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Produkthaftungsstreit für Hersteller – Logistik: Rechtslage und Optionen

Produkthaftungsstreit für Hersteller: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Logistikunternehmen reklamiert Schäden an verladenen Gütern. Ein Palettenroller versagt auf der Laderampe, ein Förderband gibt nach, eine Kältemaschine im Kühlfahrzeug fällt aus — und plötzlich landet das Forderungsschreiben auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers. Was folgt, ist kein isolierter Vertragsstreit: Es ist ein Produkthaftungsstreit, der das gesamte Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen kann.

Hersteller, die Produkte für die Logistikbranche liefern, haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verschuldensunabhängig für Schäden, die durch Fehler ihrer Produkte verursacht werden — ergänzend greift die deliktische Haftung nach den §§ 823 ff. BGB. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bedeutet das: Sobald ein Schaden eintritt und ein Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann, beginnt eine rechtliche Auseinandersetzung, die über das Landgericht bis zum Oberlandesgericht führen kann und die Liquidität des Unternehmens ernsthaft belastet. Die vorliegende Analyse erläutert die normative Grundlage, zeigt die typischen Konfliktlinien im Logistikumfeld auf und gibt eine strukturierte Handlungsempfehlung für den Streitfall.

Der Beitrag gliedert sich von der Normbasis über die haftungsauslösenden Konstellationen bis hin zur Prozessstrategie und den nächsten konkreten Schritten.

Normbasis: Wie ProdHaftG und BGB-Delikt zusammenwirken

Hersteller stehen im Produkthaftungsstreit vor einem Zweiklang: Das Produkthaftungsgesetz begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht, während die §§ 823 ff. BGB die deliktische Haftung mit umgekehrter Beweislast flankieren. Beide Normstrukturen sind im Logistikbereich regelmäßig gleichzeitig im Spiel.

Das ProdHaftG setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie in deutsches Recht um. Zentrale Voraussetzung ist ein Produktfehler — das Produkt entspricht nicht der Sicherheit, die man bei objektiver Betrachtung erwarten darf. Der Fehlerbegriff ist dreigeteilt: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler. Im Logistikumfeld dominieren erfahrungsgemäß Fabrikationsfehler (einzelnes fehlerhaftes Stück aus einer Serie) sowie Instruktionsfehler (mangelhafte Betriebsanleitungen für Flurförderzeuge oder Schwerlastgestelle). Was auf den ersten Blick nach einem einfachen Beweis aussieht, entpuppt sich im Verfahren als komplexe Sachverständigenfrage, die Monate in Anspruch nimmt.

Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer schuldhaft ein Rechtsgut eines anderen verletzt. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Kläger beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander geltend machen: Das ProdHaftG bietet die verschuldensunabhängige Basis, § 823 BGB die Möglichkeit, Schäden jenseits der ProdHaftG-Obergrenzen geltend zu machen. Für Körperschäden setzt das ProdHaftG eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro je Schadensereignis — für reine Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro, und Sachschäden an gewerblich genutzten Produkten bleiben grundsätzlich ausgeklammert. Das schafft eine Angriffsflanke: Wer Sachschäden an Logistikequipment einklagen will, muss regelmäßig auf das BGB-Deliktsrecht ausweichen.

Welche Norm letztlich ausschlaggebend ist, entscheidet die konkrete Schadensstruktur. Die anwaltliche Analyse sollte beide Grundlagen von Beginn an parallel führen.

Typische Konfliktmuster im Logistikumfeld

Die Logistikbranche bietet ein besonders konfliktträchtiges Umfeld für Produkthaftungsstreitigkeiten — hohe Durchsatzmengen, Mehrschichten-Betrieb, Temperaturanforderungen und enger Zeitdruck verdichten das Schadensrisiko erheblich. Nach unserer Erfahrung lassen sich die Fälle in vier Grundmuster einteilen.

Flurförderzeuge und Lagertechnik: Gabelstapler, Hochregalflurförderzeuge oder automatisierte Lagerroboter fallen aus oder zeigen Konstruktionsschwächen. Schäden entstehen an Lagergebäuden, gelagerten Waren oder — im schlimmsten Fall — an Personen. Hier treffen ProdHaftG-Ansprüche und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen aufeinander.

