Ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts liegt auf dem Tisch, und die Frage drängt sich auf: Lohnt sich der Weg nach Karlsruhe? Für viele Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein rechtliches Terrain, das sie nur aus der Distanz kennen – zu Unrecht, denn das Revisionsverfahren entscheidet nicht selten über erhebliche Unternehmenswerte, Dauerschuldverhältnisse oder die persönliche Haftung der Unternehmensleitung.
Die Revision in Zivilsachen ist das letzte ordentliche Rechtsmittel im deutschen Zivilprozess. Sie richtet sich ausschließlich an den BGH und ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen statthaft. Entscheidend ist die sogenannte Singularzulassung nach § 78 ZPO: Vor dem BGH dürfen Parteien nur durch dort ausdrücklich zugelassene Rechtsanwälte vertreten werden – ein Aspekt, den Unternehmen bei der Planung ihrer Rechtsmittelstrategie frühzeitig einkalkulieren müssen.
Dieser FAQ-Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur BGH-Revision in Zivilsachen – von den Zulässigkeitsvoraussetzungen über die Fristen bis zur praktischen Vorbereitung in Mittelstandsunternehmen.
Was ist die Revision zum BGH, und wann ist sie statthaft?
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist das letzte ordentliche Rechtsmittel gegen Berufungsurteile in Zivilsachen und prüft ausschließlich Rechtsfragen – keine Tatsachen. Das Berufungsgericht gibt keine Fehler in der Sachverhaltswürdigung preis; es geht einzig darum, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Bundesrechts oder einer revisiblen Verfahrensnorm beruht (§ 545 ZPO).
Statthaft ist die Revision grundsätzlich nur dann, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie zu Unrecht verweigert hat und die Partei Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (§ 544 ZPO). Der BGH lässt eine Revision nur zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das sind enge Maßstäbe. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Unternehmen die Zulassungshürde unterschätzen und erhebliche Ressourcen in Revisionsüberlegungen investieren, obwohl eine Zulassung unter den konkreten Umständen sehr wenig wahrscheinlich ist.
Daneben bleibt der seltene Fall der sogenannten sprungrevision (§ 566 ZPO), bei der beide Parteien auf die Berufungsinstanz verzichten und direkt beim BGH ein Rechtsmittel einlegen. Dieser Weg kommt in der Praxis kaum vor und setzt zusätzlich die Zustimmung des BGH voraus.
Wer darf vor dem BGH in Zivilsachen auftreten?
Die Antwort ist eindeutig und verfahrensrechtlich zwingend: Vor dem BGH dürfen in Zivilsachen ausschließlich Rechtsanwälte auftreten, die beim BGH ausdrücklich zugelassen sind. Diese Singularzulassung ist in § 78 Abs. 1 ZPO geregelt und kennt keine Ausnahmen für das streitige Verfahren in der Revisionsinstanz.
Was bedeutet das konkret? Ihr bisheriger Prozessanwalt – auch wenn er seit Jahren Ihre Unternehmen durch alle Instanzen begleitet hat – darf Sie vor dem BGH in einem Zivilrevisionsverfahren grundsätzlich nicht vertreten. Die Zulassung beim BGH ist ein eigenständiges, beschränkt vergebenes Qualifikationsmerkmal. Aktuell sind am BGH in Zivilsachen nur eine überschaubare Anzahl von Rechtsanwälten in Karlsruhe als eigenständige Berufskategorie zugelassen. In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir daher in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Diese frühzeitige Koordination zwischen dem bisherigen Prozessanwalt und dem BGH-Anwalt ist für eine kohärente Revisionsbegründung unerlässlich.
Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Sobald ein Berufungsurteil vorliegt, das eine Revision in Betracht ziehen lässt, beginnt die strategische Planung – nicht erst mit Ablauf der Revisionsfrist.
Welche Fristen gelten bei der Revision in Zivilsachen?
