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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Betriebsrat und Mitbestimmung – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Betriebsrat und Mitbestimmung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmen mit 60 Beschäftigten erhält eines Morgens eine formlose E-Mail: Eine Gruppe von Mitarbeitenden teilt mit, sie beabsichtige, einen Betriebsrat zu gründen. Die Geschäftsführung steht vor Fragen, die sich in der täglichen Betriebsführung kaum vorbereiten lassen – welche Rechte hat dieser künftige Betriebsrat, welche Pflichten entstehen sofort, und wie verändern sich Entscheidungsprozesse grundlegend?

Betriebsrat und Mitbestimmung in der Software- und IT-Branche richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt. Mitbestimmungsrechte betreffen technische Überwachungseinrichtungen, Arbeitszeit, Remote-Arbeit und den Einsatz algorithmischer Steuerungssysteme – Kernbereiche des IT-Alltags. Geschäftsführer im Mittelstand müssen diese Rechte kennen, ernst nehmen und prozessual einbetten, bevor ein Betriebsrat gewählt wird.

Dieser Report beleuchtet die spezifischen Mitbestimmungsrechte, die für Softwarehäuser, Digitalagenturen und IT-Dienstleister besonders relevant sind, zeigt typische Fehler der Unternehmensseite auf und gibt eine strukturierte Handlungsempfehlung für Geschäftsführer im Mittelstand.

Warum ist die IT-Branche beim Thema Betriebsrat besonders exponiert?

Die Software- und IT-Branche verfügt über Charakteristika, die Mitbestimmungsfragen besondere Brisanz verleihen: hochqualifizierte Belegschaften mit ausgeprägtem Rechtsverständnis, flache Hierarchien, die kollektive Einigungsprozesse begünstigen, und vor allem ein Arbeitsmittelportfolio – Monitoring-Tools, Ticketsysteme, Zeiterfassungssoftware, KI-gestützte Performance-Dashboards –, das nahezu vollständig unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer von Softwareunternehmen den Betriebsrat zunächst als Bremse betrachten. Diese Sichtweise ist verständlich, greift aber zu kurz. Ein strukturiert begleiteter Betriebsrat kann Entscheidungsprozesse versachlichen, Haftungsrisiken der Geschäftsführung reduzieren und die Arbeitgeberattraktivität im hart umkämpften Fachkräftemarkt verbessern. Die eigentliche Frage lautet daher nicht, ob ein Betriebsrat entstehen kann – sondern wie Geschäftsführer die Zusammenarbeit rechtssicher gestalten.

Hinzu kommt eine demografische Besonderheit: IT-Unternehmen wachsen häufig sprunghaft. Ein Startup mit 12 Mitarbeitenden heute kann in 24 Monaten 80 Beschäftigte zählen. Damit verändern sich Schwellenwerte nach dem BetrVG in rascher Folge – mit unmittelbaren Konsequenzen für Betriebsratsgröße, Freistellungsansprüche und Informationspflichten.

Welche Schwellenwerte und Grundstrukturen des BetrVG gelten im IT-Kontext?

Das BetrVG unterscheidet mehrere Schwellenwerte, die für Softwareunternehmen im Wachstumspfad systematisch relevant sind. Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat errichtet werden (§ 1 BetrVG); ab dieser Größe gilt auch die Wahlschutzvorschrift des § 15 BetrVG, die die Vielfalt der Belegschaft – insbesondere das Geschlechterverhältnis – im Gremium abbilden soll.

Der Kündigungsschutz greift nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab mehr als 10 Arbeitnehmern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Diese Schwelle gilt unabhängig vom Betriebsrat – verstärkt jedoch die praktische Bedeutung, weil Betriebsräte in Unternehmen dieser Größe häufig entstehen. Darüber hinaus bestimmt die Betriebsgröße, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und ab wann Freistellungen gewährt werden müssen: ab 200 Arbeitnehmern hat mindestens ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf vollständige Freistellung (§ 38 BetrVG).

