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Befristung von Arbeitsverträgen – FAQ für den Mittelstand

Befristung von Arbeitsverträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Auftragspeak nach dem Jahreswechsel, ein Mitarbeiter in Elternzeit, ein Projekt mit absehbarem Ende: Die befristete Einstellung scheint in diesen Konstellationen die naheliegendste Lösung. Doch die Befristung von Arbeitsverträgen ist rechtlich eines der fehleranfälligsten Instrumente im deutschen Arbeitsrecht — und eine einzige Formverfehlung kann aus einem Zeitvertrag unbefristet eine Festanstellung machen.

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abschließend geregelt. Zulässig ist sie entweder mit einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG oder — einmalig und für höchstens zwei Jahre — ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Fehlt der Sachgrund oder wird die zulässige Höchstdauer überschritten, gilt der Vertrag kraft Gesetzes als auf unbestimmte Zeit geschlossen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Mittelstandsunternehmen dieses Risiko unterschätzen.

Dieser Beitrag beantwortet die zwölf häufigsten Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen, die uns Geschäftsführer und Personalverantwortliche in mittelständischen Unternehmen stellen — strukturiert nach den Kernproblemen des TzBfG, ergänzt um Hinweise zur gerichtlichen Durchsetzung vor dem Arbeitsgericht.

Was regelt das TzBfG zur Befristung von Arbeitsverträgen — und warum ist es für den Mittelstand besonders relevant?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für jede Befristung im deutschen Arbeitsrecht. Es definiert, wann eine Befristung zulässig ist, welche Form sie erfordert und welche Folgen eine unwirksame Befristung auslöst. Für inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Betriebe ist das TzBfG aus einem schlichten Grund besonders bedeutsam: Anders als in Konzernen fehlt hier oft eine spezialisierte Personalabteilung, die Befristungsregeln laufend überwacht.

Das Gesetz unterscheidet zwei Grundformen. Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt eine Befristung ohne inhaltliche Begründung — allerdings nur für höchstens zwei Jahre Gesamtdauer, innerhalb derer der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden darf. Die sachgrundgebundene Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG kennt dagegen keine starre Höchstdauer, setzt aber das Vorliegen eines der gesetzlich anerkannten Sachgründe voraus. In beiden Fällen gilt: Das Überschreiten einer der Grenzen verwandelt den Zeitvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag — ohne Kündigung, ohne Gerichtsbeschluss, allein kraft Gesetzes.

In der Beratungspraxis sehen wir, dass gerade bei Wachstumsunternehmen im Mittelstand die Übersicht über laufende Befristungsverträge fehlt. Die Folge: Unwissentliche Verlängerungen oder Neueinstellungen von Mitarbeitern, die bereits früher beschäftigt waren, führen zur ungewollten Entfristung. Dieser Fehler ist nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des Arbeitnehmers nicht mehr durch die Kanzlei korrigierbar — dann gilt der Vertrag dauerhaft als unbefristet.

Die zwölf wichtigsten Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen

1. Muss eine Befristung schriftlich vereinbart werden?

Ja. § 14 Abs. 4 TzBfG schreibt die Schriftform zwingend vor. Die Befristungsabrede muss vor Aufnahme der Arbeit schriftlich unterzeichnet sein. Ein mündlich vereinbarter befristeter Vertrag gilt als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Digitale Signaturen in einfacher Form reichen nach derzeitiger Rechtslage für die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht aus; die eigenhändige Unterschrift beider Parteien ist erforderlich. Geschäftsführer sollten darauf achten, dass die unterschriebene Vertragsurkunde nachweislich vor dem ersten Arbeitstag vorliegt — nicht erst am ersten Tag.

2. Wie lange darf eine sachgrundlose Befristung maximal dauern?

Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist auf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren begrenzt. Innerhalb dieser Höchstdauer ist eine Verlängerung bis zu dreimal zulässig. Wichtig: Jede Verlängerung muss erfolgen, bevor der laufende Vertrag ausläuft — eine nachträgliche Verlängerung nach Fristablauf ist unwirksam und kann die Befristung insgesamt zu Fall bringen. Die Gesamtdauer von zwei Jahren gilt kumulativ über alle Verlängerungen.

