MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2

Handelsstreitigkeiten vor Gericht – Medizintechnik: Branchenreport

Handelsstreitigkeiten vor Gericht: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant liefert sterile Einmalprodukte, die im Operationssaal versagen. Ein Vertriebspartner kündigt den Exklusivvertrag kurz vor der CE-Rezertifizierung. Ein ausländischer Abnehmer weigert sich, rund vier Monate nach Rechnungsstellung zu zahlen – und beruft sich auf eine angebliche Konstruktionsmangel-Rüge, die vertraglich längst verfristet ist. Solche Konstellationen gehören im Medizintechniksektor zur alltäglichen unternehmerischen Realität, und sie münden häufig in Handelsstreitigkeiten vor Gericht.

Handelsstreitigkeiten vor Gericht werden in Deutschland nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) abgewickelt. Für Medizintechnikunternehmen gilt die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB – wer Mängel nicht unverzüglich rügt, verliert den Gewährleistungsanspruch. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Daneben treten produkthaftungsrechtliche und regulatorische Besonderheiten, die den Prozessausgang im Medizintechniksektor erheblich beeinflussen.

Dieser Branchenreport analysiert die wichtigsten Rechtsgrundlagen, typischen Streitkonstellationen und prozessualen Besonderheiten für Geschäftsführer mittelständischer Medizintechnikunternehmen – von der kaufmännischen Rüge bis zur Berufung vor dem Oberlandesgericht.

Warum ist der Medizintechniksektor besonders streitanfällig?

Die Medizintechnikbranche verbindet hohe regulatorische Anforderungen mit komplexen Lieferketten, langen Produktlebenszyklen und internationalen Vertriebsstrukturen – eine Kombination, die das Konfliktpotenzial gegenüber anderen Branchen strukturell erhöht. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Streitigkeiten aus genau drei Quellen entstehen: Qualitätsmängeln und Rückrufkosten, dem vorzeitigen Abbruch von Vertriebsbeziehungen sowie der Verletzung von Schutzrechten an Medizinprodukten.

Hinzu kommt ein weiteres Element, das den Sektor von anderen Industriebranchen unterscheidet: Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) schafft ein engmaschiges regulatorisches Umfeld, in dem technische Dokumentation, klinische Bewertungen und Konformitätsnachweise nicht nur gegenüber Behörden, sondern zunehmend auch im Zivilprozess relevant werden. Wer vor Gericht einen Sachmangel geltend macht oder abwehrt, muss heute auch die regulatorische Compliance seines Produkts darlegen können.

Warum scheitern viele Unternehmen schon vor der ersten mündlichen Verhandlung? Weil sie die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB unterschätzen. Diese Norm gilt auch für Medizintechnikprodukte: Ein Käufer, der einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung rügt, verliert seinen Gewährleistungsanspruch – unabhängig davon, wie gravierend der Mangel objektiv ist. Die Rüge muss unverzüglich erfolgen; was „unverzüglich" heißt, hängt vom Einzelfall und der Beschaffenheit der Ware ab, in der Rechtsprechung werden im Regelfall wenige Tage bis maximal zwei Wochen anerkannt.

Rechtsrahmen: ZPO, HGB und MDR im Zusammenspiel

Der prozessuale Rahmen für Handelsstreitigkeiten vor Gericht in der Medizintechnik wird durch drei Normebenen gebildet: die ZPO als Verfahrensrecht, das HGB als kaufmännisches Sonderrecht und die MDR als regulatorischer Überbau. Alle drei Ebenen greifen in der Praxis ineinander.

Die ZPO regelt, wie ein Handelsstreit durchgeführt wird: Zuständigkeit, Beweislast, Klageformen, Fristen. Sachlich zuständig ist nach § 71 GVG das Landgericht, wenn der Streitwert 5.000 Euro übersteigt. Für kaufmännische Streitigkeiten bestehen an vielen deutschen Gerichten spezialisierte Kammern für Handelssachen (§§ 93 ff. GVG), in denen Berufsrichter gemeinsam mit ehrenamtlichen Handelsrichtern urteilen – ein Vorteil, weil wirtschaftlicher Sachverstand direkt in den Spruchkörper eingebettet ist.

