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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten – Checkliste

Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer im Mittelstand steht selten vor einer komfortablen Entscheidung, wenn er einem Arbeitnehmer kündigen muss. Der Grund ist in der Praxis stets derselbe: Eine formal fehlerhafte oder materiell nicht belastbare Kündigung endet vor dem Arbeitsgericht – und kostet Zeit, Geld und Reputation. Die Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten bedeutet deshalb weit mehr als das Ausfüllen eines Musterschreibens.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die einschlägigen Regelungen des BGB legen verbindliche Anforderungen an Inhalt, Form, Frist und Begründung einer Kündigung fest. Arbeitgeber, die diese Anforderungen vollständig erfüllen, minimieren das Risiko einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage erheblich. Die vorliegende Checkliste führt Geschäftsführer und Justiziare im Mittelstand strukturiert durch alle Prüfstationen – von der Vorfeldanalyse bis zur Übergabe des Kündigungsschreibens.

Die nachfolgenden acht Schritte decken den Regelfall der ordentlichen Kündigung ab; Besonderheiten der außerordentlichen Kündigung und betriebsbedingten Kündigung werden dort vertieft, wo sie praxisrelevant abweichen.

Schritt 1: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes prüfen

Bevor Sie das Kündigungsschreiben formulieren, steht eine Grundfrage: Genießt der betreffende Arbeitnehmer überhaupt den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG? Die Antwort bestimmt den gesamten weiteren Prüfpfad.

Das KSchG findet Anwendung, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind (§ 23 KSchG) und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG). Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – das heißt: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift zwar nicht der allgemeine Kündigungsschutz, jedoch bleiben Sonderkündigungsschutztatbestände unberührt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fehler bei der Betriebsgrößenberechnung: Teilzeitkräfte werden nicht nach Stundenanteil gewichtet, Leiharbeitnehmer falsch eingeordnet. Die Schwelle des § 23 KSchG errechnet sich nicht nach Köpfen, sondern nach dem Rechenmodul, das die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben hat. Eine Fehlzählung um einen Arbeitnehmer kann im Einzelfall die gesamte KSchG-Bindung ändern.

  • Betriebsgröße ermitteln: Vollzeitkräfte voll, Teilzeitkräfte anteilig (bis 20 h = 0,5; bis 30 h = 0,75)
  • Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers exakt bestimmen – Probezeit (höchstens 6 Monate nach § 622 Abs. 3 BGB) und Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigen
  • Sonderkündigungsschutz klären (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Auszubildende)

Schritt 2: Kündigungsgrund festlegen und dokumentieren

Die soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG verlangt einen der drei anerkannten Kündigungsgründe. Welcher Grund tragfähig ist, entscheidet sich nicht am Tag der Kündigung, sondern an der Qualität der vorangegangenen Dokumentation.

Personenbedingte Gründe – etwa krankheitsbedingte Fehlzeiten – setzen eine negative Prognose, eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung voraus. Verhaltensbedingte Gründe erfordern in der Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung; die Rechtsprechung wertet deren Fehlen regelmäßig als Mangel. Betriebsbedingte Gründe verlangen eine unternehmerische Entscheidung, deren Folge den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nachvollziehbar belegt – und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl.

Nach unserer Erfahrung ist die schriftliche Dokumentation des Kündigungsgrundes der häufigste Schwachpunkt in Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Wer erst nach Zugang der Kündigung versucht, Belege zu beschaffen, scheitert an der prozessualen Beweislastverteilung.

  • Kündigungsgrund einem der drei KSchG-Tatbestände zuordnen
  • Bei Verhaltenskündigung: Abmahnungsdokumentation vollständig? Zugang der Abmahnung nachweisbar?
  • Bei Krankheit: Fehlzeiten der letzten drei Jahre mit Diagnosegruppen und betrieblichen Auswirkungen tabellarisch aufbereiten
  • Bei Betriebsbedingtheit: unternehmerische Entscheidung schriftlich fixieren (Protokoll, Gesellschafterbeschluss), Wegfall des Arbeitsplatzes konkret darstellen
  • Interessenabwägung aktenkundig machen

Welche Fristen gelten bei der ordentlichen Kündigung?

