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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Betriebsrat und Mitbestimmung – Checkliste

Betriebsrat und Mitbestimmung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Betriebsrat entsteht nicht über Nacht – doch wenn die Wahl läuft, zählen Stunden. Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen stehen dann vor einer Reihe von Pflichten, deren Missachtung zu Unterlassungsklagen, Einigungsstellenverfahren oder empfindlichen Bußgeldern führen kann. Wer den Prozess strukturiert begleitet, vermeidet die typischen Verfahrensfehler, die in der Mandatspraxis immer wieder zu unnötigem Streit vor dem Arbeitsgericht führen.

Betriebsrat und Mitbestimmung sind durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt: Ab fünf ständig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden; ab dieser Schwelle greifen Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Für Geschäftsführer bedeutet das: strukturierte Vorbereitung, rechtzeitige Kommunikation und ein klares Verständnis der Grenzen und Spielräume, die das Gesetz einräumt.

Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die zentralen Stationen – von der Betriebsratsgründung über laufende Mitbestimmungspflichten bis zu Betriebsänderungen und Interessenausgleich.

Schritt 1: Schwellenwerte und Geltungsbereich des BetrVG prüfen

Bevor Sie Mitbestimmungsrechte einplanen, ist zu klären, ob und in welchem Umfang das BetrVG auf Ihren Betrieb überhaupt anwendbar ist. Die Antwort hängt in erster Linie von der Betriebsgröße ab.

Das BetrVG gilt für alle Betriebe in Deutschland, unabhängig von der Rechtsform des Trägerunternehmens. Maßgeblich ist der Betrieb als organisatorische Einheit, nicht das Unternehmen als solches. Ein Konzern mit mehreren Betrieben kann daher in jedem Betrieb separat mitbestimmungsrechtliche Anforderungen auslösen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer Tochtergesellschaften oder Niederlassungen irrtümlich als einen gemeinsamen Betrieb behandeln – was die Betriebsratszuständigkeit und die damit verbundenen Pflichten erheblich verschieben kann.

Ab fünf ständig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat wählbar (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar in den Betriebsrat sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren mit mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (§ 8 BetrVG).

  • Betriebe mit 5–20 wahlberechtigten Arbeitnehmern: 1 Betriebsratsmitglied (§ 9 BetrVG).
  • Betriebe mit 21–50 Arbeitnehmern: 3 Betriebsratsmitglieder; vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a BetrVG).
  • Betriebe mit 51–100 Arbeitnehmern: 5 Betriebsratsmitglieder; reguläres Wahlverfahren.
  • Ab 200 Arbeitnehmern: mind. 1 freigestelltes Betriebsratsmitglied (§ 38 BetrVG).

Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG – also z. B. Prokuristen mit eigenständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis – sind nicht Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Sie gehören daher weder zum aktiven noch zum passiven Wählerkreis des Betriebsrats. Diese Abgrenzung kann im Mittelstand relevant sein, wenn enge Führungskräfte formal unbegrenzte Vollmachten tragen.

Handlungsempfehlung: Erstellen Sie eine aktuelle Arbeitnehmerliste mit Funktion, Vollmachtsumfang und Betriebszugehörigkeit. Prüfen Sie, welche Einheiten als eigenständige Betriebe qualifizieren. Bei Unsicherheit über die Einordnung leitender Angestellter empfiehlt sich anwaltliche Überprüfung, bevor ein Wahlvorstand eingesetzt oder die Wahl angefochten wird.

Schritt 2: Betriebsratswahl – Verfahren, Fristen und Fehlerquellen

Eine fehlerhafte Betriebsratswahl kann innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden und im schlimmsten Fall dazu führen, dass eine Neuwahl durchgeführt werden muss – mit entsprechendem Aufwand für alle Beteiligten.