Für Konzernstrukturen in der IT-Branche – häufig: Holdinggesellschaft mit mehreren operativen GmbHs – kommt der Gesamtbetriebsrat (§§ 47 ff. BetrVG) und der Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff. BetrVG) hinzu. Wer mehrere Gesellschaften betreibt und dies als einheitliches Unternehmen führt, muss die Abgrenzung der Betriebseinheiten sorgfältig planen. Fehler in dieser Frage können dazu führen, dass gewählte Betriebsratsgremien für nichtig erklärt werden – mit erheblichen Folgerisiken.

§ 87 BetrVG und technische Überwachungseinrichtungen: Das Kernproblem der Softwarebranche

Kein Mitbestimmungstatbestand ist in der IT-Branche so unmittelbar allgegenwärtig wie § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Diese Norm trifft die IT-Branche in ihrem Kernbereich.

Betroffen sind nicht nur klassische Zeiterfassungssysteme. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Tatbestand weit ausgedehnt: Git-basierte Versionsverwaltungssysteme, aus denen sich Commit-Frequenz und Bearbeitungszeiten je Entwickler ableiten lassen, Jira- oder Azure-Boards mit individuell zugewiesenen Story-Points, KI-gestützte Code-Review-Tools und Kommunikationsplattformen wie Microsoft Teams oder Slack fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn eine Auswertung auf Individualebene technisch möglich ist – gleich ob der Arbeitgeber dies beabsichtigt oder nicht. Entscheidend ist die objektive Eignung zur Überwachung, nicht der subjektive Wille des Unternehmens.

Nach unserer Erfahrung führt gerade dieses Kriterium zu Konflikten: Viele Geschäftsführer von Softwareunternehmen sind überzeugt, ihre Entwicklungstools würden ausschließlich der Projektsteuerung dienen. Die Rechtslage ist eindeutiger, als es die technische Praxis vermuten lässt. Wird ein mitbestimmungspflichtiges System ohne Betriebsvereinbarung oder Einigung mit dem Betriebsrat eingeführt, können Arbeitnehmer die Unterlassung verlangen und die erhobenen Daten sind in arbeitsrechtlichen Verfahren möglicherweise nicht verwertbar.

Die Handlungsempfehlung lautet: Vor Einführung jedes produktivitätsbezogenen Tools ist zu prüfen, ob eine Mitbestimmungspflicht besteht. Besteht noch kein Betriebsrat, empfiehlt sich eine präventive Dokumentation, aus der hervorgeht, dass eine individuelle Leistungsauswertung technisch ausgeschlossen oder organisatorisch untersagt ist. Besteht ein Betriebsrat, ist die Betriebsvereinbarung vor dem Rollout abzuschließen – nicht nachträglich.

Remote Work, hybride Arbeit und Arbeitszeit: Mitbestimmungsrechte im Alltagsbetrieb

Kein anderes Branchensegment hat den Übergang zur verteilten Arbeit so konsequent vollzogen wie die Software- und IT-Branche. Vollständige Remote-Teams, hybride Modelle und internationale Distributed Teams sind dort nicht Ausnahme, sondern Standard. Dies erzeugt eine dichte Mitbestimmungslandschaft, die Geschäftsführer häufig unterschätzen.

Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Kernarbeitszeiten, asynchrone Arbeitsmodelle und Rufbereitschaftsregelungen bedürfen bei bestehendem Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung oder zumindest der Zustimmung des Gremiums. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erstreckt dieses Recht auf vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit – relevant bei Sprintphasen oder Produktlaunches mit erhöhtem Arbeitsaufwand.

Hinzukommt die Arbeitszeiterfassung: Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gilt bereits auf Grundlage des BAG-Beschlusses vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) in Verbindung mit § 3 ArbSchG und dem EuGH-Urteil von 2019. Ein eigenständiges Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung befindet sich nach dem Stand von Juni 2026 noch im Referentenentwurfsstadium und ist nicht in Kraft – sollte daher nicht als geltendes Recht behandelt werden. Besteht ein Betriebsrat, ist die Ausgestaltung des Erfassungssystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Homeoffice-Vereinbarungen, die einseitig durch Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeführt werden, sind rechtlich angreifbar, wenn ein Betriebsrat besteht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die Anordnung von Präsenzpflichten nach einer Homeoffice-Phase mitbestimmungspflichtig, soweit dadurch die betriebsübliche Arbeitszeit oder der Arbeitsort kollektiv neu geregelt wird. Wie schmal dieser Grat ist, zeigt sich in der Praxis regelmäßig erst dann, wenn der Betriebsrat eine Einigungsstelle beantragt.

