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Produkthaftungsstreit für Hersteller – Logistik: anwaltliche Beratung

Produkthaftungsstreit für Hersteller: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Logistikunternehmen setzt jahrelang Förderanlagen eines deutschen Maschinenherstellers ein. Nach einem Systemausfall kommt es zu einem schwerwiegenden Betriebsunfall im Lagerbereich. Der Geschädigte macht Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe geltend – nicht nur gegen den Betreiber, sondern unmittelbar gegen den Hersteller. Das Produkthaftungsrecht hat damit seinen Weg in das Unternehmen gefunden, und die Frage ist nicht mehr, ob ein Verfahren droht, sondern wie schnell eine Verteidigungsstrategie steht.

Hersteller, die Produkte in der Logistikbranche einsetzen oder in logistische Lieferketten liefern, haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschuldensunabhängig für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Im Streitfall trägt der Kläger zwar die Beweislast für den Produktfehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang; der Hersteller steht jedoch unter erheblichem praktischem Druck, die Fehlerfreiheit seines Produkts und die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten nachzuweisen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung bestimmt maßgeblich, ob ein Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht beherrschbar bleibt oder zur Existenzfrage wird.

Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen des Produkthaftungsstreits, die besonderen Risiken der Logistikbranche, die Haftungsarchitektur entlang der Lieferkette, die Verteidigungslinien des Herstellers sowie die anwaltliche Begleitung auf dem Weg vom Bescheid bis zum Urteil.

Welche gesetzliche Grundlage regelt die Produkthaftung des Herstellers?

Die Produkthaftung des Herstellers ruht auf zwei tragenden Säulen: dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und den deliktischen Generalklauseln des BGB. Beide Regime können nebeneinander geltend gemacht werden, unterscheiden sich aber erheblich in Beweislastverteilung, Haftungsumfang und Verjährung.

Das ProdHaftG setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie in deutsches Recht um und statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist jeder, der ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat – aber auch Quasi-Hersteller, die ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen auf dem Produkt angebracht haben. Im Logistikumfeld betrifft das häufig Anlagenbauer, Fördertechnikhersteller, Verpackungsmaschinenproduzenten und Softwareanbieter, deren Systeme in Hochregallagern oder automatisierten Verteilzentren verbaut sind.

Daneben bleibt die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB anwendbar. Anders als beim ProdHaftG muss der Geschädigte hier zwar grundsätzlich das Verschulden beweisen, doch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat durch sogenannte Beweislastumkehr bei der Produzentenhaftung die Position des Herstellers auch hier geschwächt: Steht ein Produktfehler aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers fest, muss dieser darlegen und beweisen, dass er alle Sorgfaltspflichten beachtet hat. In der Mandatspraxis zeigt sich, dass die Kombination beider Haftungsregime Geschädigte in eine komfortable prozessuale Ausgangsposition versetzt.

Entscheidend für den Hersteller: Die Verjährungsfrist nach ProdHaftG beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller – und die Haftung erlischt zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Nach BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), Beginn jeweils am Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis. Wer diese Fristen nicht im Blick hält, verliert taktischen Spielraum.

Warum ist die Logistikbranche besonders exponiert?

Die Logistikbranche verbindet industrielle Produktionsumgebungen mit extremer Betriebsintensität, hohem Automatisierungsgrad und komplexen Lieferketten – eine Kombination, die das Produkthaftungsrisiko systematisch erhöht. Wer als Hersteller in dieses Umfeld liefert, liefert nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen gewerblichen Betreiber, der das Produkt rund um die Uhr unter Volllast einsetzt.

Typische Schadenszenarien in der Logistik umfassen Fördertechnikausfälle, Softwarefehler in Lagerverwaltungssystemen, fehlerhafte Verpackungsmaschinen, Mängel an Flurförderfahrzeugen und Defekte in automatisierten Kommissionieranlagen. Diese Ausfälle führen regelmäßig zu Personen- und Sachschäden sowie zu erheblichen Folgekosten durch Betriebsunterbrechung. Nach unserer Erfahrung werden in Produkthaftungsstreitigkeiten aus dem Logistikbereich häufig nicht nur der unmittelbare Körper- oder Sachschaden, sondern auch Betriebsausfallschäden geltend gemacht – ein Posten, der die ursprüngliche Schadenssumme um ein Vielfaches übersteigen kann.