Fristen im Revisionsverfahren sind streng und präklusiv – ihre Versäumung führt regelmäßig zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 548 ZPO); die Frist zur Begründung der Revision beläuft sich auf zwei Monate ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 551 Abs. 2 ZPO). Beide Fristen sind nach Maßgabe der ZPO verlängerbar, wobei die Begründungsfrist auf Antrag verlängert werden kann.
Für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), mit der die Zulassung der Revision erstritten werden soll, gilt ebenfalls eine Monatsfrist ab Zustellung des Berufungsurteils. Die Begründungsfrist beträgt hier – anders als bei der Revision selbst – ebenfalls einen Monat ab Einlegung der Beschwerde, kann aber verlängert werden.
Warum sind diese Fristen für den Mittelstand so bedeutsam? Weil der Wechsel vom bisherigen Prozessanwalt zum BGH-zugelassenen Anwalt, die Übermittlung der vollständigen Akten, die gemeinsame Einschätzung des Revisionspotenzials und die Entscheidung über die Mandatierung allesamt Zeit erfordern. Aus der Erfahrung unserer Kanzlei empfehlen wir, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Berufungsurteils erste Schritte zu veranlassen.
Welche Revisionsgründe kommen im Wirtschaftsstreit typischerweise in Betracht?
Revision auf der Grundlage von § 545 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht. Im wirtschaftsrechtlichen Kontext begegnen uns typischerweise folgende Revisionsgründe:
- Verletzung materiellen Bundesrechts: etwa fehlerhafte Auslegung von Vertragsnormen des BGB, des HGB oder des GmbH-Gesetzes durch das Berufungsgericht.
- Verletzung von Verfahrensrecht: insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO) – ein in der Praxis häufig geltend gemachter Grund, dem der BGH besondere Aufmerksamkeit widmet.
- Abweichung von BGH-Rechtsprechung: Wenn das Berufungsgericht von einer gefestigten Senatsrechtsprechung des BGH abweicht, ist dies ein klassischer Zulassungsgrund.
- Grundsätzliche Bedeutung: Eine Rechtsfrage, die in der Literatur oder Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet wird und einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Weniger geeignet für die Revision sind reine Beweiswürdigungs- oder Tatsachenfragen. Das Berufungsurteil gilt revisionsrechtlich als tatsächlich abgeschlossen; neue Tatsachen oder Beweismittel können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht eingeführt werden. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass der Wunsch nach einer weiteren Instanz und die Revisionsreife einer Sache auseinanderfallen – eine nüchterne Analyse ist unerlässlich.
Wie hoch sind die Kosten einer BGH-Revision, und wie sollte der Mittelstand kalkulieren?
Eine präzise Kostenantwort auf den Einzelfall kann nur auf Basis der konkreten Streitwertangabe und Verfahrensdaten erfolgen. Gleichwohl lassen sich die Kostentreiber benennen: Im Revisionsverfahren fallen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, die streitwertabhängig und – bei einem typischen Wirtschaftsstreit mit einem Streitwert von mehreren hunderttausend Euro – erheblich sind. Für den BGH-Anwalt kommen dessen Gebühren nach RVG oder einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) hinzu. Zudem anfallende Gerichtsgebühren bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Streitwert.
Was den Mittelstand besonders beschäftigt: Bei Unterliegen im Revisionsverfahren trägt die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits in dieser Instanz. Die Kostenlast kann erheblich sein. Wir raten daher zu einer schonungslosen Kosten-Nutzen-Analyse: Wie wahrscheinlich ist die Zulassung? Wie hoch ist der wirtschaftliche Wert einer revisionsgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zum Kostenrisiko? Besteht eine Rechtsschutzversicherung, und deckt deren Deckungsumfang das BGH-Verfahren?
Zulässige Vergütungsformen für die anwaltliche Begleitung umfassen das Stundenhonorar, ein Pauschalhonorar oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG; dies ermöglicht in geeigneten Konstellationen eine individuell ausgehandelte, kalkulierbare Vergütungsstruktur.
Wann lohnt sich der Weg zum BGH für ein mittelständisches Unternehmen?
