Ein Lieferant liefert den vereinbarten Wirkstoff nicht in spezifizierten Reinheitsgraden. Ein Distributor verweigert nach dem Ende des Vertriebsvertrags die Herausgabe vertraulicher Rezepturdaten. Ein Auftragsfertigungspartner erhebt kurz vor dem Produktlaunch eine Vergütungsklage, die den gesamten Zeitplan gefährdet. Solche Konstellationen sind im Tagesgeschäft der Chemie- und Pharmaindustrie keine seltenen Ausnahmen – sie sind ein kalkulierbares Prozessrisiko, das Geschäftsführer aktiv steuern müssen.
Handelsstreitigkeiten vor Gericht im Bereich Chemie und Pharma werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) abgewickelt. Zuständig sind in der ersten Instanz regelmäßig die Landgerichte (LG), in der zweiten Instanz die Oberlandesgerichte (OLG). Wer die einschlägigen Fristen – insbesondere die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB sowie die unverzügliche kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB – nicht konsequent überwacht, riskiert, berechtigte Ansprüche zu verlieren, bevor die erste Klageschrift verfasst ist.
Dieser Branchenreport analysiert die charakteristischen Streitigkeitstypen der Branche, beleuchtet die prozessualen und materiell-rechtlichen Besonderheiten und gibt Geschäftsführern eine strukturierte Handlungsgrundlage für die Vorbereitung und Führung von Handelsstreitigkeiten vor Gericht.
Warum die Chemie- und Pharmaindustrie besonders streitanfällig ist
Die Branche vereint drei Faktoren, die Handelsstreitigkeiten strukturell begünstigen: hochspezialisierte Lieferketten mit wenigen alternativen Bezugsquellen, eine dichte regulatorische Überformung durch Arzneimittelgesetz (AMG), REACH-Verordnung und GMP-Standards sowie Verträge, die erhebliche intellektuelle Leistungen und proprietäre Informationen umfassen. Wenn ein Baustein dieser Struktur versagt, eskalieren die wirtschaftlichen Folgen schnell.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer von mittelständischen Pharmaunternehmen die Prozessfähigkeit ihrer Verträge erst dann prüfen, wenn eine Lieferbeziehung bereits zusammengebrochen ist. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB verlangt unverzügliche Mängelanzeige nach Entdeckung eines Mangels – ein Versäumnis, das zur unwiederbringlichen Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen führt. In spezialisierten Branchen, in denen Qualitätsanalysen Wochen dauern können, ist diese Frist ein permanentes Haftungsrisiko.
Hinzu kommt die regulatorische Komplexität: Streitigkeiten über GMP-konforme Herstellung, über die Auslegung von Wirkstoffspezifikationen oder über die behördliche Zulassung von Produktionsstätten berühren Normbereiche, die über das allgemeine Handelsrecht weit hinausgehen. Gerichte der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit müssen diese Sachverhalte mit sachverständiger Unterstützung erschließen – was Prozessdauer und Kostenrisiko erhöht.
Welche Streitigkeitstypen dominieren die Branche?
Handelsstreitigkeiten im Chemie- und Pharmasegment lassen sich in fünf charakteristische Typen gliedern, die jeweils eigene prozessuale Anforderungen stellen.
Liefervertragsstreitigkeiten bilden die häufigste Kategorie. Streitobjekte sind Mängelrechte (§§ 434 ff. BGB, §§ 377 f. HGB), Lieferausfälle, Preisanpassungsklauseln und höhere Gewalt. Wirkstoff- und Rohstofflieferverträge enthalten häufig enge Spezifikationen, die bei geringsten Abweichungen zu Chargenrückweisungen führen – mit erheblichem Streitwert.
Vertriebsvertragsstreitigkeiten betreffen die Kündigung von Distributions- und Lizenzvereinbarungen. Der Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist auf höchstens eine Jahresprovision gedeckelt. In Pharmavertriebsstrukturen, in denen Handelsvertreter über Jahre Kundenstämme aufgebaut haben, ist dieser Anspruch wirtschaftlich bedeutsam und führt regelmäßig zu Klageverfahren vor den Landgerichten.
Geheimhaltungs- und Know-how-Streitigkeiten haben in der Praxis zugenommen, seit das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) seit 2019 einen eigenständigen zivilrechtlichen Schutzrahmen für vertrauliche Informationen geschaffen hat. Auftragsfertigungspartner, die nach Vertragsende Rezepturwissen einsetzen oder weitergeben, sind ein typischer Anlass für einstweilige Verfügungsverfahren.
