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Vermögensauskunft und Vollstreckung – Leitfaden

Vermögensauskunft und Vollstreckung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein rechtskräftiges Urteil liegt vor – und der Schuldner zahlt dennoch nicht. Diese Situation begegnet uns in der Mandatspraxis regelmäßig: Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen halten einen vollstreckbaren Titel in Händen, wissen aber nicht, wie der Weg von der gerichtlichen Entscheidung bis zur tatsächlichen Befriedigung ihrer Forderung aussieht.

Die Vermögensauskunft nach der Zivilprozessordnung ist das zentrale Instrument, um Vollstreckungsschuldner zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu zwingen und damit die Grundlage für eine wirksame Sachpfändung, Kontopfändung oder Forderungspfändung zu schaffen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel; zuständig für die Abnahme der Auskunft ist der Gerichtsvollzieher. Wer als Gläubiger die ZPO-Instrumente nicht kennt, verliert wertvolle Zeit und lässt Vollstreckungsmaßnahmen ins Leere laufen.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Vollstreckungsverfahren – von der Titelprüfung über den Gerichtsvollzieherauftrag bis zur Pfändung und zur strategischen Entscheidung zwischen Sachpfändung, Forderungspfändung und Immobiliarvollstreckung.

Schritt 1: Den vollstreckbaren Titel sichern und prüfen

Bevor jede Vollstreckungsmaßnahme beginnt, muss der Titel vollstreckungsreif sein. Das klingt trivial, ist in der Praxis aber der häufigste Verzögerungsgrund.

Die ZPO unterscheidet mehrere Kategorien vollstreckbarer Titel (§ 704 ff. ZPO): rechtskräftige Urteile, vorläufig vollstreckbare Urteile mit Sicherheitsleistung, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche und notariell beurkundete vollstreckbare Urkunden. Vollstreckungsurteile bedürfen einer vollstreckbaren Ausfertigung mit dem Vollstreckungsvermerk der Geschäftsstelle – ohne diesen Stempelaufdruck bleibt der Gerichtsvollzieher untätig. Prüfen Sie daher unmittelbar nach Urteilszustellung, ob die Vollstreckungsklausel bereits aufgebracht wurde oder noch beantragt werden muss.

Bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen (§ 709 ZPO) ist in manchen Fällen eine Sicherheitsleistung zu erbringen. In der Mandatspraxis sehen wir hier regelmäßig Versäumnisse: Der Gläubiger wartet auf die Rechtskraft, obwohl eine sofortige Vollstreckung mit Sicherheitsleistung den Schuldner unter erheblichen Druck gesetzt hätte – und damit eine freiwillige Zahlung ausgelöst hätte.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich schon während des Erkenntnisverfahrens die Beauftragung einer Auskunftei oder die Einholung einer Registerauskunft, um vorhandene Vermögenswerte zu lokalisieren. Wer im Moment der Titelreife weiß, welches Konto, welche Forderung oder welcher bewegliche Gegenstand pfändbar ist, kann innerhalb von Tagen vollstrecken.

Schritt 2: Den Gerichtsvollzieher beauftragen – wie läuft der Auftrag ab?

Der Gerichtsvollzieher ist in der deutschen Vollstreckungsordnung die zentrale Vollzugsperson für Sachpfändung und Vermögensauskunft. Er handelt auf Antrag des Gläubigers nach den §§ 753 ff. ZPO.

Der Antrag richtet sich an den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht des Schuldneraufenthalts- oder Wohnsitzes; bei juristischen Personen an den Sitz der Gesellschaft. Dem Antrag beizufügen sind: vollstreckbare Ausfertigung des Titels, Nachweis der Zustellung an den Schuldner sowie der Gerichtsvollzieherauftrag in der Form des Formulars nach der Gerichtsvollzieherformularordnung (GVGA). Ohne Zustellungsnachweis nimmt der Gerichtsvollzieher den Auftrag in der Regel nicht an – eine unnötige Verzögerung, die sich mit sorgfältiger Vorbereitung vermeiden lässt.

Was passiert dann? Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist zur Zahlung. Kommt keine Zahlung, erscheint er am Aufenthaltsort und pfändet verwertbare Gegenstände (§§ 808 ff. ZPO) oder bestellt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft.

