Ein Rückruf läuft, der OEM meldet Schäden an Fahrzeugsystemen, und binnen weniger Tage landet eine Klage beim Landgericht: Für Geschäftsführer mittelständischer Automobilzulieferer ist der Produkthaftungsstreit keine abstrakte Gefahr, sondern betriebliche Wirklichkeit. Die Haftungsrisiken sind strukturell erhöht, weil Zulieferer in komplexen Wertschöpfungsketten stehen – zwischen Tier-2-Lieferanten und OEM-Kunden, zwischen eigenem Entwicklungsanteil und bloßer Fertigung nach Kundenspezifikation.
Im Produkthaftungsstreit für Hersteller gelten zwei Parallelregime: das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründet verschuldensunabhängige Haftung für Personenschäden und Sachschäden bis zu den gesetzlich definierten Schwellen; das BGB-Deliktsrecht (§ 823 BGB) ermöglicht darüber hinaus die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen, sofern Verschulden feststellbar ist. Für Automobilzulieferer kommt die vertragliche Gewährleistungs- und Regresshaftung gegenüber dem OEM hinzu, die in der Praxis häufig erheblicher ist als die gesetzliche Drittschädigung. Wer als Geschäftsführer die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln, Beweismittel sichern und Regressforderungen strukturieren will, braucht frühzeitig anwaltliche Unterstützung – dieser Beitrag zeigt Ihnen die relevanten Normen, typischen Fallkonstellationen und konkreten Handlungsschritte.
Im Folgenden erläutern wir den Rechtsrahmen, typische Haftungskonstellationen in der Automobilzulieferkette, die Verteidigungslinien vor LG und OLG, die Regresslogik gegenüber Vorlieferanten sowie die interne Haftung der Geschäftsführung.
Welcher Rechtsrahmen gilt im Produkthaftungsstreit für Hersteller?
Produkthaftungsstreitigkeiten für Hersteller beruhen auf drei normativen Schichten, die nebeneinander anwendbar sind und taktisch unterschiedlich relevant werden.
Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie um und begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden darf (§ 3 ProdHaftG). Ersetzt werden Personenschäden sowie Sachschäden an privat genutzten Gegenständen – allerdings erst bei Überschreitung einer Selbstbeteiligung. Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist nicht nur der Endprodukthersteller, sondern auch der Teilehersteller, der ein fehlerhaftes Bauteil in Verkehr gebracht hat. Für Automobilzulieferer, die Komponenten mit spezifischer Sicherheitsrelevanz – Bremssysteme, Lenkungskomponenten, Airbag-Module – produzieren, ist die Einstufung als Hersteller im Sinne dieser Norm besonders bedeutsam.
Daneben gilt das BGB-Deliktsrecht: § 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum; § 823 Abs. 2 BGB bezieht sich auf Schutzgesetze. Hier ist Verschulden erforderlich, jedoch werden Organisationspflichtverletzungen des Unternehmens dem Hersteller regelmäßig zugerechnet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Grundsätze der Produzentenhaftung entwickelt, nach denen den Hersteller eine umgekehrte Beweislast treffen kann: Steht der Fehler fest und kommt der Fehler aus dem Produktionsbereich des Herstellers, muss dieser nachweisen, schuldlos gehandelt zu haben. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Beweislastumkehr für Zulieferer dann besonders kritisch wird, wenn interne Qualitätssicherungsdokumentationen lückenhaft sind.
Hinzu tritt die vertragliche Haftungsebene: Im B2B-Verhältnis zum OEM haftet der Zulieferer nach Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB), Schadensersatzrecht (§ 280 BGB) und gegebenenfalls aus Lieferantenvereinbarungen sowie branchentypischen Einkaufsbedingungen. Diese vertragliche Haftung ist in der Automobilindustrie besonders bedeutsam, weil OEMs regelmäßig Regressklauseln, Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) und Langzeitverfügbarkeitsregelungen vereinbaren, die die gesetzliche Haftung erheblich erweitern können.
Typische Haftungskonstellationen in der Automobilzulieferkette
Die Bandbreite der Produkthaftungsstreitigkeiten in der Automobilzulieferindustrie ist erheblich. Gleichwohl lassen sich in der Mandatspraxis wiederkehrende Konstellationen identifizieren, die unterschiedliche Verteidigungsstrategien erfordern.