Schadensersatzstreitigkeiten aus Produkthaftung und Rückruf führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Herstellern und Zulieferern über die interne Kostenverteilung. Wer hat die fehlerhafte Charge zu vertreten? Welche vertragliche Regelung gilt im Rückgriffsfall? Diese Fragen werden regelmäßig vor den Landgerichten ausgefochten.
M&A-Nachstreitigkeiten – insbesondere Post-Closing-Streitigkeiten über Garantieverletzungen in Unternehmenskaufverträgen – bilden eine wachsende fünfte Kategorie. Pharmaunternehmen, die im Rahmen einer Transaktion Zusicherungen zur behördlichen Zulassungssituation oder zur GMP-Konformität abgegeben haben, sehen sich nach dem Closing regelmäßig mit Garantieansprüchen konfrontiert.
Prozessuale Grundlagen: ZPO und HGB als Normbasis
Das gerichtliche Verfahren für Handelsstreitigkeiten folgt der Zivilprozessordnung (ZPO). Für Geschäftsführer ohne laufende Prozesserfahrung sind drei Dimensionen entscheidend: Zuständigkeit, Fristen und Beweislast.
Sachliche Zuständigkeit: Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000 € werden vor dem Landgericht verhandelt (§ 71 GVG). Für kaufmännische Handelsstreitigkeiten bestehen an mehreren Landgerichten spezialisierte Kammern für Handelssachen (§§ 93 ff. GVG), die mit einem Berufsrichter und zwei kaufmännischen Beisitzern besetzt sind. In der Praxis führt die Einbeziehung von Kaufleuten als Beisitzer zu einer sachkundigen wirtschaftlichen Würdigung des Streitfalls – insbesondere bei branchenspezifischen Usancen.
Berufung und Revision: Urteile des Landgerichts können innerhalb von einem Monat ab Zustellung beim Oberlandesgericht angefochten werden (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen (§ 520 ZPO). Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) erfordert die Zulassung und unterliegt der Singularzulassung – die Vertretung kann nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte erfolgen (§ 78 ZPO). BRANDT & FALK begleitet Mandate in der Revisionsinstanz daher in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Verjährung: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für Mängelansprüche beim Kauf gilt die zweijährige Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die durch die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB entscheidend modifiziert wird: Wer einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsansprüche – unabhängig von der allgemeinen Verjährungsfrist. In der Chemie- und Pharmaindustrie, wo Warenanalysen laborintensiv sind, ist die Fristwahrung organisatorisch sicherzustellen.
Wann ist der deutsche Zivilprozess das richtige Instrument?
Nicht jede Handelsstreitigkeit gehört unmittelbar vor Gericht. Die Entscheidung für den staatlichen Zivilprozess oder eine alternative Streitbeilegung (Schiedsverfahren, Mediation) hängt von mehreren Faktoren ab, die Geschäftsführer strategisch abwägen sollten.
Der staatliche Zivilprozess empfiehlt sich, wenn Vollstreckbarkeit im Inland im Vordergrund steht, wenn es keine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts gibt oder wenn der Sachverhalt Vorfragen berührt, die auch für andere Vertragspartner relevant sind und daher einer öffentlichen Klärung bedürfen. Für Unternehmen, die ein Signal in den Markt senden wollen – etwa bei systematischen Vertragsverstößen durch einen Lieferanten –, ist die Öffentlichkeit des Verfahrens ein zusätzliches Gestaltungsmittel.
Das Schiedsverfahren bietet demgegenüber Vertraulichkeit, branchenspezifische Expertise der Schiedsrichter und internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker Übereinkommen. Viele internationale Rohstoff- und Wirkstofflieferverträge enthalten ICC- oder DIS-Schiedsklauseln; in diesen Fällen ist der staatliche Zivilprozess nur noch für einstweiligen Rechtsschutz zugänglich.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Pharmaunternehmen die Kostenfolgen eines mehrjährigen Klageverfahrens. Wer in erster und zweiter Instanz unterliegt, trägt nach dem Grundsatz der Kostentragungspflicht (§ 91 ZPO) die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten. Bei Streitwerten im siebenstelligen Bereich ist das ein erhebliches Liquiditätsrisiko – ein Faktor, der bei jeder Prozessentscheidung budgetiert werden muss.
