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Handelsstreitigkeiten vor Gericht – Maschinenbau: Praxisleitfaden

Handelsstreitigkeiten vor Gericht: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauunternehmen liefert eine hochkomplexe Sondermaschine; der Abnehmer verweigert die Abnahme und beruft sich auf angebliche Mängel, die im Abnahmeprotokoll nie aufgeführt wurden. Die Forderung: sechsstellig, die Gegenposition: ebenfalls substanziiert. Was jetzt? Viele Geschäftsführer unterschätzen, wie rasch ein Handelsstreit vor Gericht eskaliert – und wie folgenreich es ist, die ersten Weichen falsch zu stellen.

Handelsstreitigkeiten vor Gericht werden nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) abgewickelt; zuständig sind je nach Streitwert das Landgericht (LG) oder im Rechtsmittelzug das Oberlandesgericht (OLG). Für Maschinenbauunternehmen bedeutet das: Fristen sind knapp, Beweislastregeln streng und die wirtschaftlichen Folgen einer verzögerten Reaktion erheblich. Wer als Geschäftsführer den Prozess strukturiert vorbereitet, schützt Liquidität und Haftungsmasse.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren: von der Risikoabwägung vor Klageerhebung über Beweissicherung und Klagezustellung bis zur Vollstreckung des Urteils – mit spezifischem Blick auf typische Konstellationen des Maschinenbaus.

Schritt 1: Prozessrisikoabwägung – Lohnt die Klage?

Bevor Sie eine Handelsstreitigkeit vor Gericht tragen, ist eine nüchterne Kosten-Nutzen-Analyse unerlässlich. Die Frage lautet nicht allein, ob Sie rechtlich im Recht sind, sondern ob ein obsiegendes Urteil wirtschaftlich einbringt, was der Prozess kostet.

Das Prozessrisiko im deutschen Zivilverfahren besteht aus drei Komponenten: dem Verlustrisiko in der Sache (Beweislage, Vertragsgestaltung), dem Kostenrisiko (Gerichts- und Anwaltsgebühren nach RVG sowie ggf. Sachverständigenkosten) und dem Vollstreckungsrisiko (Bonität des Schuldners). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauunternehmen den dritten Punkt unterschätzen: Ein Urteil gegen eine insolvenznahe Gesellschaft ist häufig faktisch wertlos.

Welche Beweismittel stehen Ihnen zur Verfügung? Im Maschinenbau sind das insbesondere Abnahmeprotokolle, technische Prüfdokumentationen, E-Mail-Korrespondenz über Soll-Leistungen sowie Lieferscheine. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB spielt eine zentrale Rolle: Rügt der Käufer Mängel nicht unverzüglich nach Ablieferung, gilt die Ware als genehmigt. Das ist ein häufig übersehener Vorteil für den Maschinenhersteller – aber er muss aktiv geltend gemacht werden.

Unsere Empfehlung: Dokumentieren Sie vor Klageeinreichung schriftlich, welche Belege vorhanden sind, welche Zeugen benennt werden können und wie sich die wirtschaftliche Lage des Gegners darstellt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich die Prozesstaktik seriös bestimmen.

Schritt 2: Zuständigkeit und Gerichtsstand – Wo wird gestritten?

Die Zuständigkeit des richtigen Gerichts ist keine Formalität; ein Verfahren vor dem falschen Gericht führt zur Verweisung und kostet wertvolle Zeit.

Für Handelsstreitigkeiten gilt: Sachlich zuständig sind bei einem Streitwert von über 5.000 € die Landgerichte (§ 71 GVG), die über spezialisierte Kammern für Handelssachen (KfH) verfügen. Diese Kammern sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt – ein praktischer Vorteil, weil kaufmännischer Sachverstand in die Beweiswürdigung einfließt. Im Maschinenbau, wo Streitwerte rasch im sechs- bis siebenstelligen Bereich liegen, ist das Landgericht nahezu immer die erste Instanz.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§ 13 ZPO). Haben die Parteien vertraglich einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart, geht dieser vor – sofern die Vereinbarung den Anforderungen des § 38 ZPO genügt. In der Maschinenbaupraxis finden sich häufig Klauseln, die den Sitz des Lieferanten als Gerichtsstand festlegen; sie sind bei Verträgen zwischen Kaufleuten grundsätzlich wirksam.

