MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten – Beratung für den Mittelstand

Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit 35 Beschäftigten muss sich von einem Mitarbeiter trennen, der wiederholt Kolleginnen mit unangemessenen Äußerungen konfrontiert hat. Der Geschäftsführer ist sich unsicher: Welche Form muss die Kündigung haben, welche Fristen sind einzuhalten, und ab wann greift der gesetzliche Kündigungsschutz? Die falsche Antwort auf diese Fragen kostet im Ernstfall mehrere Monatsgehälter – vor dem Arbeitsgericht.

Die Kündigung von Arbeitnehmern ist rechtssicher zu gestalten, wenn Schriftform, einschlägige Kündigungsfristen nach § 622 BGB, die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats von Anfang an konsequent beachtet werden. Im Mittelstand sind diese Voraussetzungen besonders folgenreich: Das KSchG gilt ab mehr als zehn Arbeitnehmern und sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Wer hier einen Verfahrensfehler begeht, riskiert, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitert – unabhängig davon, wie berechtigt das Trennungsinteresse des Unternehmens ist.

Der folgende Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, die häufigsten Fehlerquellen in der Praxis, die verfahrensrechtlichen Anforderungen vor dem Arbeitsgericht und die konkreten nächsten Schritte für Geschäftsführer, die eine Kündigung vorbereiten.

Welcher Rechtsrahmen gilt bei der Kündigung von Arbeitnehmern?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich primär nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und, ab einer bestimmten Betriebsgröße, nach dem Kündigungsschutzgesetz. Diese beiden Normschichten überlagern sich, und ihre Abgrenzung ist für den Mittelstand von unmittelbarer praktischer Bedeutung.

Das BGB regelt die Grundstruktur jeder Kündigung: Schriftformerfordernis, Fristen und die allgemeinen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Arbeitgeberkündigungsfristen gestaffelt – nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren auf zwei Monate und so weiter. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die verlängerten Fristen übersehen und Kündigungstermine falsch berechnen, was zu einer formal unwirksamen oder zumindest vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Das KSchG tritt hinzu, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG) und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG). Sind diese Schwellen überschritten, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das KSchG kennt drei Kündigungsgründe: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung. Fehlt ein anerkannter Grund, ist die Kündigung unwirksam – und der Arbeitnehmer kann binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG).

Unterhalb der KSchG-Schwelle – in Kleinstbetrieben bis zehn Arbeitnehmer – gilt zwar kein gesetzlicher Kündigungsschutz nach dem KSchG, jedoch bleibt die allgemeine zivilrechtliche Schranke des § 242 BGB (Treu und Glauben) anwendbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zudem einen Mindestkündigungsschutz entwickelt, der willkürliche oder diskriminierende Trennungen auch in Kleinbetrieben sanktioniert.

Personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung – was sind die Unterschiede?

Der Kündigungsgrund bestimmt nicht nur die materielle Wirksamkeit, sondern auch den gesamten vorgelagerten Prozess: Abmahnungserfordernis, Sozialauswahl, Interessenabwägung und Betriebsratsanhörung folgen je nach Grund unterschiedlichen Regeln.

Die personenbedingte Kündigung knüpft an in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände, die er nicht selbst steuern kann – etwa dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Sie setzt keine vorherige Abmahnung voraus, verlangt aber eine Negativprognose und eine Interessenabwägung: Überwiegt das Interesse des Betriebs an der Beendigung das Kontinuitätsinteresse des Arbeitnehmers? In der Beratungspraxis betonen wir gegenüber Mandanten besonders, dass die bloße Krankenhistorie nicht ausreicht – maßgeblich ist die auf objektiven Tatsachen gestützte Prognose für die Zukunft.

Die verhaltensbedingte Kündigung reagiert auf ein vom Arbeitnehmer steuerbares, vertragswidriges Verhalten. Grundsatz: Vor jeder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung ist in der Regel eine einschlägige, wirksame Abmahnung erforderlich. Eine Abmahnung ist „einschlägig", wenn sie dasselbe oder ein gleichartiges Verhalten zum Gegenstand hat. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit schafft keine Vorstufe für eine spätere Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Diese Unterscheidung wird in arbeitsgerichtlichen Verfahren häufig zum Streitpunkt.