Hinzu kommt die Schnittstellenproblematik: In automatisierten Lagern arbeiten Komponenten verschiedener Hersteller zusammen. Welcher Hersteller für einen Systemausfall verantwortlich ist, bleibt oft ungeklärt und ist Gegenstand intensiver technischer Gutachterauseinandersetzungen. Für den Hersteller bedeutet das: Er muss bereits im Vorfeld des Verfahrens sichern, dass sein Dokumentationsstand – technische Spezifikationen, Prüfberichte, Wartungsprotokolle, Lieferantenverträge – lückenlos und gesichert vorliegt.

Für Geschäftsführer im Mittelstand, die als Hersteller oder Zulieferer in logistische Produktionsketten eingebunden sind, stellt sich damit eine doppelte Verantwortung: Sie haften dem Grunde nach für die Fehlerfreiheit ihrer Produkte, und sie müssen intern sicherstellen, dass die Verteidigungsgrundlage nicht durch mangelndes Dokumentationsmanagement unterhöhlt wird.

Wie ist die Haftungsarchitektur entlang der logistischen Lieferkette aufgebaut?

Produkthaftungsstreitigkeiten in der Logistik sind selten Zwei-Parteien-Konflikte. Der Geschädigte klagt gegen den Endprodukthersteller; dieser nimmt seine Zulieferer in Regress; die Zulieferer wiederum verweisen auf Sub-Lieferanten oder auf Montagefehler des Integrators. Diese mehrstufige Haftungsarchitektur macht eine strategische Gesamtbetrachtung von Beginn an unabdingbar.

Das ProdHaftG hält hierzu fest, dass im Verhältnis zum Geschädigten derjenige haftet, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat. Im Innenverhältnis – also im Regressweg zwischen Hersteller und Zulieferer – richtet sich die Verteilung nach vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) und Haftungsfreistellungsklauseln. Fehlen diese oder sind sie unwirksam, greift das gesetzliche Ausgleichssystem.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Hersteller ihre Regressposition gegenüber Zulieferern nicht hinreichend vertraglich abgesichert haben. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB – unverzügliche Mängelrüge bei Handelskäufen – ist dabei ein weiteres kritisches Element: Wird sie versäumt, erlischt der Anspruch gegen den Zulieferer, und der Hersteller bleibt auf dem Schaden sitzen. Die Frist zur Rüge beginnt mit Ablieferung des Kaufgegenstands und muss unverzüglich erfolgen.

Parallel greift die Frage, ob der Betreiber der Logistikanlage selbst durch mangelhafte Wartung oder zweckwidrigen Einsatz zur Schadensentstehung beigetragen hat. Ein Mitverschulden des Betreibers kann die Haftung des Herstellers mindern oder – bei überwiegendem Mitverschulden – ausschließen. Diese Kausalitätsfrage ist in der Praxis regelmäßig der erste Gefechtspunkt im Prozess.

Welche Verteidigungslinien stehen dem Hersteller im Produkthaftungsstreit zur Verfügung?

Die Verteidigung im Produkthaftungsstreit folgt einer klaren Struktur: Der Hersteller muss entweder die Produktfehlerfreiheit belegen, den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden erschüttern oder einen gesetzlich anerkannten Haftungsausschlussgrund geltend machen.

Das ProdHaftG benennt abschließend zulässige Haftungsausschlüsse: So haftet der Hersteller nicht, wenn er nachweist, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach (Entwicklungsrisiko), oder dass der Fehler auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen beruht. Der sogenannte Entwicklungsrisiko-Einwand – das Produkt war nach dem damals erkennbaren Stand der Technik nicht als fehlerhaft erkennbar – ist in Hochtechtechnologiebereichen der Logistik ein ernstzunehmender Verteidigungspfad, dessen Erfolgsaussichten aber stets aktenkundig belegt sein müssen.

