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Gerichtsstand und Rechtswahl in Verträgen – Checkliste

Gerichtsstand und Rechtswahl in Verträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Liefervertrag mit einem polnischen Zulieferer, eine Kooperationsvereinbarung mit einem schweizer Partner, ein SaaS-Rahmenvertrag mit einem US-amerikanischen Anbieter: Für Geschäftsführer und Justiziare im Mittelstand sind grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen längst Alltag. Die entscheidende Frage stellt sich meist erst, wenn ein Streit entbrennt – nämlich: Vor welchem Gericht, in welchem Land, nach welchem Recht wird dieser Streit ausgetragen?

Gerichtsstand und Rechtswahl in Verträgen bestimmen, welches Gericht international zuständig ist und welches materielle Recht auf einen Streit Anwendung findet. Im unternehmerischen Rechtsverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten gilt vorrangig die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012); ergänzend regelt die Zivilprozessordnung (ZPO) die innerdeutsche Zuständigkeit. Eine fehlerhafte oder fehlende Gerichtsstandsklausel kann Mittelständler zwingen, einen Rechtsstreit in einer fremden Jurisdiktion zu führen – mit erheblichem Kosten- und Informationsrisiko.

Diese Checkliste führt Sie in sieben Schritten durch die wesentlichen Prüfpunkte: von der Unterscheidung zwischen Gerichtsstand und Rechtswahl über die Anforderungen an wirksame Klauseln bis zur Entscheidung zwischen Schiedsklausel und staatlichem Gericht.

Schritt 1: Gerichtsstand und Rechtswahl sauber voneinander trennen

Viele Vertragswerke vermischen beide Konzepte – mit gefährlichen Folgen. Der Gerichtsstand legt fest, welches Gericht örtlich und international für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Die Rechtswahl bestimmt dagegen, welches materielle Recht – deutsches BGB, englisches Common Law, schweizerisches OR – auf den Vertrag angewendet wird. Beide Klauseln können, müssen aber nicht übereinstimmen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Verträge, in denen nur der Gerichtsstand vereinbart ist, die Rechtswahl aber fehlt. Das Gericht am vereinbarten Ort wendet dann nach den einschlägigen Kollisionsnormen unter Umständen ein fremdes Recht an – was zu erheblichem Aufwand für Sachverständigengutachten über ausländisches Recht führt.

Prüfpunkt A: Enthält Ihr Vertrag eine eigenständige Gerichtsstandsklausel?
Prüfpunkt B: Enthält Ihr Vertrag eine eigenständige Rechtswahl-Klausel?

Beide Klauseln sind grundsätzlich unabhängig wirksam oder unwirksam. Prüfen Sie daher stets gesondert.

Schritt 2: Welches Zuständigkeitssystem gilt – ZPO, EuGVVO oder Staatsvertrag?

Die Frage, welche Rechtsgrundlage für eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt, bestimmt sich nach dem Sitz der Vertragsparteien. Liegt mindestens eine Partei in einem EU-Mitgliedstaat, verdrängt die EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln. Die ZPO gilt ergänzend für rein innerdeutsche Sachverhalte oder als Verfahrensrecht vor deutschen Gerichten.

Bei Vertragspartnern aus Drittstaaten (Schweiz, USA, Vereinigtes Königreich nach Brexit, Türkei u. a.) fehlt ein einheitliches europäisches Regime. Hier gelten bilaterale Staatsverträge, sofern vorhanden, oder das jeweilige nationale Kollisionsrecht. Für die Schweiz bleibt das Lugano-Übereinkommen relevant – dessen künftiger Status im Verhältnis zur EU ist nach dem Brexit des Vereinigten Königreichs gesondert zu prüfen.

Prüfpunkt C: Haben alle Vertragsparteien ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten? → EuGVVO vorrangig anwendbar.
Prüfpunkt D: Ist eine Partei in einem Drittstaat ansässig? → Staatsvertragslage und nationales Kollisionsrecht prüfen; anwaltliche Beratung einholen.

