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Handelsstreitigkeiten vor Gericht – Energiewirtschaft: Praxisleitfaden

Handelsstreitigkeiten vor Gericht: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gaslieferant verweigert die Erfüllung eines Langfristvertrags. Ein Netzbetreiber bestreitet Einspeisevergütungen. Ein Joint-Venture-Partner blockiert eine Investitionsentscheidung. In der Energiewirtschaft eskalieren kaufmännische Auseinandersetzungen schneller zum gerichtlichen Verfahren als in vielen anderen Branchen – weil die Vertragssummen hoch, die Abhängigkeiten strukturell und die politischen Rahmenbedingungen volatil sind.

Handelsstreitigkeiten vor Gericht werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie des Handelsgesetzbuchs (HGB) durchgeführt. Für die Energiewirtschaft sind dabei Besonderheiten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und regulatorische Vorgaben zu berücksichtigen, die sowohl die Klagebefugnis als auch die Verteidigungsstrategie beeinflussen. Unternehmen, die einen gerichtlichen Prozess vorbereiten oder abwehren, sollten die wesentlichen Verfahrensschritte, Fristen und Beweisanforderungen kennen – und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um Präklusionsrisiken zu vermeiden.

Dieser Praxisleitfaden führt Schritt für Schritt durch die zentralen Stationen einer Handelsstreitigkeit vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht: von der Prüfung des richtigen Gerichtsstands über Klagevorbereitung, Beweissicherung und erstinstanzliches Verfahren bis zur Berufung und dem Kostenmanagement.

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Schritt 1: Zuständigkeit klären – Welches Gericht ist für Handelsstreitigkeiten in der Energiewirtschaft zuständig?

Die Frage der Zuständigkeit entscheidet darüber, vor welchem Gericht Sie Klage erheben – ein Fehler hier verzögert das Verfahren erheblich und kann Fristen gefährden. Nach den allgemeinen Regeln der ZPO richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder dem Sitz der beklagten Partei (§ 12 ZPO); daneben kommen der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) und vertraglich vereinbarte Gerichtsstände (§ 38 ZPO) in Betracht.

Sachlich sind für kaufmännische Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro die Landgerichte (§ 71 GVG) zuständig – in der Energiewirtschaft ist diese Schwelle bei Liefer-, Netz- und Konzessionsstreitigkeiten regelmäßig überschritten. Viele Landgerichte haben eigene Kammern für Handelssachen (§§ 93 ff. GVG), deren Vorsitzende Berufsrichter gemeinsam mit kaufmännischen Laienrichtern urteilen; auf Antrag ist die Verweisung an die Kammer für Handelssachen möglich (§ 96 GVG), was bei energiewirtschaftlichen Sachverhalten mit kaufmännischem Schwerpunkt oft vorteilhaft ist.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Energieunternehmen Gerichtsstandsklauseln in ihren Rahmenverträgen häufig unzureichend differenzieren: Die Klausel gilt dann für Zahlungsansprüche, greift aber nicht für Feststellungsklagen oder regulierungsrechtliche Einwendungen. Eine sorgfältige Lektüre der Vertragsurkunde ist daher der erste Schritt jeder prozessualen Vorbereitung.

Für Energieversorgungsunternehmen spielt zudem die Frage eine Rolle, ob ein Rechtsstreit regulierungsrechtliche Elemente enthält, die einen Parallelpfad vor der Bundesnetzagentur oder den Oberlandesgerichten als Beschwerdeinstanz auslösen. Diese Abgrenzung muss vor Klageerhebung geklärt sein, weil die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die der Regulierungsbehörde nicht deckungsgleich sind.

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Schritt 2: Prüfung der Anspruchsgrundlage und kaufmännische Rügepflicht

Bevor eine Klage erhoben wird, muss die Anspruchsgrundlage rechtssicher feststehen. Im kaufmännischen Verkehr der Energiewirtschaft kommen vor allem vertragliche Ansprüche (§§ 280, 311, 433 ff., 631 ff. BGB; bei Dauerschuldverhältnissen §§ 314, 535 ff. BGB), gesetzliche Schadensersatzansprüche sowie bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche in Betracht.