Was gilt bei internationalen Sachverhalten? Beliefert ein deutsches Maschinenbauunternehmen einen Abnehmer im EU-Ausland, greift die EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung); außerhalb der EU ist das internationale Privatrecht zu prüfen. Für grenzüberschreitende Sachverhalte arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen – ohne die verfahrenssteuernde Linie aus der Hand zu geben.

Schritt 3: Beweissicherung vor und während des Verfahrens

Ein gut geführter Maschinenbau-Prozess wird oft schon in der Beweissicherungsphase gewonnen oder verloren. Die ZPO bietet mehrere Instrumente, die Geschäftsführer kennen müssen.

Das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO erlaubt die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens noch vor Klageerhebung oder während eines laufenden Verfahrens. Im Maschinenbau, wo Mängelzustand und technische Ursache häufig im Streit stehen, ist dieses Instrument besonders wertvoll: Es fixiert den Sachstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und verhindert, dass der Mangel behoben oder der Beweis vernichtet wird, bevor ein Gericht ihn würdigt.

Hinzu kommt die Urkundenvorlage nach § 142 ZPO: Das Gericht kann einer Partei aufgeben, im Besitz befindliche Urkunden vorzulegen. Anders als im US-amerikanischen Discovery-Verfahren besteht im deutschen Zivilprozess keine umfassende Vorlagepflicht; die Partei trägt grundsätzlich selbst die Beweislast für ihr Vorbringen. Das bedeutet in der Praxis: Dokumentenmanagement beginnt nicht mit dem Rechtsstreit, sondern mit Vertragsabschluss.

Nach unserer Erfahrung ist die häufigste Schwachstelle von Maschinenbauunternehmen in Prozessen nicht die Rechtslage, sondern die lückenhafte interne Dokumentation: fehlende Abnahmeprotokolle, nicht unterzeichnete Änderungsvereinbarungen, mündliche Absprachen ohne E-Mail-Bestätigung. Wer hier früh gegensteuert, verbessert seine Prozessposition erheblich.

Schritt 4: Klageschrift und Klagezustellung – Fristen und Formalia

Die Klageschrift ist das zentrale Dokument des Prozesses. Sie muss den Streitgegenstand vollständig und widerspruchsfrei darlegen – denn spätere Änderungen sind nur eingeschränkt möglich und können Kostennachteile auslösen.

Inhaltlich verlangt § 253 ZPO die Angabe von Parteien, Gericht, Streitgegenstand und einem bestimmten Antrag. Der Antrag muss so formuliert sein, dass er unmittelbar in einen vollstreckbaren Titel übergehen kann. Im Maschinenbau bedeutet das: Zahlung eines konkreten Betrages und/oder Abnahme einer bezeichneten Maschine, nicht bloß „Erfüllung des Vertrages". Vage Anträge führen zu Hinweisbeschlüssen und Zeitverlust.

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Das ist eine harte Frist: Ein Maschinenbauunternehmen, dessen Werklohnforderung aus dem Jahr 2022 zum 31. Dezember 2025 verjährt, verliert seinen Anspruch endgültig, wenn keine verjährungsunterbrechende Maßnahme ergriffen wurde. Verjährungsunterbrechung tritt durch Klageerhebung, schriftliche Mahnung, Antrag auf Mahnbescheid oder Verhandlungen ein – wobei letzteres sorgfältig dokumentiert werden muss.

