MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Befristung von Arbeitsverträgen – Praxisleitfaden

Befristung von Arbeitsverträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Produktionsauftrag läuft zwölf Monate. Für das Haushaltsjahr wird eine zusätzliche Sachbearbeiterin gebraucht. Die langjährige Buchhalterin geht in Elternzeit. In diesen Situationen greift der Mittelstand routinemäßig zum befristeten Arbeitsvertrag – und läuft damit in eine der häufigsten arbeitsrechtlichen Fallen: die fehlerhafte oder unwirksame Befristung.

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) streng geregelt. Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung nur bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren und maximal dreimal verlängerbar zulässig; mit sachlichem Grund ist die Dauer grundsätzlich offen, muss aber im Einzelfall tragfähig begründet werden. Verstöße gegen die Schriftformvorschriften oder die Verlängerungsregeln führen kraft Gesetzes zum unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Befristungsrecht: von der Voraussetzungsprüfung über Schriftform und Verlängerung bis zur Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht.

Warum das TzBfG für Geschäftsführer kein Randthema ist

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – in Kraft seit 2001 – steuert nahezu jeden befristeten Arbeitsvertrag im deutschen Recht. Wer als Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher einen befristeten Vertrag ohne solides Rechtswissen schließt, riskiert, dass aus dem vermeintlich temporären Beschäftigungsverhältnis ein dauerhaftes wird.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade inhabergeführte Unternehmen Befristungen in der Hektik des Tagesgeschäfts formulieren: ohne schriftliche Vereinbarung vor Arbeitsbeginn, mit einer informellen Verlängerungs-E-Mail oder mit einem sachlichen Grund, der vor dem Arbeitsgericht nicht standhält. Das Ergebnis ist dann keine flexible Personalpolitik, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vollem Kündigungsschutz.

Welche Risiken entstehen konkret? Das TzBfG sieht in § 16 ausdrücklich vor, dass eine unwirksame Befristung als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Der Arbeitnehmer kann dann Entfristungsklage erheben – und die Kündigungsschutzvorschriften des KSchG greifen ab dem sechsten Monat vollumfänglich, sofern der Schwellenwert von mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) überschritten ist. Für Mittelstandsunternehmen, die ohnehin regelmäßig über diesem Schwellenwert liegen, ist jeder unwirksam befristete Vertrag damit eine potenzielle Dauerverpflichtung.

Schritt 1: Sachgrundlose oder sachgrundbehaftete Befristung – welche Variante passt?

Die erste und entscheidende Weichenstellung bei der Befristung ist die Wahl zwischen sachgrundloser Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Die Wahl bestimmt Zulässigkeit, Dauer und das Risikoprofil des Vertrages.

Sachgrundlose Befristung ist ohne inhaltliche Begründung möglich, aber zeitlich und strukturell limitiert: Die Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten, und innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Eine erneute sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber ist ausgeschlossen, wenn bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen bestanden hat – das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Rechtsprechung hat dieses Verbot in den vergangenen Jahren präzisiert: Es gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, auch wenn die frühere Beschäftigung viele Jahre zurückliegt, sofern sie nicht völlig unerheblich war.

Befristung mit Sachgrund setzt das Vorliegen eines anerkannten Sachgrundes aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG voraus. Die Norm nennt acht Tatbestände, die in der Praxis am häufigsten herangezogen werden: vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin oder eines anderen Arbeitnehmers, erprobungsweise Beschäftigung sowie haushaltsrechtliche oder haushaltsmäßige Gründe. Bei richtiger Anwendung des Sachgrundes sind Dauer und Verlängerungszahl nicht starr begrenzt, müssen aber im Verhältnis zur zugrunde liegenden Situation stehen.

Warum ist diese Unterscheidung so bedeutsam? Wer irrtümlich auf einen Sachgrund abstellt, der bei genauer Prüfung nicht vorliegt, hat keine wirksame Sachgrundbefristung – und hat gleichzeitig die sachgrundlose Möglichkeit verbraucht, wenn die Zwei-Jahres-Grenze ausgeschöpft oder das Vorbeschäftigungsverbot einschlägig ist. Das Ergebnis: unwirksame Befristung und damit unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Schritt 2: Schriftform und Unterzeichnung – ein Fehler mit Konsequenz

§ 14 Abs. 4 TzBfG schreibt für die Befristungsabrede die Schriftform nach § 126 BGB zwingend vor. Das klingt selbstverständlich, ist es in der Praxis aber oft nicht.

