Ein Bauprodukt versagt auf der Baustelle. Der Estrich reißt, die Fassadenverankerung löst sich, das Brandschutzmaterial erfüllt die zugesicherten Eigenschaften nicht. Innerhalb weniger Wochen landet eine Klage auf dem Tisch des Geschäftsführers – formuliert auf Schadensersatz, Folgekosten, entgangenen Gewinn. Für mittelständische Hersteller von Bauprodukten ist dieser Moment oft der Beginn eines kostspieligen und reputationsbelastenden Verfahrens.
Das Produkthaftungsrecht in Deutschland stützt sich auf zwei Säulen: das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für verschuldensunabhängige Ansprüche und die §§ 823 ff. BGB für die deliktsrechtliche Haftung. Hersteller von Bauprodukten haften danach für Schäden, die ein fehlerhaftes Produkt an anderen Rechtsgütern oder Personen verursacht – unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft. Geschäftsführer im Mittelstand müssen verstehen, welche Ansprüche drohen, welche Fristen gelten und wie ein Produkthaftungsstreit prozessual geführt wird.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Grundlagen, die typischen Fallkonstellationen in der Bauwirtschaft, die Verteidigungsstrategien vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht sowie die vorbereitenden Maßnahmen, die über Sieg und Niederlage entscheiden.
Warum Bauhersteller besondere Produkthaftungsrisiken tragen
Bauprodukte sind in aller Regel in komplexe Systeme eingebettet. Ein fehlerhaftes Bauteil verursacht häufig Schäden, die weit über den Produktwert hinausgehen: Rückbaukosten, Nutzungsausfall, Mängelbeseitigungskosten am Gesamtbauwerk, Personenschäden auf der Baustelle. Genau diese Schadensdynamik macht den Produkthaftungsstreit für Hersteller in der Bauwirtschaft zu einer der finanziell gefährlichsten Klagekonstellationen im deutschen Wirtschaftsprozessrecht.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen das schadensstiftende Produkt selbst einen Warenwert von wenigen tausend Euro hatte – der Gesamtschaden aber in die Millionen reichte, weil ein komplettes Gebäudedach zurückgebaut, eine Fassadenebene neu errichtet oder ein Gebäudeabschnitt monatelang nicht nutzbar war. Das ProdHaftG begrenzt die Haftung für Sachschäden zwar auf Fälle, in denen andere Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt werden; die BGB-Delikthaftung kennt diese Beschränkung nicht in gleicher Schärfe.
Hinzu kommt die Lieferkettendimension: Wer ein Bauprodukt im eigenen Namen in Verkehr bringt, gilt rechtlich als Hersteller – auch dann, wenn Vorprodukte zugekauft wurden. § 4 ProdHaftG definiert den Herstellerbegriff weit und erfasst ausdrücklich auch den Quasi-Hersteller, der sein Kennzeichen am Produkt anbringt. Für den Mittelstand bedeutet das: Die bloße Beauftragung eines Lohnfertigers schützt nicht automatisch vor der Haftung.
Schritt 1: Rechtliche Grundlagen des Produkthaftungsstreits klären
Der erste Schritt in jedem Produkthaftungsstreit ist die saubere Trennung der Anspruchsgrundlagen. Das ProdHaftG und das BGB-Deliktsrecht stehen nebeneinander; je nach Anspruchsgrundlage gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Verjährungsfristen und Haftungsgrenzen.
ProdHaftG (verschuldensunabhängig): Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität beweisen. Eine Selbstbeteiligung von 500 € gilt bei Sachschäden (§ 11 ProdHaftG); Personenschäden unterliegen dieser Beschränkung nicht. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 12 ProdHaftG drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem; die absolute Ausschlussfrist liegt bei zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts.
Nach §§ 823 ff. BGB haftet der Hersteller für schuldhafte Verletzung. Hier ist die Regelverjährung des BGB einschlägig: drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Für Körperschäden gilt eine dreißigjährige Frist.
Praktische Folge dieser Zweigleisigkeit: Klägeranwälte formulieren ihre Ansprüche regelmäßig auf beide Grundlagen. Als Verteidiger muss die Kanzlei beide Angriffsvektoren schließen. Wer nur auf ProdHaftG-Ebene antwortet und die BGB-Seite vernachlässigt, riskiert, im Parallelstrang zu verlieren.