Die Entwicklerfehler-Konstellation betrifft Zulieferer, die eigenständig konstruieren und die technische Verantwortung für Auslegung und Spezifikation tragen. Hier greift die volle Produzentenhaftung; der Zulieferer ist Hersteller im ProdHaftG-Sinne. Typische Streitpunkte sind die Frage, ob die Sicherheitserwartungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens erfüllt waren, und ob der Stand der Technik beachtet wurde. Beides ist anhand von Entwicklungsdokumentation, Validierungsberichten und internen Freigabeprotokollen zu belegen.
Die Fertigungsfehler-Konstellation betrifft Zulieferer, die nach Kundenspezifikation produzieren. Zwar entlastet die Einhaltung der Kundenspezifikation nicht automatisch von der Haftung – entscheidend ist die Fehlerhaftigkeit des konkreten Bauteils – doch ergeben sich andere Regresschancen: Enthielt die Spezifikation selbst einen Konstruktionsfehler, kommt ein Mitverschulden des OEM oder ein Direktregress gegen den für die Spezifikation verantwortlichen Auftraggeber in Betracht.
Die Tier-2-Regress-Konstellation ist für Tier-1-Zulieferer besonders relevant: Der OEM nimmt den Tier-1 in Regress, der wiederum prüfen muss, ob der Fehler aus dem Zulieferbereich eines Tier-2 stammt. Hier kommt es auf lückenlose Rückverfolgbarkeit (Traceability) an. Ohne dokumentierten Chargennachweis ist eine erfolgreiche Regressdurchsetzung gegen den Tier-2 praktisch ausgeschlossen.
Schließlich kommt in der Praxis die Rückruf-Regress-Konstellation vor: Der OEM führt einen Rückruf durch und verlangt vom Zulieferer Erstattung der Rückrufkosten – eine Schadensposition, die im ProdHaftG nicht gedeckt ist, wohl aber vertraglich und nach § 683 BGB oder § 670 BGB in Betracht kommen kann. Nach unserer Erfahrung verlangen OEMs regelmäßig Kostenbeteiligungen, die weit über das gesetzlich Geschuldete hinausgehen; hier ist anwaltliche Prüfung der Vertragsgrundlage unverzichtbar.
Welche Verteidigungslinien stehen Zulieferern vor LG und OLG zur Verfügung?
Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten konzentriert sich die Verteidigung im Produkthaftungsstreit auf drei Hauptlinien, die kombiniert eingesetzt werden.
Erstens die Fehlerhaftigkeits-Verteidigung: Der Zulieferer trägt nicht die Beweislast für die Fehlerfreiheit, aber er kann darlegen, dass das Produkt den berechtigten Sicherheitserwartungen entsprach. Dazu ist die vollständige technische Dokumentation – Designvalidierung, Prüfberichte, FMEA (Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse), Produktfreigaben – unverzüglich zu sichern, sobald ein Schadensereignis bekannt wird. Wer hier zögert, riskiert Beweisvernichtungsvorwürfe.
Zweitens die Kausalitäts-Verteidigung: Zwischen dem behaupteten Produktfehler und dem eingetretenen Schaden muss ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen. Gerade bei Systemschäden – Fahrzeugkomplexe mit Hunderten von Zulieferteilen – ist der Nachweis, dass gerade das angegriffene Bauteil kausal für den Schaden war, häufig angreifbar. Sachverständige spielen hier eine zentrale Rolle; die frühzeitige Beauftragung eines eigenen Parteigutachters kann die Verfahrensposition erheblich stärken.
Drittens die Haftungsausschluss-Verteidigung nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG: Haftungsausschlüsse bestehen insbesondere, wenn der Hersteller nachweist, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht fehlerhaft war oder der Fehler auf verpflichtenden staatlichen Normen beruht. Praktisch relevant ist auch der Entwicklungsrisiko-Einwand: War der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar, entfällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG die ProdHaftG-Haftung – nicht jedoch die deliktische Haftung, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt.
