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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Befristung von Arbeitsverträgen – Rechtslage und Optionen

Befristung von Arbeitsverträgen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau gewinnt einen neuen Großauftrag. Der Auftragseingang rechtfertigt fünf zusätzliche Stellen – aber niemand weiß, ob das Volumen nach zwölf Monaten noch trägt. Die Versuchung liegt nahe: befristete Arbeitsverträge für alle fünf Positionen. Was folgt, wenn die Befristung rechtlich nicht trägt, ist kein akademisches Problem: Das Arbeitsgericht erklärt das Arbeitsverhältnis für unbefristet fortbestehend. Kündigungsschutz greift sofort, ein geordnetes Ende ist nicht mehr möglich.

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abschließend geregelt. Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, innerhalb dieser Frist sind bis zu drei Verlängerungen möglich. Fehlt ein anerkannter Sachgrund und sind die Höchstgrenzen überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen – mit vollständigem Kündigungsschutz.

Dieser Beitrag analysiert das geltende Befristungsrecht nach dem TzBfG, zeigt typische Fehlerquellen in der Mittelstandspraxis, beleuchtet die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und gibt Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer und Personalverantwortliche.

Rechtsrahmen: Was das TzBfG erlaubt und was es verbietet

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bildet seit seiner Einführung im Jahr 2001 das zentrale Regelungssystem für befristete Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Es unterscheidet grundlegend zwei Befristungsformen: die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG und die sachgrundbefristete Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG.

Die sachgrundlose Befristung erlaubt eine Beschäftigung bis zu maximal zwei Jahren ohne Angabe von Gründen. Innerhalb dieser Höchstdauer sind bis zu drei Verlängerungen zulässig. Entscheidend: Jede Verlängerung muss vor Ablauf der laufenden Befristung schriftlich vereinbart werden. Eine Verlängerung nach dem Ablauftermin ist rechtlich eine Neubegründung – und damit eine neue Befristung, die eigenständig am TzBfG gemessen wird.

Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt die sachgrundlose Befristung aus. Das Bundesarbeitsgericht hat die zunächst enge Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots – wonach jede frühere Beschäftigung schadet – in seiner Rechtsprechung präzisiert: Sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigungen können ausnahmsweise unschädlich sein. Die genaue zeitliche Grenze ist einzelfallabhängig und in der Mandatspraxis stets zu prüfen. Eine verlässliche Faustregel lässt das Gesetz nicht zu.

Die sachgrundbefristung ermöglicht demgegenüber auch mehrjährige und mehrfache Befristungen, sofern ein im TzBfG anerkannter Sachgrund vorliegt. § 14 Abs. 1 TzBfG nennt acht gesetzliche Sachgründe, darunter vorübergehender Bedarf, Vertretung, projektbezogene Beschäftigung oder die Eigenart der Arbeitsleistung.

Welche Sachgründe erkennen Arbeitsgerichte an?

Das Arbeitsgericht überprüft im Befristungskontrollprozess nicht nur das formale Vorliegen eines Sachgrundes, sondern dessen tatsächliche Grundlage im Einzelfall. Ein Sachgrund ist kein Freifahrtschein. Wer lediglich eine Befristungsklausel mit dem Etikett „vorübergehender Bedarf" versieht, ohne den dahinterliegenden Bedarf konkret belegen zu können, wird vor dem Arbeitsgericht unterliegen.