Welche Informations- und Beratungsrechte hat der Betriebsrat bei wirtschaftlichen Entscheidungen?

Jenseits der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bestehen weitreichende Unterrichtungs- und Beratungspflichten, die insbesondere bei strategischen Entscheidungen in der IT-Branche bedeutsam werden. § 111 BetrVG verpflichtet den Unternehmer in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten.

Als Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG gelten u. a. die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Für Softwareunternehmen praxisrelevant: Die Migration auf eine vollständig neue Entwicklungsplattform, eine grundlegende Reorganisation von Produkt- zu Kundenteams oder die Einführung agiler Skalierungsframeworks wie SAFe können als Betriebsänderung qualifiziert werden.

Wird der Betriebsrat nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, kann er das Arbeitsgericht anrufen und eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Betriebsänderung erwirken. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen gerade in agilen Umgebungen dazu neigen, Restrukturierungen als iterative Veränderungen zu rahmen – und dabei übersehen, dass die Gesamtheit dieser Schritte die Schwelle zur mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung überschreiten kann.

Der Sozialplan nach § 112 BetrVG ist zu verhandeln, wenn die Betriebsänderung zu Nachteilen für die Belegschaft führt. Scheitern die Verhandlungen, entscheidet die Einigungsstelle bindend. Deren Spruch hat die Qualität einer Betriebsvereinbarung.

Betriebsratsgründung: Wie läuft das Wahlverfahren ab und was darf die Unternehmensseite nicht tun?

Die Initiative zur Betriebsratsgründung geht stets von der Belegschaft aus – nicht von der Unternehmensseite. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer genügen, um eine Betriebsversammlung einzuberufen, die einen Wahlvorstand wählt (§ 17 BetrVG). Ab diesem Moment unterliegen alle an der Wahlvorbereitung Beteiligten dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Dieser Schutz beginnt mit der Einladung zur Wahlvorstandssitzung – nicht erst mit der Wahl.

Für Geschäftsführer gilt: Behinderung, Erschwerung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl ist nach § 119 BetrVG eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Dies umfasst nicht nur offensichtliche Eingriffe wie Kündigungen von Initiatoren, sondern auch subtile Formen: das Umstrukturieren von Betrieben kurz vor der Wahl, um Wahlbezirke aufzulösen, oder das Anbieten von Beförderungen an Wahlinitiatorinnen und -initiatoren. Solche Handlungen sind in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gut dokumentiert und werden konsequent verfolgt.

Die Dauer des Wahlverfahrens hängt von der Betriebsgröße ab. In kleineren Betrieben bis 100 Arbeitnehmer kann das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG angewendet werden, das deutlich schneller abläuft. In größeren Betrieben dauert ein reguläres Wahlverfahren regelmäßig mehrere Wochen.

Typische Fehler von Geschäftsführern in der IT-Branche – und wie sie sich vermeiden lassen

Aus unserer Beratungspraxis für mittelständische IT- und Softwareunternehmen lassen sich wiederkehrende Fehlerquellen identifizieren, die – wären sie früh adressiert worden – kostspielige Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht vermieden hätten.

Erstens: Tooleinführung ohne Mitbestimmungsprüfung. Neue Projektmanagement- oder Kommunikationstools werden häufig durch die IT-Abteilung oder den CTO eingeführt, ohne die rechtliche Mitbestimmungsrelevanz zu prüfen. Besteht ein Betriebsrat, der nicht einbezogen wurde, kann dieser die sofortige Abschaltung verlangen. Die Betriebsvereinbarung muss vor dem Produktivbetrieb vorliegen, nicht danach.

