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Handelsstreitigkeiten vor Gericht – Software- und IT-Branche: Praxisleitfaden

Handelsstreitigkeiten vor Gericht folgen in Deutschland den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Ein Softwarehersteller aus dem Mittelstand liefert ein ERP-System (Enterprise-Resource-Planning-Software zur integrierten Unternehmenssteuerung) nach Maßgabe eines mehrseitigen Pflichtenhefts. Der Abnehmer verweigert die Abnahme, kündigt den Vertrag fristlos und fordert den geleisteten Vorausschuss zurück. Gleichzeitig droht er mit Schadensersatzklagen in sechsstelliger Höhe. Für den Geschäftsführer des Softwarehauses stellen sich sofort existentielle Fragen: Wann muss geklagt werden? Welches Gericht ist zuständig? Und wie lassen sich Fristen wahren, bevor die Rechtsposition erodiert?

Handelsstreitigkeiten vor Gericht folgen in Deutschland den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für die Software- und IT-Branche gilt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; Berufungsfristen laufen einen Monat ab Urteilszustellung. Wer diese Fristen versäumt oder die Zuständigkeit falsch einschätzt, verliert berechtigte Ansprüche endgültig. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung – spätestens beim Auftreten des ersten Streitpunkts – ist daher keine Vorsichtsmaßnahme, sondern prozessuale Notwendigkeit.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer von IT- und Softwareunternehmen Schritt für Schritt durch den gerichtlichen Ablauf einer Handelsstreitigkeit: von der Vorfeldanalyse über die Klageerhebung am Landgericht (LG) bis zur Berufung am Oberlandesgericht (OLG) und den Besonderheiten branchentypischer Streitgegenstände.

Schritt 1: Rechtliche Ausgangslage klären – Welche Normen gelten für IT-Handelsstreitigkeiten?

IT- und Softwareverträge werden rechtlich als Kauf-, Werk-, Miet- oder Dienstverträge eingeordnet – eine Weichenstellung, die den gesamten Rechtsstreit bestimmt. Das Gericht entscheidet diese Qualifikationsfrage nach dem Vertragszweck und dem Leistungsversprechen, nicht nach der im Vertrag gewählten Bezeichnung. Wird eine Software als individuelle Entwicklungsleistung geschuldet, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor (§§ 631 ff. BGB), mit der Folge, dass Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistungsfristen nach Werkvertragsrecht bewertet werden. Bei Standard-Software als Dauerschuldverhältnis können dagegen mietrechtliche Grundsätze eingreifen.

Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr überlagert das HGB die BGB-Normen in wesentlichen Punkten. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB verpflichtet den Käufer, Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen – anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass IT-Abnehmer diese Obliegenheit unterschätzen und dadurch Gewährleistungsansprüche verlieren, die bei rechtzeitiger Rüge durchsetzbar gewesen wären. Umgekehrt müssen Softwareanbieter die Rügeschreiben ihrer Kunden ernst nehmen und unverzüglich reagieren, um den Verzug nicht einzugestehen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB, Beginn jeweils am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Im Werkvertragsbereich können abweichende Fristen gelten; bei Arglist verlängert sich die Verjährung. Für Schadensersatzansprüche aus Datenschutzverstößen gelten zusätzlich die Regelungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), die eigenständige Anspruchsgrundlagen schaffen.

Schritt 2: Zuständigkeit bestimmen – Welches Gericht ist bei IT-Streitigkeiten zuständig?

Die Zuständigkeitsfrage entscheidet nicht nur über den Verfahrensort, sondern auch über Verfahrensdauer, Kostenrisiko und die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Das Landgericht (LG) ist in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt (§ 23 Nr. 1, § 71 GVG) – in IT-Streitigkeiten ist dieser Schwellenwert praktisch stets überschritten. Bei Kammern für Handelssachen (KfH) entscheiden neben einem Berufsrichter zwei ehrenamtliche Handelsrichter aus der Wirtschaft; die Antragstellung auf Verweisung ist strategisch zu erwägen.

Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§ 12 ZPO). Daneben eröffnet § 29 ZPO den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Bei Werkverträgen ist das regelmäßig der Ort, an dem die Software abzuliefern oder zu installieren war. In der IT-Branche sind Cloud-Leistungen ohne physischen Erfüllungsort eine besondere Herausforderung – Gerichtsstandsklauseln im Vertrag gewinnen hier erhebliche praktische Bedeutung. Nach unserer Erfahrung werden Gerichtsstandsvereinbarungen gerade in SaaS-Verträgen (Software-as-a-Service) oft erst dann genau gelesen, wenn der Streit bereits ausgebrochen ist.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte – etwa wenn der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat – gilt die EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) vorrangig. Ob eine im Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung dieser Verordnung standhält, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Schritt 3: Vorprozessuale Strategie – Was ist vor der Klageerhebung zu klären?

Wer voreilig klagt, riskiert eine unnötige Kostenbelastung und verschenkt Verhandlungsspielraum. Wer zu lange wartet, verliert Fristen und Beweismittel. Die vorprozessuale Phase ist deshalb strategisch ebenso entscheidend wie das eigentliche Verfahren. Zu den Kernaufgaben gehören: die Sicherung relevanter Beweise, die präzise Bezifferung des Anspruchs und die Abmahnung oder Fristsetzung nach §§ 281, 323 BGB als Voraussetzung für Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte.

In IT-Streitigkeiten kommt der Beweissicherung herausragende Bedeutung zu, weil wesentliche Kommunikation in Ticketsystemen, Chats und E-Mails stattfindet. Diese Daten sind flüchtig; Systemwechsel, Datenlöschung oder Servermigrationen können entscheidende Beweise vernichten. Die einstweilige Verfügung auf Sicherung von Daten oder der selbstständige Beweisantrag nach § 485 ZPO (Antrag auf Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen) sind prozessuale Werkzeuge, die im Streit um Softwaremängel frühzeitig geprüft werden sollten.

Ob ein Mediationsversuch oder eine schiedsgerichtliche Einigung vorzuziehen ist, hängt vom Einzelfall ab. In laufenden Geschäftsbeziehungen – etwa bei einem IT-Dienstleister mit jahrelangen Rahmenverträgen – kann eine außergerichtliche Lösung wirtschaftlich sinnvoller sein als ein öffentliches Hauptsacheverfahren, das die Geschäftsbeziehung endgültig beendet. Für die Entscheidung sind Streitwert, Zeitaufwand, Vertraulichkeit und die Beweislage gegeneinander abzuwägen.

Schritt 4: Die Klageerhebung – Welche Anforderungen stellt die ZPO an die Klageschrift?

Die Klageschrift ist das prozessuale Fundament des gesamten Verfahrens. Fehler hier können nicht immer korrigiert werden und erzeugen Risiken, die sich durch den gesamten Prozess ziehen. Nach § 253 ZPO muss die Klageschrift die Parteien, das Gericht, den Klageantrag und eine Sachverhaltsdarstellung mit Beweisangeboten enthalten. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO) – die Klageerhebung ohne Rechtsanwalt ist nicht möglich.

In IT-Streitigkeiten ist der Klageantrag besonders sorgfältig zu formulieren. Verlangt man Nacherfüllung, ist die Art und Weise der geschuldeten Leistung präzise zu beschreiben – ein bloßes „das System muss funktionieren" genügt nicht. Bei Schadensersatzklagen ist der Schaden schlüssig darzulegen, was bei komplexen IT-Projekten eine Analyse von Projektdokumentation, Leistungspflichten und Kausalität erfordert. Unvollständige Klagebegründungen führen zu Hinweisbeschlüssen, Fristverlängerungen und damit zu Verzögerungen, die vermeidbar wären.

Mit Einreichung der Klage entstehen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), deren Höhe vom Streitwert abhängt. Der Kläger ist vorschusspflichtig. Wird die Klage zurückgenommen oder verloren, trägt der Kläger die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der gegnerischen Anwaltsgebühren. Die Kostenabschätzung vor Klageerhebung ist daher obligatorisch – sie gehört zur anwaltlichen Beratung ebenso wie die Erfolgsaussicht.

Schritt 5: Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht – Worauf müssen Geschäftsführer achten?