Schritt 2: Fehleranalyse und Beweissicherung vor Klagezustellung
Sobald eine Schadensanzeige oder Klagedrohung eingeht, beginnt die Uhr. Die erste und häufig entscheidende Maßnahme ist die Beweissicherung am schadhaften Produkt und an der Einbaustelle. Wer dieses Fenster verpasst, kämpft im Prozess mit einseitiger Beweislage.
Nach unserer Erfahrung gehen viele Mittelständler in den ersten Wochen nach einer Schadensanzeige zu passiv vor. Sie warten auf die offizielle Klagezustellung, während der Kläger bereits einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Schadensobjekts beauftragt hat. Das Ergebnis: Der klägerische Sachverständige dokumentiert den Schaden in einer Version, die für die Hersteller ungünstig ist, und der Hersteller hat keine eigene Bestandsaufnahme.
Konkrete Schritte in dieser Phase:
- Muster sichern: Produktionsnummern, Chargen, Herstellungsdaten und Qualitätssicherungsdokumente des betreffenden Produkts sofort intern einfrieren. Vernichtung oder Überschreibung – auch versehentlich – kann im Prozess als Beweisvereitelung gewertet werden.
- Eigene Ortsbesichtigung: Sofern der Kläger Zutritt gewährt oder ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO beantragt wird, muss der Hersteller mit einem eigenen Sachverständigen präsent sein.
- Versicherung einschalten: Produkthaftpflichtversicherer haben ein eigenes Recht zur Regulierungsführung. Spätere Verletzung von Obliegenheiten kann den Versicherungsschutz gefährden. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
- Interne Schadensakte anlegen: Korrespondenz, Lieferscheine, technische Datenblätter, Prüfzeugnisse und Zertifikate in einem strukturierten Dossier sammeln – geordnet nach Datum und Dokumententyp.
Das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht ist dabei ein häufig unterschätztes Instrument. Es ermöglicht die gerichtlich gesicherte Sachverständigenbegutachtung noch vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens – und kann für beide Seiten klärend wirken.
Schritt 3: Fehlerbegriff und Entlastungsbeweise strategisch entwickeln
Die zentrale Verteidigungsfrage in jedem Produkthaftungsstreit lautet: War das Produkt fehlerhaft im Sinne des ProdHaftG? § 3 ProdHaftG bestimmt, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Maßgeblich sind Darbietung, erkennbarer Verwendungszweck und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Für Bauprodukte bedeutet das: Ein Hersteller, der sein Produkt für bestimmte Lastklassen und Einbaubedingungen spezifiziert, hat einen Spielraum für die Definition berechtigter Erwartungen. Wurde das Produkt außerhalb seiner Spezifikation eingebaut – etwa bei Frosttemperaturen statt im empfohlenen Temperaturbereich –, fehlt es am Produktfehler im Rechtssinne.
Entlastungsgründe nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG, die der Hersteller beweisen muss:
- Das Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht (z. B. Diebstahl aus dem Werk).
- Der Fehler existierte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht.
- Das Produkt wurde nicht zur Herstellung oder zum Verkauf gefertigt (Eigengebrauch).
- Der Stand von Wissenschaft und Technik erlaubte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens keine Fehlerentdeckung – der sogenannte Entwicklungsrisiko-Einwand (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG).
Der Entwicklungsrisiko-Einwand ist in der Praxis anspruchsvoll. Er setzt voraus, dass der Fehler nach dem gesamten weltweit verfügbaren Wissensstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war. Für standardisierte Bauprodukte mit langjähriger Markterfahrung wird dieser Einwand selten greifen. Interessanter ist er für innovative Baumaterialien oder neuartige Verbundwerkstoffe.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Fassadendämmsystemen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Nach einem Brandereignis wurde behauptet, das Dämmmaterial habe die Brandausbreitung begünstigt, obwohl es über eine nationale technische Zulassung verfügte. Vorgehen: Die Kanzlei ließ zunächst durch ein selbstständiges Beweisverfahren sichern, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Einbaus ordnungsgemäß nach Hersteller-Einbauanweisung montiert worden war – tatsächlich wurde die Detailausbildung an den Fensterlaibungen abweichend vom Systemhandbuch ausgeführt. Ergebnis: Die Beweissicherung bildete die Grundlage für eine differenzierte Würdigung der Verursachungsbeiträge im nachfolgenden Verfahren; die Kanzlei konnte die haftungsrechtliche Einordnung des Bauherren- und Planerverschuldens substanziiert in den Prozess einführen.