Für Geschäftsführer auf der Gläubigerseite ist ein häufiges Missverständnis zu korrigieren: Der Gerichtsvollzieher entscheidet nicht darüber, ob ein Titel berechtigt ist. Er vollstreckt. Inhaltliche Einwendungen gegen die Forderung muss der Schuldner über Rechtsbehelfe wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

Was ist die Vermögensauskunft und wen trifft sie?

Die Vermögensauskunft – früher als „eidesstattliche Versicherung" bezeichnet – ist die gesetzliche Pflicht des Schuldners, dem Gerichtsvollzieher vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Rechtsgrundlage sind die §§ 802a ff. ZPO.

Wann entsteht die Pflicht zur Vermögensauskunft? Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner zur Auskunft laden, wenn ein Vollstreckungsauftrag vorliegt und die Sachpfändung erfolglos war oder von vornherein aussichtslos erscheint. Der Schuldner legt dann ein vollständiges Vermögensverzeichnis vor und versichert dessen Richtigkeit an Eides statt. Bei Verweigerung oder falscher Auskunft droht Erzwingungshaft (§ 802g ZPO) – ein in der Praxis unterschätztes Druckmittel.

Für Geschäftsführer auf der Schuldnerseite ist entscheidend: Die Pflicht trifft bei juristischen Personen den gesetzlichen Vertreter persönlich. Wer als GmbH-Geschäftsführer eine Vermögensauskunft verweigert oder unvollständige Angaben macht, riskiert nicht nur die Erzwingungshaft, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen wegen falscher Versicherung an Eides statt.

Die Auskunft wird im Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes eingetragen. Diese Eintragung hat erhebliche praktische Folgen: Banken, Leasinggesellschaften und Lieferanten können diese Information abrufen, was die Kreditwürdigkeit des Unternehmens unmittelbar beeinträchtigt.

Schritt 3: Welche Vollstreckungsarten stehen zur Verfügung?

Die ZPO kennt mehrere Vollstreckungsinstrumente. Die strategische Wahl zwischen ihnen hängt von der Vermögenslage des Schuldners ab, die durch die Vermögensauskunft oder eigene Recherchen ermittelt wurde.

Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO): Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche körperliche Gegenstände des Schuldners. In der Unternehmensvollstreckung kommen Waren, Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung in Betracht. Die Gegenstände werden im Pfändungsprotokoll verzeichnet und anschließend versteigert. Der Erlös kehrt nach Abzug der Vollstreckungskosten an den Gläubiger zurück. In der Praxis ist der Erlös bei Gebrauchtgütern oft enttäuschend gering; dennoch entfaltet die Sachpfändung erhebliche psychologische Wirkung und führt nicht selten zu einer Einigung.

Forderungspfändung / Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 828 ff. ZPO): Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht (nicht beim Gerichtsvollzieher) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird dem Drittschuldner – typischerweise der Hausbank des Schuldners – zugestellt und friert das Konto in Höhe der Forderung ein. Die Kontopfändung ist das effektivste Vollstreckungsinstrument bei zahlungswilligen, aber nicht zahlenden Schuldnern – sie trifft sofort und ohne Vorwarnung.

Lohnpfändung (§§ 850 ff. ZPO): Bei natürlichen Personen und Gesellschaftern mit Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kommt die Pfändung des Arbeitseinkommens in Betracht. Die ZPO sieht Pfändungsfreigrenzen vor, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern. Der pfändbare Betrag wird dem Gläubiger direkt vom Arbeitgeber überwiesen.

Immobiliarvollstreckung (ZVG): Handelt es sich beim wesentlichen Vermögen um Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, richtet sich die Vollstreckung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfordern eine Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch und sind in der Regel langwierigere Verfahren, sichern aber dauerhaft den Zugriff auf werthaltige Vermögensmasse.

Schritt 4: Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen

Für die Forderungspfändung – insbesondere die Kontopfändung – ist der Antrag beim Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO), in der Regel dem Amtsgericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners, zu stellen. Der Antrag muss die zu pfändende Forderung (z. B. Kontokorrentguthaben bei Bank X), den Drittschuldner und den Vollstreckungstitel genau bezeichnen.

