MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2

Gerichtliches Mahnverfahren für Unternehmen – Leitfaden

Gerichtliches Mahnverfahren für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Kunde zahlt nicht – die Rechnung ist fällig, Mahnungen blieben unbeantwortet, und die Liquidität des Unternehmens gerät unter Druck. Für Geschäftsführer im Mittelstand stellt sich in diesem Moment die zentrale Frage: Wie lässt sich die Forderung kostengünstig und schnell in einen vollstreckbaren Titel umwandeln, ohne sofort ein teures Klageverfahren anzustrengen?

Das gerichtliche Mahnverfahren für Unternehmen nach §§ 688 ff. ZPO bietet einen standardisierten, weitgehend automatisierten Weg zum Vollstreckungstitel. Ist die Forderung fällig, bezifferbar und in Geld ausdrückbar, kann das Unternehmen beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid beantragen – ohne mündliche Verhandlung, ohne vollständige Klagebegründung und zu deutlich geringeren Kosten als im ordentlichen Klageverfahren. Widerspricht der Schuldner nicht rechtzeitig, wird auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem Urteil gleichsteht.

Dieser Leitfaden führt Geschäftsführer und Justiziare mittelständischer Unternehmen Schritt für Schritt durch das Verfahren: von der Prüfung der Voraussetzungen über die Antragstellung bis hin zur Vollstreckung oder zum streitigen Verfahren im Widerspruchsfall.

Wann ist das gerichtliche Mahnverfahren das richtige Instrument?

Das Mahnverfahren ist das richtige Instrument, wenn Sie eine fällige, bezifferbare Geldforderung gegen einen Schuldner durchsetzen wollen und davon ausgehen, dass dieser keinen Widerspruch einlegen wird oder der Sachverhalt unstreitig ist. Der Gesetzgeber hat das Verfahren in §§ 688 ff. ZPO bewusst als schlanken Titelerwirkungsweg konzipiert – es ersetzt nicht die Klage, aber es macht sie entbehrlich, solange der Schuldner nicht widerspricht.

Geeignet ist das Mahnverfahren bei unbezweifelten Zahlungsrückständen aus Lieferungen und Leistungen, aus Darlehensverträgen, aus Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie aus anderen vertraglichen Entgeltverpflichtungen. Ungeeignet ist es, wenn die Forderung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt (Zug-um-Zug-Verpflichtung), wenn es sich nicht um eine Geldleistung handelt oder wenn ausländisches Recht die Forderung beherrscht und eine inländische Vollstreckung zweifelhaft erscheint.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig Unternehmen, die das Mahnverfahren zu früh scheuen und sofort zur Klage greifen – oder umgekehrt, die es zu spät einleiten, nachdem wertvolle Zeit für die Vollstreckung verstrichen ist. Die Verjährungsfrist für die meisten vertraglichen Forderungen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), wobei die Frist jeweils zum Schluss des Jahres zu laufen beginnt (§ 199 BGB). Ein rechtzeitig gestellter Mahnbescheid hemmt die Verjährung.

Welche Konstellation liegt bei Ihnen vor? Ist die Gegenseite zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig? Diese Unterscheidung ist entscheidend: Bei drohender Insolvenz des Schuldners ist anwaltliche Beratung zur Insolvenzanfechtung und zu vorrangigen Sicherungsmaßnahmen dringend geboten, bevor Zeit und Verfahrenskosten in ein Mahnverfahren fließen.

Schritt 1: Voraussetzungen der Zulässigkeit prüfen

Bevor der Mahnbescheidsantrag gestellt wird, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 688 ZPO zu prüfen. Das Mahngericht prüft diese Voraussetzungen formell, nicht inhaltlich – eine materielle Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt. Dennoch schützt eine sorgfältige Vorprüfung vor unnötigen Kosten und Verzögerungen.

Die Kernanforderungen im Überblick:

  • Geldforderung: Nur Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro sind mahnfähig (§ 688 Abs. 1 ZPO). Naturalleistungsansprüche, Herausgabeansprüche oder Unterlassungsbegehren scheiden aus.
  • Keine Abhängigkeit von Gegenleistung: Die Forderung darf nicht von einer noch ausstehenden Leistung des Antragstellers abhängig sein (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  • Zustellbarkeit: Der Antragsgegner muss im Inland ansässig sein oder eine inländische Zustellungsanschrift haben (§ 688 Abs. 1 ZPO i. V. m. allgemeinen Zustellungsregeln).
  • Kein ausschließlicher Gerichtsstand im Ausland: Greift eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines ausländischen Gerichts, ist das inländische Mahnverfahren gesperrt.
  • Bestimmtheit des Anspruchs: Hauptforderung, Zinsen und Nebenforderungen müssen beziffert angegeben werden (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Nach unserer Erfahrung scheitern Mahnbescheidsanträge in der Praxis am häufigsten an der unklaren Bezifferung von Verzugszinsen und Nebenkosten sowie an Zustellungsproblemen bei Schuldnern ohne bekannte Inlandsanschrift. Eine saubere Forderungsaufstellung vor Antragstellung erspart Rückfragen des Mahngerichts.