Schritt 4: Verfahrensstrategie für das Landgericht entwickeln
Produkthaftungsklagen im Baubereich werden regelmäßig vor dem Landgericht erhoben – bei Streitwerten ab 5.000 € ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, bei Streitwerten über 5.000 € besteht Anwaltszwang. In der Instanzenkette Landgericht → Oberlandesgericht spielen sachverständige Beweiserhebung und Gutachterauswahl eine entscheidende Rolle.
Die Verfahrensstrategie beginnt mit der Klageerwiderung. Hier gilt: vollständige Sachdarstellung im ersten Schriftsatz. Späteres Vorbringen kann nach § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Wer in der Klageerwiderung wesentliche Entlastungsargumente zurückhält, läuft Gefahr, sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr prozessordnungsgemäß einzuführen.
Kernelemente einer starken Klageerwiderung in Produkthaftungssachen:
- Detaillierte Produktbeschreibung mit Verweis auf technische Normen (DIN, EN, CE-Kennzeichnung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung).
- Darlegung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgangskontrollen.
- Einbausituation: Wer hat das Produkt eingebaut? Nach welcher Verarbeitungsrichtlinie? Wurden Herstellervorgaben eingehalten?
- Kausalitätszweifel: Gibt es alternative Schadensursachen – Planungsfehler, Verarbeitungsmängel, Nutzungsänderungen?
- Mitverschulden (§ 6 ProdHaftG / § 254 BGB): Hat der Geschädigte durch unsachgemäße Verwendung zum Schaden beigetragen?
Rhetorisch wichtig: Ein Produkthaftungsstreit vor dem Landgericht ist kein Kulanzgespräch. Das Gericht trifft Entscheidungen auf Basis von Beweismitteln, nicht von Sympathie. Wer dem Richter substantiiert und strukturiert erklärt, warum das Produkt nicht fehlerhaft war oder die Kausalität fehlt, hat einen prozessualen Vorteil – unabhängig davon, ob der klägerische Vortrag emotional überzeugend klingt.
Wie wirkt ein Mitverschulden auf die Haftungsquote in der Bauwirtschaft?
Das Mitverschulden des Geschädigten ist in Bauprodukt-Haftungsfällen häufig ein entscheidender Faktor. Die Bauwirtschaft ist durch komplexe Vertragsbeziehungen und Verarbeitungsketten geprägt: Planer, Generalunternehmer, Subunternehmer, Baustoffhändler, Handwerksbetriebe. Jede dieser Stufen kann Fehler einbringen, die zum Schaden beitragen.
Nach § 6 ProdHaftG kann das Mitverschulden des Geschädigten oder einer Person, für die er einzustehen hat, die Haftung des Herstellers mindern oder ausschließen. § 254 BGB gilt parallel für den deliktsrechtlichen Anspruchsweg. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werden Mitverschuldensquoten in Produkthaftungssachen von 30 % bis 50 % nicht selten zugesprochen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers missachtet wurden.
Welche Faktoren sprechen für ein erhebliches Mitverschulden?
- Einbau außerhalb der Systemgrenzen (z. B. falsche Schichtdicke, unzureichende Untergrundvorbereitung).
- Fehlende oder unvollständige Verarbeitungsschulung des ausführenden Unternehmens.
- Ignorierte Herstellerhinweise in technischen Merkblättern.
- Verspätete Mängelrüge trotz frühzeitig erkennbarer Auffälligkeiten.
Nach unserer Erfahrung liegt der Schlüssel zur erfolgreichen Mitverschuldensargumentation in der lückenlosen Dokumentation der Verarbeitungshinweise. Technische Merkblätter, Einbauanleitungen und Schulungsnachweise müssen in einer Form vorliegen, die im Prozess als urkundlicher Beweis verwertbar ist.
Welche Rolle spielen Sachverständige im Produkthaftungsstreit vor LG und OLG?
In Produkthaftungsstreitigkeiten der Bauwirtschaft sind Sachverständige nahezu unvermeidlich. Das Gericht ist auf technischen Sachverstand angewiesen, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Bauprodukts, die Ursächlichkeit eines Schadens oder die Angemessenheit von Reparaturkosten beurteilt werden muss. Die Sachverständigenauswahl und -führung ist deshalb eine der zentralen prozessualen Aufgaben des Anwalts.
