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Befristung von Arbeitsverträgen – Leitfaden

Befristung von Arbeitsverträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen stellt einen Projektingenieur für 18 Monate ein, ohne einen Sachgrund zu dokumentieren. Läuft die Befristung ab, meldet der Ingenieur Kündigungsschutzklage an – und der vermeintlich befristete Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Fehler ist im deutschen Mittelstand häufiger als vielen Geschäftsführern bewusst ist.

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abschließend geregelt. Zulässig sind zwei Grundformen: die sachgrundlose Befristung für höchstens zwei Jahre sowie die sachgrundgebundene Befristung, die an einen der acht gesetzlichen Sachgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG anknüpft. Fehlt der Sachgrund oder wird die Schriftform nicht eingehalten, wandelt sich der Vertrag kraft Gesetzes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um.

Dieser Leitfaden führt Geschäftsführer und Personalverantwortliche im Mittelstand Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess: von der Wahl der richtigen Befristungsform über die Vertragsdokumentation bis zur Beendigung und den Risiken vor dem Arbeitsgericht.

Rechtsrahmen: Was regelt das TzBfG?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bildet seit dem Jahr 2001 die zentrale Grundlage für alle befristeten Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Wer als Geschäftsführer Arbeitsverträge abschließt, kommt an diesem Gesetz nicht vorbei – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.

Das TzBfG unterscheidet grundlegend zwischen zwei Befristungsformen. Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gestattet eine Befristung ohne jede inhaltliche Rechtfertigung, jedoch nur für eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Die sachgrundgebundene Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG kennt diese zeitliche Obergrenze nicht – sie setzt aber voraus, dass ein anerkannter Sachgrund tatsächlich vorliegt und im Vertrag dokumentiert ist.

Besondere Vorsicht ist bei einer Vorbeschäftigung geboten. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet die sachgrundlose Befristung, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorbeschäftigungsklausel in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt; in der Mandatspraxis empfehlen wir, jeden Kandidaten vor Vertragsschluss nach früheren Beschäftigungsverhältnissen beim Unternehmen zu befragen und die Antwort schriftlich zu dokumentieren.

Für Tarifgebundene öffnet § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit, per Tarifvertrag von den gesetzlichen Obergrenzen abzuweichen. Branchenbezogene Abweichungen – etwa in der Zeitarbeitsbranche oder im Bereich der Filmproduktion – sind damit denkbar, bedürfen aber der genauen Prüfung des einschlägigen Tarifwerks.

Schritt 1: Die richtige Befristungsform wählen

Die Wahl zwischen sachgrundloser und sachgrundgebundener Befristung ist die erste und häufig folgenreichste Entscheidung im Prozess. Sie hängt von drei Faktoren ab: Einsatzdauer, Zweck des Arbeitsverhältnisses und Vorbeschäftigung des Kandidaten.

Für kurzfristige Einsätze bis zu zwei Jahren ohne erkennbaren dauerhaften Personalbedarf bietet die sachgrundlose Befristung die geringste Komplexität. Der Vorteil liegt in der Rechtssicherheit: Solange kein Vorbeschäftigungsproblem besteht und die Schriftform gewahrt ist, ist das Risiko einer gerichtlichen Unwirksamkeit gering. Der Nachteil ist die starre Zweijahresgrenze; jede Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus erfordert zwingend einen Sachgrund.

Ist absehbar, dass das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre dauern soll oder handelt es sich um einen Projekteinsatz mit definiertem Ende, kommen die Sachgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG in Betracht. Die in der Praxis häufigsten sind:

  • Vorübergehender Bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG): Der Arbeitgeber hat nur zeitweilig erhöhten Personalbedarf, etwa durch Auftragsspitzen oder Saisonarbeit.
  • Projektbefristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG): Ein konkretes, zeitlich begrenztes Projekt erfordert den Einsatz der Person.
  • Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG): Der Arbeitnehmer vertritt eine vorübergehend abwesende Stammkraft, zum Beispiel eine Kollegin in Elternzeit.
  • Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG): Der Arbeitnehmer soll zunächst auf seine Eignung geprüft werden – allerdings nur ergänzend zur Probezeit, da diese bereits im unbefristeten Vertrag zulässig ist.

