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Kündigungsschutzklage abwehren – Rechtslage und Optionen

Kündigungsschutzklage abwehren: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Arbeitnehmer reicht drei Wochen nach dem Ausspruch der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht ein. Das Kündigungsschutzschreiben liegt auf dem Tisch des Geschäftsführers – und mit ihm die Frage, ob die Kündigung wirklich sozial gerechtfertigt war, ob die Formalien stimmten und wie hoch das Risiko eines verlorenen Prozesses tatsächlich ist. Für inhabergeführte Unternehmen bedeutet eine solche Klage nicht nur Rechtsstreit, sondern unmittelbaren Druck auf Liquidität, Betriebsklima und Planungssicherheit.

Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zwingt den Arbeitgeber, die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu verteidigen. Der Maßstab ist streng: Soziale Rechtfertigung, korrekte Sozialauswahl, Anhörung des Betriebsrats und Einhaltung aller Formalien müssen lückenlos nachweisbar sein. Wer als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens auf eine Klage reagiert, hat – je nach Verteidigungsstrategie – die Wahl zwischen Bestreiten der Klagegründe, einem gerichtlichen Vergleich oder einer Weiterbeschäftigung; alle drei Wege verlangen fundierte Vorbereitung und anwaltliche Begleitung bereits vor dem ersten Gütetermin.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen des Kündigungsschutzes, bewertet die häufigsten Angriffspunkte auf Arbeitgeberseite, zeigt die prozessualen Optionen und leitet konkrete Handlungsempfehlungen für den Mittelstand ab.

Welche Normen bestimmen den Kündigungsschutz im deutschen Mittelstand?

Der gesetzliche Rahmen ist eindeutig: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nach § 23 KSchG in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Unterhalb dieser Schwellen – etwa in kleinen Familienunternehmen mit fünf oder sechs Beschäftigten – greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht, wenngleich der zivilrechtliche Schutz vor willkürlichen Kündigungen aus § 242 BGB fortbesteht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Mittelständler mit wachsendem Personalbestand nicht prüfen, ab wann das KSchG erstmals Anwendung findet. Die Rechtsfolge trifft sie dann unvorbereitet: Hat das Unternehmen die Zehn-Arbeitnehmer-Schwelle des § 23 KSchG überschritten, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein – entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Keine dieser drei Kategorien ist ohne substanziierte Dokumentation gerichtsfest.

Hinzu kommen Sonderschutztatbestände, die unabhängig von der Betriebsgröße gelten: Schwerbehinderte Arbeitnehmer (Zustimmung des Integrationsamts), Schwangere und Mütter in Schutzfristen (Zustimmung der Aufsichtsbehörde), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats). Fehlt eine dieser behördlichen Zustimmungen, ist die Kündigung nichtig – die Klage nach § 4 KSchG hätte von vornherein Erfolg.

§ 4 KSchG: Klagefrist, Präklusion und die strategische Ausgangslage des Arbeitgebers

Die Klagefrist des § 4 KSchG beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Dieser Mechanismus wirkt auf den ersten Blick arbeitgeberfreundlich: Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich sozial gerechtfertigt war oder nicht.

Für den Arbeitgeber folgt daraus eine wichtige strategische Konsequenz: Nach Ablauf der drei Wochen ohne Klage ist der Fall erledigt. Solange die Frist aber läuft, und bis der erste Gütetermin anberaumt wird, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. In dieser Phase sollten Geschäftsführer keine voreiligen Maßnahmen treffen – weder eine verfrühte Nachbesetzung der Stelle öffentlich kommunizieren noch den Arbeitnehmer in einer Weise behandeln, die Raum für weitere Ansprüche öffnet.

Was viele Geschäftsführer unterschätzen: § 5 KSchG erlaubt die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, er sei ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen. Krankheit, postalische Probleme oder persönliche Ausnahmesituationen können ausreichen. Die scheinbar sichere Präklusionswirkung ist damit nicht absolut.

Welche Angriffspunkte auf Arbeitgeberseite sind besonders haftungsrelevant?

Eine Kündigungsschutzklage gewinnt der Arbeitnehmer am häufigsten nicht über das Hauptargument, sondern über Verfahrensfehler des Arbeitgebers. Nach unserer Erfahrung konzentrieren sich die kritischen Schwachstellen auf vier Bereiche:

Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, ist die Kündigung ohne ordnungsgemäße vorherige Anhörung unwirksam – ohne jede Ausnahme. Das Arbeitsgericht prüft, ob der Betriebsrat vollständig und korrekt über Kündigungsgrund, Kündigungsart und die Person des Arbeitnehmers informiert wurde. Unvollständige oder verspätete Unterrichtung genügt nicht; der Arbeitgeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Schriftform und Zugang (§ 623 BGB): Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein. Eine E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht. Darüber hinaus muss der Zugang beim Arbeitnehmer nachweisbar sein. Wer die Kündigung per Einwurfeinschreiben versendet, hat damit noch nicht bewiesen, dass sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist – der Einwurf in den Briefkasten muss zur normalen Einwurfzeit erfolgt sein.

