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Produkthaftungsstreit für Hersteller – Groß- und Einzelhandel: Praxisleitfaden

Produkthaftungsstreit für Hersteller: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauteil versagt, eine Maschine beschädigt Ware im Lager, ein Verbraucher wird durch ein Konsumprodukt verletzt: Produkthaftungsansprüche treffen Hersteller und Händler im Mittelstand mit erheblicher Wucht. Die Frage, ob Ihr Unternehmen haftet, klärt sich nicht in der Produktion, sondern vor dem Landgericht.

Im Produkthaftungsstreit für Hersteller bilden das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und die deliktischen Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB den maßgeblichen Rechtsrahmen. Daneben haftet, wer als Quasi-Hersteller oder als Importeur in die Lieferkette des Groß- und Einzelhandels eingebunden ist. Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie Organisations- oder Instruktionspflichten verletzen. Entscheidend ist, wie schnell und strukturiert das Unternehmen auf einen Haftungsanspruch reagiert.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Produkthaftungsstreit – von der ersten Schadensanzeige über die prozessuale Verteidigung vor dem Landgericht bis zur Rückgriffsklage gegen Vorlieferanten.

Was regeln ProdHaftG und BGB im Produkthaftungsstreit?

Der Produkthaftungsstreit für Hersteller beruht auf zwei parallel anwendbaren Normsystemen: dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das die EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt hat, und dem bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB. Beide Stränge können nebeneinander geltend gemacht werden.

Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Hersteller eines fehlerhaften Produkts haften für Schäden durch Tod, Körperverletzung und Sachbeschädigungen an privat genutzten Gütern – ohne dass der Geschädigte ein Verschulden nachweisen muss. „Hersteller" ist dabei weit gefasst: Es gilt als Hersteller, wer seinen Namen, seine Marke oder ein sonstiges Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Der Importeur, der ein Produkt von außerhalb der EU in den Wirtschaftsraum verbringt, steht dem Hersteller gleich.

Im Groß- und Einzelhandel ist die Haftungssituation besonders komplex. Ein Einzelhändler, der ein Markenprodukt weiterverkauft, haftet nach dem ProdHaftG grundsätzlich nicht als Hersteller – es sei denn, er hat das Produkt unter eigener Marke oder eigenem Label vermarktet. Die deliktsrechtliche Haftung nach § 823 BGB kann jedoch auch den Händler treffen, wenn er Verkehrssicherungspflichten verletzt, etwa indem er erkannte oder erkennbare Produktmängel verschweigt.

Das BGB-Deliktsrecht ergänzt das ProdHaftG insbesondere dort, wo reine Vermögensschäden entstehen, die das ProdHaftG nicht erfasst. Sachschäden an gewerblich genutzten Gütern fallen nicht unter das ProdHaftG, wohl aber unter § 823 Abs. 1 BGB. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Kläger beide Anspruchsgrundlagen kombinieren, um Haftungslücken zu schließen. Für Geschäftsführer des Mittelstands bedeutet das: Die Haftungsreichweite erschließt sich nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus dem konkreten Produkteinsatz, der Vertriebsstufe und dem entstandenen Schaden.

Wer haftet im Groß- und Einzelhandel als Hersteller?

Die Frage der Haftungssubjekte ist im Vertrieb von Handelswaren eine der häufigsten Fehleinschätzungen, die wir in der Beratung antreffen. Händler glauben sich auf der sicheren Seite – und sehen sich gleichwohl mit Klagen konfrontiert.

Das ProdHaftG kennt vier Haftungssubjekte: den Hersteller des Endprodukts, den Hersteller eines Teilprodukts, den Importeur aus Drittstaaten sowie den sogenannten Quasi-Hersteller. Als Quasi-Hersteller gilt jeder, der sich durch Anbringung seines Firmenzeichens, seiner Marke oder einer sonstigen Kennzeichnung als Hersteller ausgibt. Großhändler, die Eigenmarken entwickeln und für diese Produkte auf Verpackungen als Anbieter auftreten, übernehmen damit vollständig die Herstellerhaftung – auch wenn sie selbst nichts produziert haben.

Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, tritt nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG der Lieferant an seine Stelle, sofern er dem Geschädigten nicht binnen eines Monats den Hersteller oder seinen eigenen Vorlieferanten benennt. Diese Monatsfrist ist prozessual gefährlich: Wer sie versäumt, haftet wie ein Hersteller. In der Praxis betrifft das vor allem mittelständische Importeure, die asiatische Produkte unter Eigenmarken oder ohne ausreichende Lieferantenkennzeichnung in den deutschen Markt bringen.

Welche Konstellation trifft auf Ihr Unternehmen zu? Stellen Sie sich folgende Prüffragen: Trägt das Produkt Ihren Firmennamen oder Ihre Marke? Haben Sie das Produkt aus einem Nicht-EU-Staat importiert? Können Sie den Hersteller mit vollständiger Anschrift benennen? Die Antworten auf diese drei Fragen bestimmen Ihre Haftungsposition – und damit Ihre prozessuale Verteidigungsstrategie.

Schritt 1 – Schadensanzeige und erste Reaktion: Was ist sofort zu tun?

Sobald eine Schadensanzeige eingeht – ob durch anwaltliches Aufforderungsschreiben, durch ein Schreiben des Verbrauchers oder durch behördliche Meldung –, beginnt die Taktphase, in der die meisten Fehler gemacht werden. Nach unserer Erfahrung entscheiden die ersten 72 Stunden wesentlich über den Verlauf eines späteren Rechtsstreits.

Sichern Sie umgehend alle produktbezogenen Unterlagen: Fertigungsprotokolle, Qualitätssicherungsberichte, Lieferantenverträge, Produktspezifikationen, Warnhinweise und Betriebsanleitungen. Beauftragen Sie ein technisches Gutachten, bevor das schadhafte Produkt vernichtet wird oder der Gegner eine einseitige Untersuchung durchführt. Die Beweislast im ProdHaftG ist partiell umgekehrt: Der Kläger muss den Fehler und den Kausalzusammenhang nachweisen, aber das Unternehmen muss Entwicklungs- und Herstellungsfehler widerlegen, sobald prima facie ein Versagen des Produkts feststeht.

Treffen Sie keine inhaltlichen Aussagen gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt, bevor die eigene Rechtslage anwaltlich geklärt ist. Kulanz-Zahlungen ohne Vorbehalt können als Anerkenntnis gewertet werden und erschweren die spätere Verteidigung erheblich. Leiten Sie die Schadensanzeige sofort an Ihre Produkthaftpflichtversicherung weiter – eine verspätete Meldung kann zum Verlust des Deckungsschutzes führen.

Schritt 2 – Produktfehler und Entlastungsbeweise: Wie verteidigt sich der Hersteller?

Das ProdHaftG kennt drei Fehlertypen: den Konstruktionsfehler, den Fabrikationsfehler und den Instruktionsfehler. Die Abgrenzung ist nicht nur akademisch, sondern bestimmt, welche Entlastungsbeweise überhaupt möglich sind.

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das gesamte Produktdesign fehlerhaft angelegt ist. Ein Fabrikationsfehler betrifft ein einzelnes Stück, das vom Serienstandard abweicht. Ein Instruktionsfehler entsteht, wenn die Begleitdokumentation – Betriebsanleitung, Warnhinweise, Montageanleitungen – unzureichend ist. In der Praxis des Groß- und Einzelhandels ist der Instruktionsfehler besonders relevant: Produkte, die in Deutschland vertrieben werden, müssen deutschsprachige Warnhinweise tragen, und zwar solche, die dem aktuellen Stand der Produktsicherheitsanforderungen entsprechen.

§ 1 Abs. 2 ProdHaftG listet Haftungsausschlüsse auf. Der bedeutsamste für den Mittelstand ist der sogenannte Entwicklungsrisiko-Einwand (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG): Hat das Unternehmen nachweislich den Stand von Wissenschaft und Technik eingehalten, als es das Produkt in Verkehr brachte, entfällt die Haftung nach ProdHaftG. Dieser Einwand setzt eine lückenlose Dokumentation des Entwicklungsstands zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens voraus – rückwirkend lässt er sich kaum belegen. Wer ihn im Streit erfolgreich einsetzen will, muss ihn präventiv durch systematisches Normen-Monitoring aufbauen.