Das HGB bestimmt die materiell-rechtlichen Grundlagen der kaufmännischen Handelsbeziehung. Neben der bereits erwähnten Rügepflicht nach § 377 HGB ist im Vertriebskontext der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB von erheblicher Bedeutung: Bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags kann ein Ausgleichsanspruch von höchstens einer Jahresprovision entstehen. In der Medizintechnikbranche, wo Außendienststrukturen und Exklusivvertriebsverträge verbreitet sind, führt die Kündigung von Vertriebsverträgen daher regelmäßig zu erheblichen Ausgleichsansprüchen und entsprechenden Gerichtsverfahren.

Die MDR entfaltet ihre prozessuale Relevanz vor allem in zwei Bereichen: Erstens als Maßstab für den vertraglich geschuldeten Zustand eines Medizinprodukts (Sollbeschaffenheit), zweitens als Beweismittel. Technische Dokumentation, Risikomanagementsystem und klinische Bewertungen können im Zivilprozess als Urkundenbeweis vorgelegt werden – und lassen den Richter beurteilen, ob das Produkt den vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Standards entspricht.

Welche Streitkonstellationen dominieren in der Medizintechnik?

Nach unserer Erfahrung lassen sich die häufigsten Handelsstreitigkeiten vor Gericht im Medizintechniksektor in vier Hauptkategorien einteilen. Jede weist eigene rechtliche Besonderheiten auf, die eine frühzeitige anwaltliche Begleitung erforderlich machen.

Konstellation 1 – Produktmangel und Rückrufkosten: Ein Abnehmer behauptet, gelieferte Medizinprodukte seien mangelhaft und verlangt Minderung, Nachlieferung oder Schadensersatz. Zusätzlich macht er Kosten eines Rückrufs nach Art. 87 MDR geltend. Hier streiten die Parteien regelmäßig über den technischen Zustand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und über die Kausalität zwischen Mangel und Rückrufaufwand. Die Rügepflicht nach § 377 HGB ist der erste Prüfpunkt: Wurde der Mangel rechtzeitig und hinreichend konkretisiert gerügt? Ist dies nicht der Fall, ist die Klage in der Regel ohne sachliche Prüfung abzuweisen.

Konstellation 2 – Vertriebsvertragsstreitigkeiten: Ein Hersteller kündigt einem Exklusivvertriebspartner; dieser klagt auf Schadensersatz wegen entgangener Umsätze und Handelsvertreterausgleich. Der Ausgleich berechnet sich nach der Jahresprovision (höchstens eine Jahresprovision, § 89b HGB) und ist in Medizintechnik-Vertriebsnetzen aufgrund der hohen Margen oft ein erheblicher Betrag.

Konstellation 3 – Zahlungsstreitigkeiten mit internationalem Bezug: Ein ausländischer Abnehmer verweigert die Zahlung und beruft sich auf Mängel, die er nach hiesiger Einschätzung zu spät gerügt hat. Hier ist zunächst die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands zu klären – sofern keine Rechtswahlklausel vereinbart wurde. Wurde deutsches Recht und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart, kann ein Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage zügig eingeleitet werden.

Konstellation 4 – Schutzrechtsverletzungen: Wettbewerber vermarkten eine baugleiche oder nahezu identische Gerätekonstruktion. Der Hersteller klagt auf Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatz. Solche Verfahren werden häufig im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet und dann im Hauptsacheverfahren fortgeführt. Sie berühren das Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht und erfordern eine sorgfältige Abstimmung zwischen prozessualem und schutzrechtlichem Vorgehen.

Prozessuale Besonderheiten bei LG und OLG: Was Geschäftsführer wissen müssen

Der Instanzenzug für Handelsstreitigkeiten vor Gericht beginnt bei Streitwerten über 5.000 Euro beim Landgericht (LG), gefolgt von der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG). Für Geschäftsführer mittelständischer Medizintechnikunternehmen ist das Verständnis dieses Instanzenzugs entscheidend, weil Versäumnisse in der ersten Instanz nur begrenzt korrigierbar sind.

Im Landgerichtsverfahren gilt Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Das Gericht setzt in der Regel eine Güteverhandlung an, bevor es in die Beweisaufnahme eintritt. In komplexen Medizintechniksachen wird regelmäßig ein Sachverständiger bestellt, der technische und regulatorische Fragen bewertet. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO), die Begründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO). Diese Fristen sind Ausschlussfristen – eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Die Berufung vor dem OLG ist keine vollständige Neuverhandlung: Neues Vorbringen ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 ZPO zulässig. Wer in erster Instanz relevante Tatsachen nicht vorgetragen hat, kann sie regelmäßig nicht in der Berufungsinstanz nachliefern. Dieser Präklusionseffekt macht eine sorgfältige Prozessführung vor dem Landgericht zur strategischen Kernaufgabe.