Zweitens: Homeoffice-Rücknahme per Managementbeschluss. Geschäftsführer, die nach einer Phase flexibler Arbeit die Präsenzpflicht durch einseitigen Beschluss wieder einführen, unterschätzen die kollektive Natur dieser Entscheidung. Der Betriebsrat kann die Umsetzung blockieren und gegebenenfalls eine Einigungsstelle anrufen.

Drittens: Unterlassen der Unterrichtung bei Reorganisationen. Agile Transformationen, die schrittweise durchgeführt werden, werden häufig nicht als Betriebsänderung eingestuft. Die Rechtsprechung wertet jedoch den Gesamteffekt; wer die Pflicht zur Unterrichtung nach § 111 BetrVG verpasst, riskiert eine einstweilige Verfügung.

Viertens: Missverständnis über den Geltungsbereich bei Freelancern. IT-Unternehmen arbeiten häufig intensiv mit externen Freelancern. Diese sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG und zählen nicht zur Betriebszugehörigkeit. Ihre Einbeziehung in Steuerungssysteme, die für Stammbeschäftigte mitbestimmungspflichtig sind, wirft jedoch komplexe Abgrenzungsfragen auf – insbesondere wenn das Arbeitsgericht eine Scheinselbstständigkeit feststellt.

Handlungsempfehlung: Mitbestimmung proaktiv gestalten statt reaktiv bewältigen

Mitbestimmung ist kein Hindernis für unternehmerische Gestaltung – sie ist ein Verfahrensrahmen, den Geschäftsführer kennen und aktiv nutzen sollten. In der Mandatspraxis bewähren sich folgende Grundsätze für mittelständische IT-Unternehmen.

Zunächst empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme aller mitbestimmungsrelevanten Systeme und Prozesse – unabhängig davon, ob bereits ein Betriebsrat besteht. Diese Übersicht bildet die Grundlage für präventive Betriebsvereinbarungen oder interne Richtlinien, die eine individuelle Leistungsauswertung technisch oder organisatorisch ausschließen.

Für Unternehmen, die sich im Wachstum befinden, sollte die Schwellenwertkontrolle fester Bestandteil der Personalplanung sein: Welche BetrVG-Rechte entstehen bei 5, 20, 100 und 200 Mitarbeitenden? Wird diese Analyse versäumt, trifft die Geschäftsführung Entscheidungen, die unmittelbar nach Überschreitung eines Schwellenwerts angreifbar werden.

Besteht bereits ein Betriebsrat, lohnt der Aufbau einer strukturierten Kommunikationsroutine: regelmäßige Unterrichtung nach §§ 80, 90 BetrVG, klar definierte Ansprechpartner auf Unternehmensseite und ein dokumentierter Prozess für die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Betriebsräte, die gut informiert sind, greifen seltener auf Eskalationsinstrumente zurück.

Nach unserer Erfahrung gelingt es Geschäftsführern, die Mitbestimmung frühzeitig als strategischen Faktor einplanen, erheblich besser, ihre operative Flexibilität zu erhalten – weil Betriebsvereinbarungen Regelungsspielräume schaffen können, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.

Mikro-Fall (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-SaaS mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte ein KI-gestütztes Entwicklungsanalysetool eingeführt, das auf Basis von Code-Repository-Daten Entwicklerproduktivität auf Individualebene auswertete. Ein neu gegründeter Betriebsrat verlangte sofortige Abschaltung und drohte mit einer einstweiligen Verfügung. Vorgehen: Die Kanzlei verhandelte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die den Zugriff auf Individualdaten technisch durch Anonymisierung auf Teamebene einschränkte und die zulässigen Auswertungszwecke abschließend definierte. Das Tool blieb im Betrieb. Ergebnis: Der Betrieb konnte fortgesetzt werden; die Betriebsvereinbarung wurde Muster für das Einführungsverfahren weiterer Analysetools im Konzern. Eine Erfolgsgarantie für Ihr Unternehmen kann aus diesem Ergebnis nicht abgeleitet werden – jeder Sachverhalt ist individuell zu bewerten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des BetrVG in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Betriebsvereinbarungen, der eingesetzten Tools sowie der aktuellen Betriebsgröße und -struktur. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Betriebsrat und Mitbestimmung in der IT-Branche

Ab welcher Mitarbeiterzahl muss in einem IT-Unternehmen ein Betriebsrat zugelassen werden?