Ein weiterer wichtiger Verteidigungsansatz: das Mitverschulden des Geschädigten nach § 6 ProdHaftG i. V. m. § 254 BGB. Wird ein Produkt zweckentfremdet oder entgegen der Betriebsanleitung eingesetzt, kann das die Haftungsquote erheblich reduzieren. Die Gerichte – insbesondere auf LG- und OLG-Ebene – würdigen diese Frage regelmäßig als Tatfrage anhand von Sachverständigengutachten.

Schritt 3 – Der Produkthaftungsstreit vor LG und OLG: Prozessuale Besonderheiten

Produkthaftungsstreitigkeiten werden vor den Landgerichten geführt, da die Streitwertgrenze von 5.000 € gemäß § 23 GVG in aller Regel überschritten wird. Komplexe Verfahren – insbesondere bei Serienschäden oder erheblichen Personenschäden – enden häufig in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist beläuft sich auf zwei Monate (§ 520 ZPO). Diese Fristen sind absolut – kein Gericht verlängert sie ohne triftigen Grund. Versäumungen führen zur Rechtskraft und damit zum Verlust der Instanz.

Im Produkthaftungsprozess ist das Sachverständigengutachten das zentrale Beweismittel. Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen und die präzise Formulierung der Beweisfragen durch den Anwalt sind entscheidend. Schlecht formulierte Beweisfragen führen zu Gutachten, die an der eigentlichen Streitfrage vorbeigehen. Nach unserer Erfahrung in Streitverfahren dieser Art unterschätzen viele Hersteller den Zeitaufwand und die Kosten eines vollständigen Gutachtenzyklus: Erstgutachten, Gegengutachten, Ergänzungsgutachten können ein Verfahren erheblich verlängern und verteuern.

Für Revisionsverfahren vor dem BGH gilt die Singularzulassung: Vertretung ist dort ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (§ 78 ZPO). BRANDT & FALK begleitet das Verfahren in der Revisionsinstanz in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Entscheidungsmatrix für die Instanzenwahl: Streitwert unter 5.000 € → Amtsgericht; Streitwert darüber → Landgericht als erste Instanz; Berufung → Oberlandesgericht; Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung → Zulassungsrevision beim BGH. Bei Serienschäden mit identischen Sachverhalten empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung einer Verteidigungsstrategie, die mögliche Parallelprozesse koordiniert.

Schritt 4 – Rückgriffsansprüche gegen Vorlieferanten und Versicherung

Der Hersteller, der einem Geschädigten Schadensersatz leistet, kann sich häufig bei seinem Vorlieferanten oder Teileproduzenten regressieren. Dieser Rückgriff ist rechtlich komplex und wird in der Praxis zu selten und zu spät eingeleitet.

Grundlage des Regressanspruchs sind die vertraglichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Liefervertrag (§§ 433 ff., 437 ff. BGB), ergänzt durch deliktische Ansprüche gegen den Teilehersteller. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits beim Zulieferer entstanden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).

Viele mittelständische Hersteller haben in ihren Lieferantenverträgen keine ausreichenden Freistellungsklauseln oder Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV). Das rächt sich im Streit: Fehlt eine klare vertragliche Grundlage, muss der Regress rein deliktsrechtlich geführt werden, was deutlich schwieriger ist. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einem Produktrückruf feststellen, dass ihre Lieferantenverträge diese Situation nicht adäquat abbilden. Die Aufarbeitung dieser Versäumnisse im laufenden Verfahren ist aufwendig.

Parallel zum Regress sollten Sie die Deckungsfrage mit Ihrer Produkthaftpflichtversicherung aktiv managen. Viele Policen enthalten Ausschlüsse für reine Vermögensschäden, Rückrufkosten oder Schäden im eigenen Produkt. Die Prüfung des Versicherungsschutzes gehört in die erste Phase des Verfahrensmanagements – nicht in die Phase, in der ein Urteil bereits vorliegt.

Schritt 5 – Außergerichtliche Einigung und Vergleich: Wann ist Streit vermeidbar?