Für die Revisionsinstanz zum Bundesgerichtshof (BGH) gilt: Hier besteht Singularzulassung – die Vertretung ist ausschließlich beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. BRANDT & FALK arbeitet in der Revisionsinstanz deshalb in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Beweisführung und Sachverständige im Medizintechnikprozess

Die Frage, wie ein Streit vor Gericht ausgeht, hängt im Medizintechnikprozess oft weniger von der rechtlichen Argumentation als von der Qualität der Beweisführung ab. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass technisch klar begründete Ansprüche scheitern, weil die Beweismittel nicht prozesskonform gesichert wurden.

Der Beweis technischer Mängel und regulatorischer Verstöße erfordert regelmäßig gerichtliche Sachverständige. Diese müssen neben technischem Fachwissen auch Kenntnisse der MDR, der einschlägigen harmonisierten Normen und der klinischen Bewertungsmethodik mitbringen. Die Auswahl des richtigen Sachverständigen – und gegebenenfalls die Ablehnung eines ungeeigneten – ist ein entscheidender Prozessschritt, der anwaltliche Begleitung erfordert.

Daneben kann die Beweissicherung im Vorfeld entscheidend sein. Nach § 485 ZPO besteht die Möglichkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, mit dem technische Befunde unabhängig vom späteren Hauptprozess gesichert werden können. Gerade wenn Medizinprodukte nach einem Vorfall zerlegt, gereinigt oder entsorgt werden müssen, ist die rechtzeitige Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oft die einzige Möglichkeit, den Sachbefund zu erhalten.

Urkundenbeweis spielt in Medizintechnikprozessen eine besondere Rolle: Prüfberichte, technische Dokumentationen, klinische Bewertungsberichte, Risikoanalysen und Korrespondenzen mit Benannten Stellen sind oft die aussagekräftigsten Beweismittel. Ihre systematische Zusammenstellung und Auswertung bereits vor Prozessbeginn schafft eine erhebliche Ausgangsstärke im Verfahren.

Verjährung, Fristen und kaufmännische Rügepflicht: Der Zeitfaktor

Handelsstreitigkeiten vor Gericht verliert, wer Fristen versäumt. Die relevanten Fristen im Medizintechniksektor sind komplex und überschneiden sich.

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für Sachmängelansprüche gelten bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB); bei beweglichen Sachen – zu denen die meisten Medizinprodukte zählen – regelmäßig zwei Jahre. Zudem gilt: Bei kaufmännischen Parteien kann die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche vertraglich auf ein Jahr oder weniger verkürzt werden, soweit keine AGB-rechtlichen Grenzen entgegenstehen.

Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB überlagert die Verjährungsregelungen in erheblicher Weise: Sie begründet keinen eigenständigen Anspruch, sondern vernichtet bestehende Gewährleistungsrechte, wenn die Rüge ausbleibt. Unverzügliche Rüge bedeutet in der Rechtsprechung im Allgemeinen, dass die Beanstandung ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen hat. In der Praxis bedeutet das: Empfangen Medizintechnikunternehmen mangelhafte Ware, müssen sie sofort – nicht nach Wochen interner Prüfungen – eine schriftliche, hinreichend konkrete Mängelrüge absenden.

Schließlich: Im einstweiligen Rechtsschutz gelten eigene Dringlichkeitsmaßstäbe. Wer einen Wettbewerber wegen Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch nehmen will, muss die Dringlichkeit durch unverzügliches Handeln nach Kenntnis von der Verletzung wahren. Wer zuwartet und intern prüft, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückweist.

Schiedsverfahren als Alternative: Wann ist Arbitrage sinnvoll?

Neben dem staatlichen Gerichtsweg steht Medizintechnikunternehmen das Schiedsverfahren als privatrechtlicher Streitentscheidungsmechanismus offen. Die Wahl zwischen beiden Wegen ist eine strategische Entscheidung, die bereits bei der Vertragsgestaltung getroffen werden sollte – und die im Nachhinein nur begrenzt korrigierbar ist.

