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Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2 · Checkliste

Streit aus Liefer- und Werkverträgen – Medizintechnik: Checkliste

Streit aus Liefer- und Werkverträgen in der Medizintechnik entsteht regelmäßig dort, wo Abnahmepflichten, Mangeldefinitionen und kaufmännische Rügepflichten aufeinandertreffen.

Ein Medizintechnikunternehmen liefert ein Bildgebungssystem an ein Krankenhaus. Die Abnahme wird verweigert, die Schlussrechnung bleibt unbezahlt – und der Geschäftsführer des Lieferanten fragt sich, ob er überhaupt noch in der Zeit liegt, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen. Diese Situation ist kein Einzelfall. In der Medizintechnikbranche treffen regulatorisch hochkomplexe Produkte auf ebenso anspruchsvolle Vertragsverhältnisse: Werkverträge mit Abnahmevorbehalten, Lieferverträge mit strengen Spezifikationsanforderungen und Gewährleistungsregeln, die sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch das Handelsgesetzbuch (HGB) in Anspruch nehmen.

Streit aus Liefer- und Werkverträgen in der Medizintechnik entsteht regelmäßig dort, wo Abnahmepflichten, Mangeldefinitionen und kaufmännische Rügepflichten aufeinandertreffen. Das einschlägige Regelungssystem – §§ 433 ff., 631 ff. BGB sowie § 377 HGB – schreibt enge Fristen vor: Die kaufmännische Rüge nach § 377 HGB muss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen; die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Wer diese Fristen versäumt, verliert Ansprüche – unabhängig davon, ob die Forderung materiell berechtigt war.

Die nachfolgende Checkliste führt Geschäftsführer von Medizintechnikunternehmen in sieben Schritten durch den Prozess: von der Bestandsaufnahme des Streitfalls bis zur Entscheidung über gerichtliche oder außergerichtliche Forderungsdurchsetzung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.

Schritt 1: Vertragsgrundlage und Vertragstyp bestimmen – Kauf- oder Werkvertrag?

Die korrekte rechtliche Einordnung des Vertrags entscheidet darüber, welches Regelwerk gilt und welche Rechtsbehelfe dem Unternehmen offenstehen. Nicht jeder Vertrag über Medizintechnikprodukte ist ein reiner Kaufvertrag.

Das BGB unterscheidet im Ausgangspunkt zwischen dem Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), der auf die Übereignung einer bestehenden oder herzustellenden Sache gerichtet ist, und dem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), bei dem die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges im Vordergrund steht. In der Medizintechnik liegt häufig ein Werklieferungsvertrag vor: Wird eine Anlage nicht von der Stange geliefert, sondern nach kundenspezifischen Anforderungen – zum Beispiel nach dem Medizinprodukterecht konfigurierten Parametern – gefertigt und installiert, kann kaufrechtliches und werkvertragliches Gewährleistungsrecht nebeneinander Anwendung finden.

Prüfen Sie anhand des Vertragstexts zunächst: Schuldete der Auftragnehmer lediglich die Lieferung, oder zusätzlich die Installation, Inbetriebnahme und Funktionsnachweis? Wenn letzteres zutrifft, ist die Abnahme nach § 640 BGB eine zentrale Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Fehlt ein schriftlicher Abnahmeprotokoll, entsteht Streit über den Zeitpunkt der Gefahrtragung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.

Checkliste Schritt 1:

  1. Vertrag vollständig sichten: Vertragstyp (Kauf, Werk, Werklieferung) eindeutig festhalten.
  2. Leistungspflichten des Auftragnehmers dokumentieren: reine Lieferung oder auch Montage, Inbetriebnahme, Einweisung?
  3. Abnahmeregelung identifizieren: formelle Abnahme vereinbart? Protokoll vorhanden?
  4. Anwendbare AGB prüfen: wessen AGB gelten? Gab es eine Einbeziehungsvereinbarung?
  5. Sondervorschriften Medizintechnik: enthält der Vertrag Verweise auf MDR (EU-Medizinprodukteverordnung), ISO-Normen oder zertifizierungsrelevante Anforderungen, die Vertragsinhalt geworden sind?

Schritt 2: Mangel oder Pflichtverletzung präzise dokumentieren

Wer einen Streit aus Liefer- und Werkverträgen erfolgreich führen will, braucht eine lückenlose Dokumentation der Pflichtverletzung. Das gilt in der Medizintechnikbranche in besonderem Maß: Produkte sind regulatorisch definiert, Spezifikationen sind Vertragsbestandteil, und technische Gutachten sind im gerichtlichen Verfahren vor dem LG oder OLG häufig unumgänglich.

