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Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten – Chemie- und Pharmaindustrie: anwaltliche Beratung

Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Produktionsleiter in einem mittelständischen Pharmaunternehmen zeigt seit Monaten erhebliche Leistungsdefizite. Abmahnungen liegen vor, das Gespräch mit dem Betriebsrat ist geführt. Doch bevor die Kündigung ausgesprochen wird, fragt sich die Geschäftsleitung: Ist dieser Schritt wirklich rechtssicher? Genügt die Dokumentation? Und welche Frist gilt für eine eventuelle Kündigungsschutzklage?

Die Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten bedeutet in der Chemie- und Pharmaindustrie, alle Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und des BGB einzuhalten: sozialer Rechtfertigungsgrund, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, Einhaltung der Kündigungsfristen sowie eine lückenlose Dokumentation. Arbeitnehmer, die nach dem KSchG geschützt sind, können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben – versäumt der Arbeitgeber verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Anforderungen, droht die Unwirksamkeit der Kündigung mit erheblichen Kosten- und Reputationsfolgen.

Der vorliegende Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, beleuchtet branchenspezifische Risiken in der Chemie- und Pharmaindustrie und gibt Geschäftsführern einen strukturierten Handlungsrahmen an die Hand.

Welcher Rechtsrahmen gilt für die Kündigung im deutschen Arbeitsrecht?

Grundnorm für jede ordentliche Kündigung ist § 622 BGB, der die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen regelt. Für Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) und Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Monate bestehen (§ 1 KSchG), tritt der allgemeine Kündigungsschutz hinzu: Die Kündigung bedarf dann eines sozial gerechtfertigten Grundes – personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Das Zusammenspiel beider Normen bestimmt nahezu jeden Kündigungsfall im organisierten Mittelstand.

In der Chemie- und Pharmaindustrie sind Tarifverträge weit verbreitet. Der Bundesrahmentarifvertrag Chemie sieht verlängerte Kündigungsfristen und besondere Schutzregelungen vor; in manchen Haustarifverträgen großer Konzerne sind ordentliche Kündigungen sogar ganz ausgeschlossen. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bedeutet das: Bevor die Frist aus § 622 BGB angesetzt wird, muss der konkrete Tarifvertrag auf abweichende – meist günstigere – Regelungen geprüft werden.

Hinzu kommen Sonderkündigungsschutztatbestände: Schwerbehinderte Arbeitnehmer (Zustimmung des Integrationsamts), Schwangere und Mütter im Mutterschutz, Betriebsräte sowie Mitarbeiter in Elternzeit genießen erhöhten Schutz. In einem forschungsintensiven Pharmaunternehmen, in dem häufig hochqualifizierte Arbeitnehmer mit spezialisierten Verträgen tätig sind, ist dieser Befund besonders relevant. Nach unserer Erfahrung werden Sonderkündigungsschutztatbestände bei eiligen personellen Maßnahmen in der Praxis am häufigsten übersehen – mit der Folge, dass Kündigungen per Gerichtsbeschluss für unwirksam erklärt werden.

Betriebsratsanhörung: Warum ein Formfehler die Kündigung zu Fall bringt

Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist nicht optional. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung: Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam – unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund materiell-rechtlich tragfähig ist. Der Betriebsrat hat bei der ordentlichen Kündigung eine Wochenfrist, bei der außerordentlichen Kündigung drei Tage.

In der Praxis scheitern Kündigungen häufig nicht am fehlenden Kündigungsgrund, sondern an einer lückenhaften Betriebsratsanhörung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle für die Kündigung relevanten Umstände mitteilen – die sogenannte subjektive Determinierung: Was der Arbeitgeber weiß und für maßgeblich hält, muss er mitteilen; was er nicht mitteilt, kann er vor Gericht regelmäßig nicht mehr nachholen. Für Pharmaunternehmen, die Betriebsräte mit eigenem Betriebsratsbüro und anwaltlicher Beratung haben, ist diese Anforderung in ihrer Konsequenz erheblich.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein forschungsgetriebenes Pharmaunternehmen aus dem Raum Frankfurt, das einen leitenden Wissenschaftler aus verhaltensbedingten Gründen entlassen wollte. Ausgangslage: Drei Abmahnungen lagen vor, der Betriebsrat war unterrichtet worden – allerdings fehlte in der Anhörung die genaue Darstellung der jüngsten Vorfälle. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Anhörungsunterlagen, identifizierte die Lücke und gestaltete eine ergänzende Anhörung, die sämtliche relevanten Sachverhalte nachvollziehbar dokumentierte. Ergebnis: Die Kündigung hielt einer späteren arbeitsgerichtlichen Überprüfung stand; das Verfahren endete in der Güteverhandlung ohne Weiterbeschäftigungsverpflichtung.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