Das Gericht bestellt den Sachverständigen nach § 404 ZPO; die Parteien haben ein Ablehnungsrecht (§ 406 ZPO) bei Besorgnis der Befangenheit. Für den Hersteller gilt: Ein allgemein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bau oder Bauprodukttechnik, der in einem anderen Verfahren bereits für eine dem Kläger nahestehende Partei tätig war, kann befangen erscheinen. Diese Prüfung muss sofort nach Bekanntgabe des Sachverständigennamens erfolgen – die Ablehnungsfrist ist kurz.
Taktisch bedeutsam: Der Hersteller sollte frühzeitig eine eigene Privatgutachterstrategie entwickeln. Ein Privatgutachten bindet das Gericht nicht, kann aber den Gerichten helfen, dem Gerichtsgutachter substanziierte Fragen zu stellen, und kann im Falle eines unbefriedigenden Gerichtsgutachtens die Grundlage für einen Antrag auf Ergänzung oder Neubeauftragung bilden.
Wann ist ein Privatgutachten besonders wertvoll? Wenn das Produkt technisch komplex ist und der Gerichtsgutachter erkennbar außerhalb seines Spezialkompetenzbereichs liegt. In solchen Fällen können Formulierungsschwächen im Gutachten durch ein qualifiziertes Privatgutachten prozessual nutzbar gemacht werden.
Schritt 5: Regressansprüche gegen Zulieferer und Mitverantwortliche geltend machen
Unterliegt der Hersteller im Produkthaftungsstreit oder leistet er zur Abwendung eines Urteils eine Zahlung, endet die rechtliche Auseinandersetzung oft nicht dort. Wer als Hersteller zahlt, obwohl ein Zulieferer oder Subunternehmer den Fehler eingebracht hat, kann Rückgriffsansprüche geltend machen.
Rechtliche Anknüpfungspunkte für den Regress:
- Gesamtschuldnerregress (§ 426 BGB): Haften mehrere Unternehmen als Gesamtschuldner – etwa Hersteller und Einbauunternehmer –, kann der Zahlende intern Ausgleich verlangen.
- Vertraglicher Regress: Lieferverträge sollten Freistellungsklauseln für den Fall enthalten, dass Fehler im Lieferanteil zur Haftung führen. Fehlt eine solche Klausel, sind die Möglichkeiten enger.
- Deliktsrechtlicher Regress (§ 840 BGB): Bei gemeinschaftlicher deliktischer Haftung besteht ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis.
Für die Bauwirtschaft gilt: Die Lieferkette ist oft lang. Wer frühzeitig prüft, welche vertraglichen Sicherungen mit Lieferanten und Subunternehmern bestehen, kann im Regressfall schneller handeln. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Rückgriffsklauseln in Einkaufsbedingungen zu unspezifisch formuliert sind, um im Streitfall zu greifen – eine Schwäche, die sich erst im Schadensfall zeigt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelfälle im Produkthaftungsstreit. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Lieferverträge, der Einbausituation und der einschlägigen technischen Normen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Schritt 6: Vergleich oder Urteil – Entscheidungsmatrix für Geschäftsführer
Nicht jeder Produkthaftungsstreit muss bis zum Urteil geführt werden. Die Entscheidung zwischen Vergleich und streitiger Entscheidung ist eine der wichtigsten strategischen Weichenstellungen für den Geschäftsführer. Sie hängt von Verfahrensrisiken, Reputationsinteressen, Liquiditätsplanung und der Beweisstärke ab.
Entscheidungsmatrix im Überblick:
Konstellation A – starke Beweisposition des Herstellers: Das Produkt ist nach technischen Normen einwandfrei; der Schaden ist auf Verarbeitungsfehler zurückzuführen; Privatgutachten liegt vor. → Instrument: streitige Durchführung bis zum Urteil. → Folge: Klageabweisung wahrscheinlich; Kostenersatz möglich. → Empfehlung: Vergleichsangebot nur zu vertretbaren Konditionen annehmen, kein Nachgeben unter Kostendruck.