Kündigungsfristen sind kein bloßes Formaldetail. Ein Kündigungsschreiben, das die falsche Frist nennt oder das Fristende nicht korrekt berechnet, kann unwirksam sein oder zumindest zu kostspieligen Unsicherheiten im Arbeitsverhältnis führen.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich gestaffelt – auf einen Monat nach zwei Jahren, auf zwei Monate nach fünf Jahren, bis auf sieben Monate nach zwanzig Jahren. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende, regelmäßig günstigere Fristen für Arbeitnehmer vorsehen; günstigere Vertragsfristen für Arbeitnehmer gehen dem Gesetz vor.

Soll die Kündigung zu einem bestimmten Termin wirken, empfehlen wir, das Datum im Schreiben ausdrücklich zu nennen. Die Formulierung „hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgerecht" ist zwar zulässig, birgt aber im Streit Auslegungsrisiken.

  • Einschlägige Frist nach § 622 BGB und Betriebszugehörigkeit berechnen
  • Tarifvertrag oder Einzelvertrag auf abweichende Fristen prüfen
  • Zugang sicherstellen (s. Schritt 6): Fristbeginn ist der Tag des Zugangs, nicht der Versendung
  • Kündigungstermin im Schreiben explizit ausweisen

Schritt 4: Beteiligungsrechte des Betriebsrats wahren

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist vor jeder Kündigung die Anhörung nach § 102 BetrVG zwingend. Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist kraft Gesetzes unwirksam – unabhängig davon, ob der Betriebsrat der Kündigung widerspricht oder nicht.

Die Anhörung muss alle entscheidungserheblichen Informationen enthalten: Personalien des Arbeitnehmers, Art und Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung sowie die tragenden Kündigungsgründe. Der Betriebsrat hat bei ordentlichen Kündigungen eine Beratungsfrist von einer Woche; bei außerordentlichen Kündigungen verkürzt sich diese auf drei Tage. Widerspricht der Betriebsrat form- und fristgerecht, kann der Arbeitnehmer für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses Weiterbeschäftigung verlangen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe, das die Betriebsratsanhörung in einem Massenentlassungsverfahren unvollständig vorgenommen hatte. Ausgangslage war ein eilig angesetzter Stellenabbau mit Personalinformationsbögen, die wesentliche Sozialdaten vermissen ließen. Vorgehen: Neuaufnahme des Anhörungsverfahrens, Ergänzung der Bögen, koordinierte Nachfristen. Ergebnis: Die nachgebesserten Kündigungen konnten fristgerecht wirksam zugehen; das Unternehmen vermied eine strukturelle Massenunwirksamkeit der Entlassungswelle.

  • Betriebsrat vorhanden? Wenn ja: Anhörung nach § 102 BetrVG einleiten
  • Anhörungsschreiben enthält: vollständige Personalien, Kündigungsart (ordentlich/außerordentlich), geplantes Datum, alle tatsächlichen Kündigungsgründe
  • Wochenfrist (ordentlich) bzw. Dreitagesfrist (außerordentlich) beachten
  • Reaktion des Betriebsrats dokumentieren (Zustimmung, Widerspruch, Schweigen)
  • Bei Massenentlassung: Konsultationspflicht § 17 KSchG + Anzeige Bundesagentur für Arbeit prüfen

Schritt 5: Sonderkündigungsschutz ausschließen

Bevor das Kündigungsschreiben unterschrieben wird, ist in einer letzten materiellen Prüfrunde sicherzustellen, dass keine besondere Schutzstellung des Arbeitnehmers das Kündigungsrecht sperrt oder von einer behördlichen Zustimmung abhängig macht.

Zu den wichtigsten Sonderkündigungsschutzkategorien zählen: Schwangerschaft und Mutterschutz (Kündigungsverbot während und bis vier Monate nach der Entbindung, Ausnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde), Elternzeit, schwerbehinderte Arbeitnehmer (Zustimmung des Integrationsamts erforderlich), Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber sowie Datenschutzbeauftragte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Schutztatbestände in den letzten Jahren erweitert; eine aktuelle Checkliste der Schutzkategorien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts ist im Einzelfall unverzichtbar.