Konkret bedeutet die gesetzliche Schriftform: Der Befristungsvertrag muss vor dem ersten Arbeitstag von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnet vorliegen. Eine E-Mail – auch mit eingescannter Unterschrift – genügt nicht. Ein Vertragsentwurf, den der Arbeitnehmer erst am ersten Arbeitstag unterschreibt, ist zu spät: Da er zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch beschäftigt ist, liegt kein wirksam befristetes, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Unternehmen vor allem bei kurzfristig zu besetzenden Vertretungsstellen diesen Zeitfaktor. Die Lösung ist einfach – aber muss konsequent umgesetzt werden: Vertrag unterschreiben, dann arbeiten lassen. Nicht umgekehrt.

Zur Schriftform gehört auch die inhaltliche Klarheit: Die Befristungsabrede muss das Datum des Vertragsendes eindeutig angeben oder – bei Zweckbefristungen – das auslösende Ereignis so bestimmt beschreiben, dass der Eintritt des Endzeitpunkts objektiv feststellbar ist. Formulierungen wie „bis zum Abschluss des Projekts" sind ohne weitere Konkretisierung rechtlich riskant.

Welche Verlängerungsregeln gelten bei sachgrundloser Befristung?

Bei der sachgrundlosen Befristung erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu drei Verlängerungen innerhalb des Zwei-Jahres-Rahmens. Aber: Jede Verlängerung muss zu den gleichen Bedingungen wie der Ausgangsvertrag erfolgen. Änderungen der Vertragsbedingungen – Gehaltserhöhung, andere Stelle, veränderter Aufgabenbereich – sind im Rahmen einer Verlängerung nicht möglich. Wird die Verlängerung mit geänderten Konditionen verknüpft, liegt kein verlängerter, sondern ein neuer Befristungsvertrag vor. Dieser neue Vertrag müsste dann seinerseits auf einen Sachgrund gestützt werden, weil das Vorbeschäftigungsverbot eine erneute sachgrundlose Befristung sperrt.

Ebenso kritisch: Die Verlängerung muss vor Ablauf der laufenden Befristung vereinbart werden. Läuft der Vertrag ab und wird der Arbeitnehmer ohne neue schriftliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Auch hier genügt eine mündliche Abrede oder eine verspätete Verlängerungs-E-Mail nicht.

Die Verlängerung selbst muss wieder die gesetzliche Schriftform wahren. Ein Nachtrag zum Vertrag – von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnet – ist der sichere Weg. Digitale Signaturen nach eIDAS-Standard können die Schriftform bei entsprechender Vereinbarung ersetzen; vor Einsatz neuer Lösungen sollte dies anwaltlich geprüft werden.

Schritt 3: Befristung mit Sachgrund – die häufigsten Fallgruppen im Mittelstand

In der Mandatspraxis dominieren für mittelständische Unternehmen drei Sachgründe: vorübergehender Bedarf, Vertretung und Erprobung. Jeder hat seine eigene Logik und seine eigenen Fallstricke.

Vorübergehender betrieblicher Bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG): Dieser Sachgrund greift, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ist. Ein Produktionsprojekt, das zeitlich begrenzt ist und dessen Ende absehbar ist, kann diesen Sachgrund rechtfertigen. Entscheidend ist die Prognose: Bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine objektivierbare Grundlage für die Annahme, der Bedarf werde nach Ablauf der Befristung entfallen? Arbeitsgerichte prüfen diese Prognose retrospektiv – und wenn der Bedarf über das Vertragsende hinaus fortbesteht, kann der Sachgrund nachträglich in Zweifel gezogen werden.

Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG): Die Befristung zur Vertretung einer abwesenden Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters – Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Freistellung – ist eine der am häufigsten genutzten Fallgruppen. Sie ist inhaltlich grundsätzlich stark, aber erfordert einen klaren Bezug zwischen dem Vertretungsbedarf und der befristeten Stelle. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Vertretungskraft exakt die Tätigkeiten des abwesenden Mitarbeiters übernimmt; es genügt ein mittelbarer Zusammenhang, sofern dieser in der Vertragsdokumentation nachvollziehbar ist.

Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG): Die Erprobungsbefristung erlaubt es, einen Arbeitnehmer auf einer Stelle zu erproben. Dieser Sachgrund ist zeitlich nach der Rechtsprechung auf einen Zeitraum begrenzt, der zur Erprobung verhältnismäßig erscheint – üblicherweise wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten als unproblematisch angesehen, längere Zeiträume erfordern besondere Rechtfertigung. Parallel dazu gilt: die gesetzlich mögliche Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt höchstens sechs Monate; beides – Probezeit und Erprobungsbefristung – darf nicht dazu genutzt werden, den Arbeitnehmer faktisch dauerhaft vom Kündigungsschutz auszuschließen.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Ein Großhändler mit rund 80 Mitarbeitern schloss mit einer Logistikfachkraft einen befristeten Vertrag über 18 Monate und stützte sich dabei auf den Sachgrund „vorübergehender Bedarf" aufgrund eines befristeten Lagerauftrags eines Großkunden. Als der Großauftrag verlängert wurde und die Fachkraft nach 18 Monaten eine Entfristungsklage erhob, war die Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend. Die Kanzlei erarbeitete für den Mandanten eine detaillierte Dokumentation der Ausgangssituation und der berechtigten Prognose zum Zeitpunkt der Einstellung. Ergebnis: Das Verfahren endete durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich zu wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen – die Dokumentation war der ausschlaggebende Faktor.

Schritt 4: Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht – was Geschäftsführer wissen müssen

Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist entspricht der Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) und ist eine materielle Ausschlussfrist: Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Befristung als wirksam – unabhängig davon, ob sie es tatsächlich ist.

Für Unternehmen bedeutet dies: Mit dem Ablauf der drei Wochen nach Vertragsende entsteht Rechtssicherheit. Diese Frist sollte aber nicht zur Nachlässigkeit verleiten. Denn in der Zeit zwischen Vertragsende und Fristablauf besteht Unsicherheit – insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird oder den Eindruck erweckt, kein Rechtsmittel einzulegen, dann aber doch klagt.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt zunächst der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit der Befristung. Bei der sachgrundlosen Befristung ist der Prüfungsrahmen begrenzt: Einhaltung der Zwei-Jahres-Grenze, der Verlängerungszahl, der Schriftform und des Vorbeschäftigungsverbots. Bei Sachgrundbefristungen ist die Prüfung materiell anspruchsvoller, weil der Sachgrund inhaltlich belastbar sein muss.

Was ist im Falle einer Verurteilung zu erwarten? Stellt das Gericht fest, dass die Befristung unwirksam war, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet bestehend. Zugleich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung und regelmäßig auf Nachzahlung der Vergütung für die Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde. Für inhabergeführte Unternehmen kann das erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben – insbesondere dann, wenn der fragliche Arbeitnehmer für eine Nachfolgeposition bereits besetzt ist.

Schritt 5: Sonderfall Kettenbefristung und Missbrauchskontrolle

Ein Sonderrisiko, das gerade im Mittelstand unterschätzt wird, ist die sogenannte Kettenbefristung: mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge mit demselben Arbeitnehmer, gestützt auf jeweils denselben oder ähnliche Sachgründe. Das TzBfG verbietet Kettenbefristungen nicht ausdrücklich, aber die europäisch geprägte Missbrauchskontrolle greift, wenn die Gesamtumstände den Schluss zulassen, dass das Befristungsrecht zur dauerhaften Umgehung des Kündigungsschutzes genutzt wird.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für die Missbrauchskontrolle Indizien entwickelt, die einzeln oder in Kombination ein missbräuchliches Befristungsverhalten belegen können: eine besonders lange Gesamtdauer aufeinanderfolgender befristeter Verträge mit demselben Arbeitnehmer, eine besonders hohe Anzahl von Verlängerungen, das wiederholte Heranziehen desselben Sachgrundes ohne erkennbaren sachlichen Fortschritt oder die offensichtliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Befristungsentscheidung von betriebsorganisatorischen Dauerzuständen.

Nach unserer Erfahrung zeigt sich dieses Problem besonders in saisonalen Betrieben und in Branchen mit projektbasierter Auftragslage: Hier wird derselbe Sachgrund „vorübergehender Bedarf" über viele Jahre periodisch neu als Begründung herangezogen, während der strukturelle Personalbedarf faktisch dauerhaft besteht. Gerichte honorieren das nicht. Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, ob bei Arbeitnehmern mit langer Befristungsgeschichte nicht der Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wirtschaftlich sinnvoller und rechtlich klarer ist als die Fortsetzung der Befristungskette.