Besonders relevant für den Mittelstand sind folgende Sachgründe:

  • Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG): Der Bedarf muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar vorübergehend sein. Projektbezogene Tätigkeiten – etwa für einen zeitlich begrenzten Auftrag oder eine klar umrissene Implementierungsphase – genügen, wenn die zeitliche Begrenzung bei Vertragsschluss bereits erkennbar war.
  • Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG): Die klassische Elternzeit- oder Krankheitsvertretung. Auch Vertretungsketten (Kettenvertretungen) sind anerkannt, wenn der organisatorische Zusammenhang nachvollziehbar dokumentiert ist.
  • Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG): Selten praxisrelevant, da die Probezeit im unbefristeten Vertrag denselben Zweck kostengünstiger erfüllt.
  • Haushaltsmittel (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG): Für privatwirtschaftliche Unternehmen nicht einschlägig; relevant im öffentlichen Dienst.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass der Sachgrund „Aufstockung für einen Großauftrag" an den Arbeitsgerichten nur dann trägt, wenn der Auftragsumfang, seine Laufzeit und der konkrete Personalbedarf bereits bei Vertragsschluss objektiv abschätzbar waren und dies dokumentiert wurde. Nachträgliche Begründungen überzeugen Richter nicht.

Schriftformerfordernis und Fehlerquellen bei der Vertragsgestaltung

Das TzBfG schreibt für die Wirksamkeit jeder Befristungsabrede die Schriftform vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Beide Vertragsparteien müssen die befristete Vereinbarung eigenhändig unterzeichnen. Eine E-Mail genügt nicht. Eine digitale Signatur im Sinne des eIDAS-Verordnungs-Regelungsrahmens kann je nach Qualifikationsniveau ausreichen – dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und derzeit in der Rechtspraxis noch nicht abschließend konsolidiert.

Was bedeutet die Schriftformverletzung konkret? Die Befristungsabrede ist nichtig. Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet begründet. Der Arbeitnehmer kann nach Ablauf des vermeintlichen Endtermins weiterarbeiten – und hat Anspruch auf Lohnzahlung. Der Arbeitgeber muss kündigen, wenn er die Beschäftigung beenden will, und zwar unter Wahrung des Kündigungsschutzes.

Typische Fehlerquellen in der Praxis sind:

  • Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erst nach dem ersten Arbeitstag (Schriftform muss vor Arbeitsantritt vorliegen)
  • Verlängerung per E-Mail oder mündlicher Absprache
  • Fehlendes Datum bei der Verlängerungsunterschrift – Zweifel über den Zeitpunkt der Vereinbarung
  • Verlängerung erst nach Ablauf der Befristung – rechtlich eine neue Befristung, nicht eine Verlängerung
  • Unklare Formulierung des Enddatums (z. B. „bis zur Rückkehr von Frau X" ohne Benennung der vertretenen Person)

Nach unserer Erfahrung sind es gerade diese formalen Fehler – nicht materielle Sachgrundprobleme –, die bei Befristungskontrollklagen den Ausschlag geben. Ein sauber gestalteter Vertrag kann einen schwachen Sachgrund nicht retten, aber ein schwacher Sachgrund kann durch sorgfältige Formgestaltung zumindest nicht zusätzlich belastet werden.

Befristungskontrollklage: Was bei Ablauf des Vertrags passiert

Hält ein Arbeitnehmer die Befristung für unwirksam, kann er Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags (§ 17 TzBfG in Verbindung mit § 4 KSchG). Verstreicht diese Frist, gilt die Befristung als wirksam – unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich Bestand gehabt hätte.

Erhebt der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage, ist das Arbeitsgericht verpflichtet, die Wirksamkeit der Befristung vollständig zu überprüfen. Es prüft: War der Sachgrund im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben? War die Schriftform eingehalten? Wurde die sachgrundlose Befristung korrekt auf zwei Jahre und drei Verlängerungen begrenzt? Liegt keine unzulässige Vorbeschäftigung vor?

Verliert der Arbeitgeber, ergeht ein Feststellungsurteil: Das Arbeitsverhältnis besteht als unbefristetes fort. Der Arbeitnehmer hat nicht nur Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sondern gegebenenfalls auch auf Nachzahlung der Vergütung für den Zeitraum, in dem er faktisch freigestellt war. Dieser Anspruch kann bei längerer Verfahrensdauer erhebliche Beträge erreichen.