Ein mittelständischer Chemiekonzern aus Baden-Württemberg mit rund 300 Mitarbeitern wollte im Zuge einer Restrukturierung eine ganze Produktionsabteilung schließen und die betroffenen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen. Ausgangslage: Ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat war noch nicht abgeschlossen; die Unternehmensleitung stand unter erheblichem Zeitdruck, weil ein Großauftrag weggebrochen war. Vorgehen: BRANDT & FALK begleitete die Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan, prüfte die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG und stellte sicher, dass die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit fristgerecht eingereicht wurde. Ergebnis: Die Kündigungen wurden rechtssicher ausgesprochen; Klagen einzelner Arbeitnehmer konnten in der Güteverhandlung durch angemessene Abfindungsvereinbarungen beigelegt werden. Das Unternehmen vermied eine Aufhebung der gesamten Kündigungswelle durch das Arbeitsgericht.

Welche Kündigungsfristen gelten in der Chemie- und Pharmaindustrie?

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Sie verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit gestaffelt – bis zu sieben Monate zum Monatsende bei mehr als zwanzig Dienstjahren. Ist ein Tarifvertrag anwendbar, gehen tarifliche Regelungen den gesetzlichen Fristen regelmäßig vor, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Im Bundesrahmentarifvertrag Chemie finden sich – je nach Berufsgruppe und Beschäftigungsdauer – verlängerte Fristen, die die gesetzlichen Mindestfristen erheblich überschreiten können. Geschäftsführer sollten daher niemals pauschal von der gesetzlichen Frist ausgehen. Wer zu kurz kündigt, riskiert eine Klage auf Weiterbeschäftigung und damit eine faktische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, die mit erheblichen Entgeltnachzahlungen verbunden sein kann.

Ein weiterer Aspekt, der in der Pharmaindustrie oft unterschätzt wird: Für leitende Angestellte gilt zwar grundsätzlich das KSchG, wenn sie die Schwellenwerte erfüllen; gleichwohl sieht § 14 KSchG Einschränkungen vor. Hier ist die Abgrenzung zum echten Fremdgeschäftsführer – der selbst nicht als Arbeitnehmer gilt – von erheblicher Relevanz. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass diese Abgrenzung im Nachhinein streitig wird und dann erhebliche Rechtsrisiken für das Unternehmen entstehen.

Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung: Welches Instrument ist das richtige?

Das deutsche Arbeitsrecht kennt drei Varianten der sozial gerechtfertigten Kündigung: die personenbedingte (mangelnde Eignung, dauerhaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit), die verhaltensbedingte (schuldhafte Pflichtverletzung) und die betriebsbedingte Kündigung (unternehmerische Entscheidung, die den Arbeitsplatz entfallen lässt). Jede dieser Varianten stellt unterschiedliche Anforderungen an Dokumentation, Abmahnung und Sozialauswahl.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist die Abmahnung in aller Regel Voraussetzung. Sie muss das konkrete Fehlverhalten benennen, die Verletzung der Vertragspflicht rügen und den Arbeitnehmer auffordern, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen – verbunden mit dem Hinweis, dass bei Wiederholung die Kündigung droht. Im Chemlabor oder im Reinraum einer Pharmafirma können Sicherheitsverstöße den Weg zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eröffnen; das setzt jedoch eine besonders sorgfältige Dokumentation voraus.

