Ein Chargenrückruf, eine Schuldzuweisung gegenüber dem Handelspartner, erste Klageankündigung des Geschädigten: Für Geschäftsführer produzierender Lebensmittelunternehmen kann ein Produkthaftungsstreit die operative wie finanzielle Lage innerhalb weniger Tage unter erheblichen Druck setzen. Die Frage, welche Normen greifen, welche Instanzen zuständig sind und wann eine anwaltliche Prozessstrategie aufgebaut sein muss, ist in diesem Moment keine akademische.
Im Produkthaftungsstreit für Hersteller aus der Lebensmittelindustrie gilt ein zweigliedriger Rechtsrahmen: Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ordnet eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte an; parallel dazu kann der Geschädigte deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB geltend machen, die ihrerseits die Beweislastverteilung beeinflussen. Beides zusammen schafft ein erhebliches Haftungsrisiko, das in der Mandatspraxis häufig unterschätzt wird.
Dieser Beitrag ordnet die wesentlichen Rechtsprechungslinien der Land- und Oberlandesgerichte ein, zeigt, worauf es in einem Produkthaftungsverfahren für Hersteller prozessual ankommt, und gibt Geschäftsführern im Mittelstand eine strukturierte Orientierung für die nächsten Schritte.
Rechtsrahmen: ProdHaftG und BGB-Delikt im Zusammenspiel
Die Haftungsgrundlage im Produkthaftungsstreit für Hersteller ergibt sich aus zwei voneinander unabhängigen, aber parallel anwendbaren Regelungssträngen: dem ProdHaftG als Umsetzungsgesetz der europäischen Produkthaftungsrichtlinie und den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 sowie 831 BGB als klassischem Deliktsrecht.
Das ProdHaftG statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Fehlerhaft im Sinne des Gesetzes ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann – eine Formulierung, die die Rechtsprechung in der Lebensmittelbranche regelmäßig auf mikrobiologische Belastungen, Fremdkörperkontaminationen, Etikettierungsfehler und unzureichende Warnhinweise angewandt hat.
Daneben tritt das BGB-Deliktsrecht. Wer schuldhaft das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, ist dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Für produzierende Unternehmen bedeutet dies: Selbst wenn der ProdHaftG-Anspruch an einer Haftungsausschlussgrenze scheitert, bleibt der deliktische Anspruch erhalten. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Kläger regelmäßig beide Anspruchsgrundlagen kumulativ geltend machen, was die Verteidigungsstrategie erheblich komplexer gestaltet.
Für Lebensmittelhersteller besonders relevant: Das ProdHaftG enthält eine Selbstbeteiligungsgrenze bei Sachschäden (nach Maßgabe des einschlägigen Rechts, der genaue Betrag ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen), lässt Personenschäden dagegen vollumfänglich zu. Gerade Vergiftungskasuistiken oder allergene Reaktionen betreffen typischerweise Personenschäden – das volle Haftungsvolumen steht damit zur Disposition.
Was bedeutet „fehlerhaftes Produkt" in der Lebensmittelbranche?
Der Fehlerbegriff ist das zentrale Kampffeld im Produkthaftungsstreit. Die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterscheidet zwischen drei Fehlertypen, die in der Lebensmittelindustrie jeweils eine eigenständige Haftungslogik auslösen.
Konstruktions- oder Rezepturfehler betreffen die grundsätzliche Konzeption eines Lebensmittels. Enthält ein Produkt einen Inhaltsstoff, dessen gesundheitsschädliche Wirkung bei der Zulassung nicht bekannt war, greift die sogenannte Entwicklungsrisiko-Ausnahme des ProdHaftG. Die Rechtsprechung legt diesen Ausnahmetatbestand eng aus: Nur wenn das Risiko nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens objektiv nicht erkennbar war, entfällt die Haftung. Hersteller, die diesen Entlastungsbeweis führen wollen, tragen dafür die volle Beweislast.
Fabrikations- oder Chargenfehler sind in der Praxis der häufigste Streitgegenstand: Ein kontaminierter Chargenansatz, ein Fremdkörper im Fertigprodukt, ein fehlerhafter Sterilisationsdurchgang. Die Oberlandesgerichte haben in diesem Bereich eine Tendenz zur Beweiserleichterung zugunsten der Geschädigten entwickelt. Der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) kommt dem Kläger zugute, wenn ein Schaden eingetreten ist, der nach der Lebenserfahrung typischerweise auf einen Fabrikationsfehler schließen lässt.
