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Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Die Software- und IT-Branche wächst — und schrumpft. Wer heute ein Entwicklungsteam aufstockt, muss morgen möglicherweise Stellen abbauen, leistungsschwache Mitarbeiter trennen oder Vertrauenspersonen aus dem Unternehmen entfernen, die sensitives Wissen über Quellcode, Architekturen und Kundendaten besitzen. Genau in diesem Moment entscheidet sich, ob ein Geschäftsführer eine rechtssichere Kündigung ausspricht oder ein kostspieliges Arbeitsgericht-Verfahren riskiert.

Die Kündigung von Arbeitnehmern rechtssicher gestalten bedeutet in der Software- und IT-Branche vor allem: Kündigungsschutz nach dem KSchG und den einschlägigen Vorschriften des BGB von Anfang an mitdenken, Fristen einhalten und Kündigungsgründe dokumentieren, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Der Kündigungsschutz greift nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern; wer diese Schwellen unterschätzt, läuft in der Regel in eine unwirksame Kündigung und anschließende Nachzahlungspflichten. In der Praxis sehen wir, dass gerade technikaffine Mittelstandsunternehmen diesen berufsrechtlichen Rahmen häufig unterschätzen.

Dieser Branchenreport beleuchtet die spezifischen Kündigungskonstellationen der IT- und Softwarebranche, zeigt die normativen Eckpunkte, erklärt typische Fehler und gibt Ihnen als Geschäftsführer ein strukturiertes Handlungsgerüst für die nächsten Schritte.

Welcher rechtliche Rahmen gilt für Kündigungen in der IT-Branche?

Ob Berliner Start-up, Münchner Softwarehaus oder mittelständischer ERP-Anbieter aus dem Rheinland — das Arbeitsrecht kennt keine Branchenausnahme. Entscheidend sind die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Letzteres ist anwendbar, sobald mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§§ 1, 23 KSchG).

In der IT-Branche spielen zudem zwei weitere Normschichten eine wesentliche Rolle: Erstens die Befristungsvorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), die in projektgetriebenen Softwareunternehmen besonders häufig fehlerhaft eingesetzt werden. Zweitens das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung zwingend vorschreibt — sofern ein Betriebsrat existiert. Fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam, unabhängig von der Qualität der Kündigungsgründe.

Darüber hinaus sind in Softwareunternehmen spezifische Aspekte des Datenschutzrechts (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) zu berücksichtigen: Wird ein Mitarbeiter mit Zugang zu Kundendaten, API-Schlüsseln oder Produktionssystemen gekündigt, muss das Unternehmen technische und organisatorische Maßnahmen unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung umsetzen — Zugangsentzug, Passwortrotation und Dokumentation des Offboarding-Prozesses. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die diesen datenschutzrechtlichen Parallelstrang übersehen und sich dadurch gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden exponieren.

Personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung: Welche Variante passt in der IT-Praxis?

Das KSchG unterscheidet drei Kündigungsarten: die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. In der Software- und IT-Branche begegnen uns in der Mandatspraxis alle drei — mit branchenspezifischen Besonderheiten.

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Der Mitarbeiter muss wissen, welches Verhalten beanstandet wird, und die Möglichkeit haben, sich zu korrigieren. In IT-Unternehmen entstehen Konflikte häufig rund um die Nutzung von Unternehmensressourcen: unerlaubtes Kopieren von Quellcode, Weitergabe von Zugangsdaten, kommerzielle Nebentätigkeiten in Konkurrenz zum Arbeitgeber. Hier ist die Dokumentation entscheidend. Eine Abmahnung ohne präzise Beschreibung des konkreten Verhaltens — mit Datum, Vorfall, Auswirkung — ist im Zweifel wertlos.

Die personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn ein Mitarbeiter dauerhaft nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. In der Softwarebranche tritt dieser Fall auf, wenn technologische Fähigkeiten veralten und der Mitarbeiter trotz Weiterbildungsangebot eine erforderliche Kompetenzentwicklung — etwa in modernen Cloud-Architekturen, KI-gestützten Entwicklungsumgebungen oder DevSecOps-Verfahren — nicht vollzieht. Maßgeblich ist, ob das Unterbleiben der Weiterentwicklung dem Betrieb konkret schadet; eine abstrakte Qualifikationslücke genügt nicht.

Die betriebsbedingte Kündigung schließlich setzt eine unternehmerische Entscheidung voraus, die zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt. In der IT-Branche ist dies typisch bei Produktabkündigungen (End-of-Life eines Software-Produkts), Outsourcing von Entwicklungsleistungen oder Standortschließungen nach Unternehmenstransaktionen. Soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG — Vergleich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung — ist hier zwingend durchzuführen. Fehler bei der Sozialauswahl sind der häufigste Angriffspunkt für Arbeitnehmeranwälte.