In der Instanzpraxis vor LG und OLG kommt es nach unserer Erfahrung entscheidend auf die Qualität der Schutzschriften und frühen Sachverhaltsaufbereitung an. Wer erst nach Klageeingang mit der Dokumentenanalyse beginnt, verliert wertvolle Wochen für Einwendungen und Gegenanträge.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Automobilzuliefererbranche, das Steuergerätekomponenten für Fahrerassistenzsysteme produziert. Ausgangslage: Ein OEM-Kunde machte nach einem Rückruf Schadensersatz und Rückrufkostenerstattung in erheblicher Größenordnung geltend und stützte sich auf vermeintliche Fertigungsabweichungen. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst sämtliche Fertigungs- und Qualitätssicherungsunterlagen sowie die vollständige Lieferkettendokumentation; anschließend wurde ein technischer Sachverständiger beauftragt, der die Kausalitätskette zwischen dem behaupteten Fertigungsfehler und dem Schadenseintritt kritisch aufarbeitete. Ergebnis: Die Überprüfung ergab, dass die Fertigungsabweichung zwar formal belegbar war, jedoch nach sachverständiger Einschätzung nicht kausal für das Schadensereignis sein konnte; die Kanzlei entwickelte auf dieser Grundlage eine Verteidigungsstrategie, die dem Mandanten ermöglichte, die Verhandlungsposition erheblich zu verbessern und eine einvernehmliche Lösung auf deutlich reduzierter Haftungsbasis zu erarbeiten.
Wie läuft die Regressdurchsetzung gegen Vorlieferanten?
Wer als Tier-1-Zulieferer in Anspruch genommen wird und den Fehler auf einen Vorlieferanten zurückführen kann, hat grundsätzlich Regressansprüche – deren Durchsetzung erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung.
Ausgangspunkt ist die vertragliche Regressgrundlage: Liegen Qualitätssicherungsvereinbarungen, Lieferantenauditberichte oder Abweichungsberichte (8D-Reports) vor, die eine Fehlerverantwortung des Vorlieferanten dokumentieren, ist die Regressklage belastbarer. Fehlen solche Unterlagen, ist der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem eingesetzten Vorprodukt und dem Endfehler erheblich schwieriger zu erbringen. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Da Produktfehler häufig erst nach mehreren Produktionsjahrgängen bekannt werden, ist die Verjährungsüberwachung eine praxiskritische Aufgabe.
Besondere Vorsicht gilt bei der kaufmännischen Rügepflicht nach § 377 HGB: Erkennbare Mängel an Kaufwaren müssen unverzüglich nach Eingang gerügt werden, sonst gilt die Ware als genehmigt. In der Automobilzulieferkette wird die Frage, ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt ist, regelmäßig zum Streitpunkt. Die sorgfältige Dokumentation der Wareneingangsprüfung und der Rügekorrespondenz ist daher ein zentrales Element der Regressvorbereitung.
Schließlich ist bei grenzüberschreitenden Lieferketten – insbesondere bei osteuropäischen oder asiatischen Tier-2-Lieferanten – das anwendbare Recht zu klären. Das UN-Kaufrecht (CISG) kann anwendbar sein; seine Rügefristen und Gewährleistungsregeln weichen vom deutschen BGB ab. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in internationalisierten Zulieferketten stehen und grenzüberschreitende Regresspositionen strukturieren müssen.
Welche persönliche Haftung trifft Geschäftsführer von Zulieferunternehmen?
Die Frage, inwieweit Geschäftsführer mittelständischer Zulieferer persönlich für Produkthaftungsschäden einstehen müssen, ist in der Praxis häufig unterschätzt.
Im Außenverhältnis gegenüber Drittgeschädigten haftet in der Regel die Gesellschaft. Eine persönliche Außenhaftung des Geschäftsführers kommt im Deliktsrecht in Betracht, wenn er eine deliktische Handlung oder Unterlassung selbst begangen hat – etwa durch bewusste Freigabe eines als fehlerhaft erkannten Produkts. Die persönliche Haftung nach § 823 BGB des Geschäftsführers bleibt insoweit möglich.
Erheblich relevanter ist die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft: Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer der GmbH für Schäden, die er durch pflichtwidrige Geschäftsführung verursacht. Hat er Qualitätsmanagementsysteme nicht eingerichtet, Risikohinweise ignoriert oder notwendige Rückrufe verzögert, droht ein Innenregress. Gerade in der Krise eines Unternehmens – wenn Produkthaftungsschäden die Liquidität gefährden – prüfen Insolvenzverwalter regelmäßig solche Geschäftsführerpflichten.
Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, als Geschäftsführer eines Automobilzulieferers regelmäßige Compliance-Reviews des Qualitätsmanagementsystems durchzuführen und Entscheidungen über Produktfreigaben dokumentiert zu treffen. Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) kann das persönliche Haftungsrisiko begrenzen, ersetzt jedoch nicht die sorgfältige Geschäftsführung.
Welche prozessualen Besonderheiten gelten in Produkthaftungsstreitigkeiten?