Daneben steht die technische Verteidigung: Durch Sachverständigengutachten kann der Hersteller nachweisen, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine fehlerhafte Beschaffenheit aufwies und dass der Schaden auf unsachgemäße Montage, mangelnde Wartung oder zweckfremden Einsatz zurückzuführen ist. Hierfür ist eine lückenlose Dokumentation – Konstruktions- und Prüfunterlagen, CE-Zertifizierungsakte, Inbetriebnahmeprotokoll, Wartungshandbuch und Änderungshistorie – die prozessuale Lebensversicherung des Herstellers.

Schließlich kommt die verjährungsrechtliche Verteidigung in Betracht. Angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB und der parallelen Regelungen im ProdHaftG muss im frühen Verfahrensstadium geprüft werden, ob Verjährung eingetreten ist und ob etwaige Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorliegen. Diese Prüfung ist keine Formalität: In Produkthaftungsstreitigkeiten mit langen Produktlebenszyklen – etwa bei Förderanlagen mit Betriebsdauern von zehn bis zwanzig Jahren – ist die Frage des Inverkehrbringens und des Zehnjahreszeitraums nach ProdHaftG oft der entscheidende Weichensteller.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus der Fördertechnikbranche. Ausgangslage: Ein Großlogistiker machte nach einem Bandaufriss in einer automatisierten Sortieranlage Personen- und Sachschäden sowie erhebliche Betriebsausfallkosten geltend; das Schreiben der Gegenseite bezifferte die Gesamtforderung im siebenstelligen Bereich. Vorgehen: Zunächst sicherte die Kanzlei die vollständige technische Dokumentation – Konstruktionszeichnungen, Abnahmeprotokolle, Wartungsunterlagen und interne Qualitätssicherungsberichte. Parallel wurden die vertraglichen Schnittstellen zur vorgelagerten Zulieferkette analysiert und eine Streitverkündung gegen den Komponentenlieferanten vorbereitet. Im weiteren Verlauf wies ein von der Kanzlei koordiniertes Sachverständigengutachten nach, dass die Schadensursache in einer Abweichung von den vereinbarten Wartungsintervallen des Betreibers lag. Ergebnis: Nach außergerichtlichen Verhandlungen konnte eine erhebliche Reduzierung der Forderung erreicht werden; ein Klageverfahren vor dem Landgericht wurde vermieden. Keine Garantie für vergleichbare Ergebnisse – jeder Sachverhalt ist individuell zu prüfen.

Wie verläuft ein Produkthaftungsstreit vor Landgericht und Oberlandesgericht?

Produkthaftungsstreitigkeiten werden in Deutschland regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert: Übersteigt der Streitwert fünftausend Euro, ist in erster Instanz das Landgericht zuständig; damit beginnen praktisch alle ernsthaften Produkthaftungsfälle unmittelbar beim LG. Die Berufung ist beim Oberlandesgericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils beträgt (§ 517 ZPO) und die Begründungsfrist weitere zwei Monate (§ 520 ZPO).

Der Verfahrensablauf folgt einem strukturierten Muster: Nach Einreichung der Klageschrift – mit der der Kläger Produktfehler, Schaden und Kausalzusammenhang schlüssig darlegen muss – fordert das Gericht die Klageerwiderung an. Bereits in dieser ersten Verteidigungsschrift werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verteidigungsargumente positioniert. Ein voreilig eingegangenes oder unvollständiges Vorbringen in der Klageerwiderung lässt sich im Verlauf des Verfahrens kaum vollständig korrigieren, ohne Glaubwürdigkeit einzubüßen.

In fast allen Produkthaftungsprozessen ordnet das Gericht die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens an. Die Wahl des Sachverständigen und die Formulierung der Beweisfragen sind deshalb strategisch bedeutsam – eine Aufgabe, bei der die anwaltliche Begleitung den Verlauf des gesamten Verfahrens beeinflussen kann. Nach unserer Erfahrung entscheidet sich der Ausgang vieler Produkthaftungsstreitigkeiten vor deutschen Landgerichten nicht im Rechtsgespräch, sondern auf der Ebene der technischen Beweisaufnahme.