Instruktionsfehler schließlich betreffen unvollständige oder irreführende Kennzeichnungen und Warnhinweise. Gerade bei allergenrelevanten Lebensmitteln ist die Rechtsprechung streng: Die Kennzeichnungspflichten aus der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind ein anerkannter Schutzmaßstab. Wer die vorgeschriebenen Pflichtangaben – etwa Allergenhinweise – nicht vollständig ausweist, riskiert sowohl die ProdHaftG-Haftung als auch einen deliktsrechtlichen Anspruch wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Nach unserer Erfahrung aus der Mandatspraxis werden Instruktionsfehler von mittelständischen Lebensmittelherstellern systemisch unterschätzt – insbesondere dann, wenn Produkte für verschiedene Vertriebskanäle unterschiedlich etikettiert werden und die Qualitätskontrolle der Kennzeichnung nicht vollständig dokumentiert ist.
Wer haftet entlang der Lieferkette?
In der Lebensmittelbranche ist die Haftungsverteilung entlang der Lieferkette eine Schlüsselfrage. Das ProdHaftG adressiert primär den Hersteller des Endprodukts. Daneben tritt aber die Haftung des Zulieferers, des Quasi-Herstellers (wer sein Kennzeichen auf einem Fremdprodukt anbringt) und – nachrangig – des Importeurs.
Für mittelständische Lebensmittelunternehmen, die Rohstoffe oder Vorprodukte von Zulieferern beziehen, stellt sich die Frage des Regresses: Wenn ein fehlerhafter Zuliefererrohstoff das Endprodukt kontaminiert, der Hersteller aber gegenüber dem Geschädigten nach ProdHaftG vollständig haftet, steht ein Regressanspruch gegen den Zulieferer im Raum. Dieser Regress folgt nicht dem ProdHaftG, sondern richtet sich nach kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 437 ff. BGB) sowie – bei Verschulden – nach §§ 280, 823 BGB.
Die prozessuale Konsequenz ist erheblich. In einem laufenden Produkthaftungsstreit müssen Hersteller gleichzeitig die Verteidigung gegenüber dem Geschädigten führen und die Regressposition gegenüber ihren Lieferanten sichern. Wird der Lieferant nicht rechtzeitig in das Verfahren einbezogen, drohen Präklusionsprobleme und Verjährungsrisiken. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
Beweislast und Beweissicherung: Wo Verfahren gewonnen oder verloren werden
Im Produkthaftungsstreit ist die Beweislastverteilung häufig der entscheidende prozessuale Hebel. Das ProdHaftG weist die Beweislast für den Produktfehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang dem Geschädigten zu. In der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte hat sich jedoch eine differenzierte Rechtsprechung zur Beweiserleichterung entwickelt, die Hersteller nicht unterschätzen dürfen.
Die gefestigte Senatsrechtsprechung erkennt an, dass Geschädigte in komplexen Haftungskonstellationen – typischerweise bei mikrobiologischen Schäden oder Langzeitgesundheitsfolgen – regelmäßig keinen unmittelbaren Einblick in die Herstellungsprozesse des Herstellers haben. Daraus haben die Obergerichte eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast entwickelt: Der Geschädigte muss zunächst ein ernsthaftes Indiz für einen Produktfehler darlegen; die Beweislast für die Fehlerfreiheit verschiebt sich dann auf den Hersteller, sofern der Kläger den Anschein eines Fabrikationsfehlers substantiiert begründen kann.
Für Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie bedeutet das: Produktionsaufzeichnungen, Chargendokumentationen, HACCP-Protokolle und Rückverfolgbarkeitsnachweise sind nicht nur lebensmittelrechtliche Pflicht, sondern im Streitfall das wichtigste Verteidigungsmaterial. Fehlen diese Unterlagen oder sind sie lückenhaft, verschieben sich die prozessualen Gewichte erheblich.
Welche Unterlagen in welcher Form und für welchen Zeitraum aufzubewahren sind, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Nach unserer Erfahrung stellen wir immer wieder fest, dass gerade kleinere Chargen oder Sonderproduktionen systematisch schlechter dokumentiert sind als das Standardsortiment – eine Schwachstelle, die im Verfahren sofort sichtbar wird.