Nicht jeder Produkthaftungsfall muss bis zum Urteil ausgefochten werden. Unter welchen Bedingungen ist eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich sinnvoll?

Eine außergerichtliche Einigung ist regelmäßig geboten, wenn der Sachverhalt technisch komplex und der Ausgang eines Sachverständigenverfahrens offen ist, wenn Reputationsrisiken durch ein öffentliches Verfahren das Kernsegment des Mittelständlers betreffen, oder wenn die Kosten eines Mehrinstanzverfahrens in einem ungünstigen Verhältnis zum Streitwert stehen. In unserem Beratungsalltag sehen wir, dass Vergleichsverhandlungen dann besonders erfolgreich sind, wenn der Hersteller frühzeitig seine Verteidigungsposition klar kommuniziert und dem Gegner gleichzeitig eine strukturierte Regulierungsperspektive anbietet.

Checkliste für die Vergleichsentscheidung: Ist der Fehler technisch eindeutig dem Produkt zuzuordnen? Besteht Versicherungsschutz für die streitige Schadenshöhe? Welche Rüge- und Einredepositionen stehen zur Verfügung? Gibt es Parallelverfahren, deren Ausgang einen Präzedenzeffekt hätte? Wie hoch ist der Streitwert im Verhältnis zu den voraussichtlichen Verfahrenskosten? Erst wenn diese Fragen anwaltlich bewertet sind, kann eine belastbare Entscheidung über Prozessführung oder Vergleich getroffen werden.

Sofern eine Schiedsklausel im Liefervertrag vereinbart wurde, kann der Streit außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit geführt werden. Schiedsverfahren bieten Vorteile in Bezug auf Vertraulichkeit und die Möglichkeit, technisch erfahrene Schiedsrichter einzusetzen. Die Entscheidung für oder gegen ein Schiedsverfahren hängt von der konkreten Klausel und der Verfahrensordnung ab.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers – ein unterschätztes Risiko

Produkthaftung trifft nicht nur die Gesellschaft, sondern kann in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers persönlich reichen. Dieses Risiko wird im Mittelstand systematisch unterschätzt.

Die GmbH-rechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG greift, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt: Das umfasst die Pflicht, ein wirksames Qualitätsmanagementsystem zu etablieren, Produktrückrufe rechtzeitig einzuleiten und die Produktbeobachtungspflicht nach Inverkehrbringen zu erfüllen. Organisationsverschulden des Geschäftsführers kann zur persönlichen Haftung aus § 823 BGB führen, wenn er etwa eine erkannte Fehlerserie nicht unterbunden hat.

Daneben besteht das Risiko ordnungswidriger oder strafrechtlicher Verantwortung, wenn Produktmängel wissentlich verschwiegen werden oder Rückrufmaßnahmen vorsätzlich verzögert werden. Im Groß- und Einzelhandel sind es häufig die Geschäftsführer kleinerer Importeure, die persönlich in den Fokus behördlicher Untersuchungen geraten, weil keine formalen Compliance-Strukturen für die Produktsicherheit vorhanden sind.

Was schützt den Geschäftsführer? Ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem, klare interne Zuständigkeiten für Produktsicherheit, regelmäßige Lieferantenaudits und eine schriftlich niedergelegte Rückrufprozedur. Diese Maßnahmen sind keine bürokratischen Selbstzwecke, sondern Entlastungsbeweise im Haftungsprozess.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Großhändler für Haushaltsgeräte aus dem Raum Stuttgart. Ausgangslage: Ein Gerät eines asiatischen OEM-Lieferanten, das unter der Eigenmarke des Händlers vertrieben wurde, verursachte einen Küchenbrand; der Käufer machte Schadensersatzansprüche in erheblicher Größenordnung geltend. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst alle Fertigungs- und Importdokumente, ließ ein unabhängiges technisches Gutachten zum Brandherd erstellen und leitete parallel die Meldung an die Produkthaftpflichtversicherung ein. Da der Händler das Gerät unter eigenem Markennamen vertrieben hatte, kam der Herstellerbegriff des ProdHaftG zur Anwendung. Auf Basis der Gutachtenlage wurden Vergleichsverhandlungen geführt, die zu einer außergerichtlichen Regulierung führten. Ergebnis: Das Verfahren wurde ohne streitiges Urteil abgeschlossen; die Regressansprüche gegen den OEM-Lieferanten wurden gesondert eingeleitet. Der Geschäftsführer wurde durch eine zeitgleich eingeführte QSV und ein überarbeitetes Lieferantenaudit für künftige Verfahren besser aufgestellt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Produkthaftungsstreits. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertrags- und Lieferdokumentation, der Produktkennzeichnung und der einschlägigen Versicherungsdeckung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Produkthaftungsstreit für Hersteller

