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Verjährung von Ansprüchen verhindern – Leitfaden

Verjährung von Ansprüchen verhindern: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen liefert Ware, stellt die Rechnung aus – und schreibt sie nach und nach ab. Drei Jahre später, kurz vor Jahreswechsel, erkundigt sich der Geschäftsführer beim Steuerberater: Kann man diesen Anspruch noch durchsetzen? Die Antwort kommt oft zu spät.

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich im deutschen Recht nach §§ 195 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Wer die Frist versäumt, verliert in der Praxis das durchsetzbare Recht – nicht den Anspruch selbst, aber jedes wirksame Vollstreckungsmittel. Der folgende Leitfaden zeigt Geschäftsführern und Justiziaren mittelständischer Unternehmen, mit welchen Rechtsinstrumenten Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden kann, welche Fallen die Praxis bereithält und wann anwaltliche Begleitung unverzichtbar ist.

Die Darstellung folgt dem Aufbau: Normrahmen und Fristenberechnung → Hemmung durch außergerichtliche Maßnahmen → Hemmung durch gerichtliche Schritte → Unterbrechung durch Schuldnerpositionen → besondere Verjährungsfristen im Unternehmensalltag → häufige Fehler und Sofortmaßnahmen → Schritt-für-Schritt-Überblick.

Welchen Rechtsrahmen muss der Geschäftsführer kennen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen der regelmäßigen Verjährungsfrist und einer Reihe von Sonderverjährungen. Für die Mehrzahl geschäftlicher Forderungen gilt § 195 BGB: drei Jahre, gerechnet vom 31. Dezember des Entstehungsjahres. Entsteht eine Kaufpreisforderung also im März 2023 und erlangt der Gläubiger gleichzeitig Kenntnis, läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab.

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis als subjektives Element bringt eine praktische Stolperfalle mit sich. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Forderungen buchhalterisch bekannt, aber rechtlich nicht ernst genommen wurden. Das Unternehmen hat schlicht gewartet. Die Verjährung lief trotzdem.

Daneben bestehen Sonderverjährungsfristen, die im Unternehmensalltag häufig vorkommen:

  • Mängelansprüche bei Werkleistungen an Bauwerken: fünf Jahre (§ 634a BGB).
  • Deliktische Ansprüche: ebenfalls drei Jahre, jedoch mit eigenem Fristbeginn.
  • Ansprüche aus rechtskräftigem Urteil oder vollstreckbarem Titel: 30 Jahre (§ 197 BGB) – ein entscheidender Vorteil, der für einen schnellen Klageschritt spricht.

Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB sowie kaufmännische Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB folgen eigenen Regeln. Für Steuerforderungen gelten die §§ 169 ff. AO – vier Jahre regulär, bis zu zehn Jahre bei Steuerhinterziehung. Diese Bereiche sind von der nachfolgenden Darstellung ausgenommen; hier beraten die Kolleginnen und Kollegen aus der Steuerrechtspraxis.

Schritt 1: Anspruch und Fristlauf präzise bestimmen

Bevor ein Unternehmen Maßnahmen einleitet, muss der Fristlauf exakt berechnet werden. Ein Rechenfehler von wenigen Tagen kann alle nachfolgenden Schritte wertlos machen. Welches Datum ist maßgeblich?

Ausgangspunkt ist das Entstehungsdatum des Anspruchs. Bei Kaufpreisforderungen: Lieferzeitpunkt oder vereinbarte Fälligkeit. Bei Werkleistungen: Abnahme. Bei Schadensersatz: Schadensereignis und Kenntniserlangung. Das Jahr der Entstehung und Kenntnis bestimmt, an welchem 31. Dezember die Frist zu laufen beginnt. Hinzu kommen drei Jahre – das ergibt den kalendarisch maßgeblichen Ablauftag.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen aus dem Bereich Maschinenbau. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte eine Reihe von Teillieferungsrechnungen aus einem laufenden Rahmenvertrag; die Forderungen waren in unterschiedlichen Quartalen entstanden. Vorgehen: Die Kanzlei kartierte sämtliche Entstehungsdaten und errechnete einen gestaffelten Verjährungskalender. Ergebnis: Für einen Teil der Forderungen konnte rechtzeitig eine Hemmung eingeleitet werden; für einen kleineren Teil war die Frist bereits abgelaufen – ein Verlust, der bei früherem Handeln vermeidbar gewesen wäre.