Wie verlaufen Produkthaftungsstreitigkeiten in der LG/OLG-Instanz?
Der typische Produkthaftungsstreit beginnt nicht mit der Klageerhebung, sondern mit einem außergerichtlichen Forderungsschreiben. Versicherungsdienstleister, Rechtsschutzversicherungen oder spezialisierte Prozessfinanzierer hinter dem Geschädigten nehmen den Hersteller bereits in dieser Phase mit detaillierten Anspruchsbegründungen in die Pflicht. Eine vorschnelle Reaktion – insbesondere eine unvorsichtige schriftliche Stellungnahme ohne anwaltliche Begleitung – kann das spätere Verfahren erheblich belasten.
Gerichtlich werden Produkthaftungsstreitigkeiten bei einem Streitwert ab einer bestimmten Höhe (nach Maßgabe des einschlägigen Verfahrensrechts, im Einzelfall zu prüfen) vor den Landgerichten (LG) verhandelt, die in Kammern für Handelssachen oder allgemeinen Zivilkammern zuständig sind. Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht (OLG). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO) – Fristen, die im Haftungsfall keine Reaktionszeit für Suchprozesse lassen.
In der Praxis der Oberlandesgerichte spielen Sachverständige eine zentrale Rolle. Lebensmittelchemiker, Mikrobiologen oder Verfahrenstechniker werden regelmäßig als gerichtliche Sachverständige bestellt, um die Frage des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zu klären. Die Auswahl und – soweit zulässig – die Einflussnahme auf die Sachverständigenfrage ist eine der wichtigsten prozessstrategischen Aufgaben der Prozessvertretung.
Für besonders bedeutsame Fälle mit nationaler Breitenwirkung oder grundsätzlicher Rechtsfrage ist eine Revision zum BGH theoretisch möglich. Dabei gilt: In der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt möglich – in solchen Fällen arbeiten wir mit einem beim BGH zugelassenen Kollegen zusammen.
Mikro-Fall: Fremdkörperkontamination in der Konfektindustrie
Ausgangslage: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Konfektionsunternehmen aus der Lebensmittelindustrie. Ein Handelspartner hatte nach einer Reihe von Verbraucherbeschwerden eine Rückrufaktion initiiert und machte daraufhin Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Rückrufkosten und Reputationsschäden geltend. Parallel drohten zwei Verbraucher mit einer Klage wegen körperlicher Beeinträchtigungen nach dem Verzehr eines kontaminierten Produkts.
Vorgehen: Zunächst wurden sämtliche HACCP-Protokolle, Chargendokumentationen und Lieferantenverträge gesichtet und rechtlich bewertet. Dabei stellte sich heraus, dass der Fremdkörper – ein Metallsplitter – aus einer Zulieferkomponente stammte, was durch interne Qualitätskontrolldaten belegt werden konnte. Parallel wurde ein Privatgutachter mandatiert, um den Sachverhalt vor einer möglichen gerichtlichen Sachverständigenbestellung zu konsolidieren. Gegenüber dem Handelspartner wurde die Haftungsverteilung auf Grundlage der vertraglichen Gewährleistungsregelungen und der kaufrechtlichen Risikoverteilung erörtert. Der Regressanspruch gegen den Zulieferer wurde fristwahrend außergerichtlich angemeldet.
Ergebnis: Die Verbraucherklagen wurden außergerichtlich durch eine angemessene Einigung beigelegt. Die Auseinandersetzung mit dem Handelspartner befindet sich noch in der Klärungsphase; die Regressposition gegenüber dem Zulieferer ist gesichert. Über konkrete Beträge oder Quoten kann an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden.
Geschäftsführerhaftung im Produkthaftungsstreit: Persönliche Risiken
Ein Aspekt, der in der betrieblichen Praxis regelmäßig übersehen wird: Der Produkthaftungsstreit ist primär ein Unternehmenshaftungsfall – doch er kann unter bestimmten Umständen in die persönliche Haftung des Geschäftsführers übergehen. Das ist kein theoretisches Szenario, sondern ein in der mittelständischen Beratungspraxis wiederkehrendes Risiko.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Im Kontext der Produkthaftung kann dies relevant werden, wenn ein Geschäftsführer von einer Gefährdungslage gewusst und keinen Rückruf veranlasst hat, wenn er Qualitätssicherungssysteme trotz bekannter Mängel nicht aktualisiert hat oder wenn er gegenüber dem Handelspartner oder Verbraucher irreführende Angaben über die Produktbeschaffenheit gemacht hat.