Die betriebsbedingte Kündigung basiert auf unternehmerischen Entscheidungen, die den Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen lassen. Hier ist eine Sozialauswahl zwingend: Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung auswählen, wen er entlässt. Fehler in der Sozialauswahl führen zur Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn der betriebliche Grund selbst unzweifelhaft besteht.

Welche Formfehler machen Kündigungen in der Praxis unwirksam?

Formfehler sind im arbeitsgerichtlichen Alltag die häufigste Ursache dafür, dass an sich berechtigte Trennungsvorhaben scheitern. Wer als Geschäftsführer diese Fehlerquellen kennt, kann sie mit vertretbarem Aufwand ausschalten.

Der erste und elementare Formfehler ist das Fehlen der Schriftform. Eine Kündigung, die nicht schriftlich erteilt und eigenhändig unterzeichnet wird, ist nach § 623 BGB nichtig – ohne Heilungsmöglichkeit. E-Mail, SMS, mündliche Erklärung oder sogar die qualifizierte elektronische Signatur genügen nicht. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Logistikunternehmen, das einem Mitarbeiter die Kündigung per E-Mail übermittelt hatte. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für nichtig; das Unternehmen musste den Vorgang vollständig neu aufsetzen, unter Wahrung der dann bereits verlängerten Fristen.

Mikro-Fall aus der Beratungspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen mit rund 25 Beschäftigten. Der Geschäftsführer wollte einem langjährigen Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Ausgangslage: Der betreffende Arbeitnehmer war seit mehr als acht Jahren beschäftigt; ein Betriebsrat bestand nicht. Das Unternehmen hatte die Kündigung vorbereitet, jedoch keine strukturierte Sozialauswahl dokumentiert und die verlängerte Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. Vorgehen: Wir erstellten eine nachvollziehbare Vergleichsgruppenanalyse, dokumentierten die unternehmerische Entscheidung und berechneten den korrekten Kündigungstermin. Ergebnis: Die Kündigung wurde form- und fristgerecht zugestellt; eine Klage wurde nicht erhoben. Die frühzeitige anwaltliche Einbindung ersparte dem Unternehmen ein aufwendiges arbeitsgerichtliches Verfahren und bewahrte den Geschäftsführer vor persönlicher Haftungsexposition durch einen Verfahrensfehler.

Der zweite häufige Fehler betrifft den Zugang der Kündigung. Die Dreiwochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt erst ab dem tatsächlichen Zugang (§ 4 KSchG). Was als „zugegangen" gilt, ist gesetzlich und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert: Ein Brief gilt als zugegangen, wenn er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei normalen Verhältnissen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wer die Kündigung vor einem Wochenende in den Briefkasten einwirft, riskiert Unsicherheiten über den genauen Zugangszeitpunkt – mit Folgen für den Beginn der Klagefrist.

Der dritte zentrale Formfehler: die fehlerhafte oder unterlassene Betriebsratsanhörung. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – unabhängig von der materiellen Begründung. Die Anhörung muss den Betriebsrat in die Lage versetzen, die Kündigung auf Plausibilität zu prüfen; pauschale Mitteilungen genügen nicht.

Sonderfall außerordentliche fristlose Kündigung: Wann ist sie möglich?

Die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist das schärfste arbeitsrechtliche Instrument. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Entscheidend ist eine zweistufige Prüfung: Zunächst muss ein an sich geeigneter Sachverhalt vorliegen (Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht), anschließend ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Für Geschäftsführer besonders relevant: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist ist absolut – eine auch noch so schwerwiegende Pflichtverletzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung mehr, wenn die Zwei-Wochen-Frist verstrichen ist. Nach unserer Erfahrung wird diese Frist in mittelständischen Betrieben regelmäßig übersehen, weil zunächst intern ermittelt wird, ohne den Fristlauf im Blick zu haben.

Typische Sachverhalte, die nach der gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als wichtige Gründe anerkannt sein können: schwerwiegender Vertrauensmissbrauch, Arbeitszeitbetrug, Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers oder tätliche Übergriffe. Auch hier gilt: Jeder Einzelfall ist gesondert zu würdigen, eine schematische Übertragung ist nicht möglich.

Wie läuft ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach einer Kündigungsschutzklage ab?

Erhebt der gekündigte Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage, beginnt ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das für den Mittelstand erhebliche Ressourcen bindet. Das Verständnis des Ablaufs hilft Geschäftsführern, sich frühzeitig strategisch zu positionieren.