Mikro-Fall: Ein Maschinen- und Anlagenbauer hatte mehrere offene Rechnungen gegen einen Großabnehmer. Die Geschäftsführung hatte auf eine außergerichtliche Einigung gewartet. Nach anwaltlicher Analyse stellte sich heraus, dass drei der fünf Forderungen kurz vor Verjährungsablauf standen. Durch unmittelbare Einleitung eines Mahnverfahrens konnten zwei Ansprüche gesichert werden. Der dritte war bereits verjährt. Das Unternehmen hatte keinen förmlichen Verjährungskalender geführt.

Schritt 2: Hemmung durch außergerichtliche Maßnahmen – was zählt, was nicht?

Die Verjährung kann gehemmt werden, ohne dass sofort Klage erhoben werden muss. § 203 BGB ordnet an, dass die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt ist. Doch hier lauert eine der gefährlichsten Fallen des deutschen Zivilrechts.

Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB liegen nicht bereits dann vor, wenn der Schuldner schweigt oder die Forderung nur pauschalisiert ablehnt. Verhandeln bedeutet einen inhaltlichen Austausch über Bestehen, Höhe oder Fälligkeit des Anspruchs. Ein einfaches Anwaltschreiben ohne Reaktion des Schuldners hemmt die Verjährung nicht. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer dies regelmäßig überschätzen.

Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO hemmt die Verjährung ebenfalls (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), sobald der Mahnbescheid beantragt wird. Es ist kostengünstig und schnell einzuleiten – ein geeignetes Instrument für klare, unbestrittene Forderungen. Nach Widerspruch des Schuldners muss das Verfahren jedoch zügig in ein streitiges Verfahren übergeleitet werden, da sonst die Hemmungswirkung sechs Monate nach Verfahrensende endet (§ 204 Abs. 2 BGB).

Auch ein Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). In bestimmten Branchen – etwa im Bauwesen – ist dies ein verbreitetes Instrument zur Fristwahrung vor Einleitung eines aufwendigen Klageverfahrens.

Was eine Hemmung hingegen nicht auslöst: interne Mahnung, bloße Buchung als offene Forderung, Lieferantenerinnerungen ohne Schuldnerreaktion, Verhandlungen mit dem Schuldner über andere Sachverhalte. Diese Fehler entstehen häufig, wenn keine klare Zuständigkeit im Unternehmen für Forderungsmanagement und Verjährungsüberwachung besteht.

Schritt 3: Hemmung und Unterbrechung durch gerichtliche Schritte

Die verlässlichste Methode, Verjährung zu verhindern, bleibt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. § 204 Abs. 1 BGB listet die hemmenden Handlungen abschließend. Im Unternehmensalltag sind vor allem relevant:

  1. Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Mit Einreichung der Klageschrift beim Landgericht wird die Verjährung gehemmt – nicht erst mit Zustellung. Der Eingang bei Gericht zählt, sofern die Klageschrift demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO).
  2. Mahnbescheidsantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Kostengünstiger Einstieg, aber Risiko der Fristversäumnis nach Widerspruch (siehe oben).
  3. Beantragung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB): relevant, wenn Vermögenssicherung erforderlich ist.
  4. Streitverkündung in einem laufenden Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB): sichert Regressansprüche ab, wenn das Unternehmen selbst beklagt wird.