Beweislast und Beweismittel im Handelsstreit der Pharmabranche
Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz: Jede Partei trägt die Tatsachen vor, die für sie günstig sind, und muss diese beweisen. Für Handelsstreitigkeiten in der Chemie- und Pharmaindustrie hat dies weitreichende Folgen, weil der relevante Sachverhalt häufig in technischen Laborprotokollen, behördlichen Zulassungsdokumenten, internen Qualitätssicherungssystemen und vertraulichen Entwicklungsunterlagen verborgen liegt.
Sachverständigenbeweis: In pharmazeutischen Streitigkeiten ist der gerichtlich bestellte Sachverständige das zentrale Beweismittel. Gutachten zu Reinheitsgraden, zur GMP-Konformität oder zur Marktüblichkeit von Preisanpassungsklauseln können Verfahren um 12 bis 18 Monate verlängern. Wer als Partei bereits im Vorfeld ein Privatgutachten einholt, kann das Verfahren beschleunigen und den gerichtlichen Sachverständigen mit konkreten Fragen und Gegenpositionen konfrontieren.
Urkundenbeweis und Dokumentenmanagement: E-Mails, Chargenprotokolle, Batchrecords, Spezifikationen und Lieferscheine sind die entscheidenden Urkunden. In der Praxis scheitern Klagen häufig nicht an der materiell-rechtlichen Lage, sondern an lückenhafter Dokumentation. Wer Handelskorrespondenz systematisch archiviert und Qualitätsdokumente revisionssicher aufbewahrt, ist prozessual erheblich besser aufgestellt.
Einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 916 ff. ZPO (Arrestverfahren) und §§ 935 ff. ZPO (einstweilige Verfügung) ist in Know-how-Streitigkeiten und bei drohenden Produktionsstillständen ein unverzichtbares Instrument. Die einstweilige Verfügung ermöglicht es, die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oder die Weitergabe von Rezepturunterlagen vorläufig zu unterbinden, bevor ein Hauptsachverfahren abgeschlossen ist.
Gerichtsstand und Rechtswahl: Was Verträge heute regeln müssen
Wer im Chemie- und Pharmabereich international einkauft oder verkauft, sieht sich schnell mit der Frage konfrontiert: Welches Recht gilt, und vor welchem Gericht wird gestritten? Diese Fragen müssen vertraglich geregelt sein, bevor der erste Konflikt entsteht.
Für Verträge zwischen EU-Parteien gilt die ROM I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) für das anwendbare Vertragsrecht; die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO (Brüssel Ia). Parteien mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten können eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für ein bestimmtes Landgericht treffen (Art. 25 EuGVVO). In der Mandatspraxis empfiehlt es sich, einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren, wenn das maßgebliche Recht deutsches Recht ist – dies vermeidet die erheblichen Zusatzkosten, die eine Auslandsrechtsprüfung im Prozess verursacht.
Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt automatisch für internationale Warenkaufverträge zwischen Unternehmen aus Vertragsstaaten, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Viele deutsche Unternehmen schließen das CISG in ihren AGB aus – zu Recht, da die deutsche ZPO-Praxis auf BGB und HGB ausgerichtet ist und CISG-Spezialfragen das Verfahren unnötig verkomplizieren können. Die AGB-Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stellt dabei sicher, dass Gerichtsstandsklauseln und Rechtswahlen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
Entscheiden Sie sich für ein Schiedsgericht, muss die Schiedsklausel den Anforderungen des § 1031 ZPO genügen. Nach unserer Erfahrung sind unklare Schiedsklauseln – etwa Verweise auf nicht mehr existente Institutionen oder unvollständige Regelungen zur Schiedsrichteranzahl – eine häufige Ursache für Zuständigkeitsstreitigkeiten, die das eigentliche Verfahren um Monate verzögern.
Typische Prozessfehler von Geschäftsführern im Mittelstand
Welche Fehler führen dazu, dass eigentlich berechtigte Ansprüche vor Gericht scheitern? In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Muster.
Verspätete Rüge nach § 377 HGB: Im Tagesgeschäft werden Lieferungen häufig zunächst auf Bestellkonformität, nicht aber auf versteckte Mängel wie Reinheitsabweichungen oder Kontaminationen geprüft. Wenn die Laboranalyse Wochen nach der Lieferung den Mangel aufdeckt, ist die Rüge vielfach zu spät – mit der Folge, dass alle Gewährleistungsansprüche erloschen sind.
