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Streit aus Liefer- und Werkverträgen – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Streit aus Liefer- und Werkverträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareentwickler liefert das vereinbarte System – doch der Auftraggeber verweigert die Abnahme mit dem Hinweis auf angebliche Mängel, die im Pflichtenheft nie definiert waren. Auf der anderen Seite des Tisches sitzt ein Mittelständler, dem sein Systemintegrator nach zwölf Monaten Projektlaufzeit eröffnet, das Budget sei um sechzig Prozent überschritten. Solche Situationen sind in der Software- und IT-Branche keine Ausnahme – sie sind Alltag. Streit aus Liefer- und Werkverträgen entsteht hier besonders häufig, weil technische Leistungsbeschreibungen, Abnahmeverfahren und Gewährleistungspflichten in einem wirtschaftlichen Umfeld aufeinandertreffen, das sich schnell verändert.

Im Streit aus Liefer- und Werkverträgen der Software- und IT-Branche richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Ob ein Vertrag als Dienst-, Werk- oder Kaufvertrag einzuordnen ist, entscheidet über Mängelrechte, Fristen und die Haftungslage – mit direkten Konsequenzen für Geschäftsführer, die im Streitfall persönlich exponiert sind. Dieser Branchenreport erläutert die typischen Konfliktmuster, die maßgeblichen Normen und die prozessualen Optionen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht.

Der Bericht gliedert sich in die vertragsrechtliche Einordnung, die häufigsten Streitursachen, Mängelrechte und Fristen, die kaufmännische Rügepflicht, Schadensersatz und Haftung der Geschäftsführung, die prozessuale Strategie sowie die außergerichtliche Streitbeilegung.

Vertragsrechtliche Einordnung: Kauf, Werk oder Dienst?

Die Frage, welches Vertragstypenrecht anwendbar ist, prägt den gesamten Streit – und wird in der Praxis häufig erst dann gestellt, wenn der Konflikt bereits eskaliert ist. Softwareverträge sind selten eindeutig: Ein Standard-SaaS-Abonnement ist kaufvertragsähnlich einzuordnen, eine individuelle Systemintegration ist ein Werkvertrag, eine laufende Entwicklungsdienstleistung ohne konkreten Erfolgsschuldner kommt dem Dienstvertrag näher. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren eine ausdifferenzierte Kasuistik entwickelt, die das Landgericht im Streit regelmäßig auf den konkreten Vertrag anwendet.

Für den Mittelstand als Auftraggeber ist die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag besonders folgenreich. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen abnahmefähigen Erfolg (§ 631 BGB); beim Dienstvertrag ist das Bemühen geschuldet, nicht das Ergebnis. Scheitert ein Projekt, kommt es also zunächst auf die Vertragsstruktur an: Wer nur Dienste schuldet, haftet nicht dafür, dass die Software am Ende funktioniert. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Auftraggeber diese Unterscheidung unterschätzen und ihren Werkvertragsanspruch auf eine Leistungsbeschreibung stützen wollen, die typischen Dienstvertragselementen entspricht.

Für IT-Lieferverträge über Hardware und Standardsoftware gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (§§ 434 ff. BGB). Seit der Schuldrechtsreform 2022 sind auch Verträge über digitale Produkte und digitale Inhalte ausdrücklich geregelt (§§ 327 ff. BGB). Die Abgrenzung ist nicht immer trennscharf; häufig liegt eine gemischte Vertragslage vor.