In der Beratungspraxis sehen wir häufig, dass Sachgründe pauschal im Vertrag benannt, aber nicht konkret beschrieben werden. Das reicht nicht. Das Arbeitsgericht prüft im Streitfall, ob der genannte Sachgrund bei Vertragsschluss tatsächlich vorlag und ob er plausibel dargelegt werden kann. Eine allgemeine Formulierung wie „vorübergehender Personalbedarf" ohne jeden projektbezogenen Kontext genügt dieser Anforderung nicht.

Schritt 2: Den Befristungsvertrag rechtssicher gestalten

Auch der inhaltlich korrekt gewählte Sachgrund nützt nichts, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden. § 14 Abs. 4 TzBfG schreibt für jede Befristungsabrede Schriftform vor. Das bedeutet: Die Befristungsklausel muss im Originalvertrag handschriftlich unterzeichnet vorliegen, bevor der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt.

Unterzeichnet der Arbeitnehmer erst nach Arbeitsaufnahme, gilt die Befristung als nicht vereinbart – und das Arbeitsverhältnis ist von Anfang an unbefristet. Dieses Risiko wird in der Praxis immer wieder unterschätzt, besonders wenn neue Mitarbeiter kurzfristig benötigt werden und Verträge „nachgereicht" werden.

Folgende Punkte müssen im Befristungsvertrag zwingend geregelt sein:

  1. Befristungsdauer oder Enddatum: Entweder ein konkretes Datum oder ein konkret beschriebenes Ereignis (Zweckbefristung), bei dem das Arbeitsverhältnis endet.
  2. Sachgrund bei sachgrundgebundener Befristung: Konkret und nachvollziehbar beschrieben, nicht nur als Formel aus dem Gesetzestext.
  3. Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsort: Wie im unbefristeten Vertrag – das TzBfG verbietet die Schlechterstellung befristet Beschäftigter ohne sachlichen Grund (§ 4 TzBfG).
  4. Probezeit: Zulässig, höchstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei kurzen Befristungen muss die Probezeit im angemessenen Verhältnis zur Vertragslaufzeit stehen.

Zur Verlängerung gilt: Eine Verlängerung der sachgrundlosen Befristung ist nur dann zulässig, wenn sie ohne zeitliche Unterbrechung vor Ablauf des bestehenden Vertrags vereinbart wird und die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird. Jede Änderung der Vertragsbedingungen bei der Verlängerung gilt als Neuabschluss und unterbricht die Befristungskette – was unter Umständen zur Unwirksamkeit führt.

Welche Sachgründe halten einer Gerichtsprüfung stand?

Die Frage, ob ein Sachgrund trägt, entscheidet das Arbeitsgericht anhand des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Rückwirkende Begründungen helfen nicht. Umso wichtiger ist es, den Sachgrund von Anfang an vollständig zu dokumentieren.

Besonders belastbar ist der Vertretungssachgrund: Wenn eine Stammkraft nachweislich vorübergehend abwesend ist – etwa durch Elternzeit oder Langzeiterkrankung – und die eingestellte Person diese konkrete Stelle vertritt, sind die Voraussetzungen regelmäßig erfüllt. In der Mandatspraxis raten wir, den Zusammenhang zwischen der abwesenden Person und der befristet eingestellten Person im Vertrag namentlich herzustellen oder zumindest stellenbezogen zu beschreiben.

Problematischer ist der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs. Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darlegen können, dass der Bedarf an dieser Arbeit mit hinreichender Sicherheit wegfallen wird. Handelt es sich in Wirklichkeit um Daueraufgaben – etwa Vertrieb, Buchhaltung oder IT-Betrieb –, trägt dieser Sachgrund nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der vorübergehende Charakter des Bedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar prognostiziert werden kann.