Schritt 2: Zuständiges Mahngericht und Antragstellung

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in Deutschland an zentralisierten Mahngerichten konzentriert. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 ZPO). Die meisten Bundesländer haben die Mahnverfahren auf ein einziges Gericht pro Bundesland oder sogar länderübergreifend gebündelt – so bearbeitet etwa das Amtsgericht Wedding in Berlin Mahnverfahren für Gläubiger aus Berlin und Brandenburg.

Die Antragstellung erfolgt heute nahezu ausschließlich elektronisch über das bundeseinheitliche Online-Mahnportal (www.online-mahnantrag.de). Für Unternehmen, die regelmäßig Mahnbescheide beantragen, empfiehlt sich die Nutzung spezieller Softwareschnittstellen (EGVP-Übermittlung). Der Antrag muss folgende Pflichtangaben enthalten (§ 690 ZPO):

  • Bezeichnung der Parteien (Name, Anschrift, ggf. Rechtsform und Vertretungsberechtigte)
  • Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung
  • Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre
  • Die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt

Die Gerichtsgebühren für den Mahnbescheid betragen die Hälfte der für ein Klageverfahren anfallenden Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Sie sind abhängig vom Streitwert (der Forderungshöhe). Die genaue Gebührenhöhe ist nach dem GKG-Streitwerttabellen im Einzelfall zu berechnen; bei mittleren Forderungen liegt die Differenz zur Klagekostenvorschuss-Höhe regelmäßig deutlich zugunsten des Mahnverfahrens.

Schritt 3: Zustellung des Mahnbescheids und Widerspruchsfrist

Nach formeller Prüfung erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid und veranlasst dessen Zustellung an den Schuldner. Mit der Zustellung beginnt die zentrale verfahrensrechtliche Frist: Der Schuldner kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Diese Frist ist eine der wenigen gesetzlich bestimmten Fristen im Mahnverfahren und muss als harter Stichtag beobachtet werden.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, ist der Mahnbescheid noch kein vollstreckbarer Titel. Der Gläubiger muss innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen (§ 701 ZPO), sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung. Diese Frist wird im Kanzleialltag leider gelegentlich übersehen.

Für den Schuldner hat der zugegangene Mahnbescheid unmittelbare rechtliche Folgen: Die Verjährung wird gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und es beginnt – soweit nicht bereits Verzug eingetreten war – die Grundlage für Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz im unternehmerischen Verkehr liegt nach § 288 Abs. 2 BGB bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; die genaue Höhe des aktuellen Basiszinssatzes ist im Einzelfall beim Bundesbank-Basiszinssatz zu ermitteln.

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt? Dann wird das Verfahren nach Abgabe an das zuständige Streitgericht als ordentliches Klageverfahren fortgesetzt (§ 696 ZPO) – vorausgesetzt, der Antragsteller stellt den Abgabeantrag. Hierfür ist dann vollständige anwaltliche Begleitung zu empfehlen.

Schritt 4: Vollstreckungsbescheid und Einspruch

Bleibt der Widerspruch aus und beantragt der Gläubiger rechtzeitig den Vollstreckungsbescheid, erlässt das Mahngericht diesen nach § 699 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) – er ist damit ein sofort vollstreckbarer Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Auch gegen den Vollstreckungsbescheid steht dem Schuldner ein Rechtsbehelf zu: der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 700 Abs. 1 i. V. m. § 339 ZPO). Legt der Schuldner Einspruch ein, wird das Verfahren – wie beim Widerspruch – an das Streitgericht abgegeben und als streitiges Verfahren fortgesetzt. Anders als beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist der Vollstreckungsbescheid jedoch trotz Einspruchs vorläufig vollstreckbar; der Gläubiger kann die Vollstreckung also bereits einleiten, trägt aber das Risiko der Rückabwicklung, falls der Einspruch Erfolg hat.

Legt der Schuldner weder Widerspruch noch Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er bildet sodann die Grundlage für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Kontopfändung, Sachpfändung oder – bei nachhaltiger Zahlungsunwilligkeit – die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO.

Schritt 5: Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid

Mit dem rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid in der Hand beginnt die eigentliche Vollstreckungsphase. Der Gläubiger wählt das Vollstreckungsmittel nach dem Vermögensstatus des Schuldners.

