähigkeit als flankierendes Instrument prüfen.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Zulieferunternehmen aus dem produzierenden Gewerbe. Ausgangslage: Ein Abnehmer mit mehreren Lieferbeziehungen hatte Rechnungen im mittleren fünfstelligen Bereich seit mehr als vier Monaten nicht beglichen. Außergerichtliche Mahnungen blieben ohne Reaktion. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Forderungsgrundlagen auf Widerspruchsrisiko, erstellte den Mahnantrag unter Einbeziehung von Verzugszinsen und dem Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, und organisierte nach Widerspruchslosigkeit binnen der Sechsmonatsfrist den Vollstreckungsbescheid. Ergebnis: Der Vollstreckungsbescheid wurde rechtskräftig; ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen das Geschäftskonto des Schuldners führte zur vollständigen Befriedigung der Forderung. Die anwaltlichen Kosten wurden dem Schuldner als Verzugsschaden auferlegt.

Wann scheitert das Mahnverfahren – und was sind die typischen Fehlerquellen?

Das Mahnverfahren ist effizient, wenn die Forderung unstreitig ist und der Schuldner kein Widerspruchsinteresse hat. Es scheitert strukturell, sobald der Schuldner – berechtigt oder nicht – Widerspruch einlegt. Dann beginnt das streitige Verfahren, und die vorherige Einsparung durch das Mahnverfahren relativiert sich.

Aus der Praxis der Forderungsdurchsetzung kennen wir drei Hauptfehlerquellen:

  • Unvollständige Parteibezeichnung: Falsche Firma, fehlende Handelsregisternummer, veraltete Anschrift. Folge: Zurückweisung des Antrags oder – schlimmer – unwirksame Zustellung, die die Fristen nicht in Gang setzt.
  • Nicht fällige oder bestrittene Forderungen: Der Antragsteller setzt voraus, dass die Forderung unstrittig ist. Gibt es offene Mängelrügen, Aufrechnung oder vertragliche Einbehalte, ist das streitige Verfahren von Beginn an wahrscheinlicher.
  • Fristversäumnis beim Vollstreckungsbescheid: Die Sechsmonatsfrist läuft ab Zustellung des Mahnbescheids. Wird sie versäumt, ist der Mahnbescheid wirkungslos – das Verfahren muss neu eingeleitet werden.

Hinzu kommt die Frage der Regelverjährung nach § 195 BGB: Drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Fälligkeitsentstehung. Wer eine Forderung aus dem Jahr 2022 erst im Jahr 2026 geltend machen möchte, muss die Verjährungsunterbrechung durch den Mahnantrag genau terminieren – denn die Hemmung tritt nur bei ordnungsgemäßer Zustellung ein.

Grenzen des Mahnverfahrens: Wann ist die direkte Klage sinnvoller?

Das Mahnverfahren ist ein Titulierungswerkzeug für unstreitige Forderungen. Es ist kein Instrument der Konfliktlösung. Wer eine bereits streitige Forderung in das Mahnverfahren gibt, beschleunigt lediglich den Weg ins Klageverfahren – mit dem Unterschied, dass nun das Streitgericht und nicht das Mahngericht zuständig ist.

In diesen Konstellationen empfehlen wir, das Mahnverfahren zu überspringen und direkt Klage zu erheben:

  • Der Schuldner hat die Forderung dem Grunde nach oder der Höhe nach bereits schriftlich bestritten.
  • Es bestehen komplexe Aufrechnungslagen oder Gegenforderungen des Schuldners.
  • Die Forderung ist vertraglich von einer Bedingung oder einem Nachweis abhängig, der noch nicht erbracht ist.
  • Der Schuldner befindet sich in erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten; hier ist die Frage des Insolvenzantrags parallel zu prüfen.
  • Auslandssachverhalt: Das Mahnverfahren der §§ 688 ff. ZPO gilt für den deutschen Rechtsraum. Für innereuropäische Forderungen bietet die Europäische Mahnverordnung (EuMahnVO, VO 1896/2006) einen eigenständigen Rahmen; für Drittstaaten gelten die jeweiligen nationalen Verfahrensrechte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des gerichtlichen Mahnverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Forderungsgrundlage, etwaiger Einwendungen des Schuldners und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren für Unternehmen

Wer ist für das gerichtliche Mahnverfahren zuständig?