Die betriebsbedingte Kündigung erfordert eine unternehmerische Entscheidung, die zu einem dauerhaften Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes führt. In der Chemie- und Pharmaindustrie kommt dies vor allem bei Werksschließungen, Verlagerungen in andere Standorte oder Automatisierungsmaßnahmen in Betracht. Entscheidend ist die korrekte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG: Vergleichbarkeit, Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind die gesetzlichen Kriterien. Ein Fehler in der Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam – selbst wenn der unternehmerische Grund unstreitig vorliegt.

Bei Massenentlassungen – in größeren Chemiebetrieben ein realistisches Szenario – ist zusätzlich die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit zu beachten. Hier greifen eigene Fristen und Verfahrensanforderungen. Wann konkret eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG vorliegt, hängt von der Betriebsgröße ab; die genaue Einordnung bedarf der anwaltlichen Prüfung im Einzelfall.

Wie geht das Arbeitsgericht mit Kündigungsschutzklagen um?

Reicht ein Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage ein, beginnt das arbeitsgerichtliche Verfahren zwingend mit einer Güteverhandlung. Dort versucht der Vorsitzende Richter, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In der Praxis enden die meisten Kündigungsschutzverfahren in diesem frühen Stadium – häufig durch einen Abfindungsvergleich. Die Abfindungshöhe folgt keiner gesetzlichen Formel; sie orientiert sich typischerweise an der Faustformel eines halben Monatsgehalts je Beschäftigungsjahr, ohne dass Gerichte hieran gebunden wären.

Kommt keine Einigung zustande, folgt eine Kammerverhandlung mit Beweisaufnahme. In der Chemie- und Pharmaindustrie kann die Beweisaufnahme bei komplexen Sachverhalten – etwa Sicherheitsvorfällen, die durch interne Compliance-Untersuchungen dokumentiert wurden – erheblichen Aufwand erfordern. Wer hier ohne anwaltliche Vorbereitung antritt, riskiert, dass belastende Unterlagen verfahrensrechtlich nicht verwertbar sind oder Zeugenaussagen das Gegenteil des Gewollten bewirken.

Unterliegt der Arbeitgeber, kann das Gericht die Weiterbeschäftigung anordnen. Das bedeutet: Lohnfortzahlung für den gesamten Klagezeitraum, mögliche Nachzahlung von Sondervergütungen und erheblicher Verwaltungsaufwand. Für einen mittelständischen Betrieb kann das – insbesondere bei hochverdienenden Spezialisten in der Pharmaindustrie – eine spürbare finanzielle Belastung bedeuten. Umgekehrt stärkt eine sorgfältig vorbereitete Kündigung die Verhandlungsposition des Arbeitgebers erheblich, auch wenn ein Vergleich angestrebt wird.

Branchenspezifische Risiken: Was die Chemie- und Pharmaindustrie besonders auszeichnet

In der Chemie- und Pharmaindustrie treffen arbeitsrechtliche Anforderungen auf ein besonders sensibles Umfeld: Geheimhaltungsklauseln, Wettbewerbsverbote, regulatorische Compliancepflichten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Chemikaliengesetz, international mobile Arbeitnehmer und oft stark gewerkschaftlich organisierte Belegschaften. Jeder dieser Faktoren kann die Durchführung einer Kündigung erheblich verkomplizieren.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote – in der Pharmabranche bei Schlüsselpersonen verbreitet – müssen bereits beim Ausspruch der Kündigung mitbedacht werden: Ist eine Karenzentschädigungspflicht verankert? Wurde das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart? Wer diese Fragen im Kündigungsgespräch nicht adressiert, verliert unter Umständen den Schutz vor dem Abgang zu einem Wettbewerber, ohne die entsprechende Gegenleistung schulden zu müssen.

Hinzu kommt die Frage der Geheimhaltung von Forschungsdaten und Betriebsgeheimnissen. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) schützt Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; die arbeitsrechtliche Kündigung berührt diese Schutzlage nicht automatisch. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach dem Ausspruch einer Kündigung feststellen, dass sensible Daten bereits kopiert wurden. In diesen Fällen muss parallel zur Kündigung die einstweilige Verfügung auf Herausgabe und Unterlassung geprüft werden.