Das Arbeitsgericht lädt nach Eingang der Klageschrift typischerweise zunächst zu einem Gütetermin. Dieser dient primär der einvernehmlichen Beilegung. In der überwiegenden Zahl der arbeitsgerichtlichen Verfahren endet der Rechtsstreit durch einen Vergleich – meist gegen Zahlung einer Abfindung. Die Höhe einer Abfindung ist gesetzlich nicht festgeschrieben; § 1a KSchG sieht lediglich eine Möglichkeit zur einvernehmlichen Beendigung ohne Klageverfahren vor, ohne eine Mindesthöhe zu definieren. In der Praxis orientieren sich Abfindungsverhandlungen häufig an einer Faustformel, die jedoch im Einzelfall stark variiert – eine konkrete Größenordnung hängt von der Stärke der jeweiligen Position, der Betriebszugehörigkeit und der Qualität der Dokumentation ab.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Kammertermin anberaumt. Hier findet die streitige Verhandlung statt; Zeugen werden vernommen, Dokumente erörtert. Das Gericht prüft, ob die Kündigung formell und materiell wirksam ist. Im Instanzenzug führt die Berufung zum Landesarbeitsgericht, die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

Für den Mittelstand bedeutsam: Das arbeitsgerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug kennt keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten zwischen den Parteien (§ 12a ArbGG). Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang. Das erhöht das wirtschaftliche Interesse an einer frühzeitigen, rechtssicheren Vorbereitung der Kündigung, die ein Verfahren von vornherein vermeidet.

Welche Rolle spielt die Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung?

Die Abmahnung ist das rechtliche Instrument, das bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Zäsur setzt und die Grundlage für eine spätere Kündigung schafft. Ihre Wirksamkeit hängt von strengen inhaltlichen Anforderungen ab, die in der Praxis häufig unterschätzt werden.

Eine wirksame Abmahnung muss drei Elemente enthalten: erstens die genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens mit Datum und Umständen (Rügefunktion), zweitens die ausdrückliche Aufforderung zur Verhaltensänderung (Hinweisfunktion) und drittens die unmissverständliche Ankündigung, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht (Warnfunktion). Fehlt auch nur eines dieser Elemente, ist die Abmahnung arbeitsrechtlich unvollständig und kann eine spätere Kündigung nicht stützen.

Wann ist die Abmahnung entbehrlich? Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer offensichtlich nicht mit einer Billigung rechnen durfte, und bei denen eine Verhaltensänderung nach verständiger Würdigung auch durch eine Abmahnung nicht zu erwarten wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus; Geschäftsführer sollten im Zweifel nicht auf die Abmahnung verzichten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Abmahnungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des tatsächlichen Verhaltens, der bisherigen Abmahnungshistorie und der einschlägigen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Besonderer Kündigungsschutz: Wann gelten erhöhte Anforderungen?

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG existiert für bestimmte Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz, der die Wirksamkeit einer Kündigung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht – häufig von der vorherigen Zustimmung einer Behörde oder eines Gremiums.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen genießen nach dem SGB IX besonderen Kündigungsschutz: Vor jeder Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Die Bearbeitungsfristen des Integrationsamts sind einzuplanen; eine vorzeitige Kündigung ohne Zustimmung stellt einen nicht heilbaren Formmangel dar.

Schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit genießen ebenfalls gesetzlichen Sonderkündigungsschutz (Mutterschutzgesetz, BEEG). Eine Kündigung während Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen erfordern die behördliche Zustimmung. Betriebsratsmitglieder sind nach § 15 KSchG besonders geschützt; für sie ist eine ordentliche Kündigung für die Dauer der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Für den Mittelstand gilt: Vor jeder Kündigungsentscheidung ist zu prüfen, ob einer der besonderen Schutztatbestände greift. Diese Prüfung ist nicht delegierbar – ein Fehler hier führt zur Unwirksamkeit der Kündigung ungeachtet aller anderen Vorbereitungsmaßnahmen.

Entscheidungsmatrix: Welches Kündigungsinstrument in welcher Situation?

Unterschiedliche Ausgangslagen erfordern unterschiedliche Herangehensweisen. Die folgende Orientierung soll Geschäftsführern helfen, die relevante Konstellation schnell einzuordnen.