Welche Fristen müssen Arbeitgeber in der IT-Branche unbedingt einhalten?

Fristen sind im Kündigungsrecht keine Formalie — sie sind Fällen- und Fallstricklage zugleich. Für Arbeitnehmer gilt: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Für Arbeitgeber sind die Fristen auf der anderen Seite des Tisches entscheidend.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist gestaffelt: nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate — bis zu sieben Monaten nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit. In der IT-Branche arbeiten viele Mitarbeiter seit zehn, zwölf, fünfzehn Jahren im Unternehmen. Wer eine solche Person kündigt, ohne die gestaffelte Frist zu beachten, schuldet Lohn bis zum tatsächlichen Ablauf der Frist — unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt ist.

Während der Probezeit — höchstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB) — gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen, ohne Bindung an einen bestimmten Termin. Diese Flexibilität wird in IT-Unternehmen häufig genutzt, wenn ein neu eingestellter Entwickler bereits früh erkennbar nicht in das Team passt. Doch Vorsicht: Auch in der Probezeit gelten der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot.

Für betriebsbedingte Massenentlassungen ab einer bestimmten Anzahl gleichzeitig betroffener Arbeitnehmer — die Schwellenwerte richten sich nach der Betriebsgröße gemäß § 17 KSchG — gilt die Pflicht zur Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, riskiert die Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Softwareunternehmen bei einer Restrukturierung nach Übernahme diesen Anzeigepflichtteil häufig übersehen.

Außerordentliche Kündigung in IT-Unternehmen: Wann ist sie möglich?

Die außerordentliche, fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht — und das am häufigsten missbrauchte. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

In der Software- und IT-Branche kommen als wichtige Gründe typischerweise in Betracht: Verrat von Geschäftsgeheimnissen (Quellcode, Kundendaten, Roadmaps) an Wettbewerber; vorsätzliche Manipulation von Produktionssystemen; schwerwiegende Datenschutzverstöße mit Außenwirkung; oder die Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit unter Nutzung firmeneigener Ressourcen. Entscheidend ist stets die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB: Ab Kenntnis des Kündigungsgrundes durch den Entscheidungsträger läuft eine Ausschlussfrist von zwei Wochen, innerhalb derer die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden muss. Wer länger wartet, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung aus diesem Grund — auch wenn der Sachverhalt schwerwiegend ist.

Besondere Sorgfalt ist bei Schlüsselpersonen geboten: Ein leitender Entwickler mit Admin-Rechten auf alle Produktionssysteme stellt nach Zugang der Kündigung ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Unsere Empfehlung in der Mandatspraxis: Kündigung und technisches Offboarding müssen zeitgleich erfolgen, abgestimmt zwischen der Geschäftsführung, der IT-Sicherheitsabteilung und — wenn vorhanden — dem Betriebsrat. Werden diese Prozesse nicht koordiniert, entstehen neben rechtlichen auch haftungsrelevante IT-Sicherheitslücken.

Betriebsrat und Mitbestimmung: Was gilt in IT-Unternehmen?

Die Betriebsratspflicht nach dem BetrVG wird in der Softwarebranche oft als irrelevant abgetan — zu Unrecht. In der Mandatspraxis sehen wir zunehmend, dass auch mittelständische IT-Unternehmen mit mehr als fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat wählen, insbesondere in Phasen organisatorischer Veränderung.

Existiert ein Betriebsrat, ist dessen Anhörung vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Die Anhörung muss vollständig sein: Der Betriebsrat muss die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers, die Art der Kündigung, den Kündigungstermin und die Kündigungsgründe kennen. Eine unvollständige oder irreführende Anhörung macht die Kündigung unwirksam — selbst dann, wenn der Kündigungsgrund an sich stichhaltig ist. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Widerspruchsfrist von einer Woche; erhebt er Widerspruch, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Abschluss eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigen.

Häufig übersehen wird, dass in Softwareunternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein beabsichtigter Personalabbau als Betriebsänderung qualifiziert werden kann, die eine Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht auslöst (§§ 111, 112 BetrVG). Wer diesen Prozess überspringt, setzt sich Nachteilsausgleichsansprüchen aus, die erheblich sein können.

Typische Fehler im Kündigungsprozess — und ihre Kosten

Welche Fehler führen tatsächlich zu unwirksamen Kündigungen? In der Mandatspraxis beobachten wir ein relativ stabiles Muster. Die häufigsten Angriffspunkte im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind: fehlende oder inhaltlich unzureichende Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung; Fehler bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen; mangelhafte oder unterbliebene Betriebsratsanhörung; Nichtbeachtung von Sonderkündigungsschutztatbeständen.