Nach § 434 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht den objektiven Anforderungen entspricht. Für Werkverträge gilt nach § 633 BGB eine vergleichbare Struktur. Was in der Praxis fehlt, ist oft die Verbindung zwischen dem technischen Defekt und der vertraglichen Spezifikation: Ein Gerät, das zwar funktioniert, aber nicht die vereinbarte CE-Klasse aufweist oder gegen eine ausdrücklich vereinbarte Norm verstößt, ist rechtlich mangelhaft – auch wenn es betriebsfähig ist.

Wurde dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben? Nach § 439 BGB (Kauf) bzw. § 635 BGB (Werk) hat der Auftragnehmer das Recht auf Nacherfüllung, bevor der Auftraggeber zur Minderung, zum Rücktritt oder zum Schadensersatz übergehen kann. Eine Fristsetzung ist in der Regel Voraussetzung für weitergehende Rechtsbehelfe; ohne sie riskiert die klagende Partei, dass das Gericht den Anspruch als noch nicht fällig einstuft.

Checkliste Schritt 2:

  1. Mangel oder Pflichtverletzung schriftlich beschreiben: technische Parameter, Abweichung von der Spezifikation.
  2. Fotodokumentation, Prüfprotokolle, interne Berichte sichern.
  3. Mängelanzeige beim Vertragspartner: Datum und Inhalt dokumentieren (Einschreiben/E-Mail mit Lesebestätigung).
  4. Fristsetzung zur Nacherfüllung: schriftlich, mit angemessener Frist; die Angemessenheit richtet sich nach Komplexität und Branchenusus.
  5. Ggf. Sachverständigengutachten einholen, insbesondere bei technisch komplexen Medizingeräten.

Schritt 3: Gilt die kaufmännische Rügepflicht – und wurde sie eingehalten?

Dieser Schritt wird in der Praxis am häufigsten unterschätzt. Zwischen zwei Kaufleuten – und Medizintechnikunternehmen auf beiden Seiten eines Vertrags sind in der Regel Kaufleute im Sinne des HGB – gilt die strenge Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.

Das Regelungssystem ist rigide: Nach § 377 HGB hat der Käufer die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und, sofern sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Mängelanzeige zu erstatten. Unterlässt der Käufer die Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Was „unverzüglich" bedeutet, ist eine Einzelfallfrage; in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden bei offensichtlichen Mängeln teils wenige Tage, bei versteckten Mängeln Fristen bis zu einigen Wochen als noch rechtzeitig angesehen.

Für Werkverträge gilt § 377 HGB nur eingeschränkt oder gar nicht – je nachdem, ob der Vertrag als Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen einzustufen ist. Auch hier ist die präzise Vertragstypenbestimmung aus Schritt 1 entscheidend.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass kaufmännische Unternehmen ihre Gewährleistungsrechte allein deshalb verlieren, weil die erste interne Kommunikation über einen Mangel nicht unverzüglich nach außen gerichtet wurde. Interne E-Mails zwischen Ingenieuren ersetzen die Rüge gegenüber dem Vertragspartner nicht.

Checkliste Schritt 3:

  1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute (§§ 1 ff. HGB)?
  2. Wann wurde der Mangel entdeckt – oder hätte er bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden müssen?
  3. Ist die Rüge unverzüglich nach Entdeckung an den Vertragspartner adressiert worden?
  4. Liegt ein versteckter Mangel vor, der erst nachträglich aufgetreten ist? Dann Rüge unverzüglich nach Entdeckung.
  5. Schriftliche Dokumentation der Rüge mit Datum und Inhalt sicherstellen.

Wann verjähren Ansprüche aus Liefer- und Werkverträgen in der Medizintechnik?

Verjährung ist der häufigste Grund, weshalb materiell berechtigte Forderungen nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Geschäftsführer, die den Streitfall intern eskalieren lassen, verlieren mitunter entscheidende Zeit.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für Mängelansprüche beim Kauf gelten nach § 438 BGB abweichende Sonderfristen: bei Bauwerken fünf Jahre, bei Arglist die regelmäßige Frist von drei Jahren – für Standardlieferungen beweglicher Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe.