Schiedsverfahren bieten im Medizintechniksektor spezifische Vorteile: Die Parteien können technisch und regulatorisch erfahrene Schiedsrichter bestellen, die MDR-Anforderungen und Produktzulassungsverfahren aus eigenem Sachverstand kennen. Zudem sind Schiedsverfahren nicht öffentlich – ein erheblicher Vorteil, wenn die Streitigkeit vertrauliche technische Entwicklungen, Betriebsgeheimnisse oder Rückrufvorgänge betrifft, die am Markt keinen Schaden anrichten sollen.

Andererseits sind Schiedsverfahren in der Regel kostspieliger als staatliche Verfahren. Für mittelständische Unternehmen mit Streitwerten unter 500.000 Euro lohnt sich der Aufwand oft nicht. Darüber hinaus fehlt im Schiedsverfahren der instanzrechtliche Überprüfungsmechanismus: Die Möglichkeit, ein Schiedsurteil anzufechten, ist auf wenige eng gefasste Aufhebungsgründe beschränkt (§§ 1059 ff. ZPO). Wer im Schiedsverfahren verliert, hat kaum Rechtsmittel.

Eine pragmatische Empfehlung aus der Kanzleipraxis: Bei internationalen Lieferverträgen mit bedeutenden Handelspartnern aus dem außereuropäischen Ausland bieten sich Schiedsklauseln nach ICC- oder DIS-Regeln an. Bei rein innerdeutschen oder innereuropäischen Handelsstreitigkeiten ist der staatliche Instanzenzug in aller Regel die effizientere und günstigere Option.

Mandat aus der Praxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller chirurgischer Instrumente aus der Medizintechnikbranche. Ausgangslage: Ein langjähriger österreichischer Vertriebspartner hatte den Exklusivvertrag vorzeitig beendet, ohne die vereinbarte Auslauffrist einzuhalten, und verweigerte die Zahlung ausstehender Rechnungen mit dem Hinweis auf angebliche Produktmängel. Die Rüge der Mängel war erst mehrere Wochen nach Lieferung erfolgt.

Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Im Ergebnis war die Rüge sowohl verspätet als auch zu unbestimmt formuliert, sodass Gewährleistungsansprüche des Vertriebspartners verwirkt waren. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB geprüft und unter Einbeziehung der tatsächlichen Provisionshistorie auf einen qualitativ vertretbaren Rahmen eingegrenzt. Die Zahlungsklage vor dem zuständigen Landgericht wurde parallel mit einer Klageerwiderung gegen die Widerklage des Vertriebspartners koordiniert.

Ergebnis: Das Verfahren wurde nach Vorlage der Rügedokumentation und eines Sachverständigenhinweises durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, der die Zahlungsansprüche der Kanzleimandantschaft im Wesentlichen berücksichtigte. Keine Erfolgsgarantie; Ergebnis des Einzelfalls.

Risikominimierung vor dem Prozess: Vertragsgestaltung und Dokumentation

Handelsstreitigkeiten vor Gericht entstehen nicht selten an denselben vertraglichen Schwachstellen. Nach unserer Erfahrung in der Mandatsarbeit mit Medizintechnikunternehmen lassen sich die meisten Verfahren durch drei präventive Maßnahmen erheblich entschärfen oder ganz vermeiden.

Erstens: Rechtswahl und Gerichtsstandsklausel in jedem Liefer- und Vertriebsvertrag. Ohne solche Klauseln riskieren Medizintechnikunternehmen, im Ausland verklagt zu werden – in Jurisdiktionen, deren Verfahrensrecht, Sprache und Sachverständigenkultur ihnen fremd sind. Die Vereinbarung deutschen Rechts und eines deutschen Gerichtsstands schafft Planungssicherheit und reduziert das Prozessrisiko erheblich.

Zweitens: AGB-Gestaltung mit klaren Regelungen zur Rügepflicht, zur Haftungsbegrenzung und zu Gewährleistungsfristen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg und können die eigene Rechtsposition empfindlich schwächen. Im B2B-Bereich bestehen gegenüber Verbrauchern zwar erweiterte Gestaltungsspielräume, aber auch hier gibt es zwingend unwirksame Klauseltypen.