Schließlich sind Arbeitnehmer in der Chemiebranche überdurchschnittlich häufig Mitglied der IG BCE. Das bedeutet erhöhte gewerkschaftliche Begleitung im Betriebsrat, möglicherweise tarifvertragliche Unkündbarkeitsregelungen und eine höhere Bereitschaft zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Wer diese Rahmenbedingungen ignoriert, wird von einem gut vorbereiteten Kläger überrascht.

Entscheidungsmatrix: Welche Kündigungsart für welche Konstellation?

Nicht jede Kündigungssituation ist gleich. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen und das jeweils geeignete Instrument:

  • Konstellation A – Schlechte Leistung trotz Abmahnung: Instrument verhaltensbedingte Kündigung → Frist nach § 622 BGB / Tarifvertrag → Folge: Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen klagen → Empfehlung: Abmahnhistorie lückenlos dokumentieren, Betriebsratsanhörung sorgfältig vorbereiten.
  • Konstellation B – Dauerhafte Erkrankung: Instrument personenbedingte Kündigung → setzt negatives Zukunftsprofil voraus → Folge: erhöhte Anforderungen an Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 SGB IX → Empfehlung: BEM-Verfahren vor Kündigung vollständig abschließen.
  • Konstellation C – Werkschließung / Verlagerung: Instrument betriebsbedingte Kündigung → Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG → ggf. Massenentlassungsanzeige § 17 KSchG → Empfehlung: Interessenausgleich und Sozialplan mit Betriebsrat verhandeln, bevor Kündigungen ausgesprochen werden.
  • Konstellation D – Schwerer Sicherheitsverstoß im Labor: Instrument außerordentliche fristlose Kündigung → Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntnis des Kündigungsgrunds → Empfehlung: Sachverhalt sofort dokumentieren, Betriebsrat binnen drei Tagen anhören, rechtliche Prüfung unmittelbar einleiten.

Die vorstehende Übersicht zeigt: Je nach Konstellation greifen unterschiedliche Normen, Fristen und Verfahrenserfordernisse. Eine Verwechslung des Kündigungsgrundes – etwa der Einsatz einer betriebsbedingten Kündigung, obwohl eigentlich eine verhaltensbedingte Kündigung gemeint war – führt vor Gericht regelmäßig zur Unwirksamkeit.

Praktische Checkliste: Diese Schritte sollte jede Kündigung durchlaufen

  1. Prüfung des Anwendungsbereichs: Gilt das KSchG? (Betriebsgröße > 10, Beschäftigungsdauer > 6 Monate) Liegt Sonderkündigungsschutz vor?
  2. Klärung des Kündigungsgrundes: Personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt? Ist der Grund hinreichend dokumentiert?
  3. Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung: Liegt eine wirksame Abmahnung vor? Ist das Rüge- und Warnprinzip eingehalten?
  4. Prüfung tarifvertraglicher Regelungen: Welcher Tarifvertrag ist anwendbar? Gibt es verlängerte Fristen oder Unkündbarkeitsregelungen?
  5. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Bei krankheitsbedingter Kündigung: Wurde das BEM-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt?
  6. Betriebsratsanhörung: Alle relevanten Tatsachen mitgeteilt? Frist eingehalten (eine Woche bei ordentlicher Kündigung)?
  7. Sozialauswahl: Bei betriebsbedingter Kündigung: vergleichbare Arbeitnehmer identifiziert? Kriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG gewichtet?
  8. Massenentlassungsanzeige: Bei größeren Entlassungswellen: § 17 KSchG geprüft und Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht?
  9. Schriftform und Zugang: Kündigung schriftlich (§ 623 BGB)? Zugang nachweisbar gesichert (Übergabe oder Einschreiben mit Empfänger)?
  10. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Besteht eine Karenzentschädigungspflicht? Wurde das Verbot ggf. freigegeben?

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Arbeitsrechts. Ihr konkreter Fall in der Chemie- oder Pharmaindustrie erfordert die Prüfung individueller Vertragsunterlagen, anwendbarer Tarifverträge und der Betriebsratsstruktur. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Häufige Fehler bei der Kündigung und wie Sie sie vermeiden

Welche Fehler begegnen uns in der Mandatspraxis besonders häufig? An erster Stelle steht die unvollständige Betriebsratsanhörung – bereits besprochen. An zweiter Stelle: die fehlende oder unwirksame Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung. Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass wiederholte Mitarbeitergespräche eine formale Abmahnung ersetzen. Das tun sie nicht. Eine Abmahnung muss schriftlich sein, das Fehlverhalten konkret benennen und ausdrücklich vor einer Kündigung warnen.