Ein häufig unterschätztes Risiko ist die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB. Wer als Kaufmann mangelhafte Waren oder Werkleistungen erhält, muss dies unverzüglich nach Entdeckung rügen; unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt, und Mängelansprüche gehen verloren. In der Energiewirtschaft betrifft dies insbesondere Lieferungen von Betriebsmitteln, Transformatoren, Messeinrichtungen oder Softwaresystemen für das Energiemanagement. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerke-Unternehmen, das eine mangelhafte Leistungsmesstechnik bezogen hatte: Weil die kaufmännische Rüge nur drei Werktage verzögert abgesandt worden war, musste die Rügefrist-Frage im Prozess gesondert aufgearbeitet werden – ein vermeidbares Prozessrisiko, das durch frühzeitige anwaltliche Beratung hätte ausgeschlossen werden können.

Welche Konsequenz hat eine versäumte Rüge? Der Anspruch erlischt im kaufmännischen Verkehr materiell-rechtlich, nicht nur prozessual. Gerichte prüfen die Rügeobliegenheit von Amts wegen, sobald die Gegenseite sie einwendet. Deshalb empfehlen wir, interne Abläufe so zu gestalten, dass bei Entgegennahme von Lieferungen und Werkleistungen eine dokumentierte Eingangsinspektion innerhalb von 24 bis 48 Stunden stattfindet und die Rüge unverzüglich – in der Regel binnen zwei bis drei Werktagen – schriftlich erfolgt.

Ergänzend ist die Regelverjährung nach § 195 BGB zu beachten: Drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für Ansprüche aus Energielieferverträgen, Netzzugang oder Konzessionsabreden kann die Verjährung unterschiedlich zu laufen beginnen – die genaue Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.

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Schritt 3: Beweissicherung vor Klageerhebung – Warum ist dieser Schritt entscheidend?

Im deutschen Zivilprozess trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sie günstige Rechtsfolgen ableitet (§ 286 ZPO). Wer vor Klageerhebung keine belastbaren Beweise sichert, riskiert, trotz materiell berechtigtem Anspruch zu unterliegen.

In der Energiewirtschaft ist die Beweissituation technisch komplex: Streitigkeiten drehen sich häufig um Messprotokoll-Daten, SCADA-Systemauswertungen, Netzeinspeisedaten, Eichung von Messeinrichtungen oder um die Auslegung von Standardlastkurven. Diese Daten sind oft flüchtig oder werden nach internen Datenhaltungsfristen überschrieben. Ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ermöglicht es, vor dem eigentlichen Hauptverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen Befund und Gutachten zu sichern. Dieses Instrument ist in energiewirtschaftlichen Streitigkeiten besonders wertvoll, weil technische Sachverhaltsfeststellungen im Hauptprozess erheblich zeit- und kostenintensiver sind.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Energieunternehmen die Bedeutung einer konsequenten, rechtzeitigen Dokumentation. Wir empfehlen die folgende Checkliste zur Beweissicherung:

  • Alle relevanten Vertragsdokumente, Anlagen, Nachtragsvereinbarungen und E-Mail-Korrespondenz sichern und chronologisch ordnen.
  • Technische Daten (Messreihen, Betriebsprotokolle, Eichzertifikate) unveränderbar speichern und mit Zeitstempel versehen.
  • Zeugenaussagen zeitnah schriftlich festhalten (Gedächtnisprotokoll mit Datum).
  • Sachverständige frühzeitig identifizieren; bei dringendem Bedarf selbstständiges Beweisverfahren beantragen.
  • Keine einseitigen Maßnahmen (Demontage, Entsorgung, Überschreiben von Daten) vor anwaltlicher Rücksprache.

Wer Beweise vernichtet oder nicht sichert, kann im Prozess mit einer Beweisvereitelung (§ 444 ZPO) konfrontiert werden, die das Gericht zu Lasten der entsprechenden Partei würdigt.