Das Gericht erlässt den PfÜB ohne Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO). Der Beschluss wird dem Drittschuldner zugestellt; erst danach erhält ihn der Schuldner. Mit der Zustellung an den Drittschuldner gilt die Forderung als gepfändet. Der Gläubiger darf die gepfändete Forderung nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung an den Schuldner einziehen (§ 835 Abs. 3 ZPO).

Was ist dabei zu beachten? Banken prüfen genau, ob ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) vorliegt. Bei einem P-Konto ist ein monatlicher Grundbetrag vor der Pfändung geschützt; der Schuldner kann diesen Schutz durch Nachweise erhöhen lassen. Auf Unternehmenskonten ist das P-Konto grundsätzlich nicht anwendbar, was die Kontopfändung gegen Unternehmen besonders schlagkräftig macht.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis genügt es nicht, nur ein Konto zu pfänden. Schuldnerunternehmen unterhalten häufig mehrere Konten bei verschiedenen Instituten. Es empfiehlt sich daher, alle bekannten Bankverbindungen gleichzeitig zu pfänden oder zumindest innerhalb kurzer Frist hintereinander, um einem Kontoausgleich durch den Schuldner zuvorzukommen.

Schritt 5: Vollstreckungsschutz des Schuldners – was kann er tun?

Ein vollständiger Praxisleitfaden muss auch die Rechte der Schuldnerseite beleuchten. Denn erst wer die Gegenmaßnahmen kennt, kann als Gläubiger wirksam kontern. Und wer auf der Schuldnerseite steht, sollte die gesetzlichen Schutzinstrumente kennen, bevor er in einer Krise handelt.

Der Schuldner kann bei erfolgter Pfändung zunächst die Erinnerung (§ 766 ZPO) beim Vollstreckungsgericht einlegen, wenn formelle Vollstreckungsfehler vorliegen. Inhaltliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch – etwa weil er zwischenzeitlich erfüllt oder verjährt ist – muss er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Diese Klage hemmt die Vollstreckung nicht automatisch; erst ein gerichtlicher Einstellungsbeschluss schiebt sie auf.

Für GmbH-Geschäftsführer in Krisensituationen gilt: Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO). Wer in dieser Phase Vollstreckungsmaßnahmen durch selektive Zahlungen abzuwenden versucht, riskiert eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Gläubigerbegünstigung und Insolvenzverschleppung können die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründen.

Auf der Gläubigerseite bedeutet das: Wenn ein Schuldner kurz vor Insolvenz steht und beginnt, Vermögenswerte zu verschieben, lohnt es sich, umgehend Sicherungsmaßnahmen einzuleiten – etwa durch einen Arrestbeschluss (§§ 916 ff. ZPO) oder eine einstweilige Verfügung, die den Zugriff auf bestimmte Gegenstände sichert.

Schritt 6: Vollstreckung im grenzüberschreitenden Sachverhalt

Mittelständische Unternehmen sind häufig grenzüberschreitend tätig. Was gilt, wenn der Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat sitzt oder dort wesentliches Vermögen hält?

Innerhalb der Europäischen Union ermöglicht die EuVTVO (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) die Bestätigung eines Titels als Europäischer Vollstreckungstitel, der ohne Zwischenanerkennungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, sofern unbestrittene Forderungen vorliegen. Für streitige Forderungen sieht die EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, „Brüssel Ia") ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vor; die Anerkennung ist in der Regel bei gesichertem Verfahrensablauf im Ursprungsstaat wenig streitig.

Außerhalb der EU ist die Lage deutlich komplexer. Viele Drittstaaten erkennen deutsche Titel nur auf der Grundlage bilateraler Abkommen oder im Rahmen eines eigenständigen Anerkennungsverfahrens nach dem Recht des Vollstreckungsstaats an. Hier arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um Vollstreckungsaufträge koordiniert durchzusetzen.