Produkthaftungsstreitigkeiten gehören zu den technisch anspruchsvollsten Zivilverfahren. Vor den Kammern für Handelssachen der Landgerichte und den Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sind mehrere prozessuale Aspekte von besonderer Bedeutung.
Der Streitwert in Produkthaftungsverfahren ist häufig erheblich und bestimmt die Zuständigkeit: Ab einem Streitwert von mehr als 5.000 € ist das Landgericht zuständig; Rückrufkostenstreitigkeiten erreichen regelmäßig siebenstellige Beträge. In der Revisionsinstanz vor dem BGH gilt die Singularzulassung – die Vertretung erfolgt dort ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Sachverständige sind in nahezu jedem Produkthaftungsverfahren mit technischem Einschlag unvermeidlich. Das Gericht bestellt regelmäßig einen gerichtlichen Sachverständigen; Parteien können eigene Privatgutachter einbringen. Die Qualität des Privatgutachtens bestimmt maßgeblich, ob das Gericht das gerichtliche Gutachten kritisch würdigt oder unkritisch übernimmt. Eine frühzeitige Beauftragung eines technisch versierten Sachverständigen – idealerweise noch vor Klageerhebung – ist daher strategisch sinnvoll.
Schiedsverfahren spielen in der Automobilindustrie eine wachsende Rolle: Viele OEM-Rahmenverträge enthalten Schiedsklauseln für Lieferantenstreitigkeiten. Die DIN-Schiedsordnung und ICC-Schiedsordnung ermöglichen ein vertrauliches Verfahren mit branchenkundigem Schiedsgericht. Wo Schiedsklauseln bestehen, muss die staatliche Gerichtsklage ggf. durch eine Schiedseinrede abgewehrt werden.
Zu beachten ist ferner die Regelverjährungsfrist: Nach dem BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das ProdHaftG enthält eine eigene Verjährungsregelung von drei Jahren sowie eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen. Die Überwachung dieser Fristen – gerade bei Schäden, die sich schleichend zeigen – ist für die Fristenkontrolle des Zulieferers kritisch.
Beweissicherung und Sofortmaßnahmen nach Schadensfall-Meldung
Wann beginnt die anwaltliche Reaktion? Die klare Antwort: sofort. Sobald eine Schadensfall-Meldung oder ein Rückrufhinweis des OEM eingeht, sind Sofortmaßnahmen erforderlich, die über bloße Kommunikation hinausgehen.
Zentral ist die Beweissicherung: Produktionsdaten, Prüfberichte, Lieferscheine, Chargendokumentationen und interne Freigabeprotokolle müssen unverzüglich gesichert werden. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen unter dem Druck des OEM zunächst kooperativ reagieren und dabei Kommunikation übersenden, die später als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Jede externe Kommunikation im Zusammenhang mit einem Produkthaftungsfall sollte anwaltlich abgestimmt sein.
Parallel dazu ist die interne Schadensanalyse einzuleiten: Welches Bauteil ist betroffen? Welcher Produktionsjahrgang? Welche Chargen wurden an welche Abnehmer geliefert? Sind Parallelreklamationen anderer OEMs zu erwarten? Diese Fragen bestimmen das Haftungsausmaß und die Verteidigungsstrategie.
Schließlich ist die Versicherungsfrage zu klären: Produkthaftpflichtversicherungen decken bestimmte Schäden ab – aber nicht zwingend Rückrufkosten, Vermögensschäden oder vertraglich erweiterte Haftungen. Die frühzeitige Meldung an den Versicherer und die Klärung des Deckungsumfangs ist anwaltlich zu begleiten, um keine Obliegenheitsverletzungen zu riskieren.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im Produkthaftungsstreit für Hersteller in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen vertraglichen Regelungen. Zur Klärung, wie eine angemessene Verteidigungsstrategie auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Selbsteinschätzung: In welchen Situationen ist sofortige anwaltliche Unterstützung unverzichtbar?
Nicht jede Reklamation erfordert unmittelbar eine Klage oder ein aufwendiges Verteidigungsverfahren. Wann aber ist sofortiges anwaltliches Handeln zwingend?
Die Rückruf-Konstellation erfordert sofortige Reaktion, wenn der OEM eine formale Kostenbeteiligung verlangt oder eine Regressklage ankündigt. Hier sind Verjährungsfristen und Beweissicherung unmittelbare Priorität.
