Ein Berufungsurteil liegt vor, und das Ergebnis ist für Ihr Unternehmen nicht hinnehmbar. Die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits – ein strittiger Lizenzvertrag, eine zurückgewiesene Schadensersatzforderung in siebenstelliger Höhe oder ein gesellschaftsrechtlicher Konflikt, der die Beteiligungsstruktur des Familienunternehmens berührt – übersteigt bei weitem den bisher angefallenen Verfahrensaufwand. Lohnt es sich, den Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof zu tragen? Und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Zivilsachen ist das höchste ordentliche Rechtsmittel im deutschen Zivilverfahrensrecht und ausschließlich gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte und Landgerichte (als Berufungsgerichte) statthaft. Sie setzt entweder die Zulassung durch das Berufungsgericht oder – bei Versagung – eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde voraus. Entscheidend für jeden Revisionskläger im Mittelstand ist die gesetzliche Singularzulassung: Vor dem BGH darf in Zivilsachen ausschließlich ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter auftreten.
Dieser Beitrag erläutert die maßgebliche Rechtslage nach der Zivilprozessordnung, analysiert die Zulassungstatbestände, bewertet die typischen Konstellationen aus der Mittelstandspraxis und zeigt auf, welche Schritte Geschäftsführer nach einem nachteiligen Berufungsurteil unverzüglich in die Wege leiten sollten.
Warum die Revision im Mittelstand eine unterschätzte Option ist
Viele Geschäftsführer schließen die Revisionsinstanz gedanklich aus, bevor eine ernsthafte Prüfung stattgefunden hat. Das ist ein Fehler. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade in Verfahren mit strukturell bedeutsamen Rechtsfragen – etwa zur Auslegung von Gesellschaftervereinbarungen, zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln nach §§ 305 ff. BGB oder zur Haftungsabgrenzung bei Unternehmenstransaktionen – die Revision nicht nur zulässig, sondern strategisch geboten ist.
Der BGH ist nicht nur Kontrollinstanz. Er ist das Instrument zur Herstellung einheitlicher Rechtsprechung. Wer eine grundsätzliche Rechtsfrage auf seiner Seite weiß, hat einen strukturellen Vorteil beim Zulassungsantrag – und mittelbar auch in künftigen Vertragsgestaltungen und Compliance-Systemen des Unternehmens.
Allerdings ist der Weg nach Karlsruhe nicht kostenfrei und nicht ohne Risiko. Die Revisionsfrist beträgt nach § 548 ZPO einen Monat ab Zustellung des vollständigen Berufungsurteils; die Revisionsbegründungsfrist nach § 551 ZPO beläuft sich auf zwei Monate. Beide Fristen sind Notfristen. Ihr Versäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, ohne dass eine Heilung möglich wäre – sieht man von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem Fristversäumnis ab.
Warum verschieben dennoch so viele mittelständische Unternehmen diese Entscheidung auf die lange Bank? Meist liegt es an der Unsicherheit über die Erfolgsaussichten und an der fehlenden Information über das besondere Zulassungssystem. Genau hier setzt dieser Beitrag an.
Welche Normen regeln die Revision zum BGH?
Das Revisionsrecht ist abschließend in den §§ 542–566 ZPO geregelt. Die maßgeblichen Strukturnormen sind § 543 ZPO (Zulassungsrevision), § 544 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) und § 78 ZPO (Singularzulassung). Hinzu treten die allgemeinen Verfahrensnormen der §§ 547–565 ZPO über Revisionsgründe und Revisionsverfahren.
§ 543 Abs. 2 ZPO nennt zwei Zulassungsgründe abschließend: Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des BGH. Beide Tatbestände setzen eine Rechtsfrage voraus, die über den Einzelfall hinausgeht. Ein bloßer Fehler des Berufungsgerichts bei der Tatsachenwürdigung genügt nicht – die Revision ist kein drittes Tatsachengericht.
Daneben besteht die Verfahrensrevision: Wurden absolute Revisionsgründe nach § 547 ZPO verwirklicht (z. B. nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts, Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG), entfällt das Erfordernis der Zulassung für diese Rüge nicht – sie sind aber im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zu thematisieren, soweit das Berufungsgericht die Zulassung versagt hat.