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG): Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die korrekte Sozialauswahl ein eigenständiger Klagegrund. Der Arbeitgeber muss unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen entlassen, den die vier gesetzlichen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) am wenigsten schutzbedürftig ausweisen. Fehler in der Sozialauswahl sind ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund, auch wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes als solcher unstreitig ist.

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten Kündigungen: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung verlangt die gefestigte Senatsrechtsprechung in aller Regel eine vorangegangene Abmahnung, die dieselbe Pflichtverletzung benennt und eine Wiederholung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Risiko erklärt. Fehlt die Abmahnung oder ist sie zu unbestimmt formuliert, scheitert die Kündigung in der Regel bereits daran.

Prozessstrategie: Drei Wege aus der Klage – und wie man sie bewertet

Liegt die Klage vor, gibt es für den Arbeitgeber im Wesentlichen drei strategische Optionen. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von der Qualität der Kündigungsdokumentation, dem Verhältnis zum klagenden Arbeitnehmer, der betrieblichen Situation und dem wirtschaftlichen Aufwand eines langen Verfahrens ab.

Option 1 – Vollständige Verteidigung der Kündigung: Der Arbeitgeber hält an der Kündigung fest, trägt alle Kündigungsgründe substanziiert vor und sucht das Urteil. Diese Option ist sinnvoll, wenn die Dokumentation lückenlos ist, der Kündigungsgrund eindeutig belegt und alle Verfahrenspflichten eingehalten wurden. Sie birgt im Fall des Unterliegens das Risiko eines Weiterbeschäftigungsanspruchs und einer Annahmeverzugsvergütung, die sich – bei langer Verfahrensdauer – auf mehrere Monatsgehälter summieren kann.

Option 2 – Gerichtlicher Vergleich mit Abfindung: Der mit Abstand häufigste Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ist der Vergleich, meist bereits im Gütetermin. Dabei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es in diesem Zusammenhang nicht; der Betrag ist Verhandlungssache. Als grober Orientierungsrahmen aus der Praxis gilt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – dies ist jedoch keine Rechtsnorm und variiert stark nach Branche, Verhandlungsposition und Prozessrisiko.

Option 3 – Weiterbeschäftigung: Besteht aus persönlichen oder organisatorischen Gründen Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Rücknahme der Kündigung oder eine Änderungskündigung eine Lösung sein. In der Praxis ist dieser Weg selten, da das Vertrauensverhältnis nach einem Kündigungsschutzprozess meistens erheblich belastet ist.

Entscheidungsmatrix im Überblick: Kündigung ohne Betriebsratsanhörung → Kündigung unwirksam → Vergleich oder Rücknahme empfehlenswert, Prozessrisiko hoch. Kündigung mit vollständiger Dokumentation, klarer Betriebsratsanhörung, belegtem Kündigungsgrund → Vollständige Verteidigung vertretbar → Urteil oder Vergleich auf günstiger Basis. Sozialauswahl fehlerhaft, Abmahnung fehlt → Selektive Verteidigung mit Vergleichsbereitschaft → Kostenrisiko begrenzen.

Der Gütetermin: Chancen und Risiken beim ersten Gerichtstermin

Nach Einreichung der Klage beruft das Arbeitsgericht in der Regel kurzfristig einen Gütetermin an. Dieser erste Verhandlungstag ist prozessual zentral: Das Gericht ist verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 54 ArbGG). Typischerweise deutet der vorsitzende Richter dabei – informell – seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage an.

Für den Arbeitgeber gilt: Der Gütetermin ist keine Formalität. Erscheint der Arbeitgeber nicht oder ist anwaltlich nicht vorbereitet, verliert er die Möglichkeit, die für einen Vergleich entscheidenden Signale zu setzen. Gleichzeitig ist ein Geständnis zur Schwäche der Kündigung im Gütetermin prozessual bindend; jede Aussage des Arbeitgebervertreters kann im späteren Kammertermin verwertet werden.

Nach unserer Erfahrung entscheidet sich in mehr als der Hälfte der Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin, ob ein Vergleich zustande kommt. Ein substanziiertes, frühzeitig formuliertes Vergleichsangebot spart Verfahrenskosten und schließt das Risiko weiterer Annahmeverzugsansprüche aus.