Bei Werkverträgen gilt § 634a BGB: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre, bei anderen Werken grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme. Da Medizingeräte keine Bauwerke im Rechtssinne sind, ist hier die Zweijahresfrist der Regelfall – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Wie kann die Verjährung gehemmt werden? § 203 BGB sieht eine Hemmung während laufender Verhandlungen vor. Die Grenze ist fließend: Bloßes Schreiben des Schuldners ohne substanzielle Diskussion genügt nicht. Sicherer ist die gerichtliche Geltendmachung (§ 204 BGB) oder die Einleitung eines Güte- oder Schiedsverfahrens. Wer einen Mahnbescheid beantragt, hemmt die Verjährung mit Einreichung des Antrags.

Checkliste Schritt 4:

  1. Anspruchsentstehung festhalten: Wann war die Lieferung/Abnahme? Wann wurde der Mangel bekannt?
  2. Zutreffende Verjährungsfrist ermitteln (Kaufrecht, Werkvertrag, Bauwerk – im Zweifel anwaltlich prüfen lassen).
  3. Verjährungsende berechnen und im Fristenkalender eintragen.
  4. Hemmungstatbestände prüfen: laufen Verhandlungen? Wurde ein Mahnbescheid beantragt? Liegt eine Anerkenntnishandlung des Schuldners vor?
  5. Bei drohender Verjährung: keine internen Diskussionen abwarten – unverzüglich rechtliche Schritte einleiten.

Schritt 5: Außergerichtliche Forderungsdurchsetzung – Mahnverfahren, Verhandlung, Mediation

Nicht jeder Streit aus Liefer- und Werkverträgen muss sofort vor das Landgericht. In der Medizintechnikbranche, in der Lieferanten und Abnehmer häufig in langfristigen Geschäftsbeziehungen stehen, kann eine eskalationsarme Lösung betriebswirtschaftlich vorzugswürdig sein – sofern Fristen und Beweislage es erlauben.

Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) eignet sich für unbestrittene oder kaum bestreitbare Geldforderungen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann beim zuständigen Mahngericht eingereicht werden; der Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von sechs Monaten nach Einspruch des Schuldners im streitigen Verfahren weiterverfolgt werden. Für Forderungen mit komplexem Sachverhalt – etwa streitiger Mangelursache oder ungeklärter Abnahme – ist das Mahnverfahren weniger geeignet.

Schiedsverfahren spielen im Medizintechniksegment eine zunehmende Rolle, insbesondere wenn Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern stammen oder Vertraulichkeit im Vordergrund steht. Voraussetzung ist eine wirksame Schiedsklausel im Vertrag. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Medizintechnikhersteller aus Süddeutschland, der eine siebenstellige Forderung aus einem Werkvertrag über chirurgische Navigationssysteme gegenüber einem Krankenhausträger durchzusetzen hatte.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

Ausgangslage: Ein inhabergeführter Medizintechnikhersteller lieferte und installierte mehrere chirurgische Navigationssysteme an einen Krankenhausverbund. Nach der Inbetriebnahme verweigerte der Auftraggeber die Abnahme unter Verweis auf angebliche Kalibrierungsdefizite – ohne formalisierte Mängelanzeige und ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Hersteller stellte seine Schlussrechnung; der Rechnungsbetrag blieb offen.

Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst den Vertrag auf den Vertragstyp (Werkvertrag mit Abnahmevorbehalt), prüfte, ob eine förmliche Abnahme nach § 640 BGB vereinbart war, und stellte fest, dass die Nutzungsaufnahme durch den Auftraggeber als konkludente Abnahme gewertet werden konnte. Parallel wurde dem Auftraggeber eine schriftliche Frist zur Mängelspezifizierung und zur Erklärung der Abnahme gesetzt.

Ergebnis: Der Auftraggeber spezifizierte die behaupteten Mängel nach Fristsetzung nicht substantiiert; die Parteien einigten sich im außergerichtlichen Verfahren auf einen reduzierten Zahlungsbetrag mit Abnahmeprotokoll. Ein Klageverfahren vor dem Landgericht wurde vermieden. Ohne Fristsetzung wäre der Anspruch auf die volle Vergütung deutlich schwieriger durchsetzbar gewesen.