Nach Einreichung beim Gericht wird die Klage dem Beklagten zugestellt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt, in der Regel zwei bis vier Wochen. Die Zustellungsfiktion des § 167 ZPO „Rückwirkung der Zustellung" ist relevant für die Verjährungsunterbrechung: Die Klage muss „demnächst" zugestellt werden; verzögerliche Vorschusszahlung kann die Rückwirkung versagen. Hier drohen Fallstricke.

Welche Rolle spielt das Mahnverfahren im Maschinenbau?

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist ein kostengünstiges und schnelles Instrument, wenn die Forderung unbestritten ist oder der Schuldner die Auseinandersetzung scheut. Im Maschinenbau eignet es sich vor allem für klare Zahlungsrückstände ohne sachliche Gegenposition.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird beim zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes gestellt; in Bayern etwa beim Amtsgericht Coburg. Der Mahnbescheid ergeht ohne inhaltliche Prüfung. Legt der Antragsgegner Widerspruch ein – was er innerhalb von zwei Wochen kann –, wird die Sache automatisch an das zuständige Streitgericht abgegeben. Das Mahnverfahren ist damit kein Prozessersatz, sondern ein Beschleunigungsinstrument für unstreitige Fälle.

Für strittige Forderungen, insbesondere bei technischen Mängeleinwänden, empfiehlt sich der direkte Weg zur Klage. Der Umweg über das Mahnverfahren kostet in diesen Fällen Zeit, ohne Verfahrensvorteile zu bieten.

Ablauf des Hauptverfahrens vor dem Landgericht: Was erwartet Sie?

Das Hauptverfahren vor dem Landgericht gliedert sich typischerweise in drei Phasen: schriftliche Vorverhandlung, mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme.

In der schriftlichen Vorverhandlung tauschen die Parteien Schriftsätze aus; das Gericht klärt den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen. Im Maschinenbau sind Verfahren häufig technisch komplex – Sachverständige werden bestellt, Gutachten eingeholt, Gegen-Gutachten eingereicht. Das kann die Verfahrensdauer erheblich verlängern; je nach Kammer und Sachlage dauern erstinstanzliche Verfahren vor einem LG erfahrungsgemäß zwischen einem und mehreren Jahren.

In der mündlichen Verhandlung haben beide Seiten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die die Parteien nicht bedacht haben (§ 139 ZPO, richterliche Hinweispflicht). Für Geschäftsführer bedeutet das: Erscheinen Sie nicht ohne anwaltliche Begleitung. Die Spontanerklärung eines Geschäftsführers in der Verhandlung kann den Ausgang des Verfahrens beeinflussen.

Ein zentrales Instrument der Verfahrensführung ist der Vergleich. Statistisch wird ein erheblicher Teil aller Handelsstreitigkeiten durch gerichtlichen Vergleich beendet. Wann ist ein Vergleich sinnvoll? Wenn die Beweislage unsicher ist, wenn der Zeitdruck wirtschaftlich drückt oder wenn die Geschäftsbeziehung erhalten werden soll. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit Sitz in Süddeutschland, das einen siebenstelligen Werklohnanspruch gegen einen langjährigen Abnehmer geltend machte. Die Ausgangslage war durch ein streitiges Sachverständigengutachten belastet. Das Vorgehen: strukturierte Verhandlung auf Basis eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags mit festgelegter Ratenzahlung und Verjährungsverzicht. Das Ergebnis: wirtschaftliche Sicherheit für den Mandanten, vermiedener weiterer Instanzenzug.

Berufung und Revision – Was gilt nach dem erstinstanzlichen Urteil?

Unterliegen Sie in erster Instanz, eröffnet die ZPO den Weg zur Berufung beim Oberlandesgericht. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden (§ 520 ZPO). Diese Fristen sind absolut; ihre Versäumung führt zur Rechtskraft des Urteils.