Weiterbeschäftigungsanspruch und Annahmeverzug: Die wirtschaftlichen Risiken eines langen Verfahrens

Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs – also für alle Monate seit der Kündigung, in denen der Arbeitgeber die Dienste nicht angenommen hat. Bei einem Rechtsstreit, der sich über ein Jahr hinzieht, summiert sich dieser Betrag auf das Zwölffache des monatlichen Bruttogehalts, zzgl. der gesetzlichen Sozialabgaben. Dieses wirtschaftliche Risiko ist in der Praxis ein erheblicher Faktor bei der Entscheidung, ob die vollständige Verteidigung der Kündigung oder ein frühzeitiger Vergleich vorzugswürdig ist.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Eine scheinbar klare Kündigung, die im Prozess scheitert, kann teurer werden als die frühzeitige Beendigung durch Abfindungsvergleich. Wer das Annahmeverzugsrisiko unterschätzt, trägt die wirtschaftlichen Konsequenzen über den gesamten Instanzenzug.

Kommt es zur Weiterbeschäftigung durch rechtskräftiges Urteil, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen. Verweigert er dies, macht er sich seinerseits schadensersatzpflichtig. Das Risiko lässt sich nur durch einen vollstreckungshemmenden Beschluss im Einzelfall begrenzen – eine technisch anspruchsvolle Maßnahme, die anwaltliche Begleitung voraussetzt.

Außerordentliche Kündigung und Sondersachverhalte: Wo das Risiko besonders hoch ist

Besonders risikobehaftet ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Sie verlangt einen Sachverhalt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen; wird sie versäumt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, selbst wenn der wichtige Grund unbestreitbar vorlag.

Hinzu kommt die richterliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit: Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass die außerordentliche Kündigung das letzte Mittel ist. Bestand Raum für eine Abmahnung, schlägt die Kündigung in aller Regel fehl. In der Mandatspraxis sehen wir gerade bei außerordentlichen Kündigungen wegen Vertrauensverstößen – Spesenmissbrauch, Arbeitszeitmanipulation, Datenweitergabe – häufig, dass die Dokumentation des Sachverhalts für einen Kammertermin nicht ausreicht.

Einen Sonderfall bildet die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern: Die ordentliche Kündigung ist nach § 15 KSchG während der Amtszeit und für ein Jahr nach Ausscheiden ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder – bei Verweigerung – durch arbeitsgerichtliche Ersetzung zulässig. Wer diesen Sonderschutz übergeht, riskiert eine von Anfang an nichtige Kündigung.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 80 Beschäftigten, das einem langjährigen Mitarbeiter aus dem Lager betriebsbedingt gekündigt hatte. Ausgangslage: Der Arbeitsplatz war weggefallen, die Entscheidung unternehmerisch nachvollziehbar. Allerdings fehlte eine systematische Sozialauswahl; das Unternehmen hatte keine Vergleichbarkeitsanalyse dokumentiert und konnte im Gütetermin keine Punktematrix vorlegen. Vorgehen: In enger Abstimmung mit der Geschäftsführung wurde die tatsächlich durchgeführte Auswahlentscheidung anhand der vier gesetzlichen Kriterien nachvollzogen und in einem strukturierten Dokument aufbereitet. Gleichzeitig wurde geprüft, ob ein Weiterbeschäftigungsrisiko über einen Vergleich wirtschaftlich vorzugswürdig war. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf einen gerichtlichen Vergleich zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen; das Unternehmen vermied ein vollständiges Kammerverfahren mit ungewissem Ausgang.

Wie bereitet sich der Arbeitgeber optimal auf ein Kündigungsschutzverfahren vor?

Die beste Vorbereitung auf eine Kündigungsschutzklage beginnt vor der Kündigung. Wer beim Ausspruch der Kündigung alle Unterlagen beieinander hat, reduziert das Prozesskostenrisiko erheblich. Folgendes sollte vor jeder Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG geprüft und dokumentiert vorliegen:

  • Schriftliche Kündigungserklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigungsberechtigten
  • Nachweis des ordnungsgemäßen Zugangs (persönliche Übergabe mit Zeugen oder Bote, nicht Einwurfeinschreiben)
  • Vollständige, nachweislich vorab übermittelte Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) mit Protokoll
  • Bei verhaltensbedingter Kündigung: Abmahnungsakte mit konkreter Benennung des Pflichtverstoßes
  • Bei betriebsbedingter Kündigung: unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Vergleichbarkeitsanalyse, Sozialauswahl-Punktematrix
  • Bei Sonderschutztatbeständen: behördliche Zustimmung
  • Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Liegt eine Klage vor, sollte der Arbeitgeber unverzüglich anwaltlichen Rat einholen – nicht erst kurz vor dem Gütetermin. Die Klageschrift selbst enthält häufig Hinweise auf die Angriffspunkte des Arbeitnehmers; diese können gezielt aufgegriffen werden, wenn ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Wer erst am Tag vor dem Gütetermin zur Kanzlei kommt, nimmt sich entscheidende Handlungsspielräume.