Wichtig: Die Hemmung endet grundsätzlich sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss, Stillstand oder Erledigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Wer nach einem erfolgreichen Urteil zuwartet, ohne zu vollstrecken, genießt immerhin die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB für den titulierten Anspruch – ein wesentlicher Grund, frühzeitig einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.

Nach unserer Erfahrung zögern mittelständische Unternehmen zu lange, bevor sie gerichtliche Schritte einleiten. Die Sorge um die Geschäftsbeziehung ist nachvollziehbar. Doch ein einstweiliges Verfahren oder ein Mahnbescheid muss nicht zwingend zum Bruch führen – er signalisiert dem Schuldner zunächst Ernsthaftigkeit.

Schritt 4: Verjährung durch Schuldnerhandlungen unterbrechen – Anerkenntnis und Abschlagszahlung

Die Verjährung wird nach § 212 BGB neu gestartet – nicht nur gehemmt, sondern vollständig unterbrochen –, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt. Dies kann durch:

  • ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis geschehen,
  • eine Abschlagszahlung, auch wenn sie die Gesamtforderung nicht abdeckt,
  • Beantragung einer Stundung oder eines Ratenzahlungsplans,
  • Sicherheitsleistung für die Forderung.

Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB setzt keine bestimmte Form voraus. Eine E-Mail des Schuldners, in der er erklärt, die Forderung in zwei Wochen begleichen zu wollen, kann genügen – wenn der Inhalt hinreichend bestimmt ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Welche Konsequenz zieht das für das Forderungsmanagement? Mit jeder Teilzahlung beginnt die dreijährige Frist für den Restbetrag neu zu laufen. Das klingt vorteilhaft, kann aber trügerisch sein: Wenn das Unternehmen nach einer Anzahlung keine weiteren Maßnahmen ergreift und der Schuldner keine weiteren Zahlungen leistet, entsteht eine neue Dreijahresfrist – und dieselbe Untätigkeit wie zuvor.

Welche besonderen Verjährungsfristen müssen Geschäftsführer kennen?

Neben der Regelverjährung des § 195 BGB enthält das deutsche Recht eine Reihe von Sonderfristen, die im Unternehmensalltag unmittelbar relevant sind. Welche Fristen sind besonders kritisch?

Fünf Jahre gilt für Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für Unternehmen aus dem Bau- und Immobiliensektor ist dieser Zeitraum erheblich länger als die Regelverjährung – was einerseits mehr Zeit gibt, andererseits die Notwendigkeit eines strukturierten Mängelregisters begründet.

Deliktische Schadensersatzansprüche – etwa bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder arglistiger Täuschung – verjähren ebenfalls in drei Jahren (§ 195 BGB), doch der Fristbeginn richtet sich nach der Kenntnis des Geschädigten. Das kann die Frist erheblich verschieben – und führt in der Praxis zu Streit über den Kenntniszeitpunkt.

Ansprüche auf Rückgewähr im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 133 InsO – also die Vorsatzanfechtung – können einen Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren erfassen. Dies ist für Geschäftsführer relevant, wenn das Unternehmen Zahlungen kurz vor Insolvenz geleistet oder empfangen hat.

Und dann ist da noch der titulierte Anspruch: Mit einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts oder einem vollstreckbaren Vergleich entsteht ein Anspruch mit 30-jähriger Verjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das macht gerichtliche Titulierung auch bei wirtschaftlich unsicheren Schuldnern sinnvoll – der Titel bleibt langfristig vollstreckbar.

Häufige Fehler im Unternehmensalltag und wie man sie vermeidet

In der Mandatspraxis sehen wir ein wiederkehrendes Muster: Die Verjährung ist kein isoliertes Rechtsproblem, sondern das Ergebnis von Organisationsversagen. Geschäftsführer, die keine klare Prozessverantwortung für offene Forderungen definiert haben, setzen ihr Unternehmen einem vermeidbaren Verlustrisiko aus.