Typische Streitursachen in der Software- und IT-Branche

Die IT-Branche produziert eine eigene Taxonomie von Konflikten, die sich von klassischen Lieferstreitigkeiten im Waren- oder Baubereich strukturell unterscheidet. Projekte beginnen oft ohne abgeschlossenes Pflichtenheft, Anforderungen wandern während der Laufzeit, Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verschwimmen – und am Ende steht die Frage, wer das Scheitern zu vertreten hat. Nach unserer Erfahrung lassen sich die wiederkehrenden Konfliktmuster in fünf Kategorien einteilen:

  • Unklare Leistungsbeschreibung: Pflichtenheft und Lastenheft widersprechen sich, sind unvollständig oder wurden im Projektverlauf mündlich modifiziert, ohne schriftliche Dokumentation.
  • Abnahmeverweigerung: Der Auftraggeber verweigert die Abnahme unter Berufung auf Mängel, die vertraglich nicht definiert waren, oder verzögert die Abnahme taktisch, um die Fälligkeit des Werklohns hinauszuschieben.
  • Zahlungsverzug: Meilensteinzahlungen bleiben aus, weil der Auftraggeber Leistungspflichten des Auftragnehmers als nicht erfüllt wertet.
  • Überschreitungen von Budget und Zeitplan: Auftragnehmer rechnen Mehraufwand ab, den der Auftraggeber als vom Pauschalpreis gedeckt betrachtet.
  • Datenverlust und Systemausfall: Auftraggeber machen Schadensersatzansprüche wegen Betriebsunterbrechungen, Datenverlust oder Sicherheitslücken geltend.

Welche rechtliche Einordnung gilt – und welche Konsequenzen sich daraus ergeben – hängt stets von den individuellen Vertragsunterlagen, der Korrespondenz im Projektverlauf und der tatsächlich erbrachten Leistung ab.

Mängelrechte und Fristen: Was gilt bei IT-Projekten?

Liegt ein Werkvertrag vor, stehen dem Auftraggeber nach der Abnahme die Mängelrechte des § 634 BGB zu: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Die Reihenfolge ist nicht beliebig – grundsätzlich hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung, bevor der Auftraggeber zu weitergehenden Rechtsmitteln greifen kann. Wer den Auftragnehmer nicht zur Nacherfüllung auffordert und sofort den Rücktritt erklärt, setzt sich dem Risiko aus, seinen Anspruch zu verlieren.

Die werkvertragliche Mängelgewährleistungsfrist beträgt nach dem BGB regelmäßig zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für Software gilt keine der verlängerten Sonderfristen – insbesondere nicht die fünfjährige Frist für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Bauwirtschaft. Liegt ein Kaufvertrag vor, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ebenfalls zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beide Fristen beginnen erst mit Abnahme oder Übergabe – nicht mit Projektbeginn. Geschäftsführer, die diese Frist verpassen, verlieren ihre Mängelrechte ohne Ausnahme.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Mangel schon bei Abnahme vorlag oder erst nachträglich entstanden ist. Die Beweislastverteilung ist eindeutig: Vor Abnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass seine Leistung mangelfrei ist. Nach Abnahme dreht sie sich um – der Auftraggeber muss den Mangel und dessen Vorhandensein bei Abnahme nachweisen. Wer also einen Mangel kennt, aber trotzdem vorbehaltlos abnimmt, verliert seine Gewährleistungsrechte hinsichtlich bekannter Mängel (§ 640 Abs. 3 BGB).

Kaufmännische Rügepflicht: Welche Frist gilt für IT-Unternehmen?

Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB ist eine Besonderheit, die im IT-Umfeld erhebliche Sprengkraft entfaltet – und von Beteiligten regelmäßig unterschätzt wird. Sie gilt im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten: Wer als Käufer eine mangelhafte Ware erhält und nicht unverzüglich nach Entdeckung rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte (§ 377 Abs. 2 HGB). Was „unverzüglich" bedeutet, hängt von den Umständen ab; die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an.

Für IT-Lieferverträge zwischen Unternehmern – etwa über Hardware, Standardsoftware oder kombinierte Systeme – greift § 377 HGB unmittelbar. Für individuell entwickelte Software hingegen ist die Anwendbarkeit der Rügepflicht nicht automatisch gegeben; sie hängt davon ab, ob der Vertrag kaufrechtlich einzuordnen ist. Das ist ein weiterer Grund, weshalb die Vertragstypenqualifikation keine akademische Frage ist, sondern eine mit konkreten wirtschaftlichen Folgen.