Zuständig ist nach § 689 ZPO das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers – also des Gläubigers. In vielen Bundesländern ist die Zuständigkeit auf ein zentrales Mahngericht konzentriert. Der Sitz oder Wohnort des Schuldners ist für die Mahngerichtszuständigkeit unerheblich. Erst wenn Widerspruch eingelegt wird, wechselt die Zuständigkeit zum im Antrag bezeichneten Streitgericht.

Muss ich für das Mahnverfahren einen Anwalt einschalten?

Für die Antragstellung beim Mahngericht besteht kein gesetzlicher Anwaltszwang; Unternehmen können den Antrag selbst stellen. Allerdings ist anwaltliche Begleitung empfehlenswert: Formfehler führen zur Zurückweisung, und die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind im Verzugsfall vom Schuldner zu erstatten. Sobald Widerspruch eingelegt wird und das Verfahren vor dem Landgericht fortgesetzt werden soll, besteht dort Anwaltszwang nach § 78 ZPO.

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Ein Widerspruch überführt das Verfahren in das streitige Klageverfahren (§ 696 ZPO). Das Mahngericht gibt die Sache auf Antrag des Antragstellers an das zuständige Streitgericht ab. Dort muss die Forderung dann mit Beweismitteln schlüssig dargelegt werden. Die bereits gezahlten Mahngerichtsgebühren werden auf die Klagegebühren angerechnet. Ein Widerspruch erfordert keine Begründung; der Schuldner kann ihn ohne Angabe von Gründen einlegen.

Wie lange dauert das Mahnverfahren bis zum Vollstreckungstitel?

Bei ungestörtem Verlauf – kein Widerspruch, kein Einspruch – dauert das Verfahren von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid typischerweise sechs bis zehn Wochen. Maßgeblich sind die Bearbeitungszeiten des Mahngerichts und die Zustellungsdauer. Entscheidend ist, dass Sie den Vollstreckungsbescheid innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Zustellung des Mahnbescheids beantragen, da andernfalls der Mahnbescheid seine Wirkung verliert.

Gilt das deutsche Mahnverfahren auch für Forderungen gegen ausländische Schuldner?

Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO setzt eine inländische Zustellung voraus. Für Schuldner innerhalb der EU steht die Europäische Mahnverordnung (EuMahnVO) zur Verfügung, die ein vergleichbares, grenzüberschreitendes Verfahren bietet. Für Schuldner außerhalb der EU ist das nationale Verfahrensrecht der jeweiligen Jurisdiktion maßgeblich; hier empfehlen wir frühzeitig anwaltliche Beratung, um das sinnvollste Titulierungsinstrument zu wählen.

Kann ich auch Zinsen und Kosten im Mahnverfahren geltend machen?

Ja. Neben der Hauptforderung können Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und sonstige Nebenforderungen in den Mahnantrag aufgenommen werden. Verzugszinsen entstehen nach §§ 286, 288 BGB; im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gilt ein erhöhter gesetzlicher Zinssatz. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn der Gläubiger bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Die genaue Berechnung ist im Antrag auszuweisen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der gerichtlichen und außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung sowie in streitigen Verfahren und Schiedsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Mahnverfahren, Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Checkliste bietet einen strukturierten Überblick über das Standardverfahren. Abweichungen im Einzelfall – etwa bei bestrittenen Positionen, drohendem Verjährungseintritt oder Insolvenzrisiko des Schuldners – erfordern eine individuelle Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Forderungsgrundlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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