Ein weiterer klassischer Fehler: die zu kurze Kündigungsfrist. Wer einem Arbeitnehmer mit zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mit einer Monatsfrist kündigt, statt die gesetzliche Frist von vier Monaten zum Monatsende anzuwenden, setzt das Unternehmen Nachzahlungsrisiken aus. Und: Wer die Kündigung per einfachem Brief versendet, läuft Gefahr, dass der Zugang bestritten wird – der Nachweis des Zugangs liegt beim Arbeitgeber.

Schließlich: das Vergessen des BEM bei krankheitsbedingter Kündigung. § 167 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber, nach sechswöchiger Fehlzeit innerhalb eines Jahres ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Wer das BEM-Angebot nicht dokumentiert, schwächt seine Rechtsposition in einem späteren Kündigungsschutzverfahren erheblich – denn das Gericht wird fragen, ob mildere Mittel als die Kündigung zur Verfügung gestanden hätten.

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Häufige Fragen zur rechtssicheren Kündigung in der Chemie- und Pharmaindustrie

Muss vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?

In aller Regel ja. Die Abmahnung ist bei verhaltensbedingter Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist – etwa bei schweren Straftaten oder massiven Sicherheitsverstößen im Labor. Die Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret benennen, die Verletzung der Vertragspflicht rügen und ausdrücklich vor einer Kündigung bei Wiederholung warnen. Mündliche Ermahnungen oder Mitarbeitergespräche ohne diese Elemente ersetzen die formale Abmahnung nicht.

Gilt der Kündigungsschutz auch für Arbeitnehmer in der Probezeit?

Während der Probezeit – höchstens sechs Monate nach § 622 Abs. 3 BGB – gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, und der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG greift noch nicht, weil die sechsmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Sonderkündigungsschutztatbestände wie Mutterschutz oder Schwerbehinderung gelten jedoch auch in der Probezeit. In der Chemie- und Pharmaindustrie können darüber hinaus Tarifverträge auch für Probezeitkündigungen besondere Anforderungen vorsehen.

Wann muss bei einer Massenentlassung eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden?

§ 17 KSchG verpflichtet Arbeitgeber zur Massenentlassungsanzeige, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird – die konkrete Schwelle hängt von der Betriebsgröße ab und ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Kündigungen, die ohne vorherige oder gleichzeitige ordnungsgemäße Anzeige ausgesprochen werden, können unwirksam sein. In größeren Chemiebetrieben ist diese Pflicht daher bei jeder größeren Restrukturierungsmaßnahme vorab zu prüfen.

Wie lange hat ein Arbeitnehmer Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben?

Nach § 4 KSchG beträgt die Klagefrist drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich hätte angefochten werden können. Ausnahmen bestehen bei nachträglicher Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Ist die Dreiwochenfrist abgelaufen und keine Klage erhoben, kann er Planungssicherheit gewinnen.

Welche Besonderheiten gelten für leitende Angestellte in der Pharmaindustrie?

Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind von der Betriebsratsmitbestimmung bei der Kündigung ausgenommen; das KSchG gilt für sie hingegen grundsätzlich, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Für echte Fremdgeschäftsführer einer GmbH hingegen gilt das KSchG nicht – sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig streitig, insbesondere wenn der Geschäftsführer zuvor als Arbeitnehmer tätig war. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist hier unerlässlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über Kündigungsverfahren bis zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten. Schwerpunkte liegen unter anderem in der Chemie- und Pharmaindustrie, wo branchenspezifische Tarifstrukturen, Sicherheitsregulierung und hochqualifizierte Belegschaften besondere Anforderungen stellen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der arbeitsgerichtlichen Vertretung auf allen Instanzebenen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Kündigungsfall erfordert die Prüfung des individuellen Arbeitsvertrags, anwendbarer Tarifverträge, der betrieblichen Organisationsstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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