Das Wahlverfahren wird durch den Wahlvorstand organisiert, den der amtierende Betriebsrat, ersatzweise das Arbeitsgericht oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bestellt (§§ 16 f. BetrVG). Im vereinfachten Verfahren für Betriebe mit 5–100 Arbeitnehmern (§ 14a BetrVG) kann die Wahl in einer zweistufigen Wahlversammlung innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden.

Typische Anfechtungsgründe, die wir in der Beratungspraxis identifizieren:

  1. Fehlerhafte Wählerlistenerstellung – Arbeitnehmer zu Unrecht ausgeschlossen oder aufgeführt.
  2. Unzulässige Beeinflussung der Wahl durch den Arbeitgeber (§ 20 BetrVG).
  3. Verstoß gegen Bekanntmachungs- und Auslegungspflichten (§ 3 WO zum BetrVG).
  4. Nichtbeachtung des Minderheitengeschlechts bei der Listenaufstellung (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
  5. Fehlende oder verspätete Benachrichtigung wahlberechtigter Arbeitnehmer.

Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich (§ 19 BetrVG). Wird eine Wahl für nichtig erklärt – was nur bei besonders groben Verstößen in Betracht kommt –, entfaltet sie von vornherein keine Rechtswirkung, unabhängig von einer Frist.

Für Geschäftsführer gilt: Die Betriebsratswahl ist zu dulden und zu unterstützen. Eine Behinderung – etwa durch Druck auf Arbeitnehmer, die kandidieren wollen – ist nach § 119 BetrVG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Das Behinderungsverbot umfasst auch indirekte Maßnahmen, etwa die Androhung von Nachteilen oder die Organisation von Gegenveranstaltungen.

Handlungsempfehlung: Informieren Sie Ihre Personalabteilung und alle Führungskräfte rechtzeitig über das Behinderungsverbot. Kommunizieren Sie offen mit dem Wahlvorstand. Eine konstruktive, neutrale Haltung in der Wahlphase reduziert das Anfechtungsrisiko erheblich.

Welche Mitbestimmungsrechte gelten in sozialen Angelegenheiten?

Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten das stärkste Mitbestimmungsrecht: Ohne seine Zustimmung kann der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen rechtlich nicht wirksam einführen. Dieser Grundsatz ist im Mittelstand nicht immer bekannt – und seine Missachtung führt direkt zum Arbeitsgericht.

§ 87 BetrVG enthält einen abschließenden Katalog von Gegenständen, über die der Betriebsrat echtes Mitbestimmungsrecht besitzt. Dazu gehören unter anderem:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
  • Überstunden und Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Arbeitnehmern (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) – relevant bei Zeiterfassungssystemen, GPS-Ortung, E-Mail-Auswertungen.
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG).
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen sowie Leistungsentgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) – ein paritätisch besetztes Gremium aus Arbeitgeber- und Betriebsratsvertretern unter einem neutralen Vorsitzenden. Deren Spruch ersetzt die Einigung der Parteien und ist für beide Seiten verbindlich. In der Mandatspraxis sehen wir, dass schlecht vorbereitete Einigungsstellenverfahren dem Arbeitgeber erhebliche strukturelle Nachteile einbringen können, die durch frühe Verhandlungsführung vermeidbar gewesen wären.

Wichtig für den Mittelstand: Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG gilt nicht, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung den Sachverhalt bereits abschließend regelt. Bevor Sie eine Betriebsvereinbarung abschließen, ist daher zu prüfen, ob ein einschlägiger Tarifvertrag Vorrang hat (Tarifvorrang, § 77 Abs. 3 BetrVG).

Handlungsempfehlung: Führen Sie eine interne Prüfliste aller geplanten Maßnahmen, die § 87 BetrVG berühren könnten. Stimmen Sie diese vor der Umsetzung mit dem Betriebsrat ab und dokumentieren Sie den Abstimmungsprozess. Eine undokumentierte Einigung hat im Streitfall keinen Beweiswert.

Schritt 4: Personelle Einzelmaßnahmen – Anhörung, Zustimmung, Widerspruch

Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Kündigungen berühren den Betriebsrat unmittelbar – und eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung kann zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen.

Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht (§ 99 BetrVG) – allerdings nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Verweigerungsgründe vorliegt, etwa ein Verstoß gegen Auswahlrichtlinien oder eine Benachteiligung bestimmter Arbeitnehmergruppen. Die Verweigerung muss schriftlich und mit Begründung binnen einer Woche erfolgen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG).

Bei Kündigungen ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße – also auch in Kleinstbetrieben mit einem Betriebsrat. Unterbleibt die Anhörung oder ist sie inhaltlich unvollständig, ist die Kündigung unwirksam. Die Anhörungsfrist beträgt bei ordentlicher Kündigung eine Woche, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG).

Was muss die Anhörung enthalten? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen dem Betriebsrat alle Umstände mitgeteilt werden, die für den Arbeitgeber bei der Kündigungsentscheidung maßgeblich waren: Kündigungsart, Kündigungsgrund, Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) und der beabsichtigte Kündigungstermin. Nach unserer Erfahrung sind unvollständige Sozialdaten einer der häufigsten Anfechtungsgründe bei Kündigungen.

Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Ein wirksamer Widerspruch verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erheben (§ 4 KSchG).

Handlungsempfehlung: Verwenden Sie für jede Kündigung ein strukturiertes Anhörungsformular, das alle genannten Pflichtangaben enthält. Dokumentieren Sie Übermittlung und Eingang der Anhörung. Bei fristlosen Kündigungen ist die Dreitage-Frist knapp – beginnen Sie die Abstimmung intern sofort nach dem auslösenden Ereignis.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Betrieb beabsichtigte, drei Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen und dabei gleichzeitig eine neue Schichtstruktur einzuführen. Beide Vorhaben waren nicht abgestimmt; der Betriebsrat hatte weder eine vollständige Anhörung erhalten noch war die neue Schichteinteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmt worden. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte eine Handlungsreihenfolge: zunächst Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zur Schichtstruktur, dann ordnungsgemäße Anhörung zu den Kündigungen – mit vollständigen Sozialdaten und dokumentierter Übergabe. Ergebnis: Das Arbeitsgericht war nicht befasst. Die Schichtvereinbarung wurde in einer Betriebsvereinbarung festgehalten; die Kündigungen wurden nicht angefochten.

Schritt 5: Wirtschaftliche Angelegenheiten und Betriebsänderung – wann ist der Wirtschaftsausschuss einzubeziehen?

Bei größeren Unternehmen greifen erweiterte Informations- und Beratungspflichten. Wer diese ignoriert, riskiert eine gerichtliche Untersagung der geplanten Maßnahme.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG). Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten – dazu gehören Produktions- und Investitionsprogramme, Rationalisierungsvorhaben, Fabrikationsverfahren, Personalplanung und Fragen der Betriebsorganisation.

Davon zu unterscheiden ist die Pflicht zur Beratung über Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG, die in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile.
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile.
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben.
  • Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen.
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Bei einer Betriebsänderung muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln und im Fall wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer einen Sozialplan aufstellen (§§ 112, 112a BetrVG). Wird die Betriebsänderung ohne Interessenausgleich oder vor dessen Abschluss durchgeführt, können betroffene Arbeitnehmer Nachteilsausgleich verlangen (§ 113 BetrVG). Der Sozialplan ist – anders als der Interessenausgleich – im Streitfall erzwingbar: Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Für den Mittelstand bedeutet das konkret: Jede Restrukturierung, die mehr als eine Abteilung oder einen erheblichen Teil der Belegschaft betrifft, sollte auf ihre betriebsverfassungsrechtliche Qualifikation geprüft werden, bevor erste Entscheidungen kommuniziert oder umgesetzt werden.