3. Wann liegt ein Sachgrund für die Befristung vor?

§ 14 Abs. 1 TzBfG zählt anerkannte Sachgründe auf, darunter vorübergehender Betriebsbedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, erprobungsbedingte Einstellung, tarifliche oder haushaltsmäßige Grundlage sowie die Eigenart der Arbeitsleistung. Die Liste ist nicht abschließend, aber die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte legt die Anforderungen streng aus. Ein pauschaler Verweis auf „projektbedingten Bedarf" ohne konkrete Darlegung des vorübergehenden Charakters genügt in der Regel nicht. Die genaue Anforderung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

4. Kann ein Mitarbeiter, der bereits früher beschäftigt war, erneut befristet eingestellt werden?

Das ist eines der folgenreichsten Risiken in der Praxis. Die sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ausgeschlossen, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand — und zwar grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar Einschränkungen für sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigungen angedeutet, doch eine verlässliche gesetzliche Regelung fehlt. Für Mittelstandsunternehmen gilt daher: Vor jeder sachgrundlosen Befristung Vorbeschäftigung prüfen. Eine Befristung trotz Vorbeschäftigung führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

5. Was passiert, wenn eine Befristung unwirksam ist?

Ist die Befristung unwirksam — etwa wegen Schriftformmangels, fehlenden Sachgrundes oder unzulässiger Vorbeschäftigung — gilt das Arbeitsverhältnis nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitnehmer ist faktisch fest angestellt, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine ordentliche Kündigung ist dann nur unter den allgemeinen Bedingungen möglich — gegebenenfalls mit vollem Kündigungsschutz nach dem KSchG, das bei mehr als zehn Arbeitnehmern und mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift. Das stellt insbesondere Unternehmen vor erhebliche personalwirtschaftliche Folgen.

6. Welche Frist hat ein Arbeitnehmer, um gegen eine unwirksame Befristung zu klagen?

Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist entspricht systematisch der Klagefrist des § 4 KSchG. Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, gilt die Befristung als wirksam — selbst wenn sie materiell unwirksam gewesen wäre. Das gibt Arbeitgebern nach Fristablauf Planungssicherheit, entbindet sie aber nicht davon, von Beginn an rechtssicher zu befristungsvereinbaren.

7. Darf ein befristeter Vertrag ordentlich gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nur möglich, wenn sie entweder tarifvertraglich oder individualvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Fehlt diese Vereinbarung, kann das Arbeitsverhältnis vorzeitig nur außerordentlich aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) beendet werden. Für die Vertragsgestaltung im Mittelstand empfehlen wir nach unserer Erfahrung, eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit im befristeten Vertrag ausdrücklich aufzunehmen.

8. Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch während eines befristeten Vertrages?

Ja. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG ist nicht auf unbefristete Arbeitsverhältnisse beschränkt. Er greift, wenn der Betrieb die Schwelle von mehr als zehn Arbeitnehmern überschreitet und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist — und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist. Ist die ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag vereinbart worden und liegen die Voraussetzungen des KSchG vor, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Gerade bei längerlaufenden Sachgrundbefristungen ist das ein häufig übersehenes Risiko.

9. Kann ein Tarifvertrag abweichende Befristungsregeln vorsehen?

Ja. Das TzBfG lässt in § 14 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich zu, dass Tarifverträge von der gesetzlichen Zweijahresgrenze und der Dreimalverlängerungsregel abweichen — sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitnehmer. In tarifgebundenen Branchen können also längere Befristungsmöglichkeiten bestehen, aber auch strengere Beschränkungen. Für nicht tarifgebundene Mittelstandsunternehmen gilt das gesetzliche Regelmodell. Ob ein Tarifvertrag für Ihr Unternehmen gilt und welche Befristungsregeln er enthält, ist anwaltlich zu prüfen.

10. Ist die Befristung zur Erprobung eines Mitarbeiters ein anerkannter Sachgrund?

Die Erprobung ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG als Sachgrund ausdrücklich anerkannt. Allerdings ist die zulässige Erprobungsdauer auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt, der die tatsächliche Erprobung ermöglicht. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat die Erprobungsbefristung auf wenige Monate begrenzt, wenn die zu prüfenden Fähigkeiten in kürzerer Zeit beurteilbar sind. Eine Erprobungsbefristung über zwei Jahre ist in der Regel nicht mehr angemessen. Alternativ kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten im unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart werden (§ 622 Abs. 3 BGB), was für viele Fälle die rechtssicherere Gestaltung darstellt.

