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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung – rechtliche Würdigung

Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitarbeiter erscheint wiederholt unpünktlich, verweigert Weisungen oder beleidigt Kolleginnen und Kollegen – und der Geschäftsführer fragt sich, ob eine Kündigung rechtssicher durchzusetzen ist. Die Antwort hängt in fast allen Fällen zunächst von einer einzigen Frage ab: Wurde zuvor wirksam abgemahnt?

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt nach der gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus. Sie ist sozial gerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, wenn das Arbeitsverhältnis durch ein steuerbares, schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret und dauerhaft gestört ist, eine Abmahnung entweder erteilt wurde und keine Verhaltensänderung bewirkt hat oder in Ausnahmefällen entbehrlich ist, und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausgeht. Ohne dokumentierte Grundlage scheitern Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht regelmäßig – mit erheblichen Kostenfolgen und dem Risiko der Weiterbeschäftigungspflicht.

Dieser Beitrag analysiert den Rechtsrahmen, die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abmahnung, die Anforderungen an die Kündigung selbst sowie die praktischen Fallstricke, auf die Geschäftsführer im Mittelstand besonders achten müssen.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung – und wann greift das KSchG?

Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine der drei anerkannten Kündigungsgruppen neben der betriebs- und personenbedingten Kündigung. Sie knüpft an ein pflichtwidriges, steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers an, das der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verlangt für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung, dass ein Grund vorliegt, der in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Für den Mittelstand gilt: Das KSchG findet Anwendung, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG). Hinzu kommt das Erfordernis einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten (§ 1 KSchG). Unterhalb dieser Schwellen kann der Arbeitgeber zwar leichter kündigen, muss aber die allgemeinen Grundsätze des BGB und das AGG beachten – Willkür bleibt unzulässig. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade Unternehmen im Grenzbereich dieser Schwellen erhebliche Unsicherheit über den anwendbaren Maßstab haben.

Steuerbarkeit ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zur personenbedingten Kündigung. Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, handelt nicht steuerbar; wer trotz Können nicht erscheint, sehr wohl. Verhaltensbedingte Gründe sind typischerweise: wiederholte unentschuldigte Fehlzeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen, Unterschlagungen, Diebstahl, Mobbing gegenüber Kollegen oder der Verstoß gegen konkrete Weisungen des Arbeitgebers.

Rhetorische Kernfrage: Haben Sie als Geschäftsführer die Pflichtverletzung schriftlich dokumentiert, bevor Sie über Konsequenzen nachgedacht haben? Ohne Dokumentation fehlt das Fundament für jedes spätere Verfahren.

Welche Funktion hat die Abmahnung – und wie wird sie wirksam erteilt?

Die Abmahnung erfüllt nach herrschender Ansicht eine Doppelfunktion: Sie warnt den Arbeitnehmer vor den Folgen seines Verhaltens und dokumentiert zugleich das Fehlverhalten als Beweismittel für ein späteres Kündigungsschutzverfahren. Fehlt diese Doppelfunktion, ist die Kündigung in der Regel sozial nicht gerechtfertigt.

Für eine wirksame Abmahnung sind vier Elemente unabdingbar. Erstens muss das konkrete Fehlverhalten detailliert beschrieben werden: Datum, Uhrzeit, Ort, Art der Pflichtverletzung. Eine formelhafte Beschreibung wie „wiederholte Schlechtleistung" reicht nicht. Zweitens muss der Arbeitnehmer aufgefordert werden, das gerügte Verhalten abzustellen. Drittens ist eine Warnung auszusprechen, dass bei erneutem Verstoß die Kündigung droht. Viertens sollte die Abmahnung schriftlich erteilt und ihr Zugang dokumentiert werden – auch wenn das Gesetz keine Schriftform vorschreibt, ist sie aus Beweisgründen unverzichtbar.