Der Weg zum BGH lohnt sich in der Regel dann, wenn mindestens einer der folgenden Faktoren gegeben ist: erstens, das wirtschaftliche Ergebnis des Verfahrens ist existenz- oder bestandsrelevant für das Unternehmen; zweitens, das Berufungsurteil weicht erkennbar von einer gefestigten BGH-Linie ab oder es liegt eine divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vor; drittens, die zu klärende Rechtsfrage betrifft eine vertragliche Gestaltung, die über den Einzelfall hinaus für das Unternehmen oder seine Branche dauerhaft bedeutsam ist.
Demgegenüber ist Zurückhaltung geboten, wenn das Berufungsurteil im Kern auf Tatsachenwürdigung beruht, der Streitwert das Kostenrisiko nicht rechtfertigt oder eine rasche Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils droht, der eine Revision nichts entgegenhalten könnte.
Eine differenzierte Entscheidungsstruktur im Überblick:
- Berufungsurteil basiert auf unklarer Rechtsfrage mit divergierender OLG-Rechtsprechung → Nichtzulassungsbeschwerde mit guten Zulassungsaussichten prüfen.
- Berufungsurteil beruht auf Tatsachenwürdigung, kein Verfahrensfehler erkennbar → Revisionsweg regelmäßig nicht erfolgversprechend.
- Berufungsurteil verletzt erkennbar das rechtliche Gehör → Gehörsrüge (§ 321a ZPO) noch vor dem Berufungsgericht und ggf. Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 544 Abs. 9 ZPO.
- Hohes Kostenrisiko, unklare Zulassungsaussichten, laufendes Unternehmen nicht gefährdet → Vergleich im Rahmen des Revisionsverfahrens als Option erwägen.
Wie sollte sich ein Geschäftsführer unmittelbar nach dem Berufungsurteil verhalten?
Das Berufungsurteil ist zugestellt. Die erste Pflicht: den genauen Zustellungszeitpunkt dokumentieren und die Monatsfrist in die eigene Wiedervorlage eintragen. Die zweite Pflicht: den bisherigen Prozessanwalt unverzüglich kontaktieren und eine erste Einschätzung des Revisionspotenzials einholen.
Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis läuft die größte Gefahr für mittelständische Unternehmen nicht aus einer bewussten Entscheidung gegen die Revision, sondern aus dem Zeitverlust in den ersten Tagen nach dem Urteil. Wer die erste Woche verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit einer geordneten Übergabe an den BGH-Anwalt und einer durchdachten Begründungsstrategie.
Der empfohlene Fahrplan in knapper Form:
- Zustellungsdatum und Fristablauf dokumentieren.
- Prozessanwalt zur Revisionseinschätzung beauftragen (innerhalb von 3–5 Werktagen).
- Kostenrisikoanalyse und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden).
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem beim BGH zugelassenen Anwalt zur Abklärung der Kooperation.
- Unternehmensinterne Entscheidung über das Vorgehen – spätestens in der zweiten Woche nach Zustellung.
Welche Besonderheiten gelten bei der Nichtzulassungsbeschwerde?
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist der prozessuale Weg, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, der BGH aber zur Klärung angerufen werden soll. Sie ist nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt – ein in Wirtschaftsstreitigkeiten regelmäßig erreichter Schwellenwert.
Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Berufungsurteils beim BGH eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden, wobei auch hier eine Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist. Entscheidend: Auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO). Diese Anforderung gilt ohne Abstriche.
In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO – grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung – präzise und mit Blick auf die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH dargelegt werden. Eine pauschale Rüge genügt nicht. Wir sehen in der Praxis, dass schlecht strukturierte Nichtzulassungsbeschwerden schon in der formellen Zulässigkeitsprüfung scheitern, obwohl die materiell-rechtliche Frage durchaus zulässungswürdig gewesen wäre.
Welche Rolle spielt das Revisionsverfahren bei Dauerschuldverhältnissen und M&A-Streitigkeiten?