Konstellation A – Verhaltensbedingte Kündigung: Vorausgegangene einschlägige Abmahnung vorhanden; Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dokumentiert → ordentliche verhaltensbedingte Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Sozialauswahl entfällt bei verhaltensbedingter Kündigung. Betriebsratsanhörung zwingend, sofern Betriebsrat vorhanden.

Konstellation B – Betriebsbedingte Kündigung: Unternehmerische Entscheidung (z. B. Schließung einer Abteilung); Wegfall des Beschäftigungsbedarfs dauerhaft; mehrere vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden → Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zwingend; Herausnahme von Leistungsträgern nur in engen Grenzen; Betriebsrat anhören; Abfindungsangebot nach § 1a KSchG als Option prüfen.

Konstellation C – Außerordentliche fristlose Kündigung: Schwerwiegender Vertrauensbruch festgestellt; Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen → sofortige anwaltliche Prüfung des Sachverhalts; Sicherung von Beweismitteln; parallele Betriebsratsanhörung (auch hier erforderlich); schriftliche Zustellung mit Nachweis.

Konstellation D – Kleinbetrieb (bis zehn Arbeitnehmer): KSchG nicht anwendbar; dennoch: Schriftform und BGB-Fristen einhalten; allgemeines Diskriminierungsverbot und AGG-Schranken beachten; Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung) prüfen.

Welche Konstellation auf Ihr Unternehmen zutrifft, ist eine Frage der konkreten Umstände. Und welches Instrument das rechtssicherste ist – das ergibt sich aus der Gesamtschau von Betriebsgröße, Betriebszugehörigkeit, Schutzstatus des Arbeitnehmers und der Qualität der vorliegenden Dokumentation.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Kündigung von Arbeitnehmern im Mittelstand

Ab wann gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG) und das Arbeitsverhältnis des betreffenden Mitarbeiters länger als sechs Monate ununterbrochen besteht (§ 1 KSchG). Sind beide Schwellen überschritten, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Kleinbetriebe unterhalb der Zehn-Personen-Schwelle sind vom KSchG ausgenommen, unterliegen aber weiterhin dem allgemeinen Zivilrecht und dem Diskriminierungsschutz nach dem AGG.

Welche Frist hat der Arbeitnehmer, um gegen eine Kündigung zu klagen?

Der gekündigte Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – unabhängig davon, ob sie tatsächlich sozial gerechtfertigt war. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Der genaue Zugangszeitpunkt ist sorgfältig zu dokumentieren, da er den Beginn der Klagefrist bestimmt.

Muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung stets eine Abmahnung ausgesprochen werden?

In der Regel ja. Die vorherige einschlägige Abmahnung ist nach der gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Grundvoraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Ausnahmen gelten nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen eine Verhaltensänderung offensichtlich ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer erkennen musste, dass der Arbeitgeber das Verhalten unter keinen Umständen duldet. Diese Ausnahme ist eng und sollte anwaltlich geprüft werden, bevor darauf verzichtet wird.

Was passiert, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde?

Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam – ohne Ausnahme. Dieser Formfehler ist nicht heilbar. Der Arbeitgeber müsste die Kündigung nach vollständig nachgeholter Anhörung erneut aussprechen, unter Wahrung der dann laufenden Fristen. Eine sorgfältige Dokumentation der Anhörung ist daher unverzichtbar.

Wie berechnet sich die Kündigungsfrist bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern?

Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber verlängern sich nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelt mit der Betriebszugehörigkeit: nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate und so weiter, bis zu einem Maximum von sieben Monaten nach zwanzig Jahren. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende gilt nur, wenn keine der Verlängerungsstufen greift.

Kann der Arbeitgeber auf eine Abfindung verzichten?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber das Angebot nach § 1a KSchG unterbreitet – also ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage hinweist und eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr anbietet. Außerhalb dieses Weges entsteht ein Abfindungsanspruch entweder vertraglich oder als Ergebnis einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung allein durch die Kündigung besteht nicht.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts – von der Vorbereitung und Durchführung von Kündigungen über die Vertretung vor dem Arbeitsgericht bis zur Gestaltung von Aufhebungsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Unsere Berater verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und begleiten Geschäftsführer bei Trennungsprozessen, die dokumentensicher und verfahrensfest aufgestellt sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Kündigungsrechts im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung des zuständigen Landesarbeitsgerichts. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre Kündigungssituation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.