Temperaturkontrollierte Transporttechnik: Kühlahrzeuge-Aggregate, Isoliercontainer und Kühlketten-Monitoring-Systeme sind anfällig für Fabrikationsfehler. Fällt die Kühlung aus, sind verdorbene Lebensmittel oder Pharmawirkstoffe die Folge. Die wirtschaftlichen Schäden sind oft substanziell — und der Streit darüber, ob ein Produktfehler oder eine Bedienerfehlbedienung vorlag, zieht sich durch mehrere Instanzen.

Verlade- und Umschlagtechnik: Defekte Ladebordwände, Palettentransporter mit Bremsversagen oder Förderanlagen mit Sicherheitsmängeln sind klassische Konstellationen. Wer haftet, wenn der Hersteller ein CE-zertifiziertes Gerät geliefert hat, der Logistikbetrieb aber die Wartungsintervalle nicht eingehalten hat? Diese Frage ist das Herzstück vieler Verfahren vor dem Landgericht.

Softwaregesteuerte Systeme: Warehouse-Management-Systeme, Routenplanungssoftware oder autonome Fahrzeugsteuerungen enthalten Fehler, die zu Sachschäden führen. Die Frage, ob Software überhaupt ein „Produkt" im Sinne des ProdHaftG ist, ist unter Juristen umstritten — die geplante EU-Produkthaftungsrichtlinie der nächsten Generation soll dies klarstellen, ist aber (Stand Juni 2026) noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

Wer ist haftbar? Die Frage der Herstellereigenschaft im Verbund

Gerade im Mittelstand besteht die Gefahr, die eigene Haftungsposition falsch einzuschätzen. Das ProdHaftG zieht einen weiten Herstellerbegriff: Haftbar ist nicht nur der Endhersteller, sondern auch der Zulieferer eines Teilprodukts — und unter Umständen der Importeur oder derjenige, der das Produkt unter seinem Namen in den Verkehr bringt.

Was bedeutet das für einen mittelständischen Komponentenhersteller, der Logistikausrüstung zuliefert? Er ist Hersteller im Sinne des Gesetzes, sobald sein Bauteil Teil eines Endprodukts wird, das einen Schaden verursacht. Der Zulieferer kann sich exkulpieren, wenn er beweist, dass der Fehler nicht in seiner Teilkomponente lag, sondern im Endprodukt oder in der Anweisung des Endherstellers. Diesen Beweis zu führen erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Fertigungs- und Prüfprozesse — Unterlagen, die im Ernstfall binnen weniger Wochen gerichtsverwertbar vorliegen müssen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Konstellation des sogenannten Quasi-Herstellers: Wer fremde Produkte mit seinem Markennamen versieht und in den Verkehr bringt, haftet wie ein Hersteller. In der Logistikbranche ist das bei Private-Label-Lagertechnik keine Seltenheit. Geschäftsführer, die diesen Mechanismus unterschätzen, riskieren eine persönliche Haftungsexponierung, wenn zugleich gesellschaftsrechtliche Organisationspflichtverletzungen vorliegen.

Wer ist letztlich der richtige Beklagte? Im Prozess kann der Kläger mehrere Beteiligte in Anspruch nehmen. Gesamtschuldnerische Haftung und interne Regress-Ansprüche zwischen Endhersteller und Zulieferer machen Produkthaftungsstreitigkeiten zu mehrschichtigen Verfahren, die an Landgericht und Oberlandesgericht geführt werden.

Wie läuft ein Produkthaftungsstreit vor LG und OLG ab?

Der praktische Ablauf eines Produkthaftungsverfahrens unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Vertragsstreit erheblich. Wer das Verfahren nicht kennt, wird von seiner Dynamik überrascht.

Nach Eingang der Klage — oder bereits nach Zustellung eines selbstständigen Beweisverfahrens — beginnt die erste kritische Phase: die sachverständige Begutachtung des behaupteten Produktfehlers. Gerichte mit technisch komplexen Sachverhalten beauftragen regelmäßig einen gerichtlichen Sachverständigen. Dessen Gutachten hat enormes Gewicht; es vorab zu kennen und kritisch zu begleiten, ist eine der wichtigsten anwaltlichen Aufgaben. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die erst nach Vorliegen eines nachteiligen Gutachtens anwaltliche Unterstützung suchen — dann sind die Spielräume bereits deutlich enger.