Fehler Nummer eins: Verlassen auf mündliche Zusagen des Schuldners. „Er hat versprochen, bis Ende des Monats zu zahlen" – dieser Satz rettet keine Forderung vor der Verjährung. Nur ein schriftliches Anerkenntnis mit hinreichend bestimmtem Inhalt löst § 212 BGB aus.

Fehler Nummer zwei: Das Unternehmen führt kein Verjährungsregister. Besonders bei Forderungsportfolios mit mehreren Schuldnern und unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten fehlt der Überblick. Der Jahreswechsel zum 31. Dezember wird nicht aktiv überwacht.

Fehler Nummer drei: Annahme, dass das außergerichtliche Forderungsmanagement die Frist automatisch hemmt. Es hemmt sie nur, wenn Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB tatsächlich stattfinden – mit gegenseitigem Austausch über Grund oder Höhe. Einseitige Schreiben reichen nicht.

Fehler Nummer vier: Zuwarten im Rechtsstreit. Ein eingeleitetes Mahnverfahren, über das nach Widerspruch nicht weiter entschieden wird, verliert seine Hemmungswirkung sechs Monate nach Verfahrensende. Wer das Verfahren nicht aktiv betreibt, verliert den Schutz.

Fehler Nummer fünf: Unterschätzung der Schuldner-Einrede. Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben (§ 214 BGB) – das Gericht wendet sie nicht von Amts wegen an. Doch in der Praxis ist darauf kein Verlass. Kein gut beratener Schuldner lässt eine günstige Einrede ungenutzt.

Schritt-für-Schritt: Verjährung verhindern – Sofortmaßnahmen für Geschäftsführer

Die nachfolgende Übersicht fasst die wesentlichen Schritte zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls, gibt aber einen strukturierten Einstieg.

  1. Forderungsbestand kartieren: Alle offenen Forderungen mit Entstehungsdatum, Kenntnisdatum, Schuldner und Verjährungsablauf in einer Liste erfassen. Für jede Forderung: § 195 BGB-Standard oder Sonderregel?
  2. Kritische Fristen markieren: Alle Forderungen, die innerhalb der nächsten sechs Monate verjähren, als dringend kennzeichnen. Sechs Monate als Vorlaufpuffer haben sich in der Praxis bewährt.
  3. Anwaltliche Ersteinschätzung einholen: Welche Forderungen lassen sich außergerichtlich durchsetzen, welche erfordern gerichtliche Schritte? Diese Abwägung hat erhebliche Kostenrelevanz.
  4. Mahnverfahren oder Klage einleiten: Für klare, betragsmäßig unstreitige Forderungen eignet sich zunächst das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO). Für bestrittene oder komplexe Ansprüche empfiehlt sich die direkte Klageerhebung beim zuständigen Landgericht.
  5. Verjährungsregister einrichten: Dauerhaft ein strukturiertes Register führen – digital, mit Wiedervorlagedaten. Verantwortlichkeit klar definieren (Justiziar, Finanzbuchhaltung oder externer Anwalt).
  6. Schuldnerzusagen dokumentieren: Jede Zusage des Schuldners schriftlich bestätigen lassen. E-Mails mit ausdrücklichem Anerkenntnisinhalt sichern und archivieren.
  7. Hemmungsmaßnahmen nachverfolgen: Laufende Verhandlungen aktiv dokumentieren. Bei Abbruch von Verhandlungen: sofort prüfen, ob innerhalb der Schonfrist von § 203 Satz 2 BGB noch Zeit bleibt.

Was ist, wenn die Frist bereits abgelaufen ist? Dann besteht der Anspruch rechtlich zwar weiter fort, der Schuldner kann jedoch die Einrede der Verjährung erheben und jede Zahlung verweigern. In diesem Fall kann geprüft werden, ob Umstände vorliegen, die eine Arglisteinrede des Gläubigers begründen – etwa wenn der Schuldner durch Verhandlungsführung bewusst Zeit gewonnen hat. Das ist eine anspruchsvolle rechtliche Würdigung, die anwaltliche Prüfung voraussetzt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fälle nach allgemeinem Zivilrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Entstehungsdaten, der vorhandenen Korrespondenz und der anwendbaren Sonderfristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Verjährung von Ansprüchen

Wie lange ist die regelmäßige Verjährungsfrist für Geschäftsforderungen?