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht kein Mindestalter für die Betriebsratsgründung vor – korrekt: keine Mindestgröße, bei der ein Arbeitgeber aktiv einen Betriebsrat einrichten müsste. Die Belegschaft hat das Recht, ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgeber kann dies weder verhindern noch initiieren. Wachsende IT-Unternehmen sollten daher spätestens ab dieser Schwelle die relevanten Mitbestimmungsrechte kennen und rechtlich vorbereitet sein.

Gilt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch für Standardsoftware wie Slack oder Microsoft Teams?

Ja – jedenfalls dann, wenn die Software auf Individualebene auswertbare Daten über Arbeitnehmerverhalten oder -leistung erzeugt. Entscheidend ist nicht, welchen Zweck der Arbeitgeber verfolgt, sondern ob die Überwachungseignung objektiv besteht. Für Slack und Teams ist dies nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen. Besteht ein Betriebsrat, ist vor der Einführung eine Betriebsvereinbarung erforderlich oder zumindest die Zustimmung des Gremiums einzuholen.

Kann die Geschäftsführung Homeoffice einseitig abschaffen, wenn ein Betriebsrat besteht?

In der Regel nicht ohne Weiteres. Wenn Homeoffice kollektiv und dauerhaft gewährt wurde, gilt es als betriebliche Übung oder ist Teil einer Betriebsvereinbarung. Die einseitige Rücknahme durch Direktionsrecht ist mit dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht vereinbar, wenn dadurch Lage und Verteilung der Arbeitszeit kollektiv neu geregelt werden. Geschäftsführer sollten die Änderung mit dem Betriebsrat verhandeln und in einer Betriebsvereinbarung regeln.

Was droht bei Behinderung einer Betriebsratswahl?

§ 119 BetrVG stellt die Behinderung, Beeinflussung oder Erschwerung der Betriebsratswahl unter Strafe – bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Geschäftsführer sind persönlich verantwortlich. Die Norm erfasst nicht nur grobe Eingriffe wie ungerechtfertigte Kündigungen, sondern auch organisatorische Maßnahmen, die erkennbar auf die Verhinderung einer Wahl abzielen. Das Arbeitsgericht kann auf Antrag des Wahlvorstands die Behinderung untersagen.

Müssen Freelancer bei der Betriebsratsgröße mitgezählt werden?

Grundsätzlich nein. Selbstständige Freelancer ohne arbeitsrechtlichen Beschäftigtenstatus nach § 5 BetrVG zählen nicht zur betriebsverfassungsrechtlichen Belegschaft. Wird jedoch Scheinselbstständigkeit festgestellt, ändert sich die Einordnung. IT-Unternehmen mit einem hohen Freelancer-Anteil sollten die Statusabgrenzung sorgfältig dokumentieren, da eine gerichtliche Umdeutung rückwirkend die Betriebsgröße und damit die Mitbestimmungsstruktur verändern kann.

Was ist eine Einigungsstelle und wann kommt sie zum Einsatz?

Die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ist ein betriebliches Schlichtungsgremium, das aus je gleicher Anzahl von Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Sie wird eingesetzt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, über die der Betriebsrat erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, keine Einigung erzielen. Der Spruch der Einigungsstelle hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. In der IT-Branche kommt sie häufig bei Streit über Arbeitszeitmodelle, Überwachungstools und Homeoffice-Regelungen zum Einsatz.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere zu Betriebsrat, Mitbestimmung und kollektivem Arbeitsrecht nach dem BetrVG. Die Praxis umfasst die Begleitung von Betriebsratsgründungen, die Aushandlung von Betriebsvereinbarungen sowie die Vertretung vor Arbeitsgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem deutschen Recht verpflichtet und keinem Kanzleinetzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Betriebsverfassungsrechts in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, eingesetzten Systeme und der aktuellen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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