Die Beweislast ist im ProdHaftG-Verfahren produkthaftungsrechtlich verteilt: Der Geschädigte muss den Fehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen. Der Hersteller kann sich durch den Nachweis des Entwicklungsrisikos entlasten — wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war. Dieser Entlastungsbeweis ist anspruchsvoll und muss früh im Verfahren vorbereitet werden.

Verhandlungsbereitschaft besteht auf beiden Seiten. Viele Produkthaftungsstreitigkeiten enden durch Vergleich — in der ersten Instanz vor dem Landgericht oder nach einem Berufungshinweis des Oberlandesgerichts. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate. Ein Vergleich muss daher bis zu diesem Zeitpunkt verhandelt sein oder das Berufungsverfahren wird eröffnet.

In besonders komplexen Sachverhalten kann auch eine Schiedsklausel im Liefervertrag einschlägig sein. Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit, die im Logistikumfeld häufig gewünscht wird — allerdings entfallen staatliche Prozesskostenhilfe und bestimmte Eilrechtsschutz-Instrumente.

Welche Handlungsoptionen hat der Hersteller in der Auseinandersetzung?

Ein Produkthaftungsstreit bietet mehr strategische Optionen als auf den ersten Blick erkennbar. Der Hersteller ist nicht auf eine rein defensive Rolle beschränkt.

Option 1 — Sofortiger Gegenbeweis: Sichern Sie Produktionsunterlagen, Prüfprotokolle und das originale Produktexemplar (soweit vorhanden) unmittelbar nach Bekanntwerden des Schadens. Dokumentenverlust ist in Verfahren ein gravierender Nachteil. Gleichzeitig sollte ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren geprüft werden, um den Zustand des angeblich fehlerhaften Produkts gerichtsverwertbar festzuhalten — bevor der Kläger das Beweisstück verändert oder vernichtet.

Option 2 — Streitverkündung an Zulieferer: Wenn der Fehler auf eine Komponente zurückzuführen ist, die ein Drittunternehmen geliefert hat, sollte frühzeitig Streitverkündung erklärt werden (§ 72 ZPO). Damit werden Regressansprüche gesichert und der Zulieferer in den Rechtsstreit einbezogen. Eine versäumte Streitverkündung kann später im Regress-Prozess nachteilige Bindungswirkungen entfalten.

Option 3 — Produktrückruf und Schadensminderung: In bestimmten Konstellationen kann ein proaktiver Produktrückruf das Ausmaß der Haftungsrisiken begrenzen. Produktrückrufe sind kostenintensiv — aber ein verzögerter Rückruf, der zu weiteren Schäden führt, kann die Haftungssumme um ein Vielfaches steigen lassen. Die Entscheidung muss unter erheblichem Zeitdruck und mit anwaltlicher Begleitung getroffen werden.

Option 4 — Vergleichsverhandlung mit Sachverhaltsnarrativ: Wer frühzeitig ein konsistentes Sachverhaltsnarrativ entwickelt und aktiv Vergleichsgespräche sucht, kann oft deutlich günstigere Konditionen erreichen als ein Beklagter, der abwartet, bis das Gutachten vorliegt. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung zeigt die typischen Optionen im Produkthaftungsstreit. Ob und welche Verteidigungslinie in Ihrem konkreten Fall trägt, hängt von Ihren Produktionsunterlagen, dem Schadenshergang und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Mikro-Fall: Hersteller von Förderanlagen im Streit mit Logistikdienstleister

Sachverhalt: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Förder- und Sortieranlagen aus der Logistikbranche. Ausgangslage: Ein großer Kontraktlogistiker machte Schadensersatz in sechsstelliger Höhe geltend, nachdem eine Sortieranlage im Hochregallager ausgefallen war und eine beschädigte Warencharge nicht mehr ausgeliefert werden konnte. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf das ProdHaftG sowie auf § 823 Abs. 1 BGB und beantragte zugleich ein selbstständiges Beweisverfahren zur Sicherung des Anlagenzustands.

Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst sämtliche Produktions- und Prüfprotokolle des Herstellers und begleitete die gerichtliche Sachverständigenbestellung kritisch. Im Verfahren konnte durch eigene technische Expertise und eine ergänzende Privatgutachten-Strategie aufgezeigt werden, dass die Anlage den zur Inverkehrbringung geltenden technischen Standards entsprach und die Wartungsintervalle des Betreibers erheblich verkürzt worden waren. Parallel wurde Streitverkündung gegenüber dem wartungsdurchführenden Dritten erklärt.

Ergebnis: Das Verfahren endete durch einen Vergleich, der die ursprüngliche Klageforderung erheblich reduzierte. Über die genaue Summe wurde Vertraulichkeit vereinbart; eine Haftung auf Grundlage des ProdHaftG wurde nicht festgestellt.

Verjährungsfristen und prozessuale Fristfallen im Überblick

Fristen sind im Produkthaftungsstreit ein eigenes Risikocluster. Eine verpasste Frist kann die Durchsetzung berechtigter Abwehransprüche ebenso zunichte machen wie eine versäumte Klageerhebung den Kläger trifft.

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von Schaden und Schuldner erlangt hat (§ 199 BGB). Im ProdHaftG gilt daneben eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts — eine Besonderheit, die für ältere Maschinen und Anlagen erhebliche Bedeutung hat: Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nach dem ProdHaftG grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn der Schaden erst später eintritt.

Wer als Beklagter Regressansprüche gegen Zulieferer geltend machen will, muss die eigene Verjährung im Blick behalten. Die Streitverkündung hemmt zwar die Verjährung gegenüber dem Streitverkündungsempfänger — aber nur, wenn sie rechtzeitig und formgerecht erfolgt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen diese Verknüpfung unterschätzen und Regressansprüche durch Untätigkeit verlieren.

Daneben sind verfahrensrechtliche Fristen zu beachten: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, die Begründungsfrist zwei Monate. Wer in diesen Fristen nicht handelt, verliert die Möglichkeit, das Urteil des Landgerichts durch das Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Im Revisionsverfahren vor dem BGH gilt die Singularzulassung — die Vertretung ist ausschließlich beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten; BRANDT & FALK arbeitet in solchen Konstellationen mit qualifizierten Berufsträgern in der Revisionsinstanz zusammen.

Haftungsmanagement vor dem Streitfall: Was Geschäftsführer jetzt prüfen sollten

Der beste Produkthaftungsstreit ist der, der nicht entstanden ist. Für Geschäftsführer mittelständischer Hersteller in der Logistikbranche gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die das Haftungsrisiko strukturell reduzieren — und die im Ernstfall als Entlastungsnachweis dienen.

Erstens: Dokumentation. Vollständige und archivierte Prüf- und Fertigungsprotokolle sind das Fundament jeder Verteidigung. Wer im Streitfall nicht nachweisen kann, dass sein Produkt bei Inverkehrbringen den geltenden technischen Normen entsprach, trägt ein erhebliches Prozessrisiko. Die Frage lautet nicht, ob eine Dokumentation existiert, sondern ob sie gerichtsverwertbar und vollständig ist.

Zweitens: Lieferantenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen. Regressansprüche gegen Zulieferer stehen und fallen mit der vertraglichen Grundlage. Pauschale Freistellungsklauseln halten einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB oft nicht stand; individuell verhandelte Vereinbarungen sind belastbarer. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einem Produkthaftungsfall feststellen, dass ihre Lieferantenverträge keine verwertbare Regressbasis bieten.

Drittens: Produkthaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme und der Deckungsumfang der bestehenden Police sollten regelmäßig überprüft werden — und zwar mit Blick auf die konkreten Produkte, die in der Logistikbranche im Einsatz sind. Serienproduktionsfehler können schnell Schadensszenarien erzeugen, die eine unzureichend dimensionierte Police übersteigen.

Viertens: Compliance-System für Produktsicherheit. Ein dokumentiertes internes System, das Produktsicherheitsanforderungen regelmäßig überprüft und Mitarbeiter schult, ist nicht nur betrieblich sinnvoll — es wirkt im Streitfall als Entlastungsindiz für eine ordnungsgemäße Organisationsstruktur.