Checkliste Schritt 5:

  1. Forderungshöhe und Streitgegenstand für außergerichtliches Anschreiben präzise aufbereiten.
  2. Zahlungsfrist setzen: mit konkretem Datum, nicht mit relativer Frist.
  3. Reaktion des Schuldners auswerten: substanzielle Einwendungen erfordern anwaltliche Analyse.
  4. Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) für unbestrittene Geldforderungen in Betracht ziehen.
  5. Schiedsklausel im Vertrag prüfen: Falls vorhanden, Schiedsverfahren vor Klageerhebung als Option bewerten.
  6. Mediationsverfahren bei Interesse an Fortführung der Geschäftsbeziehung erwägen.

Schritt 6: Gerichtliche Forderungsdurchsetzung vor dem Landgericht

Reagiert der Vertragspartner nicht oder werden Einwendungen erhoben, die außergerichtlich nicht ausgeräumt werden können, ist die gerichtliche Klage vor dem zuständigen Landgericht der nächste Schritt. Für Streitigkeiten aus Liefer- und Werkverträgen im Mittelstand ist das LG in aller Regel die erste Instanz – Klagen mit einem Streitwert über 5.000 Euro fallen grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts (§ 71 GVG).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12 ff. ZPO) oder einem vereinbarten Gerichtsstand. Im kaufmännischen Verkehr sind Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig (§ 38 ZPO). Medizintechnikunternehmen mit bundesweitem Kundenkreis sollten darauf achten, dass in ihren AGB oder Einzelverträgen ein zumutbarer Gerichtsstand vereinbart ist.

Was erwartet Geschäftsführer im Klageverfahren? Das streitige Verfahren vor dem LG beginnt mit dem Einreichen der Klageschrift; das Gericht setzt dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist. Häufig ordnet das Gericht frühzeitig ein selbstständiges Beweisverfahren oder ein schriftliches Sachverständigengutachten an – in der Medizintechnik ist dies angesichts der technischen Komplexität die Regel. Die Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil ist einzelfallabhängig; komplexe technische Verfahren können mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis unterschätzen viele Geschäftsführer den Ressourcenaufwand eines Klageverfahrens: Neben Anwaltskosten fallen Gerichtskosten und ggf. Sachverständigenhonorare an. Eine belastbare Kosten-Nutzen-Abwägung ist daher vor Klageerhebung unerlässlich.

Checkliste Schritt 6:

  1. Streitwert ermitteln: Hauptforderung, Zinsen (§ 288 BGB: gesetzlicher Verzugszins), Nebenforderungen.
  2. Zuständiges LG bestimmen: allgemeiner Gerichtsstand oder vereinbarter Gerichtsstand?
  3. Schlüssigkeitsprüfung: Ist der Anspruch vollständig substantiiert und beweisbar?
  4. Beweismittel sichern: Vertrag, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, E-Mail-Verkehr, Sachverständigengutachten.
  5. Kostenrisiko kalkulieren: einfache Übersicht Gerichtskosten, Anwaltskosten (Gebühren nach RVG), Sachverständigenkosten.
  6. Urteil und Rechtsmittel: Berufung zum OLG möglich; Berufungsfrist: ein Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO).

Schritt 7: Revision und Vollstreckung – was kommt nach dem Urteil?

Ein erstinstanzliches Urteil des LG ist vollstreckbar, sobald es rechtskräftig ist oder die vorläufige Vollstreckbarkeit vom Gericht angeordnet wurde (§§ 708 ff. ZPO). Was aber, wenn der Schuldner nicht zahlt oder das Verfahren in die nächste Instanz geht?

Die Berufung zum Oberlandesgericht ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzulegen (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden (§ 520 ZPO). Das OLG überprüft erstinstanzliche Urteile auf Rechtsfehler und Tatsachenfehler, kann aber grundsätzlich neue Tatsachen nur in engen Grenzen berücksichtigen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof setzt die Zulassung durch das Berufungsgericht voraus; in der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich – dies erfolgt in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 704 ff. ZPO. Gläubiger benötigen einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) sowie die Zustellung an den Schuldner. Vollstreckungsmaßnahmen umfassen Pfändung von Bankkonten, Forderungspfändung und – bei Insolvenzreife des Schuldners – die Anmeldung zur Insolvenztabelle. In der Medizintechnikbranche besteht bei insolvenzgefährdeten Krankenhausträgern ein erhöhtes Vollstreckungsrisiko; Geschäftsführer sollten frühzeitig Bonität und Liquiditätslage des Schuldners einschätzen.