Das landgerichtliche Verfahren gliedert sich typischerweise in Schriftverkehr, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Urteil. In der Software- und IT-Branche ist die Beweisaufnahme oft der zeitintensivste Teil: Streitigkeiten über Softwaremängel, Projektverzögerungen oder die Vollständigkeit von Pflichtheften erfordern regelmäßig ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten. Solche Gutachten dauern in der Praxis mehrere Monate bis zu über einem Jahr; die Gesamtverfahrensdauer in der ersten Instanz beträgt für komplexe IT-Verfahren erfahrungsgemäß zwischen einem und drei Jahren.

Präklusionsregeln der ZPO bedeuten: Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel können vom Gericht zurückgewiesen werden (§§ 296, 282 ZPO). Geschäftsführer müssen deshalb sicherstellen, dass ihre anwaltliche Vertretung sämtliche relevanten Dokumente, Zeugen und Sachverständigenbeweis rechtzeitig benennt. Eine Kommunikation, die erst nach Ablauf der gesetzten Fristen eingereicht wird, kann prozessual verloren sein – auch wenn sie sachlich überzeugend wäre.

Für den Mittelstand ist das Kostenrisiko eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG oft erheblich. Bei einem Streitwert von 150.000 Euro belaufen sich allein die Anwaltsgebühren beider Seiten und die Gerichtskosten auf einen Betrag, der einen eigenständigen wirtschaftlichen Druck erzeugt. Dieser Druck kann sowohl für Vergleichsgespräche genutzt als auch durch unerwartete Entwicklungen zur Belastung werden. Die Finanzierungsplanung für ein gerichtliches Verfahren gehört deshalb in jede Vorab-Abwägung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen IT-Dienstleister aus der Softwarebranche. Ausgangslage: Der Auftraggeber, ein Handelsunternehmen, verweigerte die Schlussabnahme eines individuell entwickelten Warenwirtschaftssystems und berief sich auf mehr als 200 behauptete Mängel, die sämtlich im Pflichtenheft nicht definiert waren. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst die gesamte Projektdokumentation, stellte eine strukturierte Mängelmatrix zusammen und beantragte einen selbstständigen Beweissicherungsantrag nach § 485 ZPO, um die Fachkenntnisse eines neutralen Sachverständigen frühzeitig zu sichern. Im Hauptsacheverfahren vor dem LG wurde die Klage auf Zahlung des ausstehenden Werklohns einschließlich Verzugszinsen durchgeführt. Ergebnis: Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, der den überwiegenden Teil des geforderten Werklohns umfasste und eine Laufzeitverlängerung für Nachbesserungsarbeiten vorsah – ohne dass ein vollständiges Sachverständigengutachten abgewartet werden musste.

Schritt 6: Rechtsmittel – Wann und wie wird Berufung zum OLG eingelegt?

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts ist Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 500 Euro übersteigt (§ 511 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist beläuft sich auf zwei Monate (§ 520 ZPO). Beide Fristen sind absolut; eine Wiedereinsetzung ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich und erfordert sofortige Antragstellung.

Das Berufungsverfahren ist kein zweiter vollständiger Tatsachenprozess. Das OLG prüft das Urteil auf Rechtsfehler sowie auf Feststellungen, die erhebliche Zweifel begründen (§ 529 ZPO). Neues Vorbringen wird nur in engen Grenzen zugelassen. Wer also in erster Instanz wesentliche Beweismittel oder Argumente nicht eingebracht hat, kann dies in der Berufung nur ausnahmsweise nachholen. Diese Präklusionswirkung zeigt noch einmal, wie entscheidend die Qualität der erstinstanzlichen Vorbereitung ist.

Für IT-Streitigkeiten mit technisch komplexen Sachverhalten ist die Berufungsstrategie sorgfältig abzuwägen. Wenn das LG-Urteil auf einem Sachverständigengutachten beruht, das das OLG in der Regel nicht vollständig neu einholt, sind die Angriffsmöglichkeiten in der Berufung begrenzt. Anders verhält es sich, wenn das Erstgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat oder Rechtsfragen fehlerhaft beantwortet wurden. Die Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unterliegt der Singularzulassung – die Vertretung ist ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich, mit denen wir in diesen Fällen zusammenarbeiten.