Welche dieser Maßnahmen in Ihrem Unternehmen bereits umgesetzt sind und wo Lücken bestehen, ist eine Analyse, die anwaltliche Prüfung der konkreten Unterlagen erfordert.

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Häufige Fragen zum Produkthaftungsstreit für Hersteller

Was ist der Unterschied zwischen Produkthaftung nach ProdHaftG und nach BGB?

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Für reine Sachschäden an gewerblich genutzten Gütern gilt ein Selbstbehalt; Schäden am fehlerhaften Produkt selbst sind ausgeschlossen. Das BGB-Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) erfordert dagegen ein Verschulden, ermöglicht aber die Geltendmachung weiterer Schadensposten — insbesondere solcher, die das ProdHaftG nicht erfasst. In der Praxis werden beide Anspruchsgrundlagen regelmäßig nebeneinander geltend gemacht.

Wer gilt als „Hersteller" im Sinne des Produkthaftungsgesetzes?

Das ProdHaftG fasst den Herstellerbegriff weit: Erfasst sind der Endhersteller, der Teilprodukthersteller, der Importeur sowie derjenige, der ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke in den Verkehr bringt (Quasi-Hersteller). Mittelständische Zulieferer, die Bauteile für Logistikausrüstung liefern, sind damit unmittelbar einbezogen, sofern ihr Bauteil Teil eines Endprodukts ist, das einen Schaden verursacht. Eine Exkulpation ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Fehler nicht im eigenen Teilprodukt liegt.

Welche Fristen gelten für Produkthaftungsansprüche?

Ansprüche nach dem BGB verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis. Das ProdHaftG sieht daneben eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts vor — nach deren Ablauf sind Ansprüche ausgeschlossen, unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Diese Zehnjahresfrist ist für ältere Maschinen und Anlagen in der Logistikbranche besonders relevant.

Wie läuft ein Produkthaftungsverfahren vor dem Landgericht ab?

Nach Klageeinreichung wird das Verfahren in der Regel durch ein technisches Sachverständigengutachten geprägt, das die Frage des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs klärt. Das Gutachten hat erhebliches Gewicht für das Urteil. Hersteller sollten frühzeitig eigene technische Dokumentation sichern und das Gutachtenverfahren aktiv begleiten. Viele Verfahren enden durch Vergleich; ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht ist möglich, wenn eine Partei das erstinstanzliche Urteil anficht.

Kann ein Hersteller Regress gegen seinen Zulieferer nehmen?

Ja, wenn der Produktfehler auf eine Komponente eines Drittlieferanten zurückzuführen ist. Regressansprüche setzen jedoch eine belastbare vertragliche Grundlage voraus — pauschale AGB-Klauseln genügen häufig nicht. Für die Sicherung von Regressansprüchen ist die rechtzeitige Streitverkündung gegenüber dem Zulieferer im laufenden Verfahren entscheidend (§ 72 ZPO). Eine versäumte Streitverkündung kann im späteren Regress-Prozess nachteilige Bindungswirkungen erzeugen.

Was sollte ein Hersteller unmittelbar nach Bekanntwerden eines Schadens tun?

Zunächst sollten alle produktionsbezogenen Unterlagen — Prüfprotokolle, Fertigungsdokumentation, technische Spezifikationen — gesichert und vor Veränderung geschützt werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt werden sollte, um den Zustand des betreffenden Produkts gerichtsverwertbar zu fixieren. Kommunikation mit dem Geschädigten sollte erst nach anwaltlicher Abstimmung stattfinden, um keine unbeabsichtigten Anerkenntniswirkungen auszulösen. Die anwaltliche Erstprüfung sollte unverzüglich erfolgen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Produkthaftungsverfahren, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen sowie der präventiven Gestaltung von Lieferantenverträgen und Produktsicherheits-Compliance-Systemen. In der Logistikbranche beraten wir Hersteller von Förder-, Lager- und Transporttechnik in allen Phasen des Verfahrens — von der Beweissicherung bis zum Vergleichsabschluss. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Analyse gibt einen Überblick über die typische Rechtslage im Produkthaftungsstreit. Ihr konkreter Fall hängt von der Beschaffenheit Ihrer Produkte, der vertraglichen Einbettung und dem genauen Schadenshergang ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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