Das OLG prüft das erstinstanzliche Urteil auf Rechtsfehler und ob die Tatsachenfeststellungen des LG korrekt sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind in der Berufung nur eingeschränkt zulässig (§ 531 ZPO). Das unterstreicht, warum eine vollständige und strukturierte Prozessführung bereits in erster Instanz entscheidend ist.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist im Zivilrecht an strenge Voraussetzungen geknüpft: Sie muss zugelassen sein oder die Rechtssache muss grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 ZPO). Hinzu kommt: Vor dem BGH besteht Singularzulassung – Vertretung ist ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (§ 78 ZPO). In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir daher in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Ob Berufung sinnvoll ist, hängt von einer erneuten Risikoabwägung ab: Liegt ein Rechtsfehler vor, der das Urteil trägt? Rechtfertigt der wirtschaftliche Wert die weiteren Verfahrenskosten? Diese Fragen sollten unmittelbar nach Urteilszustellung geprüft werden – nicht erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist.

Vollstreckung des Urteils – Wie kommen Sie zu Ihrem Geld?

Ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Doch die Vollstreckung ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt, der anwaltlicher Vorbereitung bedarf.

Für die Vollstreckung benötigen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (§ 724 ZPO). Die wichtigsten Vollstreckungsinstrumente im kaufmännischen Bereich: Pfändung von Bankkonten (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829 ff. ZPO), Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte sowie – bei Maschinenbauunternehmen mit Sachanlagen relevant – die Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.

Was ist, wenn der Schuldner keinen Anhaltspunkt für sein Vermögen gibt? Das Instrument der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) nach § 802c ZPO verpflichtet den Schuldner zur vollständigen Offenlegung seines Vermögens. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen strafrechtliche Konsequenzen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Maschinenbauunternehmen die Vollstreckungsphase als „erledigt" betrachten, sobald das Urteil vorliegt. Das ist ein Irrtum. Insbesondere wenn der Schuldner seinerseits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, muss schnell gehandelt werden: Eine frühe Kontenpfändung kann den entscheidenden Unterschied machen, bevor ein mögliches Insolvenzverfahren die Vollstreckung sperrt.

Haftung des Geschäftsführers im Prozess – Was gilt persönlich?

Geschäftsführer einer GmbH oder Gesellschafter einer Personengesellschaft im Maschinenbau sollten wissen: Die Führung eines Rechtsstreits kann persönliche Haftungsrisiken begründen.

Im GmbH-Recht haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die er durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten verursacht – auch bei der Prozessführung. Wer ohne belastbare Rechtsgrundlage einen aussichtslosen Prozess führt und der Gesellschaft dadurch Kosten verursacht, kann nach § 43 GmbHG haftbar sein. Das ist keine theoretische Gefahr: In Insolvenzsituationen prüfen Insolvenzverwalter regelmäßig, ob Prozesskosten pflichtwidrig aufgewendet wurden.

Darüber hinaus muss der Geschäftsführer bei drohender Insolvenz die Antragspflicht nach § 15a InsO im Blick behalten: Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist spätestens drei Wochen, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen. Wer diese Fristen versäumt, macht sich strafbar und haftet persönlich für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden. Wenn ein laufender Prozess die Liquiditätslage des Unternehmens belastet, muss dieser Aspekt mitgedacht werden.

Gibt es eine Alternative zum staatlichen Gericht? Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. ZPO oder institutionelle Verfahren (DIS, ICC) sind im Maschinenbau insbesondere bei internationalen Verträgen eine ernstzunehmende Option: Sie bieten vertrauliche Verhandlung, häufig schnellere Entscheidung durch spezialisierte Schiedsrichter und internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958. Die Entscheidung zwischen staatlichem Gericht und Schiedsverfahren sollte bereits bei Vertragsgestaltung getroffen werden – nicht erst im Streitfall.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus dem süddeutschen Raum, der gegen einen langjährigen Abnehmer eine fällige Restzahlung für eine nach Kundenvorgaben gefertigte Sondermaschine gerichtlich geltend machte. Ausgangslage: Der Abnehmer berief sich auf nachträgliche Leistungsänderungen, die angeblich mündlich vereinbart worden seien; schriftliche Dokumentation fehlte auf beiden Seiten. Vorgehen: Sicherung aller E-Mail-Verläufe und interner Entwicklungsprotokolle; Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung des technischen Lieferzustands; parallele Einleitung eines Mahnverfahrens zur Verjährungsunterbrechung. Im Hauptverfahren vor dem LG stützte das Sachverständigengutachten die Vertragskonformität der Lieferung. Das Ergebnis: gerichtlicher Vergleich mit Einigung auf eine deutlich überwiegende Zahlung der streitigen Forderung, ohne weiteren Instanzenzug.