Nach unserer Erfahrung ist gerade bei Verträgen mit Partnern im Vereinigten Königreich seit dem Brexit eine Überprüfung bestehender Gerichtsstandsklauseln dringend geboten – das Lugano-Übereinkommen gilt dort seit 2021 nicht mehr automatisch.

Wie muss eine wirksame Gerichtsstandsklausel formuliert sein?

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie die Formanforderungen der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt. Nach Art. 25 EuGVVO muss die Vereinbarung schriftlich oder in einer Form geschlossen werden, die dem Handelsbrauch entspricht. Im B2B-Bereich zwischen Kaufleuten ist dies regelmäßig erfüllt, wenn die Klausel im unterzeichneten Vertrag enthalten ist oder ausdrücklich auf AGB verwiesen wird, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten.

Für rein innerdeutsche Sachverhalte regelt § 38 ZPO die Formanforderungen: Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedarf der Schriftform und muss auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen sein. Eine Generalklausel für alle künftigen Streitigkeiten jeder Art ist regelmäßig zu weit gefasst.

Prüfpunkt E: Ist die Klausel schriftlich niedergelegt und auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen?
Prüfpunkt F: Sind beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen? (Verbraucherschutznormen können Gerichtsstandsvereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers einschränken.)
Prüfpunkt G: Ist das vereinbarte Gericht eindeutig und ohne Auslegungszweifel bestimmt – also z. B. „die Gerichte in München" oder „das Landgericht München I", nicht lediglich „Deutschland"?

Schritt 4: Rechtswahl wirksam treffen – Was gilt im B2B-Bereich?

Im unternehmerischen Rechtsverkehr steht die Rechtswahl grundsätzlich frei. Die maßgebliche Kollisionsnorm für vertragliche Schuldverhältnisse innerhalb der EU ist die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008). Sie erlaubt den Parteien in Art. 3 Rom-I, das auf einen Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen – einschließlich des Rechts eines Nicht-EU-Staates.

Welche Rechtsordnung sollten Sie wählen? Das kommt auf den Vertragstypus, die Branche und die Geschäftsbeziehung an. Deutsches Recht ist für Unternehmen mit deutschen Justiziarabteilungen naheliegend. Englisches Recht bietet sich für internationale Finanzierungs- und M&A-Transaktionen an, sofern beide Parteien damit vertraut sind. Schweizerisches Recht wird häufig als Kompromiss gewählt, wenn keine Partei das Recht der anderen Seite akzeptieren möchte.

Prüfpunkt H: Ist die Rechtswahl ausdrücklich und eindeutig formuliert (z. B. „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts [CISG]")?
Prüfpunkt I: Ist der Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ausdrücklich geregelt? Das CISG gilt für internationale Warenkaufverträge automatisch, wenn beide Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben – was häufig nicht beabsichtigt ist.
Prüfpunkt J: Werden zwingende Schutzvorschriften des Rechts am Erfüllungsort eingehalten? In Verbraucherverträgen kann eine Rechtswahl das zwingende Schutzrecht des Verbraucherstaats nicht verdrängen (Art. 6 Rom-I).

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Der Unternehmer hatte mit einem tschechischen Händler einen Rahmenliefervertrag geschlossen, der eine Gerichtsstandsklausel „München" und eine Rechtswahl „deutsches Recht" enthielt – jedoch ohne ausdrücklichen CISG-Ausschluss. Vorgehen: Im Streitfall über Mängelrechte stellte sich heraus, dass das CISG als internationales Einheitskaufrecht vorranging anzuwenden war und das deutsche BGB-Mängelrecht nicht unmittelbar galt. Die Kanzlei analysierte die Rechtslage, klärte die anwendbaren CISG-Normen und begleitete die Vertragsanpassung für künftige Lieferverträge. Ergebnis: Die geänderte Vertragsklausel schloss das CISG ausdrücklich aus und stellte die Anwendbarkeit des deutschen Mängelrechts sicher – ohne Änderung des vereinbarten Gerichtsstands.

Schritt 5: Ausschließliche oder nicht-ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung?

Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Tragweite. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung (exclusive jurisdiction clause) legt fest, dass ausschließlich das vereinbarte Gericht zuständig ist – andere Gerichte müssen sich für unzuständig erklären. Eine nicht-ausschließliche Vereinbarung (non-exclusive jurisdiction clause) gibt einer Partei hingegen das Recht, auch vor anderen zuständigen Gerichten zu klagen.

Für Mittelständler ist die ausschließliche Vereinbarung in den meisten Fällen vorzugswürdig: Sie schafft Planbarkeit, verhindert, dass der Vertragspartner „forum shopping" betreibt – also das für ihn günstigste Gericht aussucht –, und erleichtert die Vollstreckung eines Urteils in anderen EU-Staaten nach der EuGVVO.

Prüfpunkt K: Ist in der Klausel ausdrücklich geregelt, ob es sich um eine ausschließliche oder nicht-ausschließliche Vereinbarung handelt? Fehlt eine solche Klarstellung, legt die EuGVVO in Art. 25 Abs. 1 eine Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel als ausschließlich aus – was im Einzelfall unerwünschte Folgen haben kann.
Prüfpunkt L: Haben Sie im Vertrag vorgesehen, an welchem Ort einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden kann? Einstweilige Verfügungen und Arreste sind nach Art. 35 EuGVVO auch bei ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen vor anderen Gerichten möglich – das sollte im Vertrag nicht ausgeschlossen werden.

Brauchen Sie eine Schiedsklausel statt einer Gerichtsstandsklausel?

Schiedsgerichtsbarkeit und staatliche Gerichtsbarkeit schließen sich grundsätzlich aus. Wenn Ihre Verträge eine wirksame Schiedsklausel enthalten, ist die staatliche Gerichtsbarkeit für Hauptsacheverfahren gesperrt. Die Entscheidung zwischen beiden Wegen hängt von mehreren Faktoren ab.

Schiedsverfahren bieten Vorteile bei vertraulichen Streitigkeiten (etwa über Betriebsgeheimnisse, Lizenzraten oder Gesellschafterabfindungen), bei internationalen Sachverhalten mit schwieriger Vollstreckungslage sowie bei technisch komplexen Streitigkeiten, bei denen eine Schiedsrichterauswahl mit branchenspezifischer Expertise möglich ist. Staatliche Gerichte sind kostengünstiger bei kleineren Streitwerten und bieten umfassende einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen.

Prüfpunkt M: Ist Ihr Vertrag für ein Schiedsverfahren geeignet – d. h. handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen Unternehmen (§ 1030 ZPO)?
Prüfpunkt N: Enthält die Schiedsklausel alle wesentlichen Elemente: Schiedsort, anzuwendendes Schiedsverfahrensrecht (z. B. DIS-SchO, ICC-Schiedsordnung), Anzahl der Schiedsrichter, Sprache, Rechtswahl für das materielle Recht?
Prüfpunkt O: Wurde die Schiedsklausel von einer Partei „pathologisch" – also lückenhaft oder widersprüchlich – formuliert? Solche Klauseln können im Streitfall unwirksam oder schwer durchsetzbar sein.

Nach unserer Erfahrung lohnt sich die Wahl eines institutionellen Schiedsverfahrens (DIS, ICC, VIAC) gegenüber einem ad-hoc-Verfahren fast immer – der Aufwand für die Verfahrensgestaltung entfällt, und die Schiedsordnung deckt organisatorische Fragen verlässlich ab.

Schritt 7: Vollstreckung im Ausland – Wird ein Urteil auch durchgesetzt?

Ein günstiges Urteil nützt wenig, wenn es im Land des Schuldners nicht vollstreckt werden kann. Innerhalb der EU regelt die EuGVVO die automatische Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen – ein in München ergangenes Urteil gegen einen polnischen Schuldner kann dort grundsätzlich ohne neues Erkenntnisverfahren vollstreckt werden.