Darüber hinaus können bei schwerwiegenden Gesundheitsschäden – insbesondere bei Massenkasuistiken – strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar wegen des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) hinzutreten. Auch wenn diese Szenarien seltener sind: Sie verlangen eine eigenständige anwaltliche Begleitung, die von der zivilrechtlichen Prozessstrategie zu trennen ist.
Haben Sie als Geschäftsführer ein lückenloses Compliance-System für Qualitätssicherung und Produktmonitoring implementiert? Ist die Eskalationsverantwortung im Krisenfall schriftlich dokumentiert? Diese Fragen bestimmen im Ernstfall, ob der Anspruch gegen das Unternehmen bleibt oder Sie persönlich in die Haftung genommen werden können.
Prozessstrategie und Handlungsempfehlung für Lebensmittelhersteller
Ein Produkthaftungsstreit in der Lebensmittelindustrie wird nicht erst im Gerichtssaal entschieden. Die prozessuale Weichenstellung findet bereits in den ersten Wochen nach Bekanntwerden eines möglichen Schadenereignisses statt. Wer in dieser Phase keine klare Strategie verfolgt, verliert typischerweise die Kontrolle über die Informationslage, die Sachverständigenfrage und die Verhandlungsposition.
Folgende strukturierte Handlungslogik hat sich in der Mandatspraxis bewährt:
- Sofortige Beweissicherung: Chargendokumentation, HACCP-Protokolle, Lieferantenunterlagen und interne Kommunikation sicherstellen und anwaltlich privilegiert aufbereiten. Keine externen Stellungnahmen ohne anwaltliche Abstimmung.
- Rückrufentscheidung rechtssicher treffen: Ein Rückruf ist lebensmittelrechtlich geboten, wenn ein konkretes Gesundheitsrisiko besteht (nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des LFGB und der EU-Basisverordnung). Die Art und der Umfang des Rückrufs beeinflussen auch die haftungsrechtliche Bewertung im späteren Verfahren.
- Lieferantenregress fristwahrend sichern: Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis. Schon die außergerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung nicht; es bedarf einer rechtlich wirksamen Maßnahme (Klage, Mahnbescheid, Verhandlungen nach § 203 BGB).
- Versicherungsmanagement aktivieren: Produkthaftpflichtversicherung, Rückrufkostenversicherung und D&O-Versicherung frühzeitig informieren und die Deckungsfrage klären. Deckungsrechtliche Obliegenheiten können bei verspäteter Anzeige entfallen.
- Prozessuale Strategie entwickeln: Klageerwiderung, Streitverkündung gegenüber Lieferanten, Privatgutachter-Strategie und – bei strategischen Großverfahren – die Überlegung, ob eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich vorzugswürdig ist.
Stellt sich die Frage, ob ein laufendes Verfahren durch Vergleich beigelegt werden soll: Dies ist eine unternehmerische Entscheidung, die auf Grundlage einer nüchternen Risikoabwägung zu treffen ist. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist im Produkthaftungsrecht nicht immer einheitlich, was sowohl Chancen als auch Risiken der Prozessführung mit sich bringt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallgestaltungen in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Chargendokumentation, Ihrer vertraglichen Lieferkettenverhältnisse und der einschlägigen Rechtsprechung in Ihrem Landgerichtsbezirk. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie uns an info@brandtfalk.com.
Rechtsprechungsüberblick: Tendenzlinien der Obergerichte
Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Produkthaftungsrecht in der Lebensmittelindustrie hat in den zurückliegenden Jahren einige klare Tendenzlinien entwickelt, die für die Prozessstrategie von Herstellern wegweisend sind.
Erstens: Die Oberlandesgerichte tendieren dazu, den Fehlerbegriff des ProdHaftG weit auszulegen. Entscheidend ist nicht, ob das Produkt nach dem Stand der Technik hergestellt wurde, sondern ob es die berechtigte Sicherheitserwartung des Verbrauchers erfüllt. Gerade für Lebensmittel gilt ein strenges Sicherheitserwartungsprofil: Ein Konsument, der ein konfektioniertes Lebensmittel erwirbt, darf erwarten, dass es frei von Fremdkörpern und gesundheitsschädlichen Kontaminationen ist.