Konstellation B – gemischte Beweislage: Produktfehler nicht ausschließbar; Mitverschulden des Klägers substanziiert; Schadenshöhe streitig. → Instrument: Vergleichsverhandlung ab einem frühen Verfahrensstadium, idealerweise nach erstem richterlichen Hinweis. → Frist: Richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO bildet den Wendepunkt. → Empfehlung: Vergleich mit Vertraulichkeitsklausel und ohne Präzedenzwirkung anstreben.
Konstellation C – schwache Verteidigungsposition: Fehler dokumentiert; Kausalität unstreitig; Einwände nur zur Schadenshöhe. → Instrument: Frühzeitige außergerichtliche Einigung oder Anerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung. → Folge: Minimierung von Verfahrenskosten und Reputationsschaden. → Empfehlung: Parallele Prüfung von Rückgriffsansprüchen gegen Zulieferer einleiten.
Ob ein Vergleich die richtige Entscheidung ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Maßgeblich sind immer die konkreten Unterlagen, die Beweisstärke, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Beteiligten und die Interessen des Versicherers.
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Häufige Fragen zum Produkthaftungsstreit für Hersteller in der Bauwirtschaft
Welche Verjährungsfrist gilt für Produkthaftungsansprüche nach dem ProdHaftG?
Nach § 12 ProdHaftG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben gilt eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Ansprüche, die nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen – unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Die Fristprüfung gehört zu den ersten Schritten in der Verteidigung.
Haftet ein Hersteller auch, wenn das Produkt von einem Dritten unsachgemäß eingebaut wurde?
Grundsätzlich ja – sofern das Produkt selbst fehlerhaft war. War das Produkt hingegen einwandfrei und ist der Schaden allein auf einen Einbaufehler zurückzuführen, fehlt es am haftungsbegründenden Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG. In solchen Fällen kommt eine Haftung des Verarbeitungsunternehmens oder des Planers nach BGB in Betracht. Die genaue Abgrenzung erfordert eine technische Sachverhaltsaufklärung, in der Regel durch Sachverständigenbeweis.
Was ist das selbstständige Beweisverfahren und wann sollten Hersteller es beantragen?
Das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ermöglicht die gerichtlich gesicherte Sachverständigenbegutachtung vor oder außerhalb eines Hauptsacheverfahrens. Hersteller sollten es in Betracht ziehen, wenn ein Schaden am Einbauort vorliegt, der durch spätere Baumaßnahmen verändert oder beseitigt zu werden droht. Die frühe gerichtliche Beweissicherung schützt vor Beweisverlusten und kann eine Grundlage für außergerichtliche Einigungen schaffen.
Muss die Produkthaftpflichtversicherung sofort informiert werden?
Ja. Die meisten Produkthaftpflichtversicherungsverträge sehen eine unverzügliche Meldepflicht bei Kenntnis eines Schadensereignisses vor. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann den Versicherungsschutz teilweise oder vollständig gefährden. Die Kanzlei empfiehlt, parallel zur ersten rechtlichen Beratung den Versicherer einzubinden und alle Korrespondenz mit Klägern erst nach Abstimmung mit dem Versicherer zu führen.
Kann ein Hersteller Regressansprüche gegen seinen Lieferanten geltend machen?
Ja, sofern der Fehler im Lieferanteil begründet ist. Rechtliche Anknüpfungspunkte sind vertragliche Gewährleistungsansprüche, Freistellungsklauseln in Einkaufsbedingungen sowie der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB. Die Durchsetzbarkeit hängt wesentlich von der Vertragsgestaltung und der Beweisbarkeit des Verursachungsbeitrags des Lieferanten ab. Wir empfehlen, Lieferverträge präventiv auf die Qualität von Rückgriffsklauseln zu prüfen.
Welche Dokumente sollte ein Bauhersteller für den Ernstfall vorbereiten?
Entscheidend sind: vollständige Qualitätssicherungsunterlagen (Prüfprotokolle, Chargenbelege, Ausgangskontrollen), technische Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung, Lieferscheine und Auftragsbestätigungen, Zulassungsdokumente (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, CE-Konformitätserklärungen) sowie Schulungsnachweise für Verarbeiter. Diese Unterlagen bilden das Rückgrat jeder Produkthaftungsverteidigung vor dem Landgericht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelfälle im Produkthaftungsstreit für Hersteller in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Qualitätssicherungsdokumente, Versicherungspolice und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Gerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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