Gegenüber Drittstaaten fehlt dieses automatische System weitgehend. Die Vollstreckbarkeit hängt dann von bilateralen Staatsverträgen oder dem nationalen Anerkennungsrecht des Vollstreckungsstaats ab. Schiedssprüche genießen nach dem New Yorker UN-Übereinkommen von 1958 – dem wichtigsten internationalen Vollstreckungsvertrag – in über 170 Vertragsstaaten eine weitgehend automatische Vollstreckbarkeit. Das ist ein gewichtiges Argument für Schiedsklauseln bei Verträgen mit Partnern in Nicht-EU-Staaten.

Prüfpunkt P: In welchem Staat hat der Vertragspartner vollstreckbares Vermögen? Liegt dieses in einem EU-Mitgliedstaat, einer EuGVVO-Anerkennung zugänglichen Jurisdiktion oder einem New-Yorker-Übereinkommen-Vertragsstaat?
Prüfpunkt Q: Wurde die Vollstreckungsperspektive bereits bei der Wahl des Gerichtsstands und der Entscheidung für oder gegen Schiedsgerichtsbarkeit berücksichtigt?

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertragswerke – Gerichtsstandsklauseln, Rechtswahlklauseln, Schiedsklauseln – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Zusammenfassende Checkliste: Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Prüfpunkt A: Eigenständige Gerichtsstandsklausel vorhanden?
  2. Prüfpunkt B: Eigenständige Rechtswahl-Klausel vorhanden?
  3. Prüfpunkt C/D: Einschlägiges Zuständigkeitssystem ermittelt (EuGVVO, ZPO, Staatsvertrag, nationales Kollisionsrecht)?
  4. Prüfpunkt E: Klausel schriftlich und auf bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen?
  5. Prüfpunkt F: Beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen – keine Verbraucherschutzproblematik?
  6. Prüfpunkt G: Vereinbartes Gericht eindeutig und zweifelsfrei bestimmt?
  7. Prüfpunkt H: Rechtswahl ausdrücklich formuliert?
  8. Prüfpunkt I: UN-Kaufrecht (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen (bei Warenkaufverträgen)?
  9. Prüfpunkt J: Zwingende Schutzvorschriften am Erfüllungsort berücksichtigt?
  10. Prüfpunkt K: Ausschließliche oder nicht-ausschließliche Vereinbarung eindeutig geregelt?
  11. Prüfpunkt L: Einstweiliger Rechtsschutz – Zuständigkeit nicht unbeabsichtigt ausgeschlossen?
  12. Prüfpunkt M/N/O: Bei Schiedsklausel: Alle wesentlichen Elemente enthalten, institutionelles Verfahren gewählt, pathologische Formulierungen vermieden?
  13. Prüfpunkt P/Q: Vollstreckungsperspektive im Zielstaat geprüft und in Klauselwahl einbezogen?

Häufige Fehler in der Vertragspraxis

Wer regelmäßig Verträge mit ausländischen Partnern schließt, begegnet immer wieder denselben Fallstricken. Die Kenntnis dieser Fehler kann Unternehmer vor aufwändigen Gerichtsstreitigkeiten über die bloße Zuständigkeit bewahren – bevor die eigentliche Sachfrage verhandelt wird.

Fehler 1: Gerichtsstand ohne Rechtswahl. Ein in München vereinbarter Gerichtsstand schützt Sie vor einer Klage in Warschau oder Paris. Fehlt aber die Rechtswahl, kann das Münchner Gericht nach den Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung polnisches oder französisches Recht anwenden – mit erheblichem Mehraufwand für alle Beteiligten.

Fehler 2: Widersprüchliche Klauseln in AGB und Rahmenvertrag. Wenn die AGB des Verkäufers deutschen Gerichtsstand und die AGB des Käufers englischen Gerichtsstand vorsehen, entsteht im Streitfall eine Zuständigkeitsfrage, die das Gericht erst klären muss. Auf die sog. „Battle of Forms" haben Gerichte unterschiedliche Antworten – Vorhersehbarkeit sieht anders aus.

Fehler 3: Zu weite oder zu enge Fassung der Schiedsklausel. Klauseln, die nur „Streitigkeiten über die Auslegung" erfassen, lassen Schadensersatzansprüche außen vor. Klauseln, die pauschal „alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag" erfassen, können auch deliktische Ansprüche einbeziehen – was im Einzelfall gewollt oder ungewollt sein kann.