Für die Praxis bedeutet das: Bereits unmittelbar nach Zustellung des Berufungsurteils muss der betreuende Anwalt prüfen, ob eine der genannten Rechtsfragen erkennbar ist. Diese Prüfung ist zeitkritisch, weil die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO ebenfalls einen Monat ab Zustellung beträgt.
Was bedeutet die Singularzulassung nach § 78 ZPO für Ihren Fall?
Die Singularzulassung ist das praktisch bedeutsamste Merkmal des BGH-Revisionsverfahrens. Vor dem BGH dürfen in Zivilsachen nur Rechtsanwälte auftreten, die beim BGH zugelassen sind (§ 78 Abs. 1 ZPO); die Zulassung beim BGH schließt gleichzeitig die Zulassung bei allen anderen deutschen Gerichten aus (§ 25 BRAO). Das bedeutet: Ihr bisheriger Prozessanwalt – gleichgültig wie erfahren er in den Vorinstanzen war – kann die Vertretung vor dem BGH nicht selbst übernehmen.
Die Anzahl der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte ist gesetzlich auf etwa 60 Anwälte begrenzt (§ 168 BRAO; die genaue Zahl richtet sich nach den Stellen, die der Bundesminister der Justiz festsetzt). Diese Anwälte sind auf die Revisionsinstanz spezialisiert und arbeiten ihrerseits eng mit den vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten zusammen.
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bedeutet das eine zweigeteilte Beratungsstruktur: Der bisherige Anwalt bleibt für die strategische und inhaltliche Beurteilung des Falls verantwortlich und arbeitet die revisionsrelevanten Rechtsfragen heraus. Der BGH-Anwalt prüft die Revisionsfähigkeit, formuliert die Revisionsbegründung oder die Nichtzulassungsbeschwerde und tritt in der mündlichen Verhandlung auf.
Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in dieser Situation die Weichenstellung unterschätzen: Die Suche nach einem geeigneten BGH-Anwalt beginnt nicht erst nach Ablauf der Revisionsfrist, sondern idealerweise unmittelbar nach Zustellung des Berufungsurteils. In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen; unsere Aufgabe ist die inhaltliche Vor- und Aufbereitung der Rechtsfragen sowie die mandantenseitige Koordination.
Wann hat eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde realistische Aussicht auf Erfolg?
Diese Frage steht im Zentrum jeder Revisionsstrategie. Eine ehrliche Antwort fällt differenziert aus.
Die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH legt den Maßstab des § 543 Abs. 2 ZPO eng aus. Grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils genügen nicht.
In der Praxis sehen wir drei Konstellationen, in denen eine Zulassungsrevision oder Nichtzulassungsbeschwerde besondere Erfolgsaussichten hat:
- Divergenz: Das Berufungsgericht weicht von einem tragenden Rechtssatz des BGH oder eines anderen Oberlandesgerichts ab, ohne die Abweichung zu begründen oder einer Divergenzvorlage (§ 132 GVG) zuzuführen. Diese Konstellation ist im Wirtschaftsrecht häufig, etwa bei der Auslegung von Haftungsklauseln in M&A-Verträgen.
- Grundsätzliche Bedeutung: Eine noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich – etwa zur Reichweite vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Unternehmenskäufen oder zur Wirksamkeit bestimmter gesellschaftsvertraglicher Ausschlussklauseln.
- Verfahrensfehler: Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag übergangen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG). Dies ist ein eigenständiger Revisionszulassungsgrund, der auch dann greift, wenn die materielle Rechtsfrage nicht grundsätzlich ist.
Umgekehrt sind Revisionsbeschwerden regelmäßig wenig erfolgversprechend, wenn das Berufungsgericht zwar aus Sicht des Unternehmens falsch liegt, aber bei einer Tatsachenfrage – also einer Beweiswürdigungsentscheidung – die in den Vorinstanzen abgeschlossen ist. Die Revision überprüft das Berufungsurteil nur auf Rechtsfehler, nicht auf Tatsachenfehler.
Entscheidend ist die frühzeitige Prüfung: Bereits in der Berufungsinstanz sollten revisionsrelevante Rechtsfragen sorgfältig in den Schriftsätzen herausgearbeitet werden, um den Boden für eine spätere Revision zu bereiten.