Praktisch relevante Vollstreckungsinstrumente für Unternehmensgläubiger:

  • Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 829, 835 ZPO): Das wirkungsvollste Instrument bei bekanntem Konto. Der Antrag beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Schuldnerwohnsitz) führt zur Kontosperre beim Schuldner. Pfändungsschutzkonten (P-Konten) begrenzen die Pfändungswirkung auf den pfändbaren Betrag.
  • Lohn- und Gehaltspfändung (§§ 850 ff. ZPO): Bei natürlichen Personen als Schuldner; es gelten gesetzliche Pfändungsfreigrenzen.
  • Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher: Bei beweglichen Vermögensgegenständen; in der unternehmerischen Praxis meist weniger effektiv.
  • Vermögensauskunft (§ 802c ZPO): Der Schuldner muss sein Vermögen vollständig offenlegen; Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei Verweigerung oder Scheitern der Vollstreckung.

Nach unserer Erfahrung ist es für mittelständische Gläubiger sinnvoll, vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine anwaltliche Bewertung der Vollstreckungsaussichten vorzunehmen. Wer vollstreckt, ohne die Vermögenssituation des Schuldners zu kennen, riskiert weitere Verfahrenskosten ohne Ertrag. Besonders bei Schuldnern, die bereits mehrere Gläubiger haben oder bei denen Insolvenzsignale erkennbar sind, sollte die Strategie angepasst werden.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Ein langjähriger Abnehmer hatte Rechnungen aus mehreren Lieferungen über einen Gesamtbetrag im mittleren fünfstelligen Bereich über mehr als 90 Tage offen gelassen; auf drei Mahnschreiben hatte er nicht reagiert. Das Unternehmen wollte die Geschäftsbeziehung nicht sofort durch eine Klage belasten, benötigte aber den vollstreckbaren Titel zur Liquiditätssicherung. Vorgehen: Nach Prüfung der Forderungsvoraussetzungen und der Schuldnerbonität wurden Mahnbescheide für die einzelnen Rechnungsbeträge beantragt; gleichzeitig wurde eine Kontopfändung strategisch vorbereitet. Der Schuldner legte keinen Widerspruch ein. Der Vollstreckungsbescheid wurde beantragt und erlassen. Ergebnis: Die Kontopfändung führte innerhalb von wenigen Wochen zu einer Teilleistung; ein außergerichtlicher Vergleich über den Restbetrag mit Ratenzahlung wurde in der Folge vereinbart. Das Unternehmen hielt dabei die Gesamtverfahrenskosten im Rahmen und konnte die Geschäftsbeziehung – unter neuen Zahlungsbedingungen – fortführen.

Wann scheitert das Mahnverfahren – und was dann?

Das gerichtliche Mahnverfahren hat klare Grenzen. Es scheitert oder ist von vornherein ungeeignet, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt oder wenn die Forderung rechtlich umstritten ist. In diesen Fällen geht das Verfahren in das streitige Erkenntnisverfahren über (§§ 696, 700 ZPO), in dem der Gläubiger seinen Anspruch vollständig schlüssig darlegen und beweisen muss.

Für den Übergang ins streitige Verfahren ist anwaltliche Begleitung unerlässlich: Ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig, und dort besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auch beim Amtsgericht empfiehlt sich anwaltliche Vertretung, sobald die Gegenseite einen Widerspruch begründet hat oder Aufrechnungen erklärt.

Daneben kann das Mahnverfahren an tatsächlichen Hindernissen scheitern: Ist der Schuldner nicht auffindbar, schlägt die Zustellung fehl; ist er zahlungsunfähig, führt der Titel allein nicht zum Geld. Hier kann die Einleitung eines Insolvenzverfahrens das geeignetere Instrument sein, um eine Quote zu sichern oder das Unternehmen zur Zahlung zu veranlassen.

Ist der Schuldner ein Unternehmen im Ausland, scheidet das nationale Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO regelmäßig aus. Für grenzüberschreitende Forderungen innerhalb der EU steht das Europäische Mahnverfahren nach der EG-Verordnung Nr. 1896/2006 zur Verfügung; es folgt einem ähnlichen Grundprinzip, hat aber eigene Voraussetzungen und Fristen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Typische Fehler im Mahnverfahren und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Fehler, die die Kanzlei in der Beratung mittelständischer Unternehmen beobachtet, folgen einem wiederkehrenden Muster. Wer diese Fallstricke kennt, spart Zeit, Geld und Ärger.

Fehler 1: Verjährung übersehen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hatte. Wer bis Ende des dritten Jahres wartet, ohne Hemmungsmaßnahmen einzuleiten, verliert den Anspruch. Der Mahnbescheidsantrag hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB – aber nur, wenn er rechtzeitig gestellt wird.

Fehler 2: Unvollständige oder falsche Schuldnerbezeichnung. Bei GmbH oder GmbH & Co. KG müssen die exakte Firma und der Sitz korrekt angegeben werden. Fehler in der Firmenbezeichnung können die Zustellung und spätere Vollstreckung erschweren.