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Schritt 4: Klagevorbereitung und Einreichung der Klage beim Landgericht

Die Klageschrift (§§ 253, 261 ZPO) muss die Parteien, den Streitwert, den Klageantrag und eine vollständige Sachverhaltsdarstellung mit Beweisangeboten enthalten. Ein unvollständig formulierter Klageantrag führt in der Praxis zur Aufforderung des Gerichts zur Klarstellung und verzögert das Verfahren; schlimmstenfalls wird die Klage als unschlüssig abgewiesen.

Für die Energiewirtschaft sind folgende Antragsvarianten besonders relevant:

  • Leistungsklage: Zahlung ausstehender Liefer-, Netzentgelt- oder Einspeisevergütungsbeträge.
  • Feststellungsklage: Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Vertragsklauseln, insbesondere Preisanpassungsklauseln in Langfristverträgen.
  • Unterlassungsklage: Untersagung vertragswidriger Handlungen, etwa der ungerechtfertigten Verweigerung des Netzzugangs.
  • Einstweilige Verfügung: Bei besonderer Dringlichkeit (§ 935 ZPO) zum vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere wenn Betriebsunterbrechungen drohen.

Nach Eingang der Klageschrift setzt das Gericht der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Vorankündigung (§ 276 ZPO); bei Versäumnis droht ein Versäumnisurteil. Der Eingang der Klage hemmt zudem die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – ein praktisch wichtiger Effekt, wenn die Dreijahresfrist kurz vor dem Ablauf steht.

Geschäftsführer mittelständischer Energieunternehmen sollten bedenken: Die Klagevorbereitung bindet interne Ressourcen erheblich. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass die Zusammenstellung vollständiger Vertragsunterlagen und technischer Dokumentation häufig vier bis acht Wochen in Anspruch nimmt – deutlich länger als zunächst erwartet. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Rechtsabteilung oder dem externen Anwalt ist daher unverzichtbar.

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Schritt 5: Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht – Ablauf, Fristen und typische Fallstricke

Nach Zustellung der Klage und der Klageerwiderung findet in der Regel ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren statt. Das Gericht gibt dabei regelmäßig seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage bekannt – ein wichtiger Moment für die strategische Neuausrichtung oder Vergleichsverhandlungen.

Energiewirtschaftliche Verfahren sind häufig beweisintensiv. Das Gericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Sachverständigen (§ 404 ZPO), wenn technische Fragen – Messtechnik, Netzberechnungen, Wirtschaftlichkeitsprognosen – zu klären sind. Der Sachverständige erhält einen Kostenvorschuss, der vom beweispflichtigen Teil zu leisten ist; bei Nichtleistung droht die Zurückweisung des Beweisantrags.

Welche Fristen sind im erstinstanzlichen Verfahren besonders relevant? Das Gericht kann Parteien nach § 296 ZPO mit verspätetem Vorbringen präkludieren, wenn dieses die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung grob nachlässig ist. In energiewirtschaftlichen Verfahren, in denen technische Unterlagen nachgereicht werden müssen, ist die Einhaltung gerichtlicher Fristen deshalb existenziell: Ein präkludiertes Beweismittel kann den Prozesserfolg verhindern, selbst wenn der materielle Anspruch berechtigt ist.

Hinzu kommt das Kostenrisiko: Das unterliegende Teil trägt die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Bei einem sechsstelligen Streitwert können die Gesamtkosten eines erstinstanzlichen Verfahrens schnell erhebliche Größenordnungen erreichen. Eine realistische Kosten-Nutzen-Analyse vor Klageerhebung – unter Einbeziehung von Vergleichs- und außergerichtlichen Lösungsszenarien – ist deshalb ein zentraler Teil der anwaltlichen Beratung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Energieversorgungsunternehmen aus Südwestdeutschland in einem Streit um rückständige Netznutzungsentgelte. Ausgangslage: Der beklagte Netzbetreiber bestritt die vertraglich vereinbarte Entgelthöhe und wandte eine fehlerhafte Jahresabrechnung ein; die technische Dokumentation der Bezugsmengen war unvollständig. Vorgehen: Zunächst wurde eine systematische Rekonstruktion der Messdaten aus archivierten Systemprotokollen veranlasst; parallel beantragte die Kanzlei ein selbstständiges Beweisverfahren zur Sicherung der Eichkonformität der relevanten Messeinrichtungen. Im weiteren Verfahren vor dem Landgericht konnte die Sachverhaltsgrundlage so aufbereitet werden, dass das Gericht in seiner vorläufigen Einschätzung die Klageposition als überwiegend schlüssig bewertete. Das Verfahren endete mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich. Ergebnis: Der Mandant erzielte eine Einigung, die seinen Hauptforderungen in wesentlichen Teilen entsprach – ohne dass ein weiteres Berufungsverfahren notwendig wurde.