11. Was ist bei der Verlängerung eines befristeten Vertrags zu beachten?

Eine Verlängerung im Sinne des TzBfG liegt nur dann vor, wenn sie unmittelbar vor Ablauf des laufenden Vertrags vereinbart wird und ausschließlich die Laufzeit verlängert — ohne Änderung der übrigen Vertragsbedingungen. Jede inhaltliche Änderung bei einer Verlängerung gilt als Neuabschluss und setzt die Befristungszählung neu auf — mit der Folge, dass eine etwaige Vorbeschäftigung erneut relevant wird. In der Mandatspraxis empfehlen wir, Verlängerungsvereinbarungen schriftlich und zeitlich knapp vor Ablauf zu schließen und dabei keine Vertragsanpassungen vorzunehmen.

12. Wann sollte ein Mittelstandsunternehmen anwaltliche Unterstützung bei Befristungen einholen?

Spätestens dann, wenn Sachgrundbefristungen mehrfach verlängert werden sollen, wenn Mitarbeiter erneut nach einer Unterbrechung eingestellt werden, oder wenn die Befristungsdauer die Zweijahresgrenze erreicht. Darüber hinaus empfehlen wir, Standard-Befristungsklauseln in Arbeitsvertragsmustern regelmäßig anwaltlich überprüfen zu lassen — Gesetzgebung und Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickeln sich kontinuierlich fort. Frühzeitige Beratung ist erheblich günstiger als eine spätere Entfristungsklage mit anschließendem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Logistikunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre hinweg dieselbe Mitarbeiterin wiederholt sachgrundlos befristet eingestellt, unterbrochen durch eine kurze Beschäftigungspause. Als die Befristung erneut ausgesprochen wurde, war eine frühere Vorbeschäftigung übersehen worden. Vorgehen: Die Kanzlei überprüfte alle laufenden Befristungsverträge, ermittelte die Vorbeschäftigungshistorie und erstellte ein revisionssicheres Befristungsregister. Für die betroffene Mitarbeiterin wurde eine arbeitsrechtlich belastbare Lösung erarbeitet. Ergebnis: Das Unternehmen erhielt ein klares Bild seiner Befristungsrisiken und konnte künftige Neueinstellungen auf einer gesicherten vertraglichen Grundlage strukturieren.

Welche typischen Fehler führen zur Entfristung — und wie lassen sie sich vermeiden?

Die Entfristung eines Arbeitsvertrags — also die ungewollte Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis — folgt in der Praxis nahezu immer aus einem von drei Fehlern. Erstens: Die Schriftform wird nicht gewahrt, weil der Vertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet wird. Zweitens: Bei einer Verlängerung wird gleichzeitig das Gehalt angepasst oder die Aufgaben werden geändert, was die Verlängerung zum Neuabschluss macht. Drittens: Eine frühere Beschäftigung wird nicht überprüft und die sachgrundlose Befristung deshalb unzulässig vereinbart.

Wie lässt sich das vermeiden? Eine systematische Lösung besteht darin, ein unternehmensintern gepflegtes Befristungsregister zu führen, das für jeden Mitarbeiter Vorbeschäftigungszeiten, laufende Vertragslaufzeit, Verlängerungszähler und Ablaufdatum dokumentiert. Klingt aufwendig — ist aber in der Praxis eine einfache Tabelle, die erhebliche Rechtsrisiken eliminiert. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die ein solches Register einführen möchten, und unterstützen bei der rechtlichen Bewertung bestehender Vertragswerke.

Welche Konstellationen sind besonders gefährlich? Saisonbetriebe in Handel oder Logistik, die jedes Jahr denselben Stamm von Aushilfen einstellen, stehen vor dem Problem der Vorbeschäftigung. Auch Unternehmen, die nach einer Restrukturierung frühere Mitarbeiter wieder einsetzen möchten, müssen zwingend die Befristungshistorie prüfen — sonst schlägt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch.

Befristung und Arbeitszeiterfassung: Was gilt für befristet Beschäftigte?

