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Gesellschafterstreit gerichtlich durchsetzen – Leitfaden

Gesellschafterstreit gerichtlich durchsetzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafterstreit eskaliert selten über Nacht. Meist vergehen Monate, in denen Beschlüsse blockiert, Informationsrechte verweigert oder Gewinnausschüttungen versagt werden – bis der Punkt erreicht ist, an dem außergerichtliche Gespräche scheitern und nur noch das Gericht eine Klärung herbeiführen kann. Für Gesellschafter inhabergeführter GmbHs bedeutet dieser Schritt eine erhebliche Weichenstellung: Die falsche Klageart, eine versäumte Klagefrist oder ein unzureichend vorbereiteter Klageantrag können den rechtlich begründeten Anspruch zu Fall bringen, bevor er inhaltlich geprüft wird.

Den Gesellschafterstreit gerichtlich durchzusetzen erfordert die Wahl des richtigen Klagetyps nach GmbHG und ZPO, die Einhaltung der einschlägigen Fristen sowie eine belastbare Dokumentation der Gesellschaftsbeschlüsse und Gesellschafterpflichten. Der zuständige Spruchkörper ist je nach Streitgegenstand das Landgericht (LG) oder – in der zweiten Instanz – das Oberlandesgericht (OLG). Dieser Leitfaden zeigt die Schritte, die vom ersten Klärungsgespräch mit dem Anwalt bis zum gerichtsfesten Antrag führen.

Der folgende Leitfaden ist in sieben Arbeitsschritte gegliedert. Er wendet sich an Gesellschafter, Geschäftsführer und Justiziare mittelständischer Gesellschaften, die verstehen wollen, wie ein Gesellschafterstreit vor deutschen Gerichten strukturiert, vorbereitet und durchgeführt wird.

Schritt 1: Streitgegenstand präzise bestimmen – Welche Klageform passt?

Wer eine Klage einreicht, ohne den Streitgegenstand exakt definiert zu haben, riskiert, dass das Gericht den Antrag als unzulässig oder unschlüssig zurückweist. Der erste Arbeitsschritt besteht daher darin, den rechtlichen Charakter des Konflikts zu identifizieren und die richtige Klageform auszuwählen.

Im GmbH-Recht unterscheidet die Praxis vor allem drei Klagegegenstände: die Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse), die Leistungsklage (auf Zahlung, Herausgabe oder Auskunft) und die Feststellungsklage (auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO). Hinzu treten einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen nach §§ 916 ff. ZPO, die bereits vor Klagerhebung oder parallel dazu beantragt werden können.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter die Beschlussmängelklage mit der allgemeinen Feststellungsklage verwechseln. Das hat Folgen: Die Beschlussmängelklage gegen GmbH-Beschlüsse unterliegt – anders als im Aktienrecht – nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung keiner starren gesetzlichen Anfechtungsfrist gemäß AktG, ist jedoch an das Erfordernis der Klageerhebung innerhalb einer angemessenen Frist gebunden. Entscheidend ist die verwirkungsrechtliche Komponente: Wer zu lange wartet, verliert den Anfechtungsanspruch unabhängig vom materiellen Recht. Die Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Für Leistungsklagen auf Auskunft, Gewinnausschüttung oder Schadensersatz gilt die reguläre Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Wer diese Frist übersieht, kann materiell begründete Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Empfehlung: Verschaffen Sie sich in einem ersten Schritt eine vollständige Liste der zu klärenden Streitpunkte und ordnen Sie jeden Punkt einer Klageform zu. Diese Struktur bildet das Rückgrat des Klageantrags.

Schritt 2: Zuständiges Gericht und Gerichtsstand bestimmen

Das zuständige Gericht richtet sich nach dem Streitgegenstand und dem Streitwert. Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten im GmbH-Recht ist – unabhängig vom Streitwert – gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der ZPO regelmäßig das Landgericht zuständig, da die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte auf Streitwerte bis 5.000 € begrenzt ist und gesellschaftsrechtliche Ansprüche diesen Betrag typischerweise übersteigen.

Der örtliche Gerichtsstand bestimmt sich nach § 17 ZPO: Klagen gegen eine Gesellschaft sind am Sitz der Gesellschaft zu erheben. Viele Gesellschaftsverträge enthalten ergänzende Gerichtsstandsvereinbarungen, die diesen allgemeinen Gerichtsstand modifizieren können – sofern sie den Anforderungen von § 38 ZPO entsprechen.

Für die zweite Instanz ist das jeweils übergeordnete Oberlandesgericht zuständig. Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist beläuft sich auf 2 Monate ab Zustellung (§ 520 ZPO). Diese Fristen sind absolut und können, wenn überhaupt, nur auf Antrag um eng begrenzte Zeiträume verlängert werden.