Handlungsempfehlung: Binden Sie den Betriebsrat frühzeitig in strategische Planungsprozesse ein – nicht erst, wenn Entscheidungen gefallen sind. Eine offene Informationspolitik reduziert die Konfliktwahrscheinlichkeit und verschafft dem Unternehmen größere Gestaltungsspielräume im Interessenausgleich.

Wie funktioniert die laufende Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat rechtssicher?

Betriebsratsarbeit ist kein einmaliges Ereignis – sie ist ein dauerhafter Prozess. Wer die Rechte des Betriebsrats im Alltag systematisch beachtet, vermeidet Eskalationen und schafft die Grundlage für belastbare Betriebsvereinbarungen.

Der Betriebsrat ist vierteljährlich in Betriebsversammlungen zu unterrichten (§ 43 BetrVG). Der Arbeitgeber hat außerdem mindestens einmal im Kalendervierteljahr an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, um aktuelle wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs darzulegen (§ 74 Abs. 1 BetrVG).

Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind das zentrale Gestaltungsinstrument. Sie regeln betriebliche Angelegenheiten verbindlich für alle Arbeitnehmer – auch solche, die der Vereinbarung nicht individuell zugestimmt haben. Ihre Wirkung ist normativ und unmittelbar. Inhaltlich können Betriebsvereinbarungen nahezu alle Themen des Arbeitsverhältnisses regeln, die nicht dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG unterliegen.

Wichtig: Betriebsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen und an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Mündliche Absprachen entfalten keine normative Wirkung – sie können allenfalls als Gesamtzusage oder betriebliche Übung rechtliche Relevanz erlangen, was in der Praxis zu ungewollten Bindungen führen kann.

Was sind die häufigsten Fehler in der laufenden Zusammenarbeit? Nach unserer Erfahrung sind es drei Muster: Erstens die zu späte Einbindung des Betriebsrats bei geplanten Maßnahmen. Zweitens unvollständige oder missverständliche Informationsübermittlung, die der Betriebsrat als Verletzung seiner Unterrichtungsrechte wertet. Drittens der Versuch, bereits getroffene Entscheidungen nachträglich als bloße Planung darzustellen, um Mitbestimmungsrechte zu umgehen.

Handlungsempfehlung: Etablieren Sie einen festen Rhythmus für Betriebsratsgespräche auf Leitungsebene – unabhängig von gesetzlichen Mindestterminen. Halten Sie Ergebnisse schriftlich fest. Stimmen Sie geplante Maßnahmen mit Mitbestimmungsrelevanz intern ab, bevor Sie diese nach außen kommunizieren.

Schritt 7: Kündigung von Betriebsratsmitgliedern – Sonderkündigungsschutz beachten

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG weit hinausgeht. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit – und darüber hinaus – grundsätzlich ausgeschlossen.

Nach § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern unzulässig, solange deren Amt dauert, und für die Dauer von einem Jahr nach Amtsende. Dasselbe gilt für Ersatzmitglieder während ihrer Heranziehung sowie für Mitglieder des Wahlvorstands. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, erfordert jedoch die Zustimmung des Betriebsrats oder – bei Verweigerung – die Ersetzung durch das Arbeitsgericht nach § 103 BetrVG.

Warum ist das für den Mittelstand besonders relevant? Weil der Sonderkündigungsschutz auch dann gilt, wenn das Betriebsratsmitglied an einem allgemeinen Stellenabbau beteiligt werden soll. Arbeitgeber können diesen Schutz nicht durch den Wegfall des Arbeitsplatzes umgehen – es sei denn, der gesamte Betrieb wird stillgelegt.

Ein strukturierter Umgang mit dem Thema bedeutet: Prüfen Sie bei jeder personellen Maßnahme zunächst, ob das betroffene Arbeitnehmerkennzeichen eines Betriebsratsmandats oder eines ähnlich geschützten Status besteht. Das gilt auch für Kandidaten im laufenden Wahlverfahren, die bereits einem eingeschränkten Sonderkündigungsschutz unterliegen.