Ist das ein reales Risiko für den Mittelstand? Ja. Die Arbeitsgerichte berichten deutschlandweit von einer dauerhaft hohen Anzahl von Befristungskontrollklagen. Befristungsrecht ist eines der meistgeklagten Rechtsgebiete im deutschen Arbeitsrecht. Gerade in Branchen mit saisonaler oder projektbezogener Beschäftigung – Bau, Handel, IT-Dienstleistung, Medien – ist das Risiko strukturell erhöht.

Kettenverträge und Missbrauchskontrolle: Wo endet die Gestaltungsfreiheit?

Eine der schwierigsten Fragen im Befristungsrecht lautet: Wann werden mehrere sachgrundbefristete Verträge in Folge zum rechtsmissbräuchlichen Kettenarbeitsvertrag? Das Gesetz enthält keine Höchstgrenze für sachgrundbefristete Verträge. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Verlängerungen oder eine Gesamtlaufzeit.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedoch eine institutionelle Missbrauchskontrolle entwickelt. Ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass Sachgrundbefristungen systematisch genutzt werden, um das unbefristete Arbeitsverhältnis dauerhaft zu umgehen, kann das Arbeitsgericht die Befristung als rechtsmissbräuchlich verwerfen. Indizien sind eine sehr lange Gesamtdauer, eine hohe Anzahl von Befristungen und das Fehlen eines plausiblen Grunds für die wiederholte Befristung trotz gleichbleibender Aufgaben.

Welche Gesamtdauer und Wiederholungsanzahl konkret zur Missbrauchskontrolle führen, lässt sich nicht als feste Zahl angeben – das ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Was die Mandatspraxis zeigt: Mehr als vier oder fünf aufeinanderfolgende Sachgrundbefristungen für dieselbe Person auf derselben Stelle geraten regelmäßig in den Blickwinkel des Gerichts, wenn keine erkennbare Veränderung des Sachgrundes vorliegt.

Nach unserer Beratungserfahrung mit mittelständischen Unternehmen wird die Missbrauchskontrolle unterschätzt. Personalverantwortliche sehen den Sachgrund „Vertretung" als dauerhaft verfügbares Instrument. Das ist ein Irrtum. Wer dieselbe Person über Jahre hinweg als Vertretungskraft beschäftigt, ohne dass der Vertretungsbedarf sich verändert oder erkennbar zeitlich begrenzt ist, riskiert die Unwirksamkeit aller späteren Befristungen.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches IT-Dienstleistungsunternehmen mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte einen Softwareentwickler über drei aufeinanderfolgende Befristungen mit dem Sachgrund „vorübergehender Projektbedarf" beschäftigt. Nach dem dritten Vertrag erhob der Mitarbeiter Befristungskontrollklage. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der „vorübergehende Projektbedarf" tatsächlich ein dauerhafter Kernbedarf des Unternehmens war, da der Mitarbeiter durchgängig in der zentralen Produktentwicklung eingesetzt worden war. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Vergleichsverhandlungen und gestaltete einen unbefristeten Folgevertrag mit einer angepassten Probezeit-Regelung. Ergebnis: Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, der die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens wahrte und Rechtssicherheit herstellte. Der Fall illustriert, dass eine sorgfältige Sachgrundprüfung vor Vertragsschluss kostspielige Nachbesserung erspart.

Besondere Konstellationen: Wissenschaft, Tarifvertrag und Altersgrenzen

Neben dem allgemeinen TzBfG-Regime existieren Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigungsformen.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erlaubt Befristungen im Hochschulbereich über das TzBfG hinaus. Für privatwirtschaftliche Unternehmen ist es ohne Belang, sofern es sich nicht um außeruniversitäre Forschungseinrichtungen handelt.

Tarifvertragliche Sonderregeln können das TzBfG modifizieren. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erlaubt es den Tarifparteien, abweichende Höchstdauern und Verlängerungsmöglichkeiten bei der sachgrundlosen Befristung zu vereinbaren. In tarifgebundenen Branchen – Bau, Handel, Chemie, Metall – lohnt sich ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag, bevor das TzBfG-Standardregime angewendet wird.