Fehler 4: Fehlender Hinweis auf das Mutterrechtsverhältnis. Bei Rahmenverträgen, denen Einzelbestellungen folgen, muss die Gerichtsstandsklausel des Rahmenvertrags ausdrücklich auf die Einzelbestellungen erstreckt werden – sonst fehlt es für diese an einer wirksamen Vereinbarung.

Ist der Fehler erst im Streitfall aufgefallen, bleibt die Berufung auf die Rügelosigkeit: Wer sich vor einem unzuständigen Gericht auf eine Klage einlässt, ohne die Zuständigkeit zu rügen, kann nach § 39 ZPO die Zuständigkeit dieses Gerichts begründen.

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Häufig gestellte Fragen zu Gerichtsstand und Rechtswahl

Was ist der Unterschied zwischen Gerichtsstand und Rechtswahl?

Der Gerichtsstand bestimmt, welches Gericht für einen Streit örtlich und international zuständig ist. Die Rechtswahl legt fest, welches materielle Recht – also welche Rechtsordnung – auf den Vertrag angewendet wird. Beide Klauseln sind voneinander unabhängig: Es ist möglich, einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren, auf den Vertrag aber Schweizer Recht anzuwenden. Im unternehmerischen Rechtsverkehr innerhalb der EU gilt für die internationale Zuständigkeit vorrangig die EuGVVO, für die Rechtswahl die Rom-I-Verordnung.

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch in AGB wirksam?

Im B2B-Bereich zwischen Kaufleuten können Gerichtsstandsklauseln grundsätzlich auch in AGB aufgenommen werden, sofern wirksam einbezogen (§§ 305 ff. BGB). Nach Art. 25 EuGVVO genügt ein schriftlicher Verweis auf AGB, die eine solche Klausel enthalten. Problematisch wird es, wenn die AGB beider Parteien widersprüchliche Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten – dann entscheidet die Auslegung der Gerichte, welche Klausel gilt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt.

Muss ich das UN-Kaufrecht (CISG) ausdrücklich ausschließen?

Ja, wenn Sie für internationale Warenkaufverträge ausschließlich deutsches BGB-Recht anwenden möchten. Das CISG gilt automatisch, wenn beide Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben – ohne ausdrücklichen Ausschluss verdrängt es das nationale Kaufrecht. Der Ausschluss sollte daher in der Rechtswahlklausel ausdrücklich erfolgen, z. B. „unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)".

Welche Vorteile hat ein Schiedsverfahren gegenüber dem staatlichen Gericht?

Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit, Flexibilität bei der Wahl der Schiedsrichter (insbesondere bei technisch komplexen Streitigkeiten) und bei internationalen Sachverhalten den entscheidenden Vorteil der einfachen Vollstreckbarkeit: Schiedssprüche können nach dem New Yorker UN-Übereinkommen von 1958 in über 170 Vertragsstaaten vollstreckt werden. Staatliche Gerichtsurteile erfordern dagegen außerhalb der EU häufig ein eigenes Anerkennungsverfahren.

Was passiert, wenn im Vertrag kein Gerichtsstand vereinbart ist?

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Innerhalb der EU ist nach Art. 4 EuGVVO grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz- oder Sitzort des Beklagten zuständig; für vertragliche Streitigkeiten gibt es in Art. 7 EuGVVO einen besonderen Gerichtsstand am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung. Das bedeutet: Ohne Klausel kann Ihr ausländischer Partner Sie an seinem Heimatgericht verklagen – mit allen damit verbundenen Kosten- und Sprachrisiken.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Streit- und Schiedsverfahrensrechts, einschließlich der Gestaltung internationaler Gerichtsstandsklauseln, Rechtswahlvereinbarungen und Schiedsklauseln. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafterkreise und Geschäftsführungen bei der Prüfung und Neugestaltung von Vertragswerken. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und typischen Vertragskonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung zu Gerichtsstand und Rechtswahl. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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