Der Sachgrund der Erprobung wird von den Arbeitsgerichten kritisch gesehen, wenn bereits eine ausgedehnte Probezeit im Vertrag vereinbart ist. Wer über sechs Monate Probezeit hinaus befristet auf Probe einstellt, muss besondere Gründe für die verlängerte Erprobungszeit darlegen können.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen mit rund 120 Beschäftigten. Das Unternehmen hatte drei aufeinanderfolgende Befristungsverträge mit einer Konstrukteurin abgeschlossen, zuletzt mit dem Sachgrund „vorübergehender Mehrbedarf aufgrund eines Großauftrags". Nach Ende der letzten Befristung erhob die Mitarbeiterin Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht. Die Ausgangslage war schwierig: Der benannte Großauftrag war zwar real, aber das Unternehmen hatte ihn nie konkret zum Vertragsgegenstand gemacht. Vorgehen: Die Kanzlei sichtete alle verfügbaren Unterlagen zum Großauftrag – Angebotsunterlagen, Projektpläne, Auftragsbestätigungen – und bereitete eine substantiierte Erwiderung vor, die den konkreten Mehrbedarf belegte. Ergebnis: Einigung auf einen außergerichtlichen Vergleich; das Unternehmen hat seither ein Dokumentationssystem für Befristungssachgründe eingeführt.

Schritt 3: Das Ende der Befristung richtig handhaben

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Eintritt des vereinbarten Zwecks – ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Daraus folgt jedoch keine Sorglosigkeit auf Arbeitgeberseite.

Erstens: Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt, gilt nach § 15 Abs. 5 TzBfG das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. In der Praxis bedeutet das: Sobald die Befristung ausläuft, müssen klare interne Prozesse greifen, die sicherstellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht weiterarbeitet oder eine bewusste Entscheidung über eine Verlängerung getroffen wird.

Zweitens: Unterrichtungspflicht nach § 18 TzBfG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, befristet Beschäftigte über unbefristete Stellen zu informieren, die im Unternehmen frei werden. Diese Pflicht ist in der Praxis oft vergessen, kann aber im Zusammenhang mit einem Entfristungsstreit Bedeutung erlangen.

Drittens: Das Risiko der Entfristungsklage. Der Arbeitnehmer kann binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung geendet hat (§ 17 TzBfG). Die Frist beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Endtermin. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, ist die Befristung grundsätzlich als wirksam anzusehen – es sei denn, das Arbeitsgericht lässt eine Nachsichtgewährung zu.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Nach Ablauf der Befristung sollte keine aktive Beschäftigung stattfinden, alle Zugänge sollten deaktiviert und der Austritt sauber dokumentiert werden. Drei Wochen nach dem Vertragsende ohne Klage bedeuten erhebliche Rechtssicherheit.

Was kostet ein Fehler? Risiken vor dem Arbeitsgericht

Die Rechtsfolge eines unwirksamen Befristungsvertrags ist eindeutig und einschneidend: Das Arbeitsverhältnis gilt von Anfang an als unbefristet geschlossen. Der Arbeitgeber kann es dann nur noch durch Kündigung beenden – mit allen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt bei mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) und nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten (§ 1 KSchG). Ist die Befristung unwirksam, läuft die Betriebszugehörigkeit ab dem ersten Tag des (unwirksamen) Befristungsvertrags. In der Praxis bedeutet das: Bei einem 18-monatigen Befristungsvertrag, der wegen fehlender Schriftform unwirksam ist, gilt der Arbeitnehmer von Anfang an als unbefristet beschäftigt und genießt ab Monat sieben Kündigungsschutz.

Hinzu kommen Prozessrisiken. Das Arbeitsgericht prüft nicht nur die Wirksamkeit der Befristung, sondern auch alle im Prozess aufgeworfenen Folgefragen: Nachzahlungsansprüche, Urlaubsabgeltung, Zeugnisansprüche. In der Mandatspraxis sehen wir, dass schon ein schlecht dokumentierter Sachgrund zu einer mehrjährigen Weiterbeschäftigungspflicht führen kann – mit erheblicher Belastung für die Personalkostenplanung inhabergeführter Unternehmen.