Zweitens: Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Herstellers in der Lebensmittelbranche präzisiert. Der bloße Verweis auf ein allgemein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem genügt nach der Rechtsprechung nicht. Vielmehr muss der Hersteller konkret dartun, dass das beanstandete Produkt unter Einhaltung aller relevanten Sicherheitsprozesse hergestellt wurde und der Fehler nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden sein kann.
Drittens: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat beim Mitverschulden des Geschädigten zurückhaltend geurteilt. Wenn ein Verbraucher ein verdorbenes oder als gefährlich erkennbares Lebensmittel trotzdem zu sich nimmt, kann ein Mitverschulden nach § 254 BGB in Betracht kommen – die Hürden dafür sind jedoch hoch. In der Lebensmittelindustrie, wo Fehler häufig nicht mit bloßem Auge erkennbar sind, trägt der Hersteller nahezu vollständig das Haftungsrisiko.
Ist Ihr Qualitätssicherungssystem darauf ausgelegt, im Streitfall als vollständiges und kohärentes Kontrollsystem vor Gericht zu bestehen? Diese Frage stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung implizit an jeden Lebensmittelhersteller, der in einen Produkthaftungsstreit gerät.
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Häufige Fragen zum Produkthaftungsstreit in der Lebensmittelindustrie
Was ist der Unterschied zwischen der Haftung nach ProdHaftG und nach BGB im Produkthaftungsstreit?
Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte. § 823 BGB setzt dagegen Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus, ermöglicht aber eine weitergehende Schadensersatzpflicht ohne die produktspezifischen Haftungsgrenzen des ProdHaftG. Kläger kombinieren regelmäßig beide Anspruchsgrundlagen, was die Verteidigung für Hersteller aufwändiger gestaltet. Im Einzelfall ist die Strategie anwaltlich zu entwickeln.
Wann haftet ein Lebensmittelhersteller nicht nach dem ProdHaftG?
Das ProdHaftG sieht mehrere Haftungsausschlussgründe vor. Der wichtigste in der Lebensmittelbranche ist das sogenannte Entwicklungsrisiko: Wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens objektiv nicht erkennbar war, entfällt die Haftung. Außerdem scheidet eine Haftung aus, wenn das Produkt nicht in den Verkehr gebracht wurde oder der Fehler erst durch die Weiterverarbeitung eines Dritten entstanden ist. Die Beweislast für diese Ausnahmen liegt beim Hersteller.
Wie lange kann ein Geschädigter Produkthaftungsansprüche gegen einen Lebensmittelhersteller geltend machen?
Ansprüche nach dem ProdHaftG unterliegen besonderen Verjährungsregeln; Ansprüche nach BGB richten sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Daneben gilt eine absolute Ausschlussfrist nach dem ProdHaftG, nach deren Ablauf keine Ansprüche mehr bestehen können. Die genauen Fristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was sollte ein Geschäftsführer tun, wenn ein Produkthaftungsanspruch angekündigt wird?
Zunächst keine Stellungnahme ohne anwaltliche Abstimmung. Dann sofortige Sicherung aller relevanten Unterlagen (HACCP-Protokolle, Chargendokumentation, Lieferantenverträge). Gleichzeitig: Versicherungsmeldung und Prüfung, ob ein Regressanspruch gegen Lieferanten besteht. Die anwaltliche Prozessstrategie muss frühzeitig entwickelt werden, weil die ersten Reaktionen im Verfahren später nicht mehr korrigierbar sind.
Kann ein Lebensmittelhersteller den Schaden auf seinen Zulieferer abwälzen?
Ein Regressanspruch gegen den Zulieferer ist möglich, folgt aber nicht dem ProdHaftG, sondern den Regeln des Kauf- und Deliktsrechts nach BGB. Entscheidend ist, ob der Fehler nachweislich im Verantwortungsbereich des Zulieferers entstanden ist. Prozessual muss der Regressanspruch fristwahrend geltend gemacht und – soweit erforderlich – durch Streitverkündung im laufenden Verfahren gesichert werden, um spätere Verjährungs- und Präklusionsprobleme zu vermeiden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Produkthaftungsstreits in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Chargendokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, welche Verteidigungsstrategie auf Ihr Unternehmen zutrifft, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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