Der Sonderkündigungsschutz verdient in der IT-Branche besondere Aufmerksamkeit. Schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen genießen erhöhten Schutz; eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Schwangere und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit dürfen ohne behördliche Genehmigung durch die zuständige Behörde nicht gekündigt werden. Betriebsratsmitglieder sind während ihrer Amtszeit und darüber hinaus besonders geschützt. Diese Personengruppen tauchen in jedem Unternehmen auf — auch im Berliner Start-up mit 15 Entwicklerinnen und Entwicklern.

Was kosten Fehler konkret? Gelingt eine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder — im Wege des Vergleichs — auf eine Abfindung. Das Gesetz kennt keinen Abfindungsanspruch als solchen, jedoch ist die Abfindung in der Praxis das gebräuchlichste Mittel zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens. Die Höhe richtet sich nach den Verhandlungsumständen, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Monatsverdienst. In der IT-Branche sind die Gehälter vergleichsweise hoch; die monetären Konsequenzen einer unwirksamen Kündigung fallen daher überdurchschnittlich aus.

Schutzmechanismen für Betriebsgeheimnisse und Datensicherheit bei der Kündigung

Kaum eine andere Branche ist so stark betroffen wie die Software- und IT-Branche, wenn ein gekündigter Mitarbeiter das Unternehmen verlässt: Er kennt Architekturentscheidungen, besitzt Zugangsdaten, hat Kundenkontakte und weiß um interne Entwicklungs-Roadmaps. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die EU-Richtlinie 2016/943 umsetzt, bietet einen zivilrechtlichen Rahmen — aber nur, wenn das Unternehmen zuvor angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Was heißt das konkret? Nur Informationen, die Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen waren, genießen den Schutz des GeschGehG. Eine arbeitsvertragliche Geheimhaltungsklausel allein genügt nicht; es bedarf ergänzend technischer Maßnahmen (Zugriffsbeschränkungen, Versionskontrolle, Audit-Logs) und organisatorischer Vorkehrungen (Klassifizierungssystem für Dokumente, Need-to-know-Prinzip). Wer seinen Quellcode als Geschäftsgeheimnis schützen will, muss dies bereits vor dem Kündigungsfall strukturell vorbereiten.

Darüber hinaus empfehlen wir in der Mandatspraxis, nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach §§ 74 ff. HGB zu prüfen. Diese sind nur wirksam, wenn sie auf maximal zwei Jahre begrenzt sind, einen sachlich angemessenen Umfang haben und durch eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen kompensiert werden. Wer einem hochkarätigen Entwickler kündigt, ohne ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Kraft zu haben, riskiert, dass dieser innerhalb von Wochen beim direkten Wettbewerber anfängt — rechtlich kaum zu verhindern.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem süddeutschen Raum mit rund 60 Mitarbeitern beabsichtigte, seinen langjährigen Leiter der Produktentwicklung betriebsbedingt zu kündigen, nachdem das entsprechende Produktsegment eingestellt worden war. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte einen Betriebsrat; der betroffene Mitarbeiter war seit elf Jahren beschäftigt und verfügte über weitreichende Kenntnisse der gesamten Systemarchitektur und sämtlicher Kundenschnittstellen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Sozialauswahlgruppe, stellte die Vergleichbarkeit der in Betracht kommenden Arbeitnehmer fest und koordinierte den Anhörungsprozess gegenüber dem Betriebsrat. Parallel wurden die technischen Zugriffe des Mitarbeiters in enger Abstimmung mit der IT-Abteilung am Kündigungstag geordnet entzogen; ein strukturiertes Offboarding-Protokoll sicherte den Wissenstransfer. Ergebnis: Die Kündigung wurde rechtswirksam ausgesprochen; das Arbeitsverhältnis endete zum vertraglich richtigen Termin. Eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung fand nicht statt.

Handlungsempfehlung: Sieben Schritte zur rechtssicheren Kündigung in IT-Unternehmen

Die nachfolgenden Schritte bilden kein starres Schema — jeder Einzelfall erfordert eine eigene Bewertung. Sie zeigen aber, wie die rechtliche Struktur einer Kündigung in der IT-Branche aussehen sollte.