Welche Fristen gelten, und was passiert bei Versäumnis?
Das Fristenregime der Revision ist streng. Die Revisionsfrist nach § 548 ZPO beträgt einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils. Sie ist eine Notfrist im Sinne von § 224 Abs. 1 ZPO; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Wird die Frist versäumt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Revision zugelassen, läuft parallel dazu die Revisionsbegründungsfrist: zwei Monate ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 551 Abs. 2 ZPO). Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. In der Praxis wird eine Verlängerung regelmäßig bewilligt, wenn sie vor Fristablauf beantragt wird.
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gilt ebenfalls die Monatsfrist ab Zustellung. Die Begründung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils einzureichen (§ 544 Abs. 2 ZPO); auch hier ist eine Verlängerung auf Antrag möglich.
Was passiert bei Fristversäumnis? Die Revision ist dann als unzulässig zu verwerfen. Einziger Ausweg ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO, die ein unverschuldetes Hindernis voraussetzt. Im unternehmerischen Umfeld – mit professioneller Rechtsberatung – ist die Hürde hoch. Kalkulieren Sie daher keine Puffer ein: Die Besprechung mit dem BGH-Anwalt sollte spätestens in der zweiten Woche nach Zustellung des Berufungsurteils stattfinden.
Ein weiterer Fristenanfang, den Geschäftsführer häufig unterschätzen: Das Berufungsurteil wird nicht zwangsläufig am Tag der Verkündung in vollständiger Form zugestellt. Abfassen und zustellen kann Wochen dauern. Die Revisionsfrist beginnt erst mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (§ 548 ZPO). Wurde das Urteil verkündet, aber noch nicht vollständig zugestellt, läuft die Frist noch nicht. Dennoch empfiehlt es sich, die Vorbereitungen unmittelbar nach der Verkündung aufzunehmen.
Wie läuft das Revisionsverfahren vor dem BGH ab?
Das Revisionsverfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Nach Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde prüft der BGH die Zulässigkeit. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der zuständige Senat – in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten meist der II. Zivilsenat – häufig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 544 Abs. 6 ZPO). Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist das Verfahren beendet; das Berufungsurteil erwächst in Rechtskraft.
Wird die Revision zugelassen oder die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet befunden, schließt sich das eigentliche Revisionsverfahren an. Der Revisionskläger – vertreten durch den BGH-Anwalt – reicht die Revisionsbegründung ein. Der Revisionsbeklagte erwidert. Anschließend bestimmt der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung tragen die BGH-Anwälte beider Seiten vor. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich Rechtsfragen; der festgestellte Sachverhalt des Berufungsgerichts ist bindend (§ 559 ZPO), sofern er nicht durch zulässige Verfahrensrügen angegriffen ist. Der BGH kann das Berufungsurteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 563 ZPO) oder – wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist – selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Verfahrensdauer variiert erheblich. Nach unserer Erfahrung mit Revisionsverfahren in wirtschaftsrechtlichen Sachen sind Gesamtlaufzeiten von eineinhalb bis drei Jahren nach Einlegung der Revision keine Seltenheit. Für die Liquiditäts- und Bilanzplanung des Unternehmens ist diese Zeitkomponente einzukalkulieren; insbesondere bei titulierten Forderungen der Gegenseite kann die Vollstreckung trotz laufender Revision drohen, sofern kein Vollstreckungsschutz nach § 719 ZPO beantragt wird.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe, das nach einem verlorenen Berufungsverfahren vor dem OLG mit einer erheblichen Schadensersatzforderung aus einem Liefervertrag konfrontiert war. Das Berufungsgericht hatte eine Rechtsfrage zur Auslegung einer Haftungsbegrenzungsklausel im Liefervertrag entgegen einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts beantwortet, ohne diese Abweichung zu thematisieren. Vorgehen: Die Kanzlei arbeitete die Divergenzfrage heraus und bereitete die Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich vor; die formelle Einlegung erfolgte durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, mit dem die Kanzlei eng zusammenarbeitete. Ergebnis: Der zuständige Senat ließ die Revision zu; das Verfahren befindet sich derzeit in der Revisionsbegründungsphase. Eine abschließende Beurteilung ist noch nicht möglich; das Unternehmen hat jedoch die Vollstreckung durch einen Vollstreckungsschutzantrag vorläufig abgewendet.