Kommt es tatsächlich zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, gilt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG analog für Entfristungsklagen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende erhoben werden. Nach dieser Frist kann sich der Arbeitgeber auf Verfristung berufen. Die anwaltliche Begleitung sollte daher unmittelbar einsetzen, sobald eine Klage angekündigt wird oder eine unklare Beschäftigungssituation nach Vertragsende entsteht.

Checkliste: Befristung rechtssicher umsetzen

Die folgende Schritt-für-Schritt-Übersicht fasst die wesentlichen Prüfpunkte für Geschäftsführer zusammen. Sie ist kein Ersatz für die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls, aber ein verlässlicher erster Orientierungsrahmen.

  1. Vorbeschäftigung prüfen: Vor Vertragsschluss schriftlich abfragen, ob der Kandidat bereits beim Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt war. Bei positiver Antwort: kein sachgrundloser Befristungsvertrag.
  2. Befristungsform wählen: Bis zu zwei Jahre ohne dauerhaften Bedarf → sachgrundlose Befristung. Länger oder Projekteinsatz mit definiertem Ende → Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 TzBfG.
  3. Sachgrund dokumentieren: Konkret, nicht als Gesetzesformel. Bei Vertretung: Name der vertretenen Person und Grund der Abwesenheit. Bei Projektbefristung: Projektname, Auftraggeber, erwartetes Projektende.
  4. Schriftform sicherstellen: Vertrag mit Befristungsklausel muss von beiden Parteien vor Arbeitsaufnahme handschriftlich unterzeichnet sein.
  5. Verlängerungen korrekt gestalten: Nur vor Ablauf, ohne inhaltliche Vertragsänderungen, und unter Einhaltung der Zweijahresgrenze bei sachgrundlosen Befristungen.
  6. Ende konsequent handhaben: Keine faktische Weiterbeschäftigung nach Fristablauf ohne bewusste Entscheidung; Zugänge deaktivieren, Austritt dokumentieren.
  7. Entfristungsklage im Blick behalten: Dreiwochenfrist ab Vertragsende – bei Androhung einer Klage sofortige anwaltliche Begleitung einschalten.
  8. Unterrichtungspflicht erfüllen: Befristet Beschäftigte über freie unbefristete Stellen informieren (§ 18 TzBfG).

Sonderfragen: Tarifvertrag, Wissenschaft und Führungskräfte

Das TzBfG gilt als Grundsatzrahmen, wird aber durch besondere Regelungssysteme ergänzt oder verdrängt, die für bestimmte Unternehmenstypen und Beschäftigtengruppen relevant sind.

Im tarifgebundenen Bereich erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG abweichende Regelungen. Arbeitgeber, die einem Arbeitgeberverband angehören oder mit einer Gewerkschaft einen Haustarifvertrag geschlossen haben, sollten prüfen, ob der einschlägige Tarifvertrag günstigere oder spezifischere Befristungsregeln enthält. Dies gilt insbesondere für die Bau-, Metall- und Chemieindustrie.

Für wissenschaftliches Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten die besonderen Regeln des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Diese Norm ist für die überwiegende Mehrheit des gewerblichen Mittelstands nicht einschlägig, aber relevant für Unternehmen, die Forschungskooperationen mit Universitäten eingehen und dabei Personal beschäftigen.

Für Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist das TzBfG grundsätzlich nicht anwendbar, da diese nicht Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Bei Fremdgeschäftsführern gilt der Anstellungsvertrag nach allgemeinem Vertragsrecht. Fremdgeschäftsführer sind allerdings ein Grenzbereich: Nach der Rechtsprechung kann ein faktisches Arbeitsverhältnis entstehen, wenn die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers in der Praxis einem Arbeitsverhältnis nahekommt. In der Beratungspraxis empfehlen wir, bei befristeten Geschäftsführerverträgen die Abgrenzungsfrage stets anwaltlich klären zu lassen.