Auch der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO, Verordnung (EU) Nr. 655/2014) ist für den Mittelstand relevant: Er erlaubt die Sperrung eines Bankkontos in einem anderen EU-Mitgliedstaat, noch bevor der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erlangt hat – ein wirkungsvolles Sicherungsinstrument bei begründeter Gefahr, dass der Schuldner Vermögen beiseite schafft.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Raum Stuttgart. Ausgangslage: Das Unternehmen hielt einen Vollstreckungsbescheid über eine sechsstellige Werklohnforderung gegen einen Auftraggeber, der trotz mehrfacher Mahnung nicht zahlte und Zahlungsunfähigkeit behauptete. Vorgehen: Die Kanzlei beantragte zunächst beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei bekannte Bankverbindungen des Schuldners; parallel erteilte sie dem Gerichtsvollzieher Auftrag zur Sachpfändung am Betriebssitz sowie zur Abnahme der Vermögensauskunft. Bereits die Zustellung des PfÜB an zwei der drei Banken führte dazu, dass der Schuldner innerhalb einer Woche eine Ratenzahlungsvereinbarung anbot und eine Abschlagszahlung leistete. Ergebnis: Ohne langwieriges Verwertungsverfahren konnte ein wesentlicher Teil der Forderung im Vergleichswege gesichert werden. Kein Erfolgsversprechen – jeder Sachverhalt ist individuell zu prüfen.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zur Vermögenslage?

Die Wahl des Vollstreckungsmittels hängt von der konkreten Vermögenslage des Schuldners ab. Folgende Orientierung hilft bei der ersten Einschätzung.

Konstellation A – Schuldner hat Bankguthaben, keine wesentlichen Sachwerte: Instrument der Wahl ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 828 ff. ZPO). Die Forderungspfändung trifft sofort, ist vergleichsweise kostengünstig und erfordert keinen Gerichtsvollzieher. Frist bis zur Einziehung: frühestens zwei Wochen nach Zustellung an den Schuldner.

Konstellation B – Schuldner hat Sachwerte (Maschinen, Fahrzeuge, Waren), aber keine liquiden Mittel: Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO). Der Erlös aus der Versteigerung sollte realistisch eingeschätzt werden; Gebrauchtgüter erzielen selten den Buchwert. Sinnvoll als Druckmittel oder wenn der Schuldner bewegt werden soll, freiwillig zu zahlen.

Konstellation C – Schuldner ist Inhaber von Grundstücken: Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch (§§ 866 ff. ZPO) als erster Schritt, anschließend Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach ZVG. Langfristiges Instrument; sichert aber den Zugriff auf werthaltige Vermögensmasse dauerhaft.

Konstellation D – Vermögenslage des Schuldners unklar: Zunächst Vermögensauskunft über den Gerichtsvollzieher (§§ 802a ff. ZPO), um das Vermögensverzeichnis zu erhalten. Erst auf dieser Grundlage kann das geeignete Vollstreckungsmittel ausgewählt werden.

In der Praxis werden mehrere Instrumente häufig parallel eingesetzt – Kontopfändung und Gerichtsvollzieherauftrag gleichzeitig – um dem Schuldner keinen Spielraum zu lassen, Vermögenswerte zu verschieben oder zu verbergen.

Typische Fehler bei der Vollstreckung – und wie Sie sie vermeiden

Vollstreckung ist ein formelles Verfahren. Kleine Fehler können große Folgen haben: Der Gerichtsvollzieher lehnt den Auftrag ab, der PfÜB wird nicht zugestellt oder die Pfändung greift ins Leere. Auf Basis unserer Beratungspraxis lassen sich wiederkehrende Fehlerquellen benennen.

Fehlende oder fehlerhafte vollstreckbare Ausfertigung: Ohne korrekt erteilte Vollstreckungsklausel ist kein Vollstreckungsauftrag möglich. Prüfen Sie den Aufdruck der Geschäftsstelle unmittelbar nach Titelerteilung.

Kein Zustellungsnachweis: Viele Gläubiger versäumen, sich den Zustellungsnachweis der Klageschrift bzw. des Titels beim Gericht beglaubigt auszuhändigen. Der Gerichtsvollzieher benötigt diesen Nachweis.