Altersgrenzenregelungen im Arbeitsvertrag, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden lassen, sind als sachgrundbefristete Regelungen anerkannt, wenn sie auf einem Tarifvertrag beruhen oder mit dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Das Sachgrunderfordernis entfällt in dieser Konstellation nicht – die Eigenart der Regelung liefert den Sachgrund.

Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen gilt ein wichtiger Hinweis: Organmitglieder einer GmbH oder AG sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG. Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Anstellungsvertrag unterliegen gesellschaftsrechtlichen Regeln. Das TzBfG findet auf echte GmbH-Geschäftsführer keine Anwendung. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Fremdgeschäftsführer zugleich ein faktisches Arbeitsverhältnis ausübt – dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Strategische Optionen: Befristung, Probezeit oder Arbeitnehmerüberlassung?

Welches Instrument ist das richtige, wenn ein Unternehmen Flexibilität bei der Personalplanung benötigt? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab – aber eine klare Entscheidungsmatrix hilft bei der Strukturierung:

Konstellation A – kurzfristiger, klar begrenzter Mehrbedarf: Sachgrundlose Befristung bis zwei Jahre. Vorteil: kein Kündigungsschutz während der Laufzeit, rechtssicher bei korrekter Schriftform. Risiko: Vorbeschäftigung prüfen, keine Verlängerung nach Ablauf.

Konstellation B – Vertretungsbedarf (Elternzeit, Krankheit): Sachgrundbefristung mit Vertretungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG. Laufzeit richtet sich nach dem Vertretungsbedarf. Dokumentation der Vertretungskette ist zwingend.

Konstellation C – Erprobung einer neuen Kraft ohne sicheren Personalbedarf: Unbefristeter Vertrag mit Probezeit (maximal sechs Monate, § 622 Abs. 3 BGB). Kündigung während der Probezeit mit kurzer Frist möglich. Kein Befristungsrecht erforderlich. Für viele Standardsituationen überlegen gegenüber der Befristung, weil die Probezeit keine Vorbeschäftigungsproblematik auslöst.

Konstellation D – Spitzenlast über wenige Monate ohne Dauerpersonal: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) über ein zugelassenes Zeitarbeitsunternehmen. Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 2017 gilt eine gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Danach wird der Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes als beim Entleiher eingestellt, sofern keine abweichende Tarifvereinbarung besteht. Auch hier sind die Einzelheiten des AÜG zu berücksichtigen.

Welche der vier Konstellationen auf Ihr Unternehmen zutrifft, ist keine rein rechtliche, sondern auch eine personalstrategische Frage. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Mittelständler häufig reflexartig zur Befristung greifen, obwohl die unbefristete Einstellung mit sorgfältig ausgestalteter Probezeit die rechtssicherere und operativ weniger störanfällige Lösung wäre.

Was bedeutet das für Geschäftsführer und Personalverantwortliche im Mittelstand?

Befristungsrecht klingt nach Verwaltungsaufgabe. In der Realität ist es eine Haftungsfrage. Wird eine Befristung unwirksam, ist das Arbeitsverhältnis sofort unbefristet. Der Geschäftsführer hat eine neue Dauerbelastung in der Personalstruktur, ohne das geplante Auslaufen der Beschäftigung herbeiführen zu können. Kündigungsschutz gilt ab mehr als zehn Arbeitnehmern nach § 23 KSchG und ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten nach § 1 KSchG. Wer also eine schlecht befristete Stelle in einer Einheit mit mehr als zehn Beschäftigten unterhält, kann eine ordentliche Kündigung nur noch mit Kündigungsgrund durchsetzen.