Für den Mittelstand sind zwei Konstellationen besonders praxisrelevant: erstens Streitigkeiten aus langfristigen Liefer-, Lizenz- oder Kooperationsverträgen (Dauerschuldverhältnissen) und zweitens Auseinandersetzungen im Kontext von Unternehmenstransaktionen, Gesellschafterstreitigkeiten oder Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil).
Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein höchstrichterliches Urteil nicht nur den Einzelfall entscheiden, sondern die Auslegung des gesamten Vertragsgefüges für die Zukunft bestimmen. Dies kann wirtschaftlich erheblich wichtiger sein als der Streitwert des Einzelverfahrens – ein Aspekt, den viele Geschäftsführer in ihrer Kosten-Nutzen-Analyse zu wenig gewichten.
Bei M&A-Streitigkeiten – etwa über die Reichweite von Garantieklauseln in Unternehmenskaufverträgen, über Closing-Bedingungen oder über Gesellschafterbeschlüsse nach dem GmbH-Gesetz – können BGH-Entscheidungen Branchenstandards setzen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Dienstleistungsunternehmen mit mehreren Standorten in Deutschland. Ausgangslage: Das Oberlandesgericht hatte eine Earn-out-Klausel im Unternehmenskaufvertrag in einer Weise ausgelegt, die von der gefestigten Auffassung in der M&A-Praxis abwich. Vorgehen: Gemeinsam mit einem beim BGH zugelassenen Anwalt wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erarbeitet, die die Divergenz zur Senatsrechtsprechung herausarbeitete. Ergebnis: Die strategische Bewertung und sorgfältige Begründung ermöglichten eine fundierte Entscheidungsgrundlage für das Unternehmen – ohne Zusage eines bestimmten Verfahrensausgangs.
Welche Alternativen zur Revision gibt es?
Nicht jeder Streit, der nach einer BGH-Revision verlangt, muss auch zwingend diesen Weg nehmen. Vor Einleitung eines Revisionsverfahrens lohnt der Blick auf alternative Pfade:
- Vergleich nach Berufungsurteil: Ein Verhandlungsvergleich zwischen Zustellung des Berufungsurteils und Ablauf der Revisionsfrist erspart Kosten und schafft Planungssicherheit – besonders relevant bei Dauerschuldverhältnissen.
- Gehörsrüge (§ 321a ZPO): Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zunächst das Berufungsgericht selbst zur Abhilfe aufgerufen werden, bevor die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.
- Schiedsverfahren für künftige Streitigkeiten: Wenn ein laufendes Vertragsgefüge dauerhaften Konfliktstoff bietet, kann eine Schiedsvereinbarung für künftige Auseinandersetzungen schnellere und vertraulichere Streitbeilegung bieten.
- Mediation: In komplexen Gesellschafterstreitigkeiten, bei denen eine Geschäftsbeziehung erhalten werden soll, kann eine strukturierte Mediation prozessual und wirtschaftlich sinnvoller sein als eine jahrelange Revisionsinstanz.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.
Wenn Sie nach einem Berufungsurteil eine erste Einschätzung benötigen, ob Ihre Sache revisionswürdig ist, schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir koordinieren die Prüfung gemeinsam mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt und geben Ihnen eine strukturierte Entscheidungsgrundlage.
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Häufige Fragen zur BGH-Revision in Zivilsachen
Was bedeutet Singularzulassung beim BGH?
Die Singularzulassung bezeichnet das Erfordernis, dass vor dem BGH im Zivilverfahren ausschließlich Rechtsanwälte auftreten dürfen, die eigens beim BGH zugelassen sind (§ 78 Abs. 1 ZPO). Diese Zulassung ist von der allgemeinen Anwaltszulassung strikt getrennt. Ihr bisheriger Prozessanwalt – unabhängig von seiner Expertise – darf Sie in der Revisionsinstanz vor dem BGH grundsätzlich nicht vertreten. Die Koordination zwischen Ihrem Prozessanwalt und dem BGH-Anwalt muss frühzeitig organisiert werden.
Wann läuft die Frist zur Einlegung der Revision ab?