In der Beratungspraxis begegnen uns regelmäßig Abmahnungen, die an einem dieser Punkte scheitern: Die Schilderung des Vorfalls ist zu allgemein, die Androhungsformel fehlt, oder der Zugang kann im Streitfall nicht nachgewiesen werden. Ein Arbeitsgericht wird im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden. Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich daher die Übergabe der Abmahnung im Beisein einer Zeugin oder eines Zeugen oder, wenn nötig, die Zusendung per Einschreiben mit Rückschein und zusätzlicher E-Mail-Kopie.

Zeitlich gilt: Die Abmahnung sollte zeitnah nach dem Fehlverhalten erteilt werden. Eine zu lange Verzögerung kann ihr die Warnfunktion nehmen und das Arbeitsgericht zu dem Schluss veranlassen, der Arbeitgeber habe das Verhalten konkludent gebilligt. Eine starre Frist kennt das Gesetz nicht, aber in der Praxis sind mehr als drei bis vier Wochen ohne besondere Rechtfertigung heikel.

Wann ist die Abmahnung entbehrlich?

Die Abmahnung ist kein absolutes Verfahrenserfordernis. Die Rechtsprechung erkennt Fälle an, in denen ihr Zweck – Verhaltenssteuerung – von vornherein nicht erreicht werden kann oder in denen das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur übergangsweise unzumutbar erscheint.

Entbehrlichkeit wird insbesondere angenommen bei Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers (Diebstahl, Untreue), bei einer beharrlichen Leistungsverweigerung, bei tätlichen Angriffen auf Kolleginnen oder Kollegen, bei nachgewiesenen schwerwiegenden Verstößen gegen Verschwiegenheitspflichten sowie bei Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, eine Verhaltensänderung nicht vornehmen zu wollen. Gleiches gilt für eindeutige Straftaten im Dienst, bei denen das Vertrauensverhältnis so tiefgreifend erschüttert ist, dass eine Abmahnung keine praktische Warnfunktion mehr hätte.

Gleichwohl ist Vorsicht geboten: Die Arbeitsgerichte prüfen die Entbehrlichkeit streng. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus dem Großhandelsbereich, das einem Mitarbeiter nach einem nachgewiesenen Inventurdefizit fristlos kündigen wollte. Ausgangslage war eine unklare Beweissituation: Die Differenz ließ sich zwar rechnerisch nachweisen, jedoch war der Zugang des Mitarbeiters zu den betroffenen Lagerbeständen nicht durch Zutrittsprotokolle belegt. Vorgehen: Die Kanzlei empfahl zunächst eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger schriftlicher Abmahnung, begleitet durch eine strukturierte Dokumentation des betrieblichen Internen Kontrollsystems. Ergebnis: Eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung wurde in der Güteverhandlung erzielt – ohne Risiko einer unwirksamen Kündigung und ohne Weiterbeschäftigungspflicht.

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Interessenabwägung?

Selbst wenn eine wirksame Abmahnung vorliegt und das Fehlverhalten erneut aufgetreten ist, genügt das allein noch nicht. Das Arbeitsgericht nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Interessen des Arbeitnehmers an seinem Fortbestand gegenübergestellt werden.

Zugunsten des Arbeitgebers wirken: die Intensität und Häufigkeit der Pflichtverletzungen, unmittelbare wirtschaftliche Schäden, Präzedenzwirkung für die Belegschaft, nachhaltige Betriebsstörung und der Grad der Schuld. Zugunsten des Arbeitnehmers werden berücksichtigt: lange Betriebszugehörigkeit, ein bisher beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und soziale Härte. Erstmals aufgetretene Pflichtverletzungen nach langjähriger tadelloser Beschäftigung rechtfertigen eine Kündigung in der Regel nicht ohne vorherige Abmahnung – selbst wenn das Fehlverhalten an sich gravierend erscheint.