Beachten Sie: Eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen im Mittelstand enthält Schiedsklauseln. Ist eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, ist der ordentliche Rechtsweg gesperrt. In diesem Fall ist der Streit vor einem Schiedsgericht auszutragen, nicht vor dem Landgericht. Die Prüfung der Schiedsklausel auf Wirksamkeit – insbesondere auf Einhaltung der Formvoraussetzungen – ist zwingender erster Schritt.

Schritt 3: Beweise sichern – Welche Unterlagen sind unverzüglich zu beschaffen?

Die Qualität eines gerichtlichen Verfahrens steht und fällt mit der Beweislage. Gesellschafterstreitigkeiten drehen sich häufig um Beschlussfassungen, Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsführerberichte, Jahresabschlüsse und interne Kommunikation. Wer diese Unterlagen nicht vollständig sichert, bevor der Konflikt eskaliert, kann den Sachverhalt vor Gericht nicht substantiiert vortragen.

Nach unserer Erfahrung kommen folgende Kategorien von Beweismitteln in Gesellschafterstreitigkeiten besonders häufig zum Einsatz:

  • Gesellschafterversammlungsprotokolle und schriftliche Beschlussdokumentationen
  • Jahresabschlüsse, Zwischenberichte und betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • E-Mail-Korrespondenz und sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern
  • Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterlisten (Handelsregisterfassung) und ggf. Nebenvereinbarungen (Gesellschaftervereinbarungen, Stimmbindungsverträge)
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag und sonstige Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Das Auskunftsrecht des Gesellschafters nach § 51a GmbHG gibt jedem Gesellschafter Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in deren Bücher und Schriften. Wird dieses Recht verweigert, kann es nach § 51b GmbHG durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – oder im Hauptsacheverfahren – gerichtlich erzwungen werden.

Parallel empfiehlt sich die Einleitung einer selbstständigen Beweissicherung nach §§ 485 ff. ZPO, wenn zu befürchten ist, dass Unterlagen vernichtet oder Sachverhalte verändert werden. Die Beweissicherung ermöglicht es, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder den Zustand von Unterlagen gerichtlich festzustellen, bevor das Hauptsacheverfahren eingeleitet wird.

Schritt 4: Einstweiligen Rechtsschutz erwägen – Wann ist eine Verfügung geboten?

Nicht jeder Gesellschafterstreit duldet den Zeitraum, den ein ordentliches Hauptsacheverfahren in Anspruch nimmt. Wenn ein rechtswidrig gefasster Beschluss unmittelbar umgesetzt werden soll – etwa die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, eine Kapitalmaßnahme oder der Abschluss eines schädlichen Rechtsgeschäfts –, ist einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO das Mittel der Wahl.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt den Nachweis des Verfügungsanspruchs (das materielle Recht) und des Verfügungsgrundes (die Dringlichkeit) voraus. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen, nicht zu beweisen – was die Anforderungen gegenüber dem Hauptsacheverfahren absenkt, aber nicht beseitigt. Eine unvollständige Glaubhaftmachung führt zur Zurückweisung des Antrags.

Besondere Bedeutung hat die Dringlichkeitsvermutung: Wer von einem potentiellen Verfügungsanspruch weiß und dennoch monatelang zuwartet, handelt widersprüchlich – Gerichte sehen darin in der Regel ein Indiz gegen die Dringlichkeit. Empfehlung: Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis prüfen und – sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen – ohne vermeidbaren Zeitverzug einreichen.

Ein praktischer Hinweis für inhabergeführte Unternehmen: Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist nach der gefestigten Rechtsprechung auch dann ohne Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung im Wege der einstweiligen Verfügung blockierbar, wenn begründete Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Gesellschaft vorliegen. Dies ist ein Bereich, in dem die Sorgfalt bei der Antragsformulierung unmittelbar über Erfolg oder Misserfolg entscheidet.

Schritt 5: Klageschrift strukturieren – Was muss der Antrag leisten?

Die Klageschrift ist das zentrale Dokument des gerichtlichen Verfahrens. Sie muss den Streitgegenstand präzise definieren, die Klagepartei und die beklagte Partei korrekt bezeichnen, den Lebenssachverhalt vollständig und chronologisch strukturiert darlegen sowie den konkreten Klageantrag so formulieren, dass er vollstreckungsfähig ist.

Gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten scheitern Klagen häufig nicht am materiellen Recht, sondern an einem unbestimmten Klageantrag. Ein Antrag, der auf „Feststellung der Unwirksamkeit aller Beschlüsse" lautet, wird als zu unbestimmt zurückgewiesen. Der Antrag muss jeden angefochtenen Beschluss mit Datum, Tagesordnungspunkt und Beschlussinhalt exakt bezeichnen.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich folgende Grobstruktur der Klageschrift:

  1. Rubrum: Vollständige Parteibezeichnung, Handelsregisterdaten der beklagten Gesellschaft, Gerichtsstand.
  2. Antragsteil: Klageantrag(e), klar und vollstreckungsfähig formuliert; Hilfsanträge für den Fall des Scheiterns des Hauptantrags.
  3. Sachverhaltsschilderung: Chronologischer Ablauf, konkrete Beschlüsse mit Datum und Inhalt, Verhaltensweisen der Beteiligten.
  4. Rechtliche Begründung: Normbasis (GmbHG, BGB, ZPO), einschlägige Rechtsprechung (ohne erfundene Aktenzeichen), Subsumtion des Sachverhalts.
  5. Beweisangebote: Jedes Tatsachenvorbringen mit konkretem Beweismittel (Urkunde, Zeugenaussage, Sachverständigengutachten) unterlegen.

Der Streitwert beeinflusst die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG erheblich. Bei Beschlussmängelklagen in GmbH-Streitigkeiten setzt das Gericht den Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei am Ausgang des Verfahrens maßgeblich ist. Der genaue Streitwert ist im Einzelfall anwaltlich einzuschätzen.

Schritt 6: Hauptsacheverfahren vor dem LG führen – Ablauf und kritische Punkte

Das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht gliedert sich in der Regel in die Einreichung der Klageschrift mit Zustellung an die Beklagtenseite, einen frühen ersten Termin oder Gütetermin, den schriftlichen Austausch von Schriftsätzen (Klageerwiderung, Replik, Duplik) und schließlich die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme.

Kritische Punkte in der Praxis sind vor allem:

  • Fristen für Schriftsätze: Das Gericht setzt Erwiderungsfristen, die bei Versäumnis zu Präklusion führen können. Neues Vorbringen nach dem Schriftsatzaustausch wird nur unter engen Voraussetzungen zugelassen (§ 296 ZPO).
  • Beweisaufnahme: Zeugenvernehmungen in Gesellschafterstreitigkeiten sind häufig kontrovers. Die Vorbereitung der eigenen Zeugen auf ihre Aussage – innerhalb der Grenzen des Erlaubten – ist ebenso wichtig wie die Vorbereitung der Gegenfragen an Zeugen der Gegenseite.
  • Vergleichsmöglichkeiten: Das Gericht regt in der Regel einen gütlichen Einigungsversuch an. Ein Prozessvergleich kann wirtschaftlich sinnvoller sein als ein streitiges Urteil – insbesondere dann, wenn die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter möglich bleiben soll. Diese Abwägung ist von Fall zu Fall neu vorzunehmen.
  • Kostenfolge: Der unterlegene Teil trägt die Kosten des Verfahrens (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gequotelt. Dies hat unmittelbare Liquiditätsauswirkungen, die bei der Entscheidung über die Prozessführung einzukalkulieren sind.

Für inhabergeführte Gesellschaften ist der Zeitfaktor ein besonderes Risiko. Ein Hauptsacheverfahren dauert vor deutschen Landgerichten nach unserer Erfahrung regelmäßig zwischen zwölf und vierundzwanzig Monaten – bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten auch länger. Diese Zeitspanne muss bei der strategischen Planung berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Streit die operative Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigt.

Praxisbeispiel aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter eines mittelständischen Produktionsunternehmens, der im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch einen nach seiner Auffassung verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Beschluss aus dem Beirat abberufen worden war. Ausgangslage: Der Beschluss war mit einem Stimmenanteil gefasst worden, der nach Auffassung des Mandanten wegen Stimmrechtsausschlusses eines befangenen Mitgesellschafters nicht stimmungsberechtigt gewesen wäre. Vorgehen: Zunächst wurde das Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG genutzt, um Protokolle und Abstimmungsunterlagen zu sichern. Parallel wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung vorbereitet, um die Umsetzung weiterer den Mandanten benachteiligender Gesellschafterbeschlüsse zu unterbinden. Im Hauptsacheverfahren wurde die Beschlussmängelklage auf Nichtigerklärung des Abberufungsbeschlusses eingereicht. Ergebnis: Im Verlauf der Verhandlungen schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, der dem Mandanten einen strukturierten Ausstieg aus der Gesellschaft zu wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen ermöglichte – ohne das Risiko einer ungewissen Urteilsperspektive weiter tragen zu müssen.