  1. Kündigungsart bestimmen: Verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt? Die Wahl der Kündigungsart bestimmt die erforderliche Dokumentation und das anzuwendende Verfahren vollständig.
  2. Sonderkündigungsschutz prüfen: Liegt Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft vor? Behördliche Genehmigungen müssen vor Ausspruch der Kündigung eingeholt werden.
  3. Abmahnung prüfen (verhaltensbedingt): Liegt eine wirksame, spezifische Abmahnung vor? Falls nein — und der Sachverhalt ist nicht so schwerwiegend, dass er eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigt — muss zunächst abgemahnt werden.
  4. Sozialauswahl durchführen (betriebsbedingt): Vergleichsgruppe definieren, Auswahlkriterien (Dauer, Alter, Unterhalt, Behinderung) gewichten, Ergebnis schriftlich dokumentieren.
  5. Betriebsratsanhörung (sofern Betriebsrat vorhanden): Vollständige Anhörung mit allen erforderlichen Informationen; Stellungnahmefrist abwarten oder Fristverzicht dokumentieren.
  6. Kündigungserklärung schriftlich und wirksam zustellen: Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) beachten; Zugang beim Arbeitnehmer sicherstellen — Übergabe gegen Empfangsbekenntnis oder Bote; E-Mail oder SMS genügt nicht.
  7. Technisches Offboarding koordinieren: Zugangsdaten, Admin-Rechte, API-Schlüssel, Gerätherausgabe und Dokumentation am Kündigungstag sicherstellen; Geheimhaltungspflichten schriftlich in Erinnerung rufen.

Dieser Fahrplan wird in jedem konkreten Mandat an die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens, der Person und des Kündigungsgrundes angepasst. Abstrakte Checklisten ersetzen die anwaltliche Einzelfallprüfung nicht.

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Häufige Fragen zur Kündigung in der Software- und IT-Branche

Ab wann gilt der Kündigungsschutz nach dem KSchG in einem IT-Unternehmen?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§§ 1, 23 KSchG). Unterhalb dieser Schwellen gilt der allgemeine Kündigungsschutz des BGB, insbesondere das Verbot sittenwidriger und diskriminierender Kündigungen. Für IT-Unternehmen mit schwankenden Projektteams ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl maßgeblich — nicht die tagesaktuelle Besetzung.

Muss einem IT-Mitarbeiter vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer abgemahnt werden?

Grundsätzlich ja. Die Abmahnung ist Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung und muss das beanstandete Verhalten konkret benennen und eine Wiederholungswarnung enthalten. Ausnahmen bestehen bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen — etwa vorsätzlichem Verrat von Geschäftsgeheimnissen —, bei denen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar ist. In diesen Fällen kommt die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

Was passiert, wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl fehlerhaft war?

Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 3 KSchG). Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Im Verfahren muss der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung vollständig darlegen und begründen. Fehler bei der Gewichtung der Sozialauswahlkriterien — insbesondere Übersehen von Schwerbehinderung oder langer Betriebszugehörigkeit — sind die häufigste Ursache für unwirksame betriebsbedingte Kündigungen in IT-Unternehmen.

Welche besonderen Risiken bestehen, wenn ein IT-Mitarbeiter Admin-Zugang zu Produktionssystemen hat?

Das Hauptrisiko liegt in der Zeit zwischen Bekanntgabe der Kündigung und dem tatsächlichen Ausscheiden: Der Mitarbeiter könnte auf sensitive Systeme zugreifen, Daten kopieren oder Konfigurationen verändern. Arbeitgeber sollten daher das technische Offboarding — Entzug aller Zugänge, Passwortrotation, Geräteherausgabe — synchron mit der Kündigungserklärung durchführen. Datenschutzrechtlich ist dieser Prozess zu dokumentieren; zudem empfiehlt sich die schriftliche Erinnerung an bestehende Geheimhaltungspflichten und ein strukturierter Wissenstransfer.

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der IT-Branche durchsetzbar?

Ja — wenn es wirksam vereinbart wurde. Voraussetzungen nach §§ 74 ff. HGB: schriftliche Vereinbarung, Dauer höchstens zwei Jahre, sachlich angemessener Umfang und Zahlung einer Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen. Fehlt die Karenzentschädigung oder übersteigt das Verbot einen angemessenen Schutzbereich, ist es unverbindlich — der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich daran hält. In der IT-Branche sollte die Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote anwaltlich begleitet werden, da fehlerhafte Klauseln im Ernstfall wirkungslos sind.

Wie läuft ein Arbeitsgericht-Verfahren nach einer Kündigungsschutzklage ab?

Das Arbeitsgericht lädt in aller Regel zunächst zu einem Gütetermin, der auf eine einvernehmliche Lösung — häufig eine Abfindung — zielt. Scheitert der Gütetermin, folgt der Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil. In der Praxis werden die meisten Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin oder kurz danach durch Vergleich beendet. Die Dauer bis zum Urteil variiert je nach Arbeitsgericht; in stark belasteten Regionen kann ein erstinstanzliches Verfahren deutlich mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts — von der rechtssicheren Gestaltung von Kündigungen über die Begleitung arbeitsgerichtlicher Verfahren bis zur Ausgestaltung von Aufhebungsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Ein besonderer Beratungsschwerpunkt liegt in der Begleitung von IT- und Softwareunternehmen bei personalrechtlichen Restrukturierungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Kündigungsrechts in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung in Ihrer Situation.

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