Die Prüfung verläuft im Dreischritt: Liegt ein Kündigungsgrund vor? War die Abmahnung wirksam und hat keine Verhaltensänderung bewirkt? Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers? Nur wenn alle drei Stufen bejaht werden, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. In der Praxis scheitern Arbeitgeber häufig auf der dritten Stufe, weil die Dokumentation der Interessenabwägung im Kündigungsschreiben oder in vorbereitenden Vermerken fehlt.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld der Kündigung einen schriftlichen Prüfvermerk zu erstellen, in dem die wesentlichen Abwägungselemente dokumentiert werden. Dieses Dokument ist zwar nicht Teil des Kündigungsschreibens, kann aber im Streitfall als Grundlage für die Darlegung vor Gericht dienen.

Beteiligung des Betriebsrats – was Geschäftsführer wissen müssen

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Diese Formvorschrift ist in der Praxis einer der häufigsten Fehler, die Arbeitgebern unterlaufen.

Die Anhörung muss alle wesentlichen Umstände enthalten, die die Kündigung rechtfertigen sollen: Personalien, Art und Datum des Fehlverhaltens, bestehende Abmahnungen, Kündigungsart und -termin sowie die wesentlichen sozialen Daten des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, zur ordentlichen Kündigung Stellung zu nehmen; widerspricht er, kann der Arbeitgeber gleichwohl kündigen, muss aber die Gründe des Widerspruchs kennen und im Streitfall argumentativ entkräften. Bei einer fristlosen Kündigung verkürzt sich die Anhörungsfrist auf drei Tage.

Ein formaler Fehler bei der Betriebsratsanhörung heilt nicht nachträglich. Die Kündigung kann nicht durch Nachreichen von Informationen rückwirkend wirksam gemacht werden. Geschäftsführer im Mittelstand sollten die Anhörung daher stets anwaltlich vorbereiten und das Verfahren sorgfältig dokumentieren. Dabei gilt: Je präziser die Anhörung die kündigungsrelevanten Tatsachen schildert, desto weniger Angriffsfläche bietet sie im späteren Kündigungsschutzverfahren.

Formale Anforderungen und Zugang der Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder anderen digitalen Kanälen ist unwirksam. Diese Schriftformvorschrift gilt zwingend und kann weder vertraglich noch durch betriebliche Übung abbedungen werden.

Unterzeichnen muss eine vertretungsberechtigte Person. Besteht keine Bevollmächtigung und legt der Arbeitnehmer unverzüglich eine Vollmachtsurkunde zurück, kann er die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen (§ 174 BGB) – mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Vorlage der Vollmachtsurkunde zusammen mit dem Kündigungsschreiben verhindert diesen Einwand.

Der Zeitpunkt des Zugangs bestimmt den Beginn der Kündigungsfrist. Bei der Übergabe durch Boten oder persönlich an den Arbeitnehmer empfiehlt sich ein schriftliches Empfangsbekenntnis. Wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, geht sie nach der üblichen Leerungszeit zu. Einschreiben mit Rückschein klingen zuverlässig, sind es aber oft nicht: Ist der Empfänger nicht zu Hause, wird nur ein Benachrichtigungszettel hinterlegt, und der tatsächliche Zugang verzögert sich. Ein sicherer Weg ist die persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der Protokoll führt.

Die einzuhaltenden Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 BGB, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; sie verlängert sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer erheblich. In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können längere, nicht aber kürzere Fristen vereinbart werden.

Prozessuale Risiken: Was passiert vor dem Arbeitsgericht?

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, muss er dies innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung tun (§ 4 KSchG). Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sobald die Dreiwochenfrist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage eingeht, ist Rechtssicherheit eingetreten.

Klagt der Arbeitnehmer fristgerecht, beginnt das Verfahren mit einer Güteverhandlung, in der das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirkt. Kommt keine Einigung zustande, folgt das streitige Verfahren. Die Beweislast ist verteilt: Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund schlüssig darlegen und beweisen. Die Kündigung wird auf die vorgetragenen Gründe beschränkt; neue Gründe können grundsätzlich nicht nachgeschoben werden, es sei denn, sie waren zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorhanden und dem Arbeitgeber bekannt.

Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, besteht grundsätzlich eine Weiterbeschäftigungspflicht für die Dauer des Prozesses. Das Lohnrisiko liegt beim Arbeitgeber: Er schuldet für den gesamten Zeitraum das Arbeitsentgelt, auch wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich beschäftigt wurde. Dieses Annahmeverzugslohnrisiko kann sich bei längeren Verfahren erheblich summieren und macht die sorgfältige Vorbereitung der Kündigung zu einem wirtschaftlich zentralen Thema für den Mittelstand.

Rhetorik: Was kostet eine fehlgeschlagene Kündigung Ihr Unternehmen – und wäre der Aufwand einer anwaltlichen Vorbereitung nicht erheblich günstiger gewesen?

Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung bei Geschäftsführern einer GmbH

Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG. Sie werden organschaftlich bestellt und können nach dem GmbH-Gesetz durch Gesellschafterbeschluss jederzeit abberufen werden, unabhängig von einem etwaigen Anstellungsvertrag. Die Frage der Kündigung des Anstellungsvertrags richtet sich daher nach allgemeinem Vertragsrecht, nicht nach dem KSchG.

Das hat erhebliche Konsequenzen: Eine Abmahnung ist bei der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags nicht zwingend erforderlich. Allerdings können Anstellungsverträge Regelungen enthalten, die eine Abmahnung oder eine förmliche Vorwarnung vorsehen. Außerdem sind bei einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags die allgemeinen Grundsätze des BGB zu beachten, insbesondere das Erfordernis eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB). Bei einem Fremdgeschäftsführer, der zugleich als Arbeitnehmer eingestuft werden könnte, kann im Einzelfall doch der arbeitsrechtliche Schutz greifen – eine genaue Prüfung ist dann unerlässlich.

In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig den umgekehrten Fall: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens ist, beruft sich auf den KSchG-Schutz für das Arbeitsverhältnis. Hier gilt es, die vertragliche Struktur sorgfältig zu analysieren, bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Entscheidungsmatrix: Abmahnung und Kündigung in der Praxis

Die Wahl des richtigen Instruments hängt von Konstellation und Schwere des Fehlverhaltens ab. Eine strukturierte Betrachtung hilft, den Handlungsbedarf einzuordnen:

Konstellation A: Erstmaliger, mittelschwerer Verstoß (z. B. einmalige Unpünktlichkeit, einmaliger Verstoß gegen interne Richtlinien) → Instrument: Abmahnung mit konkreter Schilderung des Vorfalls und Androhung → Frist: zeitnah, maximal wenige Wochen nach dem Vorfall → Folge: Grundlage für Kündigung bei Wiederholung.

Konstellation B: Wiederholung des abgemahnten Verhaltens → Instrument: ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach Betriebsratsanhörung → Frist: Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist (Grundfrist: vier Wochen) → Folge: Soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG, sofern Interessenabwägung positiv.

Konstellation C: Schwerwiegender Einzelverstoß (z. B. Diebstahl, tätlicher Angriff) → Instrument: außerordentliche fristlose Kündigung, ggf. hilfsweise ordentlich; Abmahnung entbehrlich → Frist: die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ist einzuhalten → Folge: sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hohe prozessuale Risiken bei unklarer Beweislage.

Konstellation D: Betrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmern (KSchG nicht anwendbar) → Instrument: ordentliche Kündigung nach BGB-Fristen; keine Prüfung sozialer Rechtfertigung, aber AGG und allgemeine Sitten- und Treuegrundsätze beachten → Frist: vertraglich/gesetzlich → Folge: geringeres prozessuales Risiko, aber nicht völlig risikolos.

Diese Entscheidungsmatrix ersetzt keine Einzelfallprüfung. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände, die Vertragsgestaltung und die Betriebsgröße.