Wird eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin ausgesprochen, ohne dass die Arbeitgeberin von der Schwangerschaft wusste, und teilt die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft unverzüglich mit, lebt das Kündigungsverbot rückwirkend auf – eine oft unterschätzte Falle im Mittelstand.

  • Schwangerschaft/Mutterschutz: behördliche Zustimmung eingeholt?
  • Elternzeit: Kündigung ist in der Elternzeit grundsätzlich unzulässig (mit engen Ausnahmen)
  • Schwerbehinderung oder Gleichstellung: Integrationsamtsverfahren eingeleitet?
  • Betriebsverfassungsrechtlicher Mandatsschutz: Betriebsrat, Jugend-/Auszubildendenvertretung?
  • Datenschutzbeauftragte: besonderer Abberufungsschutz nach DSGVO und BDSG beachten

Wie muss das Kündigungsschreiben formuliert und übergeben werden?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB zwingend der Schriftform – das bedeutet eigenhändige Unterschrift auf einem körperlichen Dokument. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Diese Anforderung klingt selbstverständlich; in der Praxis scheitern Kündigungen gleichwohl an Formfehlern.

Das Schreiben muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Ist der Unterzeichner nicht erkennbar Vertreter des Arbeitgebers (Geschäftsführer oder Prokurist), empfiehlt sich die Beifügung einer Vollmachtsurkunde im Original. Weist der Arbeitnehmer die Vollmacht wegen Nichtvorlage der Urkunde zurück (§ 174 BGB), kann die Kündigung als unwirksam behandelt werden; die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen.

  • Schriftform: Original, eigenhändig unterzeichnet (§ 623 BGB)
  • Unterzeichner: Geschäftsführer oder bevollmächtigte Person mit Originalvollmacht
  • Inhalt: vollständige Personalien, Ausspruch der Kündigung, Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses oder ausdrücklicher Hinweis „fristgerecht zum [Datum]"
  • Keine Begründungspflicht (Ausnahme: Auszubildende nach BBiG auf Verlangen); freiwillige Begründung kann Risiken erhöhen
  • Zeugnis-/Freistellungsregelung optional einbeziehen

Zugang des Kündigungsschreibens sicherstellen

Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Zugang bedeutet, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen von ihm zur Kenntnis genommen werden kann. Dieser Zeitpunkt bestimmt, ab wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt – und ob eine Klagefrist von drei Wochen ab Zugang nach § 4 KSchG gewahrt werden kann.

Die persönliche Übergabe ist die sicherste Methode; dabei empfiehlt sich die Unterschrift des Empfängers auf einer Kopie als Empfangsbestätigung. Die Übergabe per Boten mit Zeugen ist ebenfalls zuverlässig, wenn der Bote Zeitpunkt und Ort dokumentiert. Einwurf in den Briefkasten gilt als zugegangen, wenn er zu einer Zeit erfolgt, zu der mit einer Leerung am gleichen Tag noch gerechnet werden kann. Die Zustellung durch Einschreiben/Rückschein ist unzuverlässiger als gemeinhin angenommen: Der Rückschein belegt nur, dass jemand unterschrieben hat, nicht wer.

  • Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung (Unterschrift auf Kopie) bevorzugen
  • Bote mit Zugangsprotokoll (Name, Datum, Uhrzeit, Briefkastenbeschreibung)
  • Einwurf-Zeitpunkt dokumentieren: Leerungszeiten beachten
  • Kein Kündigungsausspruch in der Abwesenheit des Arbeitnehmers ohne Vorbereitung des Zugangsnachweises
  • Frühzeitige Zustellung planen: Fristlauf beginnt mit Zugang, nicht mit Absendung

Nach der Kündigung: Freistellung, Abwicklung und Klagefrist im Blick behalten

Mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beginnt die operative Phase der Abwicklung. Wer diese unterschätzt, riskiert, Fehler der vorherigen Schritte zu perpetuieren oder neue Risikopunkte zu schaffen.

Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie materiell angreifbar wäre. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Der Druck eines etwaigen Klageverfahrens tritt nach drei Wochen entweder ein oder nicht. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass diese Frist für beide Seiten ein natürliches Verhandlungsfenster eröffnet – etwa für den Abschluss eines Abwicklungsvertrags oder Aufhebungsvertrags, der die Unsicherheit für beide Parteien beendet.

Fragen der Freistellung, der Resturlaubsabgeltung, der Rückgabe von Arbeitsmitteln und der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sollten zeitnah geregelt werden. Unwirksam erteilte Zwischenzeugnisse oder Zeugnisse mit versteckter negativer Kodierung können eigene Haftungsrisiken erzeugen.

  • Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG überwachen: Klage beim Arbeitsgericht eingegangen?
  • Freistellung schriftlich aussprechen und dabei Urlaubsanrechnung regeln
  • Rückgabe von Firmenfahrzeug, Laptop, Schlüsseln und Zugangsberechtigungen dokumentieren
  • Arbeitszeugnis: Ausstellungspflicht nach § 630 BGB / § 109 GewO; Zeugnissprache nach gefestigter Rechtsprechung neutral bis positiv, keine Geheimcodes
  • Restlohnabrechnung und Urlaubsabgeltung fristgerecht erstellen
  • Aufhebungsvertrag als alternative Gestaltung prüfen, wenn Einigungsinteresse besteht

Aus der Mandatspraxis: Ordentliche Kündigung im Handelsunternehmen

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen mit rund dreißig Mitarbeitern aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Der Arbeitgeber beabsichtigte, einem langjährigen Außendienstmitarbeiter verhaltensbedingt zu kündigen. Vorangegangen waren mehrfache Schlechtleistungsvorwürfe, jedoch lagen nur eine mündlich ausgesprochene und eine schriftlich formulierte, aber nicht nachweisbar zugegangene Abmahnung vor. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die Dokumentationslage, identifizierte die Zugangsrisiken der Abmahnungen und empfahl, eine neue, zugangssicher formulierte Abmahnung mit Empfangsbestätigung vorauszuschicken, bevor das Kündigungsverfahren eingeleitet wurde. Parallel wurde die Betriebsratsanhörung vollständig aufgebaut. Ergebnis: Das Unternehmen war nach Ablauf der Reaktionsfrist in der Lage, eine sozial gerechtfertigte Kündigung mit lückenloser Dokumentation auszusprechen; die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG verstrich ohne Klageeinreichung.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Nicht jede Trennungssituation verlangt eine Kündigung. Die Wahl des richtigen Instruments beeinflusst das Kostenrisiko und die Dauer der Ungewissheit erheblich.

Konstellation A: Verhaltensbedingte Gründe, lückenlose Abmahndokumentation, kein Sonderkündigungsschutz → Instrument: ordentliche verhaltensbedingte Kündigung → Frist: § 622 BGB, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit → Folge: KSchG-Klagerisiko besteht, ist aber bei guter Dokumentation kalkulierbar.

Konstellation B: Schwere Pflichtverletzung (Diebstahl, grobe Beleidigung, Arbeitszeitbetrug) → Instrument: außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB → Frist: Ausspruch zwingend binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes → Folge: hohes Risiko, wenn Tatsachenbasis nicht lückenlos; parallel vorsorglich ordentliche Kündigung erwägen.

Konstellation C: Betriebsbedingte Gründe, Betriebsrat vorhanden, mehrere vergleichbare Arbeitnehmer → Instrument: betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG: Dauer, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) → Folge: fehlerhafte Sozialauswahl ist der häufigste Unwirksamkeitsgrund bei betriebsbedingten Kündigungen.

Konstellation D: Einvernehmliche Trennung beiderseits gewünscht → Instrument: Aufhebungsvertrag → Frist: keine gesetzliche, aber Bedenkzeit für Arbeitnehmer gewähren (Überrumpelungsverbot nach gefestigter Rechtsprechung) → Folge: in der Regel Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, über die der Arbeitnehmer zu informieren ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Arbeitsvertrag, Abmahnungsdokumentation, Betriebsratsanhörung – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur rechtssicheren Kündigung von Arbeitnehmern

Ab wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das KSchG gilt, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind – dabei werden Teilzeitkräfte anteilig nach Arbeitsstunden gewichtet – und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§§ 1, 23 KSchG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz, wohl aber können Sonderkündigungsschutzregelungen (Schwangerschaft, Schwerbehinderung etc.) eingreifen. Die Grenzfälle der Betriebsgrößenberechnung sollten anwaltlich geprüft werden.