Strategische Entscheidungsmatrix: Welches Instrument in welcher Konstellation?
Nicht jede Situation nach einem nachteiligen Berufungsurteil verlangt denselben Weg. Die folgende Gegenüberstellung soll die Entscheidungssituation strukturieren – ohne Erfolgsversprechen, aber mit klarem analytischen Rahmen.
Konstellation A – Zulassung durch das Berufungsgericht: Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Instrument: Revisionsfrist nach § 548 ZPO wahren, BGH-Anwalt mandatieren, Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten einreichen. Folge: Vollständige Revisionsprüfung, inkl. Rechts- und Verfahrensfehler. Empfehlung: Zügige Beauftragung des BGH-Anwalts; parallele Prüfung eines Vollstreckungsschutzantrags.
Konstellation B – Keine Zulassung, erkennbare Divergenz oder Grundsatzfrage: Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Instrument: Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung. Folge: Der BGH überprüft, ob ein Zulassungsgrund vorliegt; bei Stattgabe wird die Revision zugelassen und das Verfahren fortgesetzt. Empfehlung: Divergenzrecherche durch den Anwalt – welche Oberlandesgerichts- und BGH-Entscheidungen weichen vom angegriffenen Urteil ab?
Konstellation C – Tatsachenstreit, keine Rechtsfrage: Das Berufungsgericht hat eine Tatsachenfrage entschieden, die Beweiswürdigung ist lückenlos, kein Verfahrensfehler ist erkennbar. Instrument: Revision scheidet inhaltlich aus; erwägen Sie stattdessen außergerichtliche Einigung, Vergleich oder – falls neue Tatsachen vorliegen – Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Folge: Rechtskraft des Berufungsurteils. Empfehlung: Energie und Ressourcen auf Vollstreckungsabwehr oder Neugestaltung der Vertragsbeziehung verwenden.
Konstellation D – Verletzung rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht hat erheblichen, entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Instrument: Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (Frist: zwei Wochen nach Zustellung) und parallel Vorbereitung der Nichtzulassungsbeschwerde. Folge: Erfolgreiche Anhörungsrüge führt zur Fortsetzung des Verfahrens im Berufungsgericht; ansonsten BGH-Weg. Empfehlung: Beide Rechtsbehelfe prüfen – die Anhörungsrüge als kürzere Schiene, die Nichtzulassungsbeschwerde als parallele Sicherung.
Kostenrisiken und wirtschaftliche Abwägung für Geschäftsführer
Die Entscheidung für oder gegen die Revision ist nicht allein eine Rechtsfrage, sondern eine unternehmerische Abwägung. Welche Kostenrisiken trägt das Unternehmen?
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens richten sich nach dem Streitwert und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Hinzu kommen die Vergütung des BGH-Anwalts (nach RVG oder Vergütungsvereinbarung) sowie die Kosten des eigenen erstinstanzlichen und berufungsinstanzlichen Anwalts für die inhaltliche Vorbereitung. Bei unterlegener Partei droht außerdem die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten.
Im Mittelstand empfehlen wir, vor Einlegung der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eine nüchterne Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen:
- Wie hoch ist der Streitwert? Rechtfertigt er den Gesamtaufwand des Revisionsverfahrens?
- Gibt es Präzedenzwirkung? Hat das Urteil Auswirkungen auf weitere laufende oder drohende Verfahren mit ähnlichen Rechtsfragen?
- Welche Zulassungschancen bestehen realistisch? Eine ehrliche Einschätzung durch den vorinstanzlichen Anwalt und – idealerweise – durch den BGH-Anwalt selbst ist unerlässlich.
- Wie ist die Vollstreckungslage? Droht unmittelbare Vollstreckung aus dem Berufungsurteil? In diesem Fall ist der Vollstreckungsschutz nach § 719 ZPO vorrangig zu klären.
Gerade in inhabergeführten Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich für strategische Entscheidungen geradestehen muss, ist die sorgfältige Dokumentation dieser Abwägung auch haftungsrechtlich relevant. Wer die Revision aus nachvollziehbaren Gründen nicht einlegt, handelt nicht pflichtwidrig – wer sie einlegt, ohne die Grundlagen geprüft zu haben, möglicherweise schon.