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Schritt 6: Berufung zum Oberlandesgericht – Wann lohnt sich der zweite Weg?

Wer das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts angreifen will, muss die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils einhalten (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung vorzulegen (§ 520 ZPO). Eine Versäumung dieser Fristen ist grundsätzlich nicht heilbar und führt zur Rechtskraft des Ersturteils.

Das Oberlandesgericht (OLG) prüft im Berufungsverfahren nur, ob das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder ob die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zwingend Zweifel begründen (§ 529 ZPO). Neues Tatsachenvorbringen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 531 ZPO). Das unterstreicht, warum eine vollständige und substanziierte Darstellung des Sachverhalts bereits in der ersten Instanz zwingend ist.

In der Energiewirtschaft spielen OLG-Verfahren eine besondere Rolle, weil die Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren nach dem EnWG als spezialisierte Instanz fungieren. Diese Doppelrolle erfordert eine klare Abgrenzung zwischen dem ordentlichen Rechtsweg (ZPO) und dem energierechtlichen Beschwerdeverfahren (EnWG). Wer den falschen Weg beschreitet, verliert Zeit und Kosten.

Eine Revision zum BGH setzt voraus, dass das OLG die Revision zulässt oder der BGH sie auf Nichtzulassungsbeschwerde hin zulässt. Zu beachten ist: In der Revisionsinstanz vor dem BGH besteht Singularzulassung – die Vertretung ist nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (§ 78 ZPO). Wir begleiten Revisionsverfahren daher in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

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Schritt 7: Kostenmanagement und Vergleichsstrategie – Wie sichern Unternehmen ihre Liquidität im Prozess?

Ein gerichtliches Verfahren bindet Liquidität. Neben den Gerichtskosten fallen Anwaltshonorare an, die nach Vereinbarung (Stunden- oder Pauschalhonorar gemäß § 3a RVG oder gesetzliche Gebühren nach RVG) berechnet werden. Bei einem hohen Streitwert kann ein erstinstanzliches Verfahren selbst bei relativ zügigem Ablauf signifikante Kosten verursachen.

Mittelständische Energieunternehmen sollten daher von Beginn an eine Vergleichsstrategie parallel zur Prozesstrategie entwickeln. Das Gericht ist nach § 278 ZPO verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken; ein Vergleich ist in der Praxis die häufigste Beendigung kaufmännischer Streitigkeiten. Für die Verhandlungsposition gilt: Wer gut dokumentiert und substanziiert vorträgt, hat die stärkere Verhandlungsposition.

Ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs das Ziel, muss nach rechtskräftigem Urteil die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden (§§ 704 ff. ZPO). Auch hier gelten Fristen und Formerfordernisse, die eine professionelle Begleitung erfordern.

Nach unserer Erfahrung beraten wir Unternehmen regelmäßig dazu, die Wirtschaftlichkeit eines Verfahrens anhand dreier Parameter zu bewerten: Erfolgswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Beweislage, Kostenrisiko bei Unterliegen, und die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verfahrensdauer im Verhältnis zur Liquiditätssituation. Diese Analyse ist keine Garantie, aber ein wesentlicher Baustein einer belastbaren Prozessentscheidung.