Muss eine ordentliche Kündigung begründet werden?

Gegenüber dem Arbeitnehmer besteht grundsätzlich keine Begründungspflicht im Kündigungsschreiben – mit Ausnahme von Auszubildenden, die nach dem BBiG einen Anspruch auf schriftliche Begründung haben. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund jedoch darlegen und beweisen. Freiwillige Begründungen im Schreiben können das Verteidigungsfeld des Arbeitgebers ungewollt einschränken; eine anwaltliche Prüfung vor Formulierung ist ratsam.

Was passiert, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde?

Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam – ohne Ausnahme. Das gilt selbst dann, wenn der Kündigungsgrund materiell einwandfrei ist. Die Anhörung muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten; eine unvollständige Anhörung steht einer unterlassenen gleich. Arbeitgeber mit Betriebsrat sollten das Anhörungsverfahren standardisieren.

Wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Frist ungenutzt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie materiell angreifbar wäre. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Nach Ablauf dieser drei Wochen tritt in aller Regel Rechtssicherheit ein oder ein anhängiges Verfahren setzt eine Einigungsdynamik in Gang.

Welche Kündigungsfristen gelten bei langer Betriebszugehörigkeit?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB staffeln sich mit der Betriebszugehörigkeit: ab zwei Jahren gilt eine Frist von einem Monat, ab fünf Jahren zwei Monate, ab acht Jahren drei Monate – bis hin zu sieben Monaten ab einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit, jeweils zum Monatsende. Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge können für Arbeitnehmer günstigere Fristen vorsehen; diese gehen der gesetzlichen Frist vor.

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Nein. § 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform – das heißt: eigenhändige Unterschrift auf einem körperlichen Dokument. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Fax oder in anderer elektronischer Form ist gesetzlich unwirksam. Diese Anforderung gilt für ordentliche wie für außerordentliche Kündigungen gleichermaßen.

Was ist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer zu beachten?

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder eines diesem gleichgestellten Arbeitnehmers setzt die vorherige Zustimmung des Integrationsamts voraus (§§ 168 ff. SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt entscheidet in der Regel innerhalb eines Monats; die Antragstellung sollte frühzeitig und vollständig vorbereitet werden, da inhaltliche Mängel das Verfahren erheblich verzögern können.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag der Kündigung vorzuziehen?

Ein Aufhebungsvertrag empfiehlt sich, wenn beide Seiten an einer einvernehmlichen und schnellen Trennung interessiert sind und das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermieden werden soll. Er bietet Gestaltungsfreiheit bei Abfindung, Freistellung und Zeugnisformulierung. Zu beachten ist: Der Arbeitnehmer muss ausreichend Bedenkzeit erhalten; ein Überrumpelungsvorwurf kann zur Anfechtung des Vertrags führen. Zudem droht dem Arbeitnehmer beim Bezug von Arbeitslosengeld in der Regel eine Sperrzeit, über die er vorab zu informieren ist.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Arbeitsrecht – von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über die Begleitung von Kündigungsverfahren bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Wir auditieren arbeitsrechtliche Risiken, bereiten Kündigungen rechtssicher vor und vertreten Arbeitgeber in streitigen Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei berät inhabergeführte Unternehmen und Konzerngesellschaften seit mehreren Jahren bundesweit in arbeitsrechtlichen Fragen – von Einzelkündigungen bis zu Massenentlassungsverfahren. Unsere Beratung orientiert sich an der aktuellen Senatsrechtsprechung und den praxisrelevanten Anforderungen des Arbeitsgerichtsverfahrens.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Checkliste gibt den rechtlichen Rahmen wieder, der für den Regelfall gilt. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Dokumentationslage, bestehende Sonderkündigungsschutztatbestände und die Betriebsratsstruktur – erfordert eine individuelle Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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