Wer in der IT-Branche als Auftraggeber handelt, sollte deshalb ein internes Prozedere für die Abnahmeprüfung etablieren: Leistung entgegennehmen, systematisch prüfen, Mängel dokumentieren und unverzüglich schriftlich rügen. Diese Abfolge ist kein Formalismus – sie sichert die Rechtsstellung. Nach unserer Erfahrung fehlt ein solches Prozedere in einer Vielzahl mittelständischer Unternehmen, was dazu führt, dass berechtigte Gewährleistungsansprüche aus verfahrenstechnischen Gründen scheitern.

Haftung des Geschäftsführers: Welche persönliche Exposition besteht?

Streitigkeiten aus IT-Verträgen berühren nicht nur die Gesellschaft als juristische Person – sie können den Geschäftsführer persönlich treffen. Wer als GmbH-Geschäftsführer Verträge schließt, deren Erfüllung die Gesellschaft überfordert, oder der bei drohender Zahlungsunfähigkeit weiter Werkleistungen abnimmt und Vergütungen zahlt, setzt sich haftungsrechtlichen Risiken aus. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit greift spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO); bei Überschuldung nach sechs Wochen.

Daneben droht eine Innenhaftung nach § 43 GmbHG, wenn der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Acht lässt. Das kann der Fall sein, wenn er ein IT-Projekt ohne ausreichende Leistungsbeschreibung beauftragt, Abschlagszahlungen leistet, obwohl Meilensteine erkennbar nicht erreicht wurden, oder Mängelrügen versäumt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Dokumentationspflichten des Geschäftsführers in den vergangenen Jahren verschärft.

Auch auf Seiten des IT-Dienstleisters kann der Geschäftsführer persönlich haften – etwa wenn er wissentlich ein mangelhaftes Produkt als vertragsgemäß abliefert und damit arglistig handelt. Arglistig verschwiegene Mängel verlängern die Verjährungsfrist auf die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend ab Schluss des Jahres der Kenntnis (§ 199 BGB). Dieser Umstand wird im Prozess häufig zum entscheidenden Hebel.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwarehaus mit rund sechzig Mitarbeitern, das für einen produzierenden Auftraggeber eine Produktionssteuerungssoftware entwickelt hatte. Ausgangslage: Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme unter Berufung auf dreizehn Mängelpunkte, die in der Leistungsbeschreibung nicht explizit definiert waren. Gleichzeitig stellte er Zahlungen für die letzten drei Meilensteine ein. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Vertragsunterlagen, die Projektkorrespondenz und das Ticket-System des Softwarehauses. Auf dieser Grundlage wurde eine schriftliche Abnahmeaufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der ungerechtfertigten Abnahmeverweigerung formuliert. Parallel wurde eine Stufenklage vor dem Landgericht vorbereitet. Ergebnis: Noch vor Klageeinreichung einigte sich der Auftraggeber auf eine Zahlung des offenen Werklohns abzüglich eines verhandelten Nachbesserungsbetrags. Die zeitnahe Sicherung der Korrespondenz und des Ticket-Systems war dabei entscheidend für die Verhandlungsposition.

Prozessuale Strategie: Landgericht, Oberlandesgericht und Schiedsverfahren

IT-Streitigkeiten werden im ordentlichen Rechtsweg vor dem Landgericht verhandelt, wenn der Streitwert 5.000 Euro übersteigt. Technisch komplexe Sachverhalte erfordern in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens – ein Umstand, der Verfahren erheblich verlängern kann. In der Mandatspraxis sehen wir Verfahren vor dem Landgericht, die ohne Sachverständigenbeweis in zwölf bis achtzehn Monaten abgeschlossen sind, sich mit Gutachtenverfahren aber auf drei Jahre und mehr ausdehnen können.