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 548 ZPO). Die Begründungsfrist beläuft sich auf zwei Monate ab Zustellung; sie kann auf Antrag verlängert werden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt ebenfalls eine Monatsfrist ab Zustellung. Alle Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der förmlichen Zustellung – nicht mit dem Eingang bei Ihrem Anwalt.
Kann ich vor dem BGH selbst auftreten?
Nein. Im Zivilrevisionsverfahren vor dem BGH besteht zwingend der sogenannte Anwaltszwang für zugelassene BGH-Rechtsanwälte (§ 78 Abs. 1 ZPO). Eine Vertretung durch nicht am BGH zugelassene Anwälte oder durch die Partei selbst ist ausgeschlossen. Eine ohne BGH-Anwalt eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
Prüft der BGH auch Tatsachenfragen?
Nein. Der BGH ist als Revisionsgericht auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen sind revisionsrechtlich bindend vom Berufungsgericht festgestellt. Der BGH prüft lediglich, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 545 ZPO). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig.
Welchen Streitwert muss mein Verfahren haben?
Für die Nichtzulassungsbeschwerde muss der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigen. Bei der Revision nach Zulassung durch das Berufungsgericht gibt es keinen gesetzlichen Mindestwert; die Zulassung erfolgt nach den inhaltlichen Maßstäben des § 543 Abs. 2 ZPO. In der Praxis des Wirtschaftsrechts übersteigen relevante Streitigkeiten diese Schwelle regelmäßig deutlich.
Was passiert, wenn die Revision nicht zugelassen wird?
Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, bleibt der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (§ 544 ZPO). Diese muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Berufungsurteils eingelegt und begründet werden. Der BGH prüft, ob einer der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist das Berufungsurteil rechtskräftig. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfordert zwingend einen beim BGH zugelassenen Anwalt.
Wie lange dauert ein Revisionsverfahren vor dem BGH?
Die Verfahrensdauer vor dem BGH ist erheblich länger als in den Vorinstanzen. Nach der gefestigten Praxiskenntnis sind Revisionsverfahren in Zivilsachen auf eine Dauer von einem bis zu mehreren Jahren ausgelegt, abhängig von der Komplexität der Rechtsfrage und der Auslastung des zuständigen Senats. Für die Unternehmensplanung bedeutet das: Die Revision ist kein schnelles Instrument zur Rechtsdurchsetzung, sondern ein strategisches Mittel für grundlegende Rechtsfragen.
Kann ich im Revisionsverfahren noch einen Vergleich schließen?
Ja. Auch nach Einlegung der Revision können die Parteien jederzeit einen Vergleich schließen und das Verfahren damit beenden. Ein Revisionsvergleich beendet den Rechtsstreit endgültig. Diese Option ist besonders dann relevant, wenn sich im Verlauf des Revisionsverfahrens die wirtschaftliche oder unternehmerische Lage einer Partei verändert hat oder eine einvernehmliche Lösung wirtschaftlich vorzugswürdig erscheint.
Welche Kosten entstehen bei einer erfolglosen Revision?
Bei Unterliegen im Revisionsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens. Diese umfassen die Gerichtsgebühren nach GKG sowie die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite nach RVG – jeweils streitwertabhängig. Bei hohen Streitwerten können diese Kosten erheblich sein. Eine Kosten-Risiko-Analyse vor Einleitung der Revision ist daher ein unverzichtbarer erster Schritt.
Welche Rolle spielt die Rechtsschutzversicherung bei BGH-Verfahren?
Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die Kosten der Revision ganz oder teilweise abdecken, sofern das Versicherungsprodukt das Revisionsverfahren einschließt und die Versicherung eine Deckungszusage erteilt. Maßgeblich sind der Versicherungsvertrag und die zugrundeliegenden Bedingungen. Die Deckungsanfrage sollte unmittelbar nach Zustellung des Berufungsurteils gestellt werden – nicht erst kurz vor Fristablauf.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Revisionsverfahrens in Zivilsachen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Einschätzung Ihrer Revisionsmöglichkeiten nach einem Berufungsurteil schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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