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Häufige Fragen zu Handelsstreitigkeiten vor Gericht im Maschinenbau

Welches Gericht ist bei Handelsstreitigkeiten im Maschinenbau zuständig?

Bei einem Streitwert von über 5.000 Euro ist grundsätzlich das Landgericht sachlich zuständig; es verfügt über spezialisierte Kammern für Handelssachen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Beklagten (§ 13 ZPO) oder einer wirksam vereinbarten Gerichtsstandsklausel. Im Maschinenbau, wo Streitwerte regelmäßig erheblich über dieser Schwelle liegen, ist das Landgericht die typische erste Instanz.

Was bedeutet die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB für Maschinenbauer?

Nach § 377 HGB muss ein Käufer Mängel unverzüglich nach Ablieferung und Untersuchung rügen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt. Für Maschinenbauunternehmen als Verkäufer ist das ein wesentlicher prozessualer Vorteil: Wird die Rüge nicht nachgewiesen, entfallen Mängelansprüche des Käufers grundsätzlich. Abnahmeprotokolle und ihre zeitliche Dokumentation sind daher von erheblicher Bedeutung.

Wie lange dauert ein Handelsrechtsstreit vor dem Landgericht?

Die Verfahrensdauer hängt von der sachlichen Komplexität und der Auslastung der zuständigen Kammer ab. Technisch aufwendige Maschinenbau-Prozesse, in denen Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, können mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Ein selbstständiges Beweisverfahren vorab kann den Hauptprozess beschleunigen, weil der Sachverhalt bereits teilweise geklärt ist. Die genaue Dauer ist im Einzelfall zu prüfen.

Welche Verjährungsfrist gilt für Werklohnforderungen im Maschinenbau?

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für Werklohnforderungen aus Maschinenbauverträgen bedeutet das: Rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen – durch Klage, Mahnbescheid oder dokumentierte Verhandlungen.

Wann ist ein Schiedsverfahren dem staatlichen Gericht vorzuziehen?

Schiedsverfahren bieten insbesondere bei internationalen Verträgen Vorteile: Vertraulichkeit, spezialisierte Schiedsrichter und internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958. Im nationalen Maschinenbaugeschäft ist das staatliche Gericht dagegen häufig kosteneffizienter. Die Entscheidung sollte bei Vertragsabschluss und nicht erst im Streitfall getroffen werden.

Kann ich als Geschäftsführer persönlich haften, wenn ein Prozess verloren geht?

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann entstehen, wenn ein aussichtsloser Rechtsstreit pflichtwidrig geführt wurde und der Gesellschaft dadurch Schaden entsteht (§ 43 GmbHG). Hinzu kommt die insolvenzrechtliche Perspektive: Prozesskosten, die nach Insolvenzreife aufgewendet werden, können Zahlungsverbotstatbestände auslösen. Eine fundierte Prozessrisikoabwägung vor Klageerhebung ist daher auch aus Haftungssicht zwingend.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, mit besonderem Schwerpunkt im Handels- und Wirtschaftsrecht für Industrieunternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten profitieren von strukturierter Prozessführung, die Fristen, Beweissicherung und wirtschaftliche Zielsetzung konsequent verbindet. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Zivilprozessrechts und des kaufmännischen Handelsrechts. Ihr konkreter Streitfall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Dokumentationslage und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Kammer.

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