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Häufige Fragen zu Handelsstreitigkeiten vor Gericht in der Energiewirtschaft

Welches Gericht ist für Handelsstreitigkeiten in der Energiewirtschaft zuständig?

Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 5.000 Euro sind die Landgerichte sachlich zuständig (§ 71 GVG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der beklagten Partei (§ 12 ZPO) oder – sofern vereinbart – dem vertraglich festgelegten Gerichtsstand (§ 38 ZPO). In energierechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem EnWG sind die Oberlandesgerichte als spezielle Instanz zuständig; diese Verfahren verlaufen getrennt vom ordentlichen Zivilprozess. Im Einzelfall ist die Abgrenzung sorgfältig zu prüfen.

Was bedeutet die kaufmännische Rügepflicht für Energieunternehmen?

Nach § 377 HGB müssen Kaufleute Mängel an Waren und Werkleistungen unverzüglich nach Entdeckung rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt, und Mängelansprüche gehen materiell-rechtlich verloren. In der Energiewirtschaft betrifft dies unter anderem Lieferungen von Betriebsmitteln, Messtechnik und Energiemanagementsoftware. Wir empfehlen, interne Eingangskontrollen so zu organisieren, dass eine schriftliche Rüge regelmäßig binnen zwei bis drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

Wann ist ein selbstständiges Beweisverfahren vor der eigentlichen Klage sinnvoll?

Ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist sinnvoll, wenn technische Befunde – etwa Messdaten, Anlagenzustände oder Eichkonformitäten – zu sichern sind, bevor sie verändert, überschrieben oder vernichtet werden. In der Energiewirtschaft ist dieses Instrument besonders wertvoll, da technische Sachverhalte häufig den Kern des Rechtsstreits bilden und Sachverständigengutachten im Hauptverfahren erheblich zeit- und kostenintensiver sind als eine frühzeitige gerichtliche Sicherung.

Wie lange dauert ein erstinstanzliches Handelsverfahren vor dem Landgericht?

Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht, Sachkomplexität und Beweisbedarf abhängig und kann qualitativ nicht pauschal angegeben werden. Energiewirtschaftliche Verfahren mit Sachverständigengutachten dauern regelmäßig länger als einfache Zahlungsklagen, weil die gerichtliche Bestellung, Beauftragung und Auswertung von Sachverständigen Zeit in Anspruch nimmt. Für die Liquiditätsplanung des Unternehmens ist eine realistische Einschätzung der Verfahrensdauer Teil der anwaltlichen Erstberatung.

Welche Fristen sind bei der Berufung zum OLG zu beachten?

Die Berufung ist binnen einem Monat ab Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils einzulegen (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung beim OLG eingehen (§ 520 ZPO). Diese Fristen sind absolut; eine Versäumung führt zur Rechtskraft des Ersturteils. Neues Tatsachenvorbringen ist in der Berufung nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 531 ZPO).

Kann ein Handelsstreit vor dem Gericht durch Vergleich beendet werden?

Ja – der gerichtliche Vergleich ist in der Praxis die häufigste Form der Beendigung kaufmännischer Streitigkeiten. Das Gericht ist nach § 278 ZPO verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Ein Vergleich bietet gegenüber einem streitigen Urteil den Vorteil der Schnelligkeit, der Kostenkontrolle und der Planbarkeit. Eine parallel zur Prozesstrategie entwickelte Vergleichsstrategie ist deshalb integraler Bestandteil unserer Beratung in Handelsstreitigkeiten.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte – Streitige Verfahren in der Energiewirtschaft

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und Handelsstreitigkeiten, mit besonderer Erfahrung in der Energiewirtschaft. Wir begleiten Mandanten von der außergerichtlichen Konfliktlösung über das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht bis zur Berufung beim Oberlandesgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über ein dezidiertes Verfahrensteam mit Kenntnissen des Zivilprozessrechts (ZPO), des Handelsrechts (HGB) sowie der energierechtlichen Besonderheiten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

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Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle energiewirtschaftlicher Handelsstreitigkeiten nach ZPO und HGB. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung Ihrer zuständigen Kammer.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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