Für den Hersteller als Beklagten bietet das Verfahren mehrere taktische Gestaltungsräume: Streitverkündung gegen Zulieferer (§§ 72 ff. ZPO), Nebenintervention von Lieferanten, Widerklage auf Feststellung fehlender Haftung sowie die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zu jedem Verfahrensstadium. Bei Streitwerten, die für eine Revision zum BGH relevant werden könnten, ist zu beachten, dass in der Revisionsinstanz vor dem BGH die Vertretung ausschließlich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zulässig ist – in Zusammenarbeit mit einem solchen Kollegen begleitet die Kanzlei entsprechende Verfahren.

Was müssen Geschäftsführer jetzt konkret tun? Präventive und reaktive Handlungsschritte

Für Geschäftsführer mittelständischer Herstellerunternehmen in der Logistikbranche sind zwei Handlungsebenen zu unterscheiden: präventive Maßnahmen zur Risikominimierung und reaktive Maßnahmen nach Eintritt eines Schadensfalls.

Präventiv sind folgende Maßnahmen strukturell geboten: Erstens die lückenlose Dokumentation des gesamten Produktlebenszyklus – von der Konstruktionsphase über die Fertigungskontrolle bis zur CE-Zertifizierung und Betriebsanleitung. Zweitens der Abschluss belastbarer Qualitätssicherungsvereinbarungen mit allen Zulieferern, die klare Haftungsfreistellungen und Rücktrittsrechte bei mangelhafter Komponente enthalten. Drittens die regelmäßige Überprüfung des Produkthaftpflichtversicherungsschutzes – Deckungssummen, die vor einem Jahrzehnt ausreichend schienen, können bei heutigen Betriebsausfallschäden in der automatisierten Logistik rasch unzureichend sein.

Im Schadensfall gilt: Unverzügliche Sicherung aller relevanten Dokumente (technische Unterlagen, Korrespondenz mit dem Betreiber, Wartungsprotokolle), keine voreiligen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen gegenüber dem Geschädigten oder seiner Versicherung und sofortige anwaltliche Einbeziehung, bevor Antwortschreiben verfasst werden. Jede schriftliche Äußerung in dieser Phase kann im späteren Prozess als Eingeständnis gewertet werden – ein Risiko, das mit professioneller Begleitung beherrschbar ist.

Wo steht Ihr Unternehmen in dieser Frage? Und: Ist Ihre Dokumentationslage so beschaffen, dass ein Sachverständigengutachten morgen auf Ihrer Seite wäre?

Entscheidungsmatrix: Reaktion auf Produkthaftungsansprüche in der Logistik

Die richtige Reaktion auf eine Produkthaftungsforderung hängt von der Konstellation ab. Nachfolgend eine strukturierte Orientierung für die erste Einordnung:

Konstellation A – Schreiben des Geschädigten außergerichtlich, Forderung unter 50.000 €: Instrument = außergerichtliche Verhandlung mit anwaltlicher Vertretung; Priorität = technische Dokumentationssicherung und Prüfung des Mitverschuldens des Betreibers; Zeitrahmen = unverzüglich nach Schadenanzeige; Folge = Vermeidung eines kostenintensiven Klageverfahrens möglich.

Konstellation B – Klage vor dem Landgericht, Streitwert im sechs- oder siebenstelligen Bereich: Instrument = sofortige Klageerwiderung mit vollständiger tatsächlicher Einlassung und Streitverkündung an Zulieferer; Priorität = Benennung und Koordination technischer Sachverständiger; Folge = Weichenstellung für gesamten weiteren Prozessverlauf im ersten Schriftsatz.