Drittens: Dokumentation von Lieferung, Abnahme und Mängelkommunikation. Im Prozess entscheidet oft nicht, wer recht hat, sondern wer es beweisen kann. Lückenhafte Lieferscheine, fehlende Abnahmeprotokolle und formlose E-Mail-Kommunikation über Beanstandungen schaffen unnötige Beweisprobleme. Ein strukturiertes Dokumentationsmanagement – insbesondere für regulatorisch relevante Vorgänge nach MDR – legt die Grundlage für eine beweissichere Prozessführung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Vertragsstruktur und der im konkreten Sachverhalt geltenden Fristen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Vertragsdokumentationen, Mängelrügen oder Klageentwürfe – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zu Handelsstreitigkeiten vor Gericht in der Medizintechnik

Was ist die kaufmännische Rügepflicht und warum ist sie in der Medizintechnik so wichtig?

Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB verpflichtet Kaufleute, Mängel an gelieferter Ware unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterlassen sie dies, verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte – unabhängig davon, wie gravierend der Mangel ist. In der Medizintechnik, wo Qualitätsprüfungen oft intern eskalieren, bevor eine formelle Rüge ausgesprochen wird, führt diese Verzögerung regelmäßig zum Verlust von Ansprüchen. Empfehlung: Ein internes Rügeprotokoll sichert die Einhaltung der Frist.

Welches Gericht ist für Handelsstreitigkeiten in der Medizintechnik zuständig?

Sachlich zuständig ist bei Streitwerten über 5.000 Euro das Landgericht (§ 71 GVG). An vielen Standorten bestehen spezialisierte Kammern für Handelssachen, in denen neben dem Berufsrichter auch kaufmännische Handelsrichter mitwirken. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder – bei vertraglicher Vereinbarung – am vereinbarten Gerichtsstand. Eine Gerichtsstandsklausel in Liefer- und Vertriebsverträgen schafft hier Planungssicherheit.

Wie lange dauert ein Handelsstreit vor dem Landgericht?

Verfahren vor dem Landgericht dauern in komplexen Wirtschaftssachen erfahrungsgemäß zwischen einem und drei Jahren, in technisch aufwendigen Fällen mit Sachverständigengutachten mitunter länger. Dieser Zeitraum macht frühzeitige Schritte – Beweissicherung, Klageerhebung oder Mahnbescheid – besonders wichtig. Einstweiliger Rechtsschutz kann in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage erwirkt werden.

Wann ist ein Schiedsverfahren gegenüber dem staatlichen Gericht vorzuziehen?

Schiedsverfahren sind vor allem bei internationalen Streitigkeiten, beim Schutz vertraulicher technischer Informationen und wenn branchenspezifische Schiedsrichter verfügbar sind, sinnvoll. Bei rein innerdeutschen oder innereuropäischen Sachverhalten ist der staatliche Instanzenzug in aller Regel schneller und kostengünstiger. Die Wahl sollte bereits bei der Vertragsgestaltung getroffen werden, da eine nachträgliche Schiedsvereinbarung der Zustimmung beider Parteien bedarf.

Welche Fristen gelten bei einer Berufung vor dem OLG?

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einzureichen (§ 520 ZPO). Beide Fristen sind Ausschlussfristen. Neues Tatsachenvorbringen ist in der Berufung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig (§ 531 ZPO), weshalb die vollständige Tatsachengrundlage bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschöpft werden muss.

Wie wirkt die MDR auf den Zivilprozess?

Die MDR definiert die regulatorischen Anforderungen, denen ein Medizinprodukt entsprechen muss. Im Zivilprozess wird sie als Maßstab für die Sollbeschaffenheit herangezogen: Ein Produkt, das MDR-Anforderungen nicht erfüllt, kann trotz vertraglicher Abnahme als mangelhaft gelten. Technische Dokumentation, klinische Bewertungsberichte und Konformitätsnachweise werden regelmäßig als Urkundenbeweis oder Grundlage für Sachverständigengutachten eingesetzt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und Schiedsverfahren, insbesondere bei Handelsstreitigkeiten vor Gericht in technologieintensiven Branchen wie der Medizintechnik. Die Kanzlei begleitet Mandate von der Beweissicherung über die erstinstanzliche Klageführung bis zur Berufung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Bundesweite Mandatsannahme. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über typische Konstellationen. Ihr Einzelfall erfordert die Prüfung Ihrer konkreten Vertragsunterlagen, der Mängelkorrespondenz und der im Sachverhalt maßgeblichen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.