Handlungsempfehlung: Führen Sie eine aktualisierte Übersicht aller amtierenden und ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder mit Amtsbeginn, Amtsende und Ablauf der Nachwirkungsfrist. Lassen Sie außerordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern vor Einleitung anwaltlich begleiten.

Schritt 8: Nächste Schritte und anwaltliche Begleitung

Mitbestimmung ist kein Hindernis für unternehmerische Gestaltung – sie ist ein Verfahrensrahmen, der bei richtiger Handhabung zu stabilen Arbeitsbeziehungen und belastbaren Vereinbarungen führt. Die kritischen Punkte sind Timing, Dokumentation und die korrekte Einordnung von Maßnahmen in die betriebsverfassungsrechtliche Systematik.

Wer die hier beschriebenen Schritte konsequent umsetzt, reduziert das Risiko von Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht und von Nachteilsausgleichsansprüchen erheblich. Wo Unsicherheit besteht – sei es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Betriebsänderung, bei der Vollständigkeit einer Betriebsratsanhörung oder bei der Gestaltung von Interessenausgleich und Sozialplan –, ist frühzeitige anwaltliche Beratung wirtschaftlich sinnvoller als spätere Konfliktbeilegung.

Was unterscheidet Betriebe, die konstruktiv mit ihrem Betriebsrat zusammenarbeiten, von solchen, die immer wieder im Einigungsstellenverfahren oder vor dem Arbeitsgericht landen? Nach unserer Erfahrung ist es weniger das Ausmaß der unternehmerischen Veränderungen als die Art und Weise, wie Veränderungen kommuniziert und vorbereitet werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe im Betriebsverfassungsrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Betriebsstruktur, der aktuellen Betriebsratszusammensetzung, bestehender Betriebsvereinbarungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Betriebsrat und Mitbestimmung

Ab wie vielen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb gegründet werden, in dem in der Regel mindestens fünf ständig beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer ab 16 Jahren; wählbar sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren mit mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Diese Schwelle gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung?

Unterbleibt die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung oder ist sie inhaltlich unvollständig, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob ein materieller Kündigungsgrund vorliegt. Die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG gilt für jede Kündigung und in jedem Betrieb mit einem Betriebsrat. Inhaltlich müssen Kündigungsart, -grund und vollständige Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers übermittelt werden.

Kann der Arbeitgeber Maßnahmen nach § 87 BetrVG ohne Betriebsratszustimmung durchführen?

Nein. Bei den in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgelisteten sozialen Angelegenheiten – etwa Arbeitszeitregelungen, Überstunden oder die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen – ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG verbindlich. Maßnahmen, die ohne Beteiligung eingeführt werden, können auf Antrag des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht untersagt werden.

Was ist ein Sozialplan und wann ist er zwingend aufzustellen?

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, die wirtschaftliche Nachteile ausgleicht oder mildert, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen (§ 112 BetrVG). Er ist zwingend aufzustellen, wenn in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant ist. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle – der Sozialplan ist erzwingbar.

Genießen Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz?

Ja. Betriebsratsmitglieder sind während ihrer Amtszeit und für die Dauer von einem Jahr nach Amtsende vor ordentlichen Kündigungen geschützt (§ 15 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder nach gerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung zulässig (§ 103 BetrVG). Dieser Schutz lässt sich nicht durch den Wegfall des Arbeitsplatzes umgehen.

Muss der Betriebsrat bei Einstellungen zustimmen?

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen ein Zustimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Die Zustimmungsverweigerung muss schriftlich und begründet binnen einer Woche erfolgen; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. In kleineren Betrieben besteht lediglich ein Informationsrecht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Betriebsratsgründung über laufende Mitbestimmungsverfahren bis zu Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über Erfahrung in der Begleitung von Restrukturierungen und in der gerichtlichen Vertretung vor Arbeitsgerichten bundesweit. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Betriebsverfassungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Betriebsstruktur, bestehender Vereinbarungen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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