Checkliste Schritt 7:

  1. Vollstreckbarerklärung des Urteils abwarten oder vorläufige Vollstreckbarkeit beantragen.
  2. Berufungsfrist überwachen: ein Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO).
  3. Schuldnervermögen ermitteln: Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Bankinformationen.
  4. Vollstreckungsmaßnahmen auswählen: Kontenpfändung, Forderungspfändung, eidesstattliche Versicherung.
  5. Bei Insolvenz des Schuldners: rechtzeitige Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter.
  6. Revision zum BGH: nur bei zugelassener Revision und in Zusammenarbeit mit beim BGH zugelassenem Anwalt.

Die vorstehende Checkliste betrifft die typischen Verfahrensschritte in Streitigkeiten aus Liefer- und Werkverträgen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der Beweislage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Streitigkeiten aus Liefer- und Werkverträgen in der Medizintechnik

Was ist der Unterschied zwischen einem Kaufvertrag und einem Werkvertrag bei Medizintechnikprodukten?

Ein Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB ist auf die Übereignung einer bestimmten Sache gerichtet; ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB schuldet die Herbeiführung eines konkreten Erfolges. In der Medizintechnik ist häufig ein Werklieferungsvertrag anzunehmen, wenn Geräte nach kundenspezifischen Anforderungen gefertigt, installiert und in Betrieb genommen werden. Die Einordnung bestimmt, welche Gewährleistungsfristen und welche Rechtsbehelfe – insbesondere die Abnahmepflicht nach § 640 BGB – gelten. Im Zweifel ist die anwaltliche Einordnung des Vertragstyps der erste Schritt jeder Streitstrategie.

Muss ich als Käufer einen Mangel sofort rügen?

Wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, gilt die strenge Rügepflicht des § 377 HGB: Der Käufer muss den Mangel nach Ablieferung unverzüglich untersuchen und beim Verkäufer unverzüglich anzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln ist eine Rüge innerhalb weniger Tage geboten; bei versteckten Mängeln hat die Rüge unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Wird die Rüge versäumt, gilt die Ware als genehmigt – der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche vollständig. Die Rüge muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden; interne Kommunikation genügt nicht.

Wie lange dauert ein Klageverfahren vor dem Landgericht in Medizintechnikstreitigkeiten?

Die Verfahrensdauer ist einzelfallabhängig. Da Medizintechnikstreitigkeiten häufig technisch komplexe Sachverhalte betreffen, ordnen Landgerichte regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dies verlängert das Verfahren erheblich. Einfachere Zahlungsklagen ohne streitigen Mangelsachverhalt können deutlich schneller abgeschlossen werden. Eine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer ist nicht möglich; nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis sollten Geschäftsführer für technisch streitige Verfahren einen Zeitraum von einem bis zu mehreren Jahren einkalkulieren.

Wann verjähren Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag über Medizingeräte?

Bei Werkverträgen gilt § 634a BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen und sonstigen Werken grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme. Da Medizingeräte keine Bauwerke im Rechtssinne sind, gilt in der Regel die Zweijahresfrist – sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die anspruchsbegründenden Umstände bekannt wurden. Die genaue Fristberechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Kann ich die Forderung auch ohne Klage durchsetzen?

Ja. Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist für unbestrittene Geldforderungen eine schnelle und kostengünstigere Alternative zur Klage. Daneben kommen außergerichtliche Verhandlungen, Mediation und – sofern eine wirksame Schiedsklausel vereinbart wurde – das Schiedsverfahren in Betracht. In der Medizintechnik, wo langfristige Geschäftsbeziehungen wirtschaftlich bedeutsam sind, kann eine einvernehmliche Lösung betriebswirtschaftlich vorzugswürdig sein. Entscheidend ist: Während Verhandlungen laufen Verjährungsfristen weiter, sofern keine rechtswirksame Hemmung eintritt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Streitigkeiten aus Liefer- und Werkverträgen, in der gerichtlichen und außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung sowie in schiedsrechtlichen Auseinandersetzungen. Unternehmen der Medizintechnik werden insbesondere bei der Vertragsgestaltung, der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen und der Abwehr unberechtigter Mängelrügen beraten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Vertrauenssignale: Beratung ausschließlich durch spezialisierte Juristen mit Fokus auf wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten. Mandatsführung bundesweit vor Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Checkliste betrifft Regelfälle aus der Praxis. Ihr konkreter Streitfall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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