Welche Konstellation führt zu welcher Vorgehensweise? Eine Orientierungshilfe im Überblick:

  • Klare Forderung aus unstreitigem Werkvertrag → Zahlungsklage vor dem LG: Liegt ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll vor und ist die Vergütung fällig, empfiehlt sich der direkte Klageweg. Einspruchsverfahren gegen einen Mahnbescheid sind bei technisch komplexen Sachverhalten weniger geeignet.
  • Streitige Mangeleinrede → Stufenklage oder isolierte Feststellungsklage: Bestreitet der Auftragnehmer die Mängel und liegen keine gesicherten technischen Beweise vor, kann eine Stufenklage oder eine vorgeschaltete Feststellungsklage prozessökonomisch sinnvoller sein als eine sofortige Leistungsklage.
  • Berufung zum OLG: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung ist binnen weiterer zwei Monate einzureichen (§ 520 ZPO). Im OLG wird die Rechtslage neu gewürdigt; tatsächliche Feststellungen des LG binden nur eingeschränkt.
  • Revision zum BGH: Die Revision im Zivilrecht unterliegt der Singularzulassung – die Vertretung ist nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (§ 78 ZPO). In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Schiedsverfahren sind in der IT-Branche verbreitet, weil sie Vertraulichkeit und technische Spezialisierung der Schiedsrichter verbinden. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) bietet hierfür anerkannte Verfahrensordnungen. Schiedsklauseln müssen vertraglich vereinbart werden – sie können nicht nachträglich einseitig eingeführt werden. Wer also im Streitfall die Option eines Schiedsverfahrens haben will, muss sie von Anfang an in den Vertrag einbeziehen.

Außergerichtliche Streitbeilegung: Wann lohnt sich Mediation?

Nicht jeder IT-Streit muss vor Gericht enden. Die Mediation als strukturiertes Verhandlungsverfahren bietet in der Software- und IT-Branche besondere Vorteile: Die Parteien sind häufig auf eine langfristige Zusammenarbeit oder zumindest auf einen geordneten Abschluss des Projekts angewiesen; ein Urteil schafft Gewinner und Verlierer, löst aber selten das zugrunde liegende technische Problem. Mediation schafft Raum für kreative Lösungen – Nachbesserung, Preisanpassung, Projektabbruch mit definierten Zahlungsflüssen – die ein Gericht nicht anordnen könnte.

Die Entscheidung zwischen Klage und Mediation ist keine Frage des Prinzips, sondern der Abwägung. Maßgeblich sind Streitwert, Beweislage, Zeitdruck und die weitere Geschäftsbeziehung. Lässt sich durch ein Mediationsverfahren innerhalb von zwei bis drei Monaten eine belastbare Einigung erzielen, ist das für einen mittelständischen Geschäftsführer in der Regel vorzuziehen gegenüber einem Prozess, der zwei Jahre dauert und das doppelte Kostenrisiko trägt. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im IT-Umfeld zunächst außergerichtliche Lösungswege prüfen und dabei strategisch entscheiden, wann die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unvermeidbar wird.

Kann eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, empfiehlt sich die Einleitung des Klageverfahrens ohne weitere Verzögerung – insbesondere im Hinblick auf Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); werkvertragliche Mängelansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wer zu lange wartet, verliert seine Ansprüche.

Schadensersatz und Vertragsstrafen: Realistische Einschätzung

Schadensersatzansprüche sind im IT-Streit ein zweischneidiges Schwert. Sie setzen ein Verschulden des Auftragnehmers voraus (§§ 280, 281 BGB) und erfordern den konkreten Nachweis des entstandenen Schadens. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn und Aufwand für Ersatzlösungen sind schwer zu beziffern – und noch schwerer zu beweisen. Ohne belastbare Dokumentation (Systemprotokolle, Korrespondenz, Stundenaufzeichnungen) scheitern Schadensersatzklagen häufig nicht an der Rechtslage, sondern an der Beweisführung.