Fehlendes Schadensdokumentation in Echtzeit: Wer den wirtschaftlichen Schaden nicht zeitnah dokumentiert – entgangene Aufträge, Produktionsausfälle, Rückrufkosten –, kann ihn im Prozess kaum mehr belegen. Gerichte verlangen einen schlüssigen Vortrag zum Schaden; pauschale Schadensbehauptungen genügen dem Beibringungsgrundsatz nicht.
Verhandeln ohne Fristunterbrechung: Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung hemmen die Verjährung nach § 203 BGB – aber nur, solange die Verhandlungen tatsächlich laufen. Viele Geschäftsführer führen Gespräche, ohne den Verjährungslauf schriftlich zu dokumentieren oder rechtzeitig Klage zu erheben. Die Folge: Die Verjährung tritt ein, während die Parteien noch verhandeln.
Unterschätzung der Streitwertrelevanz für die Kostentragung: Wer mit einem Streitwert von 500.000 € klagt und nur 250.000 € zugesprochen bekommt, trägt die Hälfte der Verfahrenskosten selbst. Eine realistische Streitwertplanung ist Teil der Prozessstrategie, nicht bloß eine buchhalterische Fußnote.
Wäre das alles vermeidbar gewesen? In den meisten Fällen ja – durch frühzeitige anwaltliche Begleitung, bereits bei der Vertragsgestaltung und spätestens beim ersten Anzeichen einer Eskalation.
Entscheidungsmatrix: Welches Instrument für welche Konstellation?
Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Konstellationen zusammen, die Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie vor die Wahl zwischen verschiedenen rechtlichen Instrumenten stellen.
Konstellation A – Mangelhafte Wirkstofflieferung, inländischer Lieferant, keine Schiedsklausel: Instrument: Klage vor dem Landgericht (Kammer für Handelssachen); Frist: unverzügliche Mängelrüge nach § 377 HGB; Folge: Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt nach BGB; Empfehlung: Privatgutachten parallel zur Rüge einholen, Streitwert frühzeitig kalkulieren.
Konstellation B – Kündigung eines internationalen Distributionsvertrags, Schiedsklausel ICC: Instrument: ICC-Schiedsverfahren; Frist: nach der vereinbarten Klausel; Folge: Schiedsspruch ist international vollstreckbar; Empfehlung: Gerichtsstand-Klausel für einstweiligen Rechtsschutz parallel sichern, da staatliche Gerichte auch neben einem Schiedsverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewähren können.
Konstellation C – Nutzung von Rezepturgeheimnissen durch ehemaligen Auftragsfertigungspartner: Instrument: einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO i.V.m. GeschGehG; Frist: Eilantrag unverzüglich nach Kenntnis (Dringlichkeit entfällt nach einigen Wochen Untätigkeit); Folge: vorläufige Untersagung der Nutzung; Empfehlung: Beweise sichern und anwaltlichen Antrag binnen weniger Tage stellen.
Konstellation D – Post-Closing-Garantieansprüche aus einem Pharma-M&A-Vertrag: Instrument: Klage vor dem vereinbarten Gerichtsstand oder Schiedsgericht; Frist: vertragliche Ausschlussfristen haben Vorrang vor der gesetzlichen Verjährung – diese Fristen sind im Kaufvertrag zwingend zu prüfen; Folge: Schadensersatz oder Preisminderung aus Garantieverletzung; Empfehlung: Fristkalender ab Signing führen, erste Prüfungsberichte nicht abwarten.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches pharmazeutisches Lohnfertigungsunternehmen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Ein langjähriger Auftraggeber hatte nach dem Ende des Fertigungsvertrags begonnen, Produkte in identischer Formulierung über einen neuen Hersteller auf den Markt zu bringen. Das Unternehmen vermutete, dass der frühere Vertragspartner interne Rezepturspezifikationen weitergegeben hatte, ohne dass dies vertraglich gestattet war. Vorgehen: BRANDT & FALK sicherte zunächst die entscheidenden Geheimhaltungsvereinbarungen und Chargenprotokolle als Beweismittel, erwirkte eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO i.V.m. GeschGehG vor dem zuständigen Landgericht und leitete parallel das Hauptsacheverfahren ein. Ergebnis: Der Antragsgegner stellte die Vermarktung des fraglichen Produkts vorläufig ein; über den Hauptsacheanspruch wurde eine außergerichtliche Einigung erzielt, die dem Mandanten eine angemessene Kompensation und dauerhaften Schutz des Know-hows sicherte – ohne konkrete Zahlen zu nennen, lag das Ergebnis im siebenstelligen Bereich.