Fehler 3: Zinsen falsch berechnet oder vergessen. Verzugszinsen im unternehmerischen Verkehr nach § 288 Abs. 2 BGB betragen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Berechnung ist bezogen auf den konkreten Fälligkeitszeitpunkt und Basiszinssatz-Stand vorzunehmen. Zu hoch angesetzte Zinsen führen dazu, dass der Mahnbescheid insoweit zurückgewiesen wird.

Fehler 4: Antrag auf Vollstreckungsbescheid nicht rechtzeitig gestellt. Die Sechsmonatsfrist des § 701 ZPO nach Zustellung des Mahnbescheids läuft automatisch ab. Ein abgelaufener Mahnbescheid ist wertlos; ein neuer Antrag ist erforderlich, was Zeit und erneute Gebühren kostet.

Fehler 5: Vollstreckung ohne Strategie. Wer einfach den Gerichtsvollzieher schickt, ohne zu wissen, wo vollstreckbares Vermögen liegt, verschwendet Ressourcen. Die Kombination aus Vermögensauskunft und gezielter Kontopfändung ist regelmäßig effektiver.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe im Mahnverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Fälligkeit und etwaiger Einwendungen der Gegenseite. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren

Welche Forderungen können im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden?

Im gerichtlichen Mahnverfahren können ausschließlich fällige, bezifferbare Geldforderungen geltend gemacht werden, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängen (§§ 688, 690 ZPO). Typische Beispiele sind Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen nach Abnahme, Darlehensforderungen oder Mietzinsrückstände. Nicht mahnfähig sind Ansprüche auf Herausgabe, Unterlassung oder Naturalleistung sowie Forderungen, bei denen eine Zustellung im Inland nicht möglich ist.

Wie lange dauert das gerichtliche Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid?

Die Dauer hängt maßgeblich davon ab, ob der Schuldner Widerspruch einlegt. Ohne Widerspruch kann der gesamte Ablauf – von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid – in vier bis acht Wochen abgeschlossen sein. Die Widerspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und die anschließende Bearbeitungszeit des Mahngerichts bestimmen den Rhythmus. Bei Zustellungsproblemen verlängert sich das Verfahren erheblich.

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt?

Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, wird das Mahnverfahren in ein streitiges Klageverfahren umgewandelt und an das nach dem Streitwert zuständige Gericht abgegeben (§ 696 ZPO). Ab einem Streitwert von über 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig, wo Anwaltszwang herrscht. Der Gläubiger muss nun seinen Anspruch vollständig begründen und beweisen. Die bis dahin aufgewendeten Mahngebühren werden auf die Prozessgebühren angerechnet.

Welche Kosten entstehen im gerichtlichen Mahnverfahren?

Die Gerichtsgebühren für den Mahnbescheid betragen nach dem GKG die Hälfte der Gebühren eines Klageverfahrens gleichen Streitwerts. Hinzu kommen Anwaltsgebühren, soweit ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sowie ggf. Zustellkosten. Im Vergleich zur Klage sind die Initialkosten des Mahnverfahrens damit erheblich geringer. Unterliegt der Schuldner und legt keinen Widerspruch ein, trägt er die Kosten des Mahnverfahrens nach dem allgemeinen Kostenprinzip.

Hemmt der Mahnbescheidsantrag die Verjährung?

Ja. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – vorausgesetzt, der Mahnbescheid wird demnächst zugestellt. Die Hemmung dauert fort, solange das Verfahren anhängig ist. Für Gläubiger, deren Forderung gegen Jahresende zu verjähren droht, kann der Mahnbescheidsantrag daher ein wirksames Mittel zur Verjährungshemmung sein, ohne sofort Klage erheben zu müssen.

Ist anwaltliche Vertretung im Mahnverfahren Pflicht?

Im Mahnverfahren selbst besteht kein gesetzlicher Anwaltszwang. Unternehmen können den Mahnbescheidsantrag und den Antrag auf Vollstreckungsbescheid grundsätzlich selbst stellen. Anwaltliche Begleitung empfiehlt sich jedoch bereits bei der Vorbereitung, um Fehler bei der Forderungsbezifferung, der Schuldnerbezeichnung und der Fristenwahrung zu vermeiden. Kommt es zu Widerspruch oder Einspruch und damit zum streitigen Verfahren, ist Anwaltszwang ab Landgerichtszuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren, Schiedsverfahren und der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Unsere Mandanten sind inhabergeführte Unternehmen, mittelständische Konzerne und Familienunternehmen, die verlässliche anwaltliche Begleitung vom Mahnbescheid bis zur Vollstreckung benötigen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des gerichtlichen Mahnverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Fristen und der Vermögenssituation des Schuldners. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.