Schritt 6: Checkliste – Befristung rechtssicher umsetzen

  • Variante prüfen: Sachgrundlose Befristung oder Sachgrundbefristung? Vorbeschäftigungsverbot klären.
  • Sachgrund dokumentieren: Wenn Sachgrund: schriftliche interne Dokumentation der Sachlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Prognose, Vertretungsanlass, Projektlaufzeit).
  • Schriftform sicherstellen: Vertrag eigenhändig von beiden Seiten unterzeichnet, bevor der Arbeitnehmer erstmals tätig wird.
  • Vertragsende konkret benennen: Datum oder eindeutig bestimmbares Ereignis; keine offenen Formulierungen.
  • Verlängerungsfristen im Kalender: Verlängerung muss vor Ablauf des laufenden Vertrages schriftlich vereinbart werden.
  • Keine Konditionenänderung bei Verlängerung: Gehaltserhöhungen etc. als separaten Nachtrag, nicht als Teil der Verlängerungsvereinbarung bei sachgrundloser Befristung.
  • Kettenbefristungen überwachen: Regelmäßige Überprüfung, ob Missbrauchsindizien entstehen könnten.
  • Fristablauf verfolgen: Nach Vertragsende: drei Wochen bis zur Rechtssicherheit (§ 17 TzBfG); Weiterbeschäftigung in dieser Zeit vermeiden oder schriftlich klarstellen.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Die Zahl der arbeitsrechtlichen Verfahren rund um Befristungsfragen ist erheblich. Nahezu alle Fälle, die in der Mandatspraxis an uns herangetragen werden, lassen sich auf eine überschaubare Zahl typischer Fehler zurückführen.

Der häufigste Fehler ist die verspätete Unterzeichnung des Befristungsvertrages – der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit auf, bevor der schriftliche Vertrag vorliegt. Der zweithäufigste Fehler ist das Vorbeschäftigungsverbot: Ein Unternehmen schließt einen sachgrundlosen Befristungsvertrag mit einer Person ab, die vor Jahren schon einmal – auch kurzzeitig – beschäftigt war. Der dritte häufige Fehler ist die inhaltlich nicht ausreichend konkrete Formulierung des Sachgrundes: Statt eines präzisen Vertretungsanlasses findet sich im Vertrag nur der pauschale Hinweis „zur Vertretung", ohne Angabe der vertretenen Person und des Vertretungsgrundes.

Alle drei Fehler lassen sich durch standardisierte Prozesse und eine kurze anwaltliche Überprüfung der Vertragsvorlagen vermeiden. Die Investition in eine solche Überprüfung ist regelmäßig erheblich geringer als die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Befristungsrechts nach TzBfG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Beschäftigungshistorie und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Arbeitsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen

Wie lange darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden?

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung für bis zu zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Sobald die Gesamtdauer von zwei Jahren überschritten oder eine vierte Verlängerung vereinbart wird, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Zudem darf kein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden haben.

Was passiert, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird?

Fehlt die eigenhändige schriftliche Unterzeichnung beider Parteien vor Arbeitsbeginn, ist die Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Das Arbeitsverhältnis gilt dann von Anfang an als unbefristet geschlossen. Eine Heilung durch nachträgliche Unterzeichnung ist nicht möglich, sobald der Arbeitnehmer bereits tätig geworden ist. Dieser Fehler ist in der Praxis einer der häufigsten Auslöser für Befristungskontrollklagen.

Wann muss ein Arbeitnehmer die Befristungskontrollklage einreichen?

Die Frist für die Befristungskontrollklage beträgt nach § 17 TzBfG drei Wochen ab dem vereinbarten Vertragsende. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, gilt die Befristung als rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Für Unternehmen bedeutet der Ablauf der drei Wochen ohne Klage Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Befristung.

Darf ein Vertrag mehrfach hintereinander befristet werden?

Mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge mit demselben Arbeitnehmer – sogenannte Kettenbefristungen – sind nicht grundsätzlich verboten. Die Rechtsprechung übt jedoch Missbrauchskontrolle: Sehr lange Gesamtdauer, besonders viele Verlängerungen oder das wiederholte Heranziehen desselben Sachgrundes trotz strukturell dauerhaftem Bedarf können zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Eine regelmäßige Überprüfung der Befristungshistorie ist daher anzuraten.

Welche Sachgründe sind für die Befristung im Mittelstand besonders relevant?

Für mittelständische Unternehmen sind in der Praxis vor allem drei Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG relevant: der vorübergehende betriebliche Bedarf (Nr. 1), die Vertretung abwesender Arbeitnehmer (Nr. 3) sowie die Erprobung (Nr. 5). Jeder Sachgrund hat eigene inhaltliche Voraussetzungen und sollte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich dokumentiert werden, um im Streitfall vor dem Arbeitsgericht tragfähig zu sein.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, einschließlich der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen, der Begleitung von Befristungsverfahren und der Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Beratung erfolgt auf Basis transparenter Vergütungsvereinbarungen nach RVG oder als Pauschalhonorar. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des Befristungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Beschäftigungshistorie und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.