Was ist der Unterschied zwischen ProdHaftG und Deliktshaftung nach § 823 BGB im Produkthaftungsstreit?

Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte an Leib, Leben und privat genutztem Eigentum. § 823 BGB setzt dagegen ein nachweisbares Verschulden voraus, erfasst aber auch reine Sachschäden an gewerblich genutzten Gütern und Vermögensschäden, die das ProdHaftG nicht abdeckt. In der Praxis klagen Geschädigte regelmäßig auf beide Grundlagen gleichzeitig, um Haftungslücken zu schließen. Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall Vorrang hat, hängt von der Art des Schadens, der Nutzungsweise des Produkts und der Position des Beklagten in der Vertriebskette ab.

Haftet ein Händler im Groß- und Einzelhandel nach dem ProdHaftG?

Grundsätzlich nicht als Hersteller – es sei denn, er tritt als Quasi-Hersteller auf, indem er das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt. Zusätzlich haftet der Händler als Lieferant ersatzweise, wenn er den eigentlichen Hersteller dem Geschädigten nicht binnen eines Monats nach der Aufforderung benennen kann. Diese Monatsfrist des § 4 Abs. 3 ProdHaftG ist eine der praktisch gefährlichsten Stolperfallen im Handelsbereich. Importeure aus Drittstaaten haften stets wie Hersteller, unabhängig von der Produktkennzeichnung.

Welche Fristen gelten im Produkthaftungsprozess vor dem Landgericht?

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht gelten die allgemeinen ZPO-Fristen. Für Berufung und Revision sind die Fristen absolut: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Urteilszustellung (§ 517 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO). Daneben gilt für Schadensersatzansprüche nach dem ProdHaftG eine zehnjährige Ausschlussfrist ab dem Inverkehrbringen des Produkts sowie eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Geschädigten. Die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Fristen sind unbedingt anwaltlich zu prüfen.

Kann sich der Hersteller auf das Entwicklungsrisiko berufen?

Ja, § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG erlaubt den Entwicklungsrisiko-Einwand: Hat der Hersteller nachgewiesen, dass der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war, entfällt die ProdHaftG-Haftung. Dieser Einwand ist in der Praxis schwierig zu führen und setzt eine lückenlose technische Dokumentation voraus. Er schützt nicht vor der deliktischen Haftung nach § 823 BGB, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt. Die genaue Reichweite ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was sollte ein Geschäftsführer sofort tun, wenn ein Produkthaftungsanspruch geltend gemacht wird?

Erstens: alle produktbezogenen Unterlagen sichern und das schadhafte Produkt nicht vernichten. Zweitens: keine inhaltlichen Stellungnahmen gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt ohne anwaltliche Begleitung. Drittens: die Produkthaftpflichtversicherung unverzüglich informieren, da verspätete Meldungen den Deckungsschutz gefährden können. Viertens: anwaltliche Beratung zur Haftungsposition und zur Frage eines Regressanspruchs gegen Vorlieferanten aufnehmen. Fünftens: technisches Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, bevor der Gegner eigene Untersuchungen abschließt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren rund um Produkthaftungsansprüche, Forderungsdurchsetzung und Unternehmensstreitigkeiten vor Land- und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Herstellern und Händlern des Groß- und Einzelhandels bei Produktrückrufen, Haftungsregulierungen und vorbeugenden Compliance-Strukturen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Produkthaftungsstreit erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Vertrags- und Produktdokumentation sowie der einschlägigen Versicherungspolice. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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