Die Klagezustellung durch einen Drittgeschädigten (Produktnutzer, Leasinggeber, Versicherer in Regress) löst eine strenge Erwiderungsfrist aus; die Nichteinhaltung führt zu Versäumnisurteilen. Gleichzeitig ist die Streitverkündung gegenüber einem in Betracht kommenden Vorlieferanten zu prüfen – mit ihr wird dieser an die Entscheidungswirkung des Verfahrens gebunden, was spätere Regressprozesse erleichtert.
Die Insolvenzrisiko-Konstellation: Wenn der Produkthaftungsfall die Liquidität des Unternehmens gefährdet, überlagert sich Produkthaftungsrecht mit Insolvenzrecht. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit greift nach Maßgabe des Insolvenzrechts; bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Antragspflicht nach § 15a InsO innerhalb von drei Wochen. Geschäftsführer, die in dieser Situation handlungsunfähig sind, riskieren eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Schließlich die grenzüberschreitende Konstellation: Wenn der OEM seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und dort klagt, stellen sich Fragen des internationalen Zuständigkeits- und Kollisionsrechts; hier arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Produkthaftungsstreit für Hersteller in der Automobilzulieferindustrie
Wer gilt im Sinne des ProdHaftG als „Hersteller" eines Automobilbauteils?
Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist jedes Unternehmen, das ein fehlerhaftes Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat – also auch der Zulieferer, der eine Komponente produziert, die in das Endprodukt eines OEM eingebaut wird. Auch der Quasi-Hersteller (Eigenmarkierung eines fremden Produkts) und der Importeur können als Hersteller haften. Für Automobilzulieferer bedeutet dies: Wer Bauteile mit eigener Produktverantwortung fertigt, kann unmittelbar gegenüber Drittgeschädigten in Anspruch genommen werden, ohne dass der OEM als Zwischenstufe haftet.
Was ist der Unterschied zwischen ProdHaftG-Haftung und deliktischer Haftung nach § 823 BGB?
Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, ist aber auf bestimmte Schäden (Personenschäden, Sachschäden an privat genutzten Gütern) begrenzt und enthält eine gesetzliche Haftungshöchstgrenze für Personenschadensserien. § 823 BGB setzt Verschulden voraus, ist aber in der Schadensbreite nicht gesetzlich gedeckelt und erfasst auch Sachschäden an gewerblich genutzten Gütern. In der Praxis werden beide Anspruchsgrundlagen häufig parallel geltend gemacht; die Verteidigung muss beide Ebenen adressieren.
Kann ein Zulieferer die Haftung ausschließen, wenn er nach Kundenspezifikation gefertigt hat?
Eine vollständige Haftungsfreistellung durch die Fertigung nach Kundenspezifikation gibt es nicht. Die ProdHaftG-Haftung entfällt nur, wenn der Fehler auf der verpflichtenden Spezifikation des Abnehmers beruht und der Zulieferer keinen eigenständigen Fehler begangen hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 ProdHaftG). Enthält die Spezifikation einen Konstruktionsfehler und hat der Zulieferer diesen erkannt oder erkennen müssen, bleibt die Haftung bestehen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Konstruktionsverantwortung des OEM und Fertigungsverantwortung des Zulieferers anwaltlich zu prüfen.
Wie lange läuft die Verjährungsfrist im Produkthaftungsrecht?
Das ProdHaftG sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller vor sowie eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des konkreten Produkts. Im BGB-Deliktsrecht gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis. Vertragliche Ansprüche gegen den Zulieferer können anderen Verjährungsregeln unterliegen. Die Überwachung mehrerer paralleler Fristen ist eine typische anwaltliche Aufgabe.
Wann sollte ein Automobilzulieferer einen Anwalt einschalten?
Sofort nach Eingang einer formalen Mängelrüge, Rückrufankündigung oder Schadensfall-Meldung des OEM – spätestens jedoch nach Erhalt einer Klageschrift oder Mahnbescheid. Die frühzeitige anwaltliche Einbindung sichert Beweismittel, verhindert haftungsrechtlich nachteilige Kommunikation und ermöglicht die strukturierte Prüfung von Regressmöglichkeiten gegen Vorlieferanten. Wer erst nach Klageerhebung reagiert, verliert regelmäßig wichtige strategische Optionen.
Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und strategischen Optionen im Produkthaftungsstreit für Hersteller. Ihr konkreter Sachverhalt – Vertragswerk, Fertigungsdokumentation, Fristen, Vorlieferantenbeziehungen – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.