Befristet Beschäftigte sind in Bezug auf Arbeitszeiterfassung und gesetzliche Schutzrechte Vollzeitbeschäftigten vollständig gleichgestellt. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die auf Basis der BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) und § 3 ArbSchG bereits gilt, bezieht sich auf alle Arbeitnehmer — unabhängig von der Vertragsdauer. Ein eigenständiges Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung befand sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch im Entwurfsstadium und ist noch nicht in Kraft getreten; die genaue Rechtslage ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Für den Mittelstand bedeutet das: Auch für befristet eingestellte Aushilfen, Saisonkräfte oder Projektkräfte muss die geleistete Arbeitszeit systematisch erfasst werden. Das ist zugleich im eigenen Interesse des Arbeitgebers, da lückenhafte Arbeitszeitaufzeichnungen im Streitfall — etwa über geleistete Mehrarbeit — zu Lasten des Unternehmens ausgelegt werden können.

Gerichtliche Durchsetzung: Was passiert bei einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht?

Erhebt ein Arbeitnehmer Entfristungsklage nach § 17 TzBfG innerhalb der Drei-Wochen-Frist, ist das zuständige Arbeitsgericht am Betriebssitz oder am Ort der Arbeitsleistung zuständig. Das Verfahren beginnt in der Regel mit einem Gütetermin, in dem eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird. Scheitert die Güteverhandlung, folgt der Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil.

Das Risiko für den Arbeitgeber ist erheblich: Gibt das Arbeitsgericht der Klage statt, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den Befristungsablauf hinaus fortbesteht. Das bedeutet Weiterbeschäftigungspflicht, Nachzahlung des Entgelts für die Zeit nach dem vermeintlichen Vertragsende und — falls inzwischen eine Kündigung ausgesprochen wurde — möglicherweise ein zweistufiges Verfahren. Zudem trägt der unterlegene Arbeitgeber die Verfahrenskosten.

In der Beratungspraxis sehen wir, dass eine sorgfältige Dokumentation des Sachgrundes — wenn vorhanden — entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist. Das Arbeitsgericht prüft nicht nur das formale Vorliegen eines Sachgrundes, sondern auch dessen tatsächliche Grundlage: War der vorübergehende Bedarf wirklich vorübergehend? Bestand die Vertretungssituation tatsächlich? Diese Fragen müssen durch Unterlagen belegt sein.

Entscheidungsmatrix: Welches Befristungsinstrument passt zu welcher Konstellation?

Konstellation A — Erstbeschäftigung ohne Vorbeschäftigung, Laufzeit unter zwei Jahren, kein spezifischer Sachgrund nötig: Geeignet ist die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Frist: bis zwei Jahre, maximal drei Verlängerungen. Folge: Vertrag endet automatisch. Empfehlung: Schriftform vor Arbeitsaufnahme sicherstellen, Vorbeschäftigung dokumentiert ausschließen.

Konstellation B — Projektbezogener Bedarf mit klar absehbarem Ende: Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender Betriebsbedarf). Keine gesetzliche Höchstdauer, aber der Sachgrund muss fortbestehen. Folge: endet bei Ende des Projekts oder mit Ablauf der vereinbarten Frist. Empfehlung: Sachgrundlage dokumentieren, Projektkennzeichnung im Vertrag aufnehmen.

Konstellation C — Elternzeit- oder Krankheitsvertretung: Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (Vertretung). Vertretener Mitarbeiter muss konkret benannt oder zumindest erkennbar sein. Empfehlung: Vertragliche Benennung des vertretenen Mitarbeiters, um den Sachgrund zu sichern. Verlängerung möglich, solange Vertretungssituation fortbesteht.

Konstellation D — Erprobung, Laufzeit maximal einige Monate: Alternativ zur Erprobungsbefristung empfehlen wir die Probezeit im unbefristeten Vertrag — bis zu sechs Monate möglich, flexibler in der Handhabung, vermeidet Befristungsrisiken. Wenn Befristung zur Erprobung gleichwohl gewählt wird: Dauer muss der tatsächlichen Erprobungssituation entsprechen.

Was sollten Geschäftsführer jetzt konkret tun?

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im deutschen Befristungsrecht. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der spezifischen Vertragshistorie, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Für eine erste Einschätzung Ihrer Befristungspraxis — ob bestehende Verträge rechtssicher gestaltet sind, ob Entfristungsrisiken bestehen oder ob Musterklauseln überarbeitungsbedürftig sind — wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com, um Ihre Befristungsverträge auf rechtliche Belastbarkeit prüfen zu lassen. Wir beraten Geschäftsführer und Personalverantwortliche im Mittelstand bundesweit.

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Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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