Revision und Schiedsverfahren: Gibt es Parallelen?
Für Unternehmen, die ihre Streitigkeiten – insbesondere im Bereich M&A, Lieferverträge und Gesellschafterstreitigkeiten – in Schiedsverfahren austragen, stellt sich die Revisionsfrage naturgemäß anders. Schiedssprüche sind keine Berufungsurteile; der ordentliche Revisionsweg zum BGH ist geschlossen. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs richtet sich nach § 1059 ZPO, die Rechtsgründe sind erheblich enger als die Revisionsgründe.
Gleichwohl gibt es Schnittstellen: Wird ein Schiedsspruch im Aufhebungsverfahren durch das OLG bestätigt, ist gegen diese Entscheidung – je nach Verfahrensgestaltung – unter engen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 574 ZPO möglich. Auch hier gilt die Singularzulassung nach § 78 ZPO.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer die Bedeutung der rechtsbehelfsrechtlichen Weichenstellungen bereits bei der Schiedsklauselgestaltung. Ein gut formulierter Schiedsvertrag, der Rechtsmittel im staatlichen Verfahren nicht unnötig abschneidet, ist ein eigenständiges Gestaltungsinstrument.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Revisionsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Berufungsentscheidung, der relevanten Rechtsfragen und der einschlägigen Prozessunterlagen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Revision zum BGH in Zivilsachen
Wer darf vor dem BGH in Zivilsachen auftreten?
Vor dem Bundesgerichtshof dürfen in Zivilsachen ausschließlich Rechtsanwälte auftreten, die beim BGH zugelassen sind (§ 78 Abs. 1 ZPO). Diese gesetzliche Singularzulassung bedeutet, dass Ihr bisheriger Prozessanwalt die Vertretung in der Revisionsinstanz nicht selbst übernehmen kann – unabhängig von seiner Erfahrung in den Vorinstanzen. In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.
Welche Fristen muss ich nach einem nachteiligen Berufungsurteil beachten?
Die Revisionsfrist nach § 548 ZPO beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Sie ist eine Notfrist und nicht verlängerbar. Dieselbe Monatsfrist gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO. Die Revisionsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen (§ 551 ZPO); diese Frist ist auf Antrag verlängerbar. Handeln Sie unmittelbar nach Zustellung: Beauftragen Sie spätestens in der zweiten Woche nach Zustellung einen BGH-Anwalt mit der Prüfung.
Was ist der Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde?
Hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), legen Sie Revision ein. Hat es die Zulassung verweigert, steht Ihnen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO zu. Mit der Beschwerde machen Sie geltend, dass ein Zulassungsgrund – grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler – vorliegt. Der BGH entscheidet über die Beschwerde häufig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
Prüft der BGH auch Tatsachen oder nur Rechtsfragen?
Der BGH prüft ausschließlich Rechtsfehler. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist grundsätzlich bindend (§ 559 ZPO). Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet nicht statt, es sei denn, das Berufungsgericht hat Verfahrensrecht verletzt – etwa durch Übergehen von erheblichem Parteivortrag (Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG). Die Revision ist kein drittes Tatsachengericht.
Welche wirtschaftlichen Risiken trägt das Unternehmen im Revisionsverfahren?
Im Revisionsverfahren entstehen Gerichtskosten nach dem GKG (streitwertabhängig), die Vergütung des BGH-Anwalts sowie der inhaltlich vorbereitenden Anwälte. Bei Unterliegen sind außerdem die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten. Die Verfahrensdauer beträgt regelmäßig eineinhalb bis drei Jahre. Daneben besteht das Vollstreckungsrisiko aus dem Berufungsurteil; ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 ZPO kann dieses vorläufig abwenden.
Kann ich im Revisionsverfahren neue Tatsachen vortragen?
Nein. Im Revisionsverfahren sind neue Tatsachen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsgericht ist auf den Tatsachenstoff beschränkt, der dem Berufungsgericht vorgelegen hat. Ausnahmen bestehen nur in sehr engen prozessualen Grenzen, etwa für unstreitige Tatsachen oder solche, die erst nach Schluss der Berufungsverhandlung eingetreten sind. Umso wichtiger ist es, in den Vorinstanzen vollständig vorzutragen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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