Die praktischen Risiken lassen sich bündeln:

  • Entstehung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen in wirtschaftlich schwachen Phasen, in denen Personalabbau nicht finanzierbar ist
  • Rückzahlungsansprüche des Arbeitnehmers für den Zeitraum nach dem vermeintlichen Vertragsende
  • Reputationsschäden im Betrieb, wenn Kollegen von der Klage erfahren
  • Bindung von Management-Kapazität durch das laufende Arbeitsgerichtsverfahren

Umgekehrt bietet das Befristungsrecht, korrekt eingesetzt, echte Gestaltungsfreiheit: zeitlich begrenzte Projektbesetzungen, strukturierte Vertretungslösungen und die Möglichkeit, neue Mitarbeitende über die sachgrundlose Befristung im ersten Jahr zu beobachten, ohne sofort in den vollen Kündigungsschutz einzutreten. Dieses Potenzial wird im Mittelstand nach unserer Erfahrung häufig nicht ausgeschöpft – weil die Scheu vor dem Thema größer ist als der tatsächliche rechtliche Aufwand einer sorgfältigen Gestaltung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Befristungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vorliegenden Vertragsdokumentation, der Vorbeschäftigungshistorie und der einschlägigen Tarif- und Betriebsvereinbarungsregeln. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen

Wie lange darf ein Arbeitsvertrag sachgrundlos befristet werden?

Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Höchstdauer sind bis zu drei Verlängerungen möglich. Entscheidend ist, dass jede Verlängerung schriftlich vor Ablauf der laufenden Befristung vereinbart wird. Eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt die sachgrundlose Befristung in der Regel aus.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Ist eine Befristungsabrede unwirksam – etwa wegen fehlender Schriftform oder fehlenden Sachgrundes –, gilt das Arbeitsverhältnis als von Anfang an unbefristet abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann nach dem vermeintlichen Vertragsende weiterarbeiten und Vergütungsansprüche geltend machen. Der Arbeitgeber muss kündigen und dabei den Kündigungsschutz beachten. Die Befristungskontrollklage muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende erheben.

Welche Sachgründe erkennen Arbeitsgerichte für eine Befristung an?

§ 14 Abs. 1 TzBfG nennt acht gesetzliche Sachgründe: darunter vorübergehender Bedarf, Vertretung, Erprobung und die Eigenart der Arbeitsleistung. Das Arbeitsgericht prüft im Streitfall, ob der Sachgrund im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich vorlag und dokumentiert war. Nachträgliche Begründungen sind nicht ausreichend. Ein pauschaler Verweis auf einen Sachgrund ohne tatsächliche Grundlage genügt nicht.

Kann ein befristeter Vertrag verlängert werden?

Ja – bei sachgrundloser Befristung bis zu dreimal, solange die Gesamtlaufzeit von zwei Jahren nicht überschritten wird. Bei Sachgrundbefristungen gibt es keine gesetzliche Höchstanzahl von Verlängerungen, jedoch gilt die richterrechtliche Missbrauchskontrolle. Jede Verlängerung muss schriftlich vor Ablauf des laufenden Vertrags vereinbart werden; andernfalls entsteht eine neue Befristung mit eigenständiger Wirksamkeitsprüfung.

Ist die Probezeit eine Alternative zur Befristung?

Für viele Standardsituationen ja. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von bis zu sechs Monaten ermöglicht eine Kündigung mit kurzer Frist, löst keine Vorbeschäftigungsproblematik aus und erfordert kein Sachgrundmanagement. Wenn das Ziel die Erprobung eines neuen Mitarbeiters ist – und kein echter zeitlicher Befristungsbedarf besteht –, ist die Probezeit im unbefristeten Vertrag die rechtssicherere Gestaltung.

Gilt das TzBfG auch für GmbH-Geschäftsführer?

Nein. Organmitglieder einer GmbH oder AG sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG. Ihr Anstellungsverhältnis unterliegt dem Gesellschaftsrecht. Das TzBfG findet auf sie keine Anwendung. Anders kann es sich bei Fremdgeschäftsführern verhalten, die zugleich faktisch wie Arbeitnehmer eingesetzt werden – dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

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