Schritt 7: Besonderheiten der IT-Branche – Welche branchentypischen Streitgegenstände prägen das Verfahren?

Die Software- und IT-Branche bringt Streitgegenstände hervor, die sich von klassischen Handelsstreitigkeiten qualitativ unterscheiden. Drei Konstellationen begegnen uns in der Mandatspraxis besonders häufig: Erstens der Streit um die Abnahme von Individualsoftware – hier dreht sich alles um die Frage, ob das Werk die vereinbarten Anforderungen erfüllt und ob Mängelrügen rechtzeitig und inhaltlich hinreichend bestimmt erhoben wurden. Zweitens der Lizenzstreit – insbesondere bei ERP- oder CRM-Systemen (Customer-Relationship-Management), bei denen Nutzungsumfang, Anzahl der Arbeitsplätze und Upgradepflichten regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Drittens der Projektabbruch – wenn ein IT-Projekt vor Fertigstellung beendet wird, ist umstritten, welche Teilvergütung dem Auftragnehmer zusteht und wer die bis dahin entstandenen Aufwendungen trägt.

Hinzu kommen datenschutzrechtliche Ansprüche: Bei Datenschutzverstößen drohen DSGVO-Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). In Handelsstreitigkeiten können Datenschutzverstöße sowohl als eigenständige Anspruchsgrundlage als auch als Gegenargument in Vertragsstreitigkeiten auftauchen – wenn etwa ein Auftragnehmer unzulässig Kundendaten des Auftraggebers verarbeitet hat. Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen greifen innerhalb von 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO; die Unterlassung dieser Meldung kann ein eigenständiges Bußgeldrisiko begründen.

Schließlich spielen Urheberrechtsfragen eine zunehmende Rolle: Wem gehört der Quellcode einer individuell entwickelten Software? Hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Nutzungsrechte vollständig und unwiderruflich übertragen? Solche Fragen, die im Projektgeschäft oft nicht explizit geregelt werden, werden zum Gegenstand von Streitigkeiten, wenn das Vertragsverhältnis endet.

Schritt 8: Strategische Entscheidungsmatrix – Klage, Schiedsverfahren oder Vergleich?

Nicht jede IT-Streitigkeit sollte vor staatlichen Gerichten ausgefochten werden. Die Wahl des richtigen Streitlösungsmechanismus ist eine unternehmerische Entscheidung mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen. Folgende Konstellationen lassen sich unterscheiden:

Konstellation A – Klage vor dem LG: Streitwert über 50.000 Euro, klare Vertragslage, Beweismittel gesichert, keine laufende Geschäftsbeziehung. Instrument: Klageschrift beim zuständigen LG; Frist: Verjährung beachten (regelmäßig 3 Jahre, § 195 BGB); Folge: verbindliches Urteil, vollstreckbar; Empfehlung: bei klarer Rechtslage und gesicherten Beweisen geeignet.

Konstellation B – Schiedsverfahren: Hoher Streitwert, technisch komplexer Sachverhalt, internationale Bezüge oder Vertraulichkeitsbedürfnis. Instrument: Schiedsklage nach §§ 1025 ff. ZPO oder institutionelle Schiedsordnung (DIS, ICC); Frist: Schiedsvereinbarung im Vertrag erforderlich; Folge: schiedsrichterlicher Spruch mit Vollstreckungswirkung; Empfehlung: bei Bedarf an technischem Fachwissen der Schiedsrichter und Vertraulichkeit vorzuziehen.

Konstellation C – Vergleich/Mediation: Laufende Geschäftsbeziehung, unsichere Beweislage, Reputationsrisiko oder Liquiditätsdruck. Instrument: außergerichtliche Einigung oder Mediationsverfahren; Frist: Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) prüfen; Folge: vollstreckbarer Vergleich möglich; Empfehlung: bei Interesse an Fortsetzung der Geschäftsbeziehung und beiderseitigem Kompromisswillen effizient.

Die Entscheidung für den richtigen Weg erfordert eine nüchterne Analyse von Beweislage, Kostenstruktur, Zeitrahmen und strategischen Unternehmensinteressen – keine Entscheidung nach dem Bauchgefühl.