Schritt 7: Rechtsmittel einlegen und das Verfahren zum Abschluss bringen

Ist das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts für eine Partei ungünstig, steht die Berufung zum Oberlandesgericht offen. Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist beläuft sich auf 2 Monate ab Zustellung (§ 520 ZPO) – diese Frist ist auf Antrag verlängerbar, jedoch nur einmalig und aus erheblichem Grund.

Die Berufung ist kein zweites Erkenntnisverfahren. Das OLG prüft primär, ob das LG-Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder ob festgestellte Tatsachen konkrete Zweifel begründen (§ 513 ZPO). Neuer Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das unterstreicht, wie entscheidend eine vollständige und strukturierte Sachverhaltsdarstellung bereits in der ersten Instanz ist.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) setzt die Zulassung durch das OLG oder auf Beschwerde voraus. Zu beachten ist die Singularzulassung: In der Revisionsinstanz vor dem BGH können Parteien ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte vertreten werden (§ 78 ZPO). BRANDT & FALK begleitet das Revisionsverfahren in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Alternativ zur Berufung kommt in bestimmten Konstellationen die Vollstreckbarerklärung eines Prozessvergleichs oder die Abschlussklärung durch Anerkenntnis in Betracht. Welcher Weg wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle; Ihr konkretes Verfahren erfordert die Prüfung der Akte, der Fristen und der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung, ob und in welcher Form ein Rechtsmittel erfolgversprechend vorbereitet werden kann, erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe und allgemeinen Regeln des deutschen Gesellschaftsprozessrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Einschätzung Ihrer prozessualen Möglichkeiten schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit vor Gericht

Welche Klageform ist beim Gesellschafterstreit in der GmbH die richtige?

Das hängt vom konkreten Streitgegenstand ab. Gegen einen fehlerhaften Gesellschafterbeschluss ist die Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach GmbHG) der richtige Weg. Geht es um Zahlungsansprüche oder Auskunft, kommt die Leistungsklage in Betracht. Soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden, ist die Feststellungsklage nach § 256 ZPO einschlägig. Die Wahl der falschen Klageart führt zur Unzulässigkeit des Antrags, weshalb die anwaltliche Einordnung vor Klageeinreichung unverzichtbar ist.

Welche Fristen sind beim Gesellschafterstreit zu beachten?

Für Leistungsklagen gilt die reguläre Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Beschlussmängelklage gegen GmbH-Beschlüsse unterliegt nach der gefestigten Rechtsprechung einer angemessenen Klagefrist, deren Versäumnis zur Verwirkung führt – eine starre gesetzliche Frist wie im Aktienrecht besteht nicht, jedoch ist schnelles Handeln nach der Gesellschafterversammlung geboten. Berufungsfristen betragen 1 Monat ab Urteilszustellung (§ 517 ZPO). Die genaue Fristenberechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Kann der Gesellschafterstreit auch ohne Gerichtsverfahren gelöst werden?

Ja. Mediation, strukturierte Verhandlungen oder eine schiedsgerichtliche Klärung können schneller und kostengünstiger sein als ein ordentliches Verfahren vor dem LG. Viele Gesellschaftsverträge im Mittelstand enthalten Schiedsklauseln, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließen. Auch ein Prozessvergleich im laufenden Verfahren ist häufig die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Die Entscheidung zwischen Klage und alternativer Streitbeilegung hängt von der Dringlichkeit, dem Streitwert und der Fortführbarkeit der Gesellschaft ab.

Wer ist für den Gesellschafterstreit in der GmbH sachlich zuständig?

Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in der GmbH sind regelmäßig dem Landgericht zugewiesen, da die Streitwerte die amtsgerichtliche Zuständigkeitsschwelle überschreiten. Der örtlich zuständige Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO), sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung enthält.

Was kostet ein Gesellschafterstreit vor Gericht?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Zusätzlich können Sachverständigenhonorare und Auslagen anfallen. Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG sowie Pauschalhonorare sind möglich. Der unterlegene Teil trägt nach § 91 ZPO die gesamten Verfahrenskosten; bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine Quotelung. Eine konkrete Kostenschätzung ist nach Streitwertermittlung möglich.

Kann die Gesellschafterversammlung durch einstweiligen Rechtsschutz blockiert werden?

Unter engen Voraussetzungen ja. Eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO kann die Umsetzung eines rechtswidrig gefassten Beschlusses oder die Durchführung einer unrechtmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung vorläufig untersagen. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes (Dringlichkeit). Wer zu lange zuwartet, verliert die Dringlichkeit und damit den Verfügungsgrund. Sofortiges anwaltliches Handeln ist daher entscheidend.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, Beschlussmängelklagen und der prozessualen Durchsetzung von Gesellschafteransprüchen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Gesellschafter inhabergeführter Unternehmen vom ersten Klärungsgespräch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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