Vertragsstrafen können die Beweissituation erheblich verbessern. Ist eine Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung eines vereinbarten Übergabetermins oder einer Mängelbeseitigungsfrist wirksam vereinbart, muss der Gläubiger keinen konkreten Schaden nachweisen. Die Vertragsstrafe ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Schaden fällig. Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln (§§ 305 ff. BGB) ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft – eine nicht ordnungsgemäß einbezogene oder unangemessen hohe Vertragsstrafe ist unwirksam. Wer seine Vertragsvorlagen nicht regelmäßig rechtlich überprüfen lässt, läuft Gefahr, im Streitfall auf eine wertlose Klausel zu vertrauen.

Präventive Vertragsgestaltung: Wie lässt sich der Streit vermeiden?

Der wirksamste Schutz vor Streit aus Liefer- und Werkverträgen ist ein sorgfältig gestalteter Vertrag. Das klingt selbstverständlich – ist es in der IT-Branche aber nicht. Projekte starten häufig unter Zeitdruck, mit unvollständigen Leistungsbeschreibungen und auf Basis von Rahmenverträgen, die für den konkreten Auftrag nicht angepasst wurden. Was sind die typischen Schwachstellen, die einen späteren Streit programmieren?

  • Fehlendes oder unvollständiges Pflichtenheft: Ohne klar definierte Anforderungen fehlt der Maßstab für die Abnahme. Jede Partei kann ihre eigene Interpretation des Leistungssolls behaupten.
  • Kein definiertes Abnahmeverfahren: Wann gilt die Software als abgenommen? Welche Kriterien gelten? Was passiert bei fiktiver Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, wenn der Auftraggeber nicht reagiert?
  • Unklare Change-Management-Regelung: Ohne vertragliche Regelung für Anforderungsänderungen entsteht ein Graubereich zwischen Vertragsleistung und Mehraufwand, der im Streit kaum aufzulösen ist.
  • Fehlende Eskalationsklausel: Ohne definierten Eskalationsweg landen Konflikte sofort beim Rechtsanwalt, statt zunächst intern gelöst zu werden.

Nach unserer Erfahrung lohnt sich die anwaltliche Überprüfung eines IT-Vertrags vor Unterzeichnung selbst dann, wenn der Druck groß ist, schnell zu starten. Die Kosten einer präventiven Vertragsgestaltung sind in der Regel ein Bruchteil der Kosten eines nachfolgenden Streitverfahrens.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Projektkorrespondenz und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen: Streit aus Liefer- und Werkverträgen in der IT-Branche

Welche Verjährungsfrist gilt für Mängelansprüche bei einer individuell entwickelten Software?

Bei einem Werkvertrag über individuell entwickelte Software gilt die werkvertragliche Mängelgewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die verlängerte Frist von fünf Jahren, die für Bauwerke gilt, findet auf Software keine Anwendung. Wurden Mängel arglistig verschwiegen, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§ 195, § 199 BGB). Die genaue Fristberechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Muss ich als Auftraggeber Mängel sofort rügen, wenn ich sie entdecke?

Im kaufmännischen Verkehr gilt die Rügepflicht nach § 377 HGB: Mängel müssen nach Entdeckung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Wer die Rüge versäumt, verliert seine Gewährleistungsrechte. Ob § 377 HGB auf Ihren IT-Vertrag anwendbar ist, hängt von der Vertragstypeneinordnung ab. Bei werkvertraglichen Elementen greift die HGB-Rügepflicht nicht automatisch – die Abgrenzung erfordert eine Prüfung des konkreten Vertrags.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Abnahme ungerechtfertigt verweigert?