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Häufig gestellte Fragen zu Handelsstreitigkeiten vor Gericht in der IT-Branche

Wie lange dauert ein Handelsstreit vor dem Landgericht in IT-Sachen typischerweise?

Die Verfahrensdauer hängt stark von der Komplexität des Sachverhalts und dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ab. Einfache IT-Streitigkeiten mit klarer Vertragslage können in sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen sein. Komplexe Projektsachen mit strittigen Mängeln, umfangreicher Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten dauern vor dem LG regelmäßig zwischen einem und drei Jahren. Die Berufung vor dem OLG verlängert das Verfahren um weitere sechs bis achtzehn Monate. Eine präzise Prognose ist nur nach Akteneinsicht und Bewertung des konkreten Falls möglich.

Muss ich vor dem Landgericht einen Anwalt beauftragen?

Ja. Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Die Klageerhebung, sämtliche Schriftsätze und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung sind zwingend einem zugelassenen Rechtsanwalt zu übertragen. Eine Ausnahme besteht nicht, auch nicht für Geschäftsführer, die selbst juristische Kenntnisse besitzen. Das Versäumnis des Anwaltszwangs führt zur Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung.

Was passiert, wenn die Gegenseite aus dem Ausland klagt?

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU bestimmt sich die Zuständigkeit nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Sitz des Beklagten, sofern keine wirksame Gerichtsstandsklausel vereinbart wurde. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach der Rom-I-Verordnung; ohne Rechtswahl gilt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleisters. Für Sachverhalte mit Bezug zu Drittstaaten ist die Prüfung der Vollstreckbarkeit eines deutschen Urteils im Ausland unverzichtbar. Wir arbeiten in diesen Fällen mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Welche Rolle spielt die kaufmännische Rügepflicht bei IT-Verträgen?

Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB greift, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Mängel an gelieferter Software oder IT-Leistungen müssen dann unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Unterbleibt die Rüge oder erfolgt sie zu spät, gilt die Leistung als genehmigt – Gewährleistungsansprüche entfallen. In der Praxis ist die „Unverzüglichkeit" nach der Rechtsprechung eng auszulegen; eine Rüge nach mehreren Wochen ist regelmäßig zu spät. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Kann ich einen Vergleich noch abschließen, wenn das Verfahren bereits läuft?

Ja. Ein Vergleich kann in jeder Phase des Verfahrens geschlossen werden – während des Schriftsatzaustauschs, in der mündlichen Verhandlung oder sogar noch nach Einlegung der Berufung. Gerichtliche Vergleiche nach § 278 ZPO haben Vollstreckungstitel-Wirkung und sind damit ebenso durchsetzbar wie ein Urteil. Viele IT-Streitigkeiten werden in der Praxis durch Vergleich beendet, weil die Parteien das Kostenrisiko eines vollständigen Verfahrens scheuen oder eine technische Lösung aushandeln möchten, die ein Gericht nicht anordnen kann.

Lohnt sich eine Berufung gegen ein nachteiliges LG-Urteil in IT-Sachen?

Die Erfolgsaussichten einer Berufung hängen davon ab, ob das Erstgericht Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hat. Stützt sich das Urteil maßgeblich auf ein unangegriffenes Sachverständigengutachten, sind die Angriffsmöglichkeiten in der Berufung begrenzt. Hat das LG hingegen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen oder Rechtsfragen falsch beantwortet, ist eine Berufung aussichtsreich. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Urteilszustellung (§ 517 ZPO); die Entscheidung muss zügig getroffen werden. Eine anwaltliche Prüfung unmittelbar nach Urteilseingang ist zwingend.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die typischen Verfahrensabläufe und die geltende Rechtslage im Überblick. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, der gesicherten Beweismittel und der einschlägigen Fristen anhand Ihrer spezifischen Ausgangslage. Fristen im gerichtlichen Verfahren sind absolut; eine verspätete Handlung kann nicht mehr korrigiert werden.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie in Schiedsverfahren – mit einem Schwerpunkt auf IT- und Softwarestreitigkeiten, Vertragsrecht und Gesellschafterauseinandersetzungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Mandate von der vorprozessualen Strategie bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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