Prozessbegleitung durch BRANDT & FALK: Unsere Leistungen im Überblick
Die Begleitung von Handelsstreitigkeiten vor Gericht erfordert eine Kombination aus prozessualem Handwerk und branchenspezifischem Verständnis. BRANDT & FALK verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Chemie- und Pharmaunternehmen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Unsere Leistungen umfassen die frühzeitige Analyse der Prozessaussichten und der wirtschaftlichen Risikolage, die Vorbereitung von Klage- und Verteidigungsschriften nach den Anforderungen der ZPO, die Koordination von Privatgutachten mit auf Pharmazeutik und Chemie spezialisierten Sachverständigen sowie die Führung von einstweiligen Verfügungs- und Arrestverfahren. Wo eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich sinnvoller ist als ein langes Gerichtsverfahren, begleiten wir auch Verhandlungen und die Formulierung von Vergleichsvereinbarungen.
Nach unserer Erfahrung entscheidet sich der Ausgang vieler Handelsstreitigkeiten nicht im Gerichtssaal, sondern in den ersten Wochen nach dem Entstehen des Konflikts: durch die Qualität der Dokumentation, die Rechtzeitigkeit der Rüge und die Schärfe der anwaltlichen Analyse. Wer frühzeitig berät, kann Fehler vermeiden, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die charakteristischen Regelfälle der Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Handelsstreitigkeiten in der Chemie- und Pharmaindustrie
Welche Fristen müssen bei einer mangelhaften Wirkstofflieferung sofort gewahrt werden?
Bei einem kaufmännischen Kauf zwischen Unternehmern ist die Mängelanzeige nach § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung des Mangels vorzunehmen. Eine Verzögerung führt zum Rechtsverlust. Parallel beginnt die zweijährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche nach § 438 BGB. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits beim Wareneingang ein standardisiertes Protokoll zu führen und Laborergebnisse unmittelbar nach Vorliegen schriftlich an den Lieferanten zu kommunizieren. Die Beratung durch einen Anwalt sollte spätestens mit Eingang der Analyseergebnisse erfolgen.
Ist ein Schiedsverfahren für pharmazeutische Vertragsstreitigkeiten besser als ein staatliches Gericht?
Das hängt von der Vertragssituation und den Zielen der Parteien ab. Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit, fachkundige Schiedsrichter und internationale Vollstreckbarkeit – Vorteile, die insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen relevant sind. Staatliche Gerichte bieten demgegenüber schnelleren einstweiligen Rechtsschutz und klar kalkulierbare Kostenrahmen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Entscheidend ist, ob bereits eine wirksame Schiedsklausel im Vertrag besteht; nachträgliche Vereinbarungen sind möglich, aber selten.
Was kostet ein Handelsstreit vor dem Landgericht?
Die Kosten eines Zivilprozesses richten sich nach dem Streitwert und werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einem Streitwert von 500.000 € liegen die Gesamtkosten eines Verfahrens in erster und zweiter Instanz regelmäßig im fünf- bis sechsstelligen Bereich; die genaue Kalkulation ist im Einzelfall zu prüfen. Hinzu kommen Sachverständigenkosten, die bei technisch komplexen Streitigkeiten erheblich sein können. Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG – etwa Pauschal- oder Stundenhonorare – sind mit uns jederzeit möglich.
Wie kann ich Prozessrisiken in der Chemie- und Pharmaindustrie bereits bei der Vertragsgestaltung reduzieren?
Die effektivste Risikominimierung liegt in der präventiven Vertragsgestaltung: klare Spezifikationen mit objektiv messbaren Qualitätskriterien, explizite Regelung der Untersuchungs- und Rügepflicht (einschließlich Fristen für Laboranalysen), Schiedsklauseln oder Gerichtsstandsvereinbarungen, Haftungsbegrenzungen sowie robuste Geheimhaltungsvereinbarungen nach dem GeschGehG. Wer diese Elemente konsequent im Vertragswerk verankert, reduziert sowohl die Streitanfälligkeit als auch die Dauer und Kosten eines etwaigen Verfahrens erheblich.
Kann BRANDT & FALK auch in der Revisionsinstanz vor dem BGH tätig werden?
Die Vertretung in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof ist nach § 78 ZPO ausschließlich beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. BRANDT & FALK begleitet Revisionsmandate daher in enger Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt und übernimmt die inhaltliche Vorbereitung, Aktenkenntnis und strategische Beratung des Mandanten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.