Falsch bezeichneter Drittschuldner: Im PfÜB-Antrag muss der Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber) mit korrektem Namen und Anschrift angegeben werden. Bei Banken ist die zuständige Filiale oder die Hauptniederlassung maßgeblich – dies variiert je nach Institut.

Zu enge Forderungsbezeichnung: Wer nur das Girokonto pfändet, lässt Tages- und Festgeldkonten unangetastet. Formulieren Sie den Antrag so weit wie zulässig, um alle Kontoarten zu erfassen.

Keine Sicherungsmaßnahmen vor der Vollstreckung: Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Schuldner Vermögen beiseiteschafft, sollte vor oder parallel zur Vollstreckung ein Arrest (§§ 916 ff. ZPO) beantragt werden. Arrestgründe sind glaubhaft zu machen; der Nachweis konkreter Vermögensverlagerungen erleichtert dies.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im deutschen Vollstreckungsrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der maßgeblichen Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung zu Ihrem spezifischen Schuldner. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine individuelle Einschätzung der Vollstreckungsstrategie erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Vermögensauskunft und Vollstreckung

Was ist der Unterschied zwischen Sachpfändung und Forderungspfändung?

Die Sachpfändung erfasst körperliche Gegenstände des Schuldners – Maschinen, Waren, Fahrzeuge – und wird durch den Gerichtsvollzieher vollzogen. Die Forderungspfändung richtet sich gegen Ansprüche des Schuldners gegen Dritte, insbesondere Bankguthaben oder Lohnansprüche, und wird per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts durchgesetzt. Beide Instrumente können parallel eingesetzt werden; die Forderungspfändung ist bei vorhandenen Bankguthaben in der Regel das schnellere und effektivere Mittel.

Was passiert, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert?

Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft ohne gesetzlichen Grund, kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers Erzwingungshaft beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen (§ 802g ZPO). Die Haft dient der Durchsetzung der Auskunftspflicht, nicht der Befriedigung der Forderung. Zusätzlich drohen dem Schuldner bei falscher oder unvollständiger Auskunft strafrechtliche Konsequenzen wegen falscher Versicherung an Eides statt. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt unabhängig davon.

Kann ich als Gläubiger gleichzeitig mehrere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten?

Ja. Das deutsche Vollstreckungsrecht schließt die parallele Durchführung mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht aus. Es ist daher sinnvoll, Kontopfändung und Gerichtsvollzieherauftrag zur Sachpfändung bzw. Vermögensauskunft zeitgleich zu stellen. So wird verhindert, dass der Schuldner zwischen Bekanntwerden einer Maßnahme und deren Wirksamkeit Vermögen beiseite schafft. Die Kosten jeder Maßnahme trägt im Erfolgsfall der Schuldner.

Wie lange dauert ein Vollstreckungsverfahren typischerweise?

Die Dauer hängt vom eingesetzten Instrument und der Reaktion des Schuldners ab. Eine Kontopfändung kann innerhalb weniger Tage nach Antragstellung wirksam werden. Die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher nimmt je nach Auslastung des Vollstreckungsorgans und Entfernung einige Wochen in Anspruch. Immobiliarvollstreckungsverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz dauern regelmäßig mehrere Monate bis Jahre. Aus diesem Grund empfiehlt sich stets die Kombination mehrerer Instrumente, um schnell spürbaren Druck aufzubauen.

Was tun, wenn der Schuldner Insolvenzantrag stellt, während die Vollstreckung läuft?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO) ist Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger grundsätzlich unzulässig. Laufende Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt. Der Gläubiger muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Pfändungen, die innerhalb bestimmter Fristen vor Antragstellung vorgenommen wurden, können vom Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO angefochten werden. Gläubiger sollten deshalb bei Anzeichen einer Insolvenz des Schuldners umgehend rechtlichen Rat einholen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen, der Vollstreckung von Titeln und der strategischen Begleitung streitiger Verfahren. Unsere Beratung umfasst die gesamte Prozesskette von der Titelprüfung über den Gerichtsvollzieherauftrag bis zur Verwertung gepfändeter Vermögenswerte. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Vollstreckungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, maßgeblicher Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine individuelle Einschätzung der für Sie geeigneten Vollstreckungsstrategie wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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