Verweigert ein Auftraggeber die Abnahme ohne berechtigte Mängelrüge, gerät er in Annahmeverzug (§ 640 BGB i.V.m. §§ 293 ff. BGB). Der Auftragnehmer kann eine Frist zur Abnahme setzen. Nach Fristablauf gelten bestimmte Rechtsfolgen, insbesondere die Fälligkeit des Werklohns und der Übergang der Leistungsgefahr. Zudem sieht § 640 Abs. 2 BGB eine Fiktion der Abnahme vor, wenn der Auftraggeber auf die Abnahmeaufforderung nicht reagiert. Die genaue Fristgestaltung ist im Einzelfall entscheidend.

Wann ist eine Mediation einer Klage vorzuziehen?

Mediation ist besonders dann sinnvoll, wenn die Parteien eine laufende oder künftige Geschäftsbeziehung erhalten wollen, wenn technische Lösungen im Raum stehen, die ein Gericht nicht anordnen kann, und wenn der Zeitdruck eine schnelle Einigung erfordert. Ein gerichtliches Verfahren mit Sachverständigenbeweis kann sich erheblich in die Länge ziehen. Die Wahl des Wegs hängt von Streitwert, Beweislage und Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite ab – eine strategische Abwägung, die anwaltlich begleitet werden sollte.

Kann ich als Geschäftsführer persönlich für einen gescheiterten IT-Vertrag haften?

Ja. Die Innenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG kann greifen, wenn er ein IT-Projekt ohne sorgfältige Prüfung der Leistungsbeschreibung beauftragt, Zahlungen ohne Kontrolle der Meilensteine leistet oder Mängelrügen versäumt. Daneben bestehen Haftungsrisiken aus der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO), wenn der Streit zu einer finanziellen Schieflage der Gesellschaft führt. Die persönliche Haftungslage ist im Einzelfall zu prüfen.

Gilt die kaufmännische Rügepflicht auch bei SaaS-Verträgen?

Bei SaaS-Verträgen ist die Anwendbarkeit von § 377 HGB davon abhängig, ob der Vertrag kaufrechtlich einzuordnen ist. Reine Nutzungsüberlassungsverträge werden teilweise als miet- oder dienstvertragsähnlich qualifiziert; in diesem Fall greift die Rügepflicht nicht. Werden jedoch Standardsoftware oder kombinierte Leistungspakete geliefert, ist eine kaufvertragliche Einordnung möglich, und die unverzügliche Rüge wird relevant. Diese Abgrenzung erfordert die Analyse des konkreten Vertragswerks.

Welche Beweise brauche ich für eine Schadensersatzklage wegen Systemausfalls?

Für einen Schadensersatzanspruch wegen Systemausfalls oder Datenverlust müssen Sie das Verschulden des Auftragnehmers, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachweisen. Relevante Beweismittel sind Systemprotokolle, Ticket-Verläufe, interne E-Mails, Umsatzausfallnachweise und Gutachten. Ohne belastbare Dokumentation scheitern solche Klagen häufig an der Beweisführung – unabhängig davon, ob die Rechtslage für den Kläger spricht.

Was ist bei Schiedsklauseln in IT-Verträgen zu beachten?

Schiedsklauseln müssen ausdrücklich und wirksam vereinbart werden. Sie derogieren die staatliche Gerichtsbarkeit und begründen die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Im B2B-Bereich sind Schiedsklauseln grundsätzlich zulässig; im Verbraucherbereich gelten erhebliche Einschränkungen. Für IT-Streitigkeiten empfehlen sich institutionelle Schiedsordnungen, die technisch erfahrene Schiedsrichter vorsehen. Wer eine Schiedsklausel nachträglich einfügen oder aufheben will, braucht die Zustimmung der Gegenseite.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren aus Liefer- und Werkverträgen der Software- und IT-Branche – von der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung bis zur gerichtlichen Vertretung vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät inhabergeführte Unternehmen, Geschäftsführer und IT-Dienstleister in allen Phasen des Projektzyklus – von der Vertragsgestaltung bis zum Abschluss streitiger Auseinandersetzungen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im Streit aus Liefer- und Werkverträgen der IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Projektkorrespondenz und der maßgeblichen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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