Konstellation C – Serienrisiko (mehrere gleichartige Schadensfälle): Instrument = produktseitige Risikoanalyse und ggf. Produktrückruf, parallel Koordination der Verteidigung in Einzelverfahren; Priorität = einheitliche Verteidigungslinie und Abstimmung mit Produkthaftpflichtversicherer; Folge = Verhinderung divergierender Urteile, die als Beleg für Fehlerkenntnis verwendet werden könnten.

In der Mandatspraxis raten wir dringend davon ab, bei ernsthaften Produkthaftungsforderungen mehr als eine Woche ohne anwaltliche Begleitung zu reagieren. Der erste Austausch mit dem Geschädigten oder dessen Anwalt setzt Verhandlungspositionen, die sich nur schwer korrigieren lassen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Produkthaftung in der Logistikbranche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer technischen Dokumentation, der vertraglichen Lieferkettenverhältnisse, einschlägiger Verjährungsfristen und der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Produkthaftungsstreit für Hersteller in der Logistik

Wer gilt als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes?

Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist jeder, der ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt produziert hat. Auch wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Kennzeichen auf dem Produkt anbringt, ohne es selbst herzustellen (sogenannter Quasi-Hersteller), haftet wie ein Hersteller. Im Logistikumfeld sind das häufig Anlagenbauer, Systemintegratoren und OEM-Lieferanten von Förder- und Lagertechnik.

Muss der Geschädigte im Produkthaftungsstreit das Verschulden des Herstellers beweisen?

Nach dem ProdHaftG haftet der Hersteller verschuldensunabhängig – der Geschädigte muss das Verschulden nicht beweisen. Er muss jedoch den Produktfehler, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachweisen. Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 BGB sieht zwar grundsätzlich eine Verschuldensanforderung vor, doch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dem Hersteller hier die Beweislast auferlegt, wenn ein Fehler aus seinem Bereich feststeht.

Welche Fristen gelten im Produkthaftungsstreit?

Die Verjährungsfrist nach ProdHaftG beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller. Zudem erlischt die Haftung nach ProdHaftG zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts. Nach den allgemeinen BGB-Vorschriften gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Im Streitfall sollte die Verjährungslage anwaltlich geprüft werden, da Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände die Fristen verschieben können.

Kann ein Hersteller seine Haftung gegenüber dem Geschädigten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen?

Nein. Die Haftung nach dem ProdHaftG ist zwingend; ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung gegenüber dem Geschädigten ist unwirksam. Im Verhältnis zu gewerblichen Abnehmern können vertraglich Freistellungsregelungen vereinbart werden; im Verhältnis zum unmittelbar Geschädigten – insbesondere bei Personenschäden – ist ein Haftungsausschluss nicht möglich.

Was kann ein Hersteller tun, wenn der Schaden durch einen Fehler eines Zulieferers verursacht wurde?

Der Hersteller haftet dem Geschädigten gegenüber zunächst in vollem Umfang, kann aber Rückgriffsansprüche gegen seinen Zulieferer geltend machen. Voraussetzung ist eine sorgfältige vertragliche Absicherung durch Qualitätssicherungsvereinbarungen und Haftungsfreistellungsklauseln. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB muss beachtet werden: Eine unterbliebene unverzügliche Mängelrüge kann den Regressanspruch zum Erlöschen bringen.

Lohnt sich ein Vergleich, oder sollte der Hersteller den Prozess bis zum Urteil führen?

Diese Frage lässt sich nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls beantworten. In der Mandatspraxis sehen wir, dass ein außergerichtlicher Vergleich häufig die schnellere, kostengünstigere und reputationsschonendere Lösung ist – insbesondere wenn die technische Dokumentation Lücken aufweist oder das Gutachten ungewisse Ausgänge erwarten lässt. Wo hingegen die Verteidigungsposition klar ist, kann ein Urteil die langfristige Rechtssicherheit des Herstellers stärken.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Produkthaftungsstreitigkeiten, der außergerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen sowie der anwaltlichen Begleitung von Verfahren vor Land- und Oberlandesgerichten. Das Beratungsteam verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Logistik-, Fördertechnik- und Maschinenbaubranche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des Produkthaftungsstreits. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, Verträge, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Produkthaftungsrecht auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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