Schließlich stellt sich die Frage nach der Massenentlassung: Endet eine größere Zahl befristeter Verträge gleichzeitig, kann dies zwar keine Massenentlassungspflicht nach § 17 KSchG auslösen – denn das Auslaufen einer Befristung ist keine Kündigung. Wird die Befristung hingegen vorzeitig durch Kündigung beendet, gelten die allgemeinen Schwellenwerte der Massenentlassungsanzeige. Auch dieser Aspekt sollte bei größeren Belegschaftsveränderungen vorsorglich geprüft werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Befristungsrechts nach dem TzBfG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Befristungshistorie und der relevanten Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen

Was ist der Unterschied zwischen sachgrundloser und sachgrundgebundener Befristung?

Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt eine Befristung ohne inhaltliche Rechtfertigung, jedoch maximal für zwei Jahre und höchstens dreimal verlängerbar. Sie setzt voraus, dass keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber besteht. Die sachgrundgebundene Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG kennt keine starre Obergrenze, erfordert aber das Vorliegen eines der acht gesetzlich anerkannten Sachgründe – und dessen sorgfältige Dokumentation im Vertrag.

Was passiert, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird?

Fehlt die Schriftform, ist die Befristungsabrede nach § 125 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 4 TzBfG nichtig. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als von Anfang an unbefristet. Eine nachträgliche Unterzeichnung nach Arbeitsaufnahme heilt diesen Mangel nicht. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er kann das Arbeitsverhältnis nur noch durch Kündigung unter Einhaltung des Kündigungsschutzgesetzes beenden.

Wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit, eine Entfristungsklage zu erheben?

Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen (§ 17 TzBfG). Versäumt er diese Frist, gilt die Befristung grundsätzlich als wirksam – sofern das Gericht keine Ausnahme zulässt. Für den Arbeitgeber beginnt die Rechtssicherheit daher typischerweise drei Wochen nach dem Vertragsende.

Darf ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander befristet beschäftigt werden?

Mehrfach aufeinanderfolgende sachgrundgebundene Befristungen sind grundsätzlich zulässig, solange jeweils ein tragfähiger Sachgrund vorliegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung prüft bei Kettenbefristungen allerdings kritisch, ob nicht in Wirklichkeit ein dauerhafter Bedarf besteht. Bei sachgrundlosen Befristungen gilt die Zweijahresgrenze absolut; eine weitere sachgrundlose Befristung nach Ablauf ist nicht möglich. Eine Karenzzeit vor erneuter sachgrundloser Befristung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber nach gefestigter Rechtsprechung unter Umständen relevant.

Gilt das TzBfG auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?

Ja. Das TzBfG gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von Arbeitszeit und Vergütungshöhe. Auch Minijobber und geringfügig Beschäftigte genießen den vollen Schutz des Befristungsrechts. Das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG untersagt zudem die Schlechterstellung befristet und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften ohne sachlichen Grund.

Wann empfiehlt sich anwaltliche Begleitung bei der Befristungsgestaltung?

Anwaltliche Begleitung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG herangezogen werden soll, eine Vorbeschäftigung des Kandidaten in Betracht kommt, mehrere Folgebefristungen geplant sind oder ein laufendes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umstrukturiert werden soll. Auch bei einer bereits angekündigten Entfristungsklage sollte die anwaltliche Beratung unverzüglich einsetzen, da die Dreiwochenfrist kurz ist.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Vertragsgestaltung über Befristung und Kündigung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten sind überwiegend inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Gesellschaften, die klare, schnell umsetzbare Handlungsempfehlungen benötigen. Wir beraten auf Honorarbasis nach Vergütungsvereinbarung oder nach gesetzlichen Gebühren (RVG). Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Befristungshistorie und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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