Wann ist ein Vergleich sinnvoller als ein Urteil?

Diese Frage ist zentral für die Prozessstrategie – und die Antwort ist immer eine wirtschaftliche Abwägung, keine rein rechtliche. Ein Vergleich ist in der Regel sinnvoller als ein Urteil, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen:

Erstens: Die Dokumentation weist Lücken auf, die im Kammertermin schwer zu schließen sind. Zweitens: Der Arbeitnehmer hat eine starke Verhandlungsposition – etwa wegen langer Betriebszugehörigkeit oder Schwerbehinderung. Drittens: Die wirtschaftlichen Kosten eines weitergehenden Verfahrens (Anwaltshonorare, Annahmeverzugsrisiko, Managementzeit) übersteigen den Wert einer günstigen Abfindungseinigung. Viertens: Das Betriebsklima und die Außenwirkung eines langen Gerichtsverfahrens sprechen gegen eine vollständige Verteidigung.

Umgekehrt kann die vollständige Verteidigung sinnvoll sein, wenn ein Vergleichspräzedenzfall für zukünftige Verfahren vermieden werden soll, die Dokumentation wirklich lückenlos ist und das Unternehmen ein grundsätzliches Interesse an einem klärenden Urteil hat – etwa bei neuen betrieblichen Organisationsentscheidungen, deren Rechtmäßigkeit auch für künftige Personalmaßnahmen relevant ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Kündigungsdokumentation, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahlakte – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir analysieren die Ausgangslage und benennen konkrete Handlungsoptionen, bevor der Gütetermin anberaumt wird.

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Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage

Was versteht man unter einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG?

Eine Kündigungsschutzklage ist der prozessuale Rechtsbehelf des Arbeitnehmers gegen eine ausgesprochene Kündigung. Sie muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Der Arbeitgeber muss im Prozess die soziale Rechtfertigung der Kündigung, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und die Einhaltung aller Formvorschriften darlegen und beweisen.

Ab welcher Unternehmensgröße gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach § 23 KSchG in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Für kleinere Betriebe entfällt der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG, jedoch bleibt der zivilrechtliche Schutz vor sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigungen bestehen. Sonderschutztatbestände – etwa für Schwerbehinderte oder Schwangere – gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

Welche Fehler führen häufig zur Unwirksamkeit einer Kündigung?

In der arbeitsrechtlichen Praxis sind die häufigsten Unwirksamkeitsgründe: fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG, Verstöße gegen die Schriftform (§ 623 BGB), fehlerhafte oder unterlassene Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen sowie das Fehlen einer erforderlichen Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Bei Sonderschutztatbeständen wie Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitgliedern genügt das Fehlen der behördlichen oder betriebsratsseitigen Zustimmung für die Nichtigkeit der Kündigung.

Welche wirtschaftlichen Risiken entstehen dem Arbeitgeber, wenn er die Klage verliert?

Verliert der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess, droht zum einen der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, zum anderen die Nachzahlung sämtlicher Vergütungsansprüche für die Zeit des Annahmeverzugs – also vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Urteil. Bei einem einjährigen Verfahren entspricht das bis zu zwölf Bruttomonatsgehältern. Dieses Annahmeverzugsrisiko ist ein entscheidender wirtschaftlicher Faktor bei der Abwägung zwischen vollständiger Verteidigung und einem frühzeitigen Vergleich.

Was passiert beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht?

Der Gütetermin ist der erste Verhandlungstag im Kündigungsschutzverfahren. Das Gericht ist nach § 54 ArbGG verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. In der Praxis äußert der Richter dort oft eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage. Wird kein Vergleich erzielt, wird das Verfahren auf einen Kammertermin vertagt. Da sich ein erheblicher Teil der Verfahren bereits im Gütetermin erledigt, ist eine gründliche anwaltliche Vorbereitung dieses Termins für beide Seiten entscheidend.

Gibt es einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei einer Kündigungsschutzklage?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch allein aufgrund des Klageerfolgs gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. § 9 KSchG ermöglicht zwar eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, setzt aber besondere Voraussetzungen voraus. In der Praxis entstehen Abfindungen meist durch Vergleich – sie sind das Ergebnis von Verhandlungen und hängen von Betriebszugehörigkeit, Gehalt, Prozessrisiko und Verhandlungsposition ab. Ein automatischer Abfindungsanspruch besteht nicht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei Kündigungsschutzverfahren, Restrukturierungsmaßnahmen und der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem deutschen Mittelstand verpflichtet und keinem nationalen oder internationalen Netzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Kündigungsschutzrechts. Ihr konkretes Verfahren erfordert die Prüfung der Kündigungsdokumentation, der Fristenwahrung und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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