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für die meisten Kaufpreis- und Werklohnforderungen im Unternehmensalltag läuft die Frist daher am 31. Dezember des dritten Folgejahres ab.

Was hemmt die Verjährung wirksam?

Wirksame Hemmungstatbestände nach § 204 BGB sind insbesondere: Klageerhebung, Antrag auf Mahnbescheid, Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle sowie Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Verhandlungen hemmen die Verjährung nach § 203 BGB nur, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner ein inhaltlicher Austausch über den Anspruch stattfindet. Bloße Mahnschreiben ohne Schuldnerreaktion genügen nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Unterbrechung der Verjährung?

Bei der Hemmung (§§ 203 ff. BGB) wird der Fristlauf für die Dauer des Hemmungsgrunds angehalten; die bereits abgelaufene Zeit wird angerechnet. Bei der Unterbrechung (§ 212 BGB) beginnt die Verjährungsfrist nach einem Neubeginn-Tatbestand – etwa einem Anerkenntnis oder einer Abschlagszahlung – vollständig von vorne zu laufen. Das ist für Gläubiger erheblich vorteilhafter.

Kann ein verjährter Anspruch noch durchgesetzt werden?

Rechtlich gesehen erlischt der Anspruch durch Verjährung nicht; er wird lediglich einredebehaftet. Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB erheben und die Leistung dauerhaft verweigern. Das Gericht wendet die Einrede nicht von Amts wegen an – ein gut beratener Schuldner wird sie jedoch stets geltend machen. Eine freiwillige Zahlung nach Verjährungseintritt begründet kein Rückforderungsrecht des Schuldners (§ 214 Abs. 2 BGB).

Wann empfiehlt sich das Mahnverfahren statt einer Klage?

Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO eignet sich für Geldforderungen, die betragsmäßig bestimmt und nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Es ist kostengünstiger als eine Klage und hemmt die Verjährung ab Antragstellung. Erhebt der Schuldner Widerspruch, muss das Verfahren in ein streitiges Klageverfahren übergeleitet werden – sonst endet die Hemmungswirkung sechs Monate nach Verfahrensabschluss. Bei bestrittenen oder komplexen Ansprüchen ist die direkte Klageerhebung vor dem Landgericht oft der effizientere Weg.

Welche Verjährungsfrist gilt für titulierte Ansprüche?

Ansprüche, die durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich tituliert wurden, verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Das macht die frühzeitige Titulierung – auch bei aktuell nicht vollstreckungsfähigen Schuldnern – zu einem strategisch sinnvollen Schritt. Der Titel bleibt langfristig vollstreckbar, sobald der Schuldner wieder über pfändbare Vermögenswerte verfügt.

Was sollte ein Geschäftsführer sofort tun, wenn eine Forderung kurz vor der Verjährung steht?

Kurzfristig sind zwei Schritte entscheidend: Erstens sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden, um zu prüfen, ob noch ein wirksamer Hemmungstatbestand eingeleitet werden kann. Zweitens kann je nach Sachlage ein Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden – beides hemmt die Verjährung ab Eingang bei Gericht, sofern die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Eigeninitiative ohne juristische Begleitung birgt das Risiko, dass die gewählte Maßnahme die Frist rechtlich nicht wirksam hemmt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren, Forderungsdurchsetzung und der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Praxis umfasst die Vertretung vor Land- und Oberlandesgerichten sowie die Begleitung bei Schiedsverfahren. In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Verjährungsrechts nach BGB. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Analyse der tatsächlichen Fristläufe, vorhandener Schuldnerkorrespondenz und möglicher Sonderfristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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