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Häufige Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung und Abmahnung

Muss vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Nach der gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich Pflicht, da sie dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Verhaltensänderung geben soll. Entbehrlich ist sie nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist oder eine Verhaltensänderung von vornherein nicht zu erwarten steht – etwa bei Straftaten gegen den Arbeitgeber oder beharrlicher Arbeitsverweigerung. Im Zweifel gilt: Eine Abmahnung schadet nie, ihr Fehlen hingegen kann die Kündigung zu Fall bringen.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte wirksam?

Das Gesetz kennt keine feste Löschungsfrist für Abmahnungen. Nach der Rechtsprechung verliert eine Abmahnung ihre Warnfunktion jedoch, wenn seit dem gerügten Verhalten erhebliche Zeit vergangen ist und der Arbeitnehmer sich seitdem beanstandungsfrei verhalten hat. In der Praxis wird nach etwa zwei bis drei Jahren ohne weiteres Fehlverhalten die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte empfohlen. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung verlangen, wenn die Abmahnung sachlich unrichtig, formal fehlerhaft oder für die Beschäftigungsverhältnis-Beurteilung nicht mehr relevant ist. Die genauen Voraussetzungen sind stets im Einzelfall zu prüfen.

Kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung gerichtlich vorgehen?

Ja. Der Arbeitnehmer kann vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, formal unwirksam ist oder unverhältnismäßig erscheint. Zudem kann er eine Gegendarstellung zur Personalakte verlangen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine formal fehlerhafte oder inhaltlich ungenaue Abmahnung kann zum Bumerang werden, wenn sie nicht nur die Kündigung nicht stützt, sondern zusätzlich zu einem eigenständigen Arbeitsgerichtsverfahren führt.

Was ist bei der Kündigung von langjährig beschäftigten Mitarbeitern besonders zu beachten?

Bei langjährigen Beschäftigten fällt die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers aus, es sei denn, das Fehlverhalten ist besonders gravierend. Die Kündigungsfristen verlängern sich nach § 622 BGB gestaffelt mit der Betriebszugehörigkeit erheblich, was das wirtschaftliche Risiko bei Annahmeverzug erhöht. Außerdem sollten etwaige Betriebsrentenansprüche und Vorruhestandsregelungen vorab geprüft werden. Nach unserer Erfahrung ist bei langjährigen Mitarbeitern der Weg über eine Aufhebungsvereinbarung häufig pragmatischer und kostengünstiger als ein streitiges Verfahren.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der verhaltensbedingten Kündigung?

Besteht ein Betriebsrat, ist er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören – andernfalls ist die Kündigung unwirksam, unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Die Anhörung muss vollständig und wahrheitsgemäß alle für die Kündigung wesentlichen Umstände darlegen. Der Betriebsrat hat bei ordentlicher Kündigung eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Ein Widerspruch hindert die Kündigung nicht, kann aber im Prozess relevant werden. Die sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation der Anhörung ist einer der wichtigsten Bausteine einer rechtssicheren Kündigung.

Kann der Arbeitgeber nach einer erfolglosen Abmahnung sofort kündigen?

Ja, wenn der Arbeitnehmer das in der Abmahnung gerügte Verhalten trotz der Warnung wiederholt. Allerdings muss das neue Fehlverhalten dem abgemahnten Verhalten entsprechen oder zumindest aus demselben Pflichtenkreis stammen. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit rechtfertigt keine Kündigung wegen eines später begangenen Verstoßes gegen Weisungen in einem völlig anderen Bereich, ohne weitere Abmahnung. Die genaue Prüfung, ob das erneute Fehlverhalten vom Gegenstand der Abmahnung erfasst wird, ist im Einzelfall unerlässlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, einschließlich der Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen, der Gestaltung von Abmahnungen und der Begleitung arbeitsgerichtlicher Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei betreut inhabergeführte Unternehmen und Mittelständler in sämtlichen Branchen und verbindet rechtliche Analyse mit unternehmerisch orientierter Beratung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der verhaltensbedingten Kündigung und Abmahnung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Personalakte, der Vertragsunterlagen, bestehender Abmahnungen und der einschlägigen Betriebsvereinbarungen.

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