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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung Schritt für Schritt

Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitarbeiter erscheint wiederholt zu spät, missachtet klare Anweisungen oder verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Für viele Geschäftsführer im Mittelstand stellt sich in diesem Moment dieselbe Frage: Welcher Schritt kommt zuerst, und wie vermeidet man die kostspielige Niederlage vor dem Arbeitsgericht?

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und verlangt einen sozial gerechtfertigten Grund. Wer die Abmahnung formal falsch ausstellt oder ohne sie kündigt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung und eine Weiterbeschäftigungspflicht.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess: von der ersten Dokumentation des Fehlverhaltens über die rechtssichere Abmahnung bis zur Kündigung und der Verteidigung vor dem Arbeitsgericht.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung — und wann ist sie zulässig?

Die verhaltensbedingte Kündigung ist die arbeitsrechtliche Reaktion auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung unzumutbar macht. Anders als bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Sphäre des Arbeitnehmers — er hat durch eigenes, steuerbares Verhalten die Vertragsbeziehung belastet.

Das KSchG schützt Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern tätig sind und deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Liegt KSchG-Schutz vor, muss der Arbeitgeber einen von drei Kündigungsgründen belegen: verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt. Die verhaltensbedingte Variante ist in der Praxis streitanfälligste — und gleichzeitig jene, die mit präziser Dokumentation am sichersten zu gestalten ist.

Welches Verhalten trägt eine verhaltensbedingte Kündigung? In der Mandatspraxis sehen wir vor allem folgende Fallgruppen: wiederholte Arbeitszeitverstöße, unentschuldigtes Fehlen, beharrliche Arbeitsverweigerung, erhebliche Verletzung von Nebenpflichten (etwa Verschwiegenheit oder Wettbewerbsverbot), Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen sowie Diebstahl und Unterschlagung. Bei schweren Pflichtverletzungen — insbesondere in der letzten Kategorie — kommt auch die außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

Entscheidend ist stets: Konnte der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten steuern? Liegt ein Unvermögen vor (Krankheit, fehlende Eignung), ist der Weg zur personenbedingten Kündigung zu gehen. Wer diese Abgrenzung falsch trifft, verliert vor dem Arbeitsgericht — unabhängig davon, wie schwerwiegend das Fehlverhalten war.

Schritt 1: Fehlverhalten lückenlos dokumentieren

Jede erfolgreiche verhaltensbedingte Kündigung beginnt mit einer belastbaren Dokumentation. Das klingt trivial — ist in der Praxis aber der häufigste Schwachpunkt, den Arbeitsgerichte nutzen, um Kündigungen zu kippen.

Halten Sie jedes Vorkommnis unmittelbar fest: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, konkreter Sachverhalt und mögliche Zeugen. Eine interne E-Mail, ein Aktenvermerk oder ein unterschriebenes Gesprächsprotokoll leisten in einem späteren Gerichtsverfahren mehr als die beste mündliche Darstellung. Führen Sie eine chronologische Akte — diese bildet sowohl die Grundlage für die Abmahnung als auch für eine eventuelle Kündigung.

Achten Sie darauf, Sachverhalt und Bewertung strikt zu trennen: Nicht „Herr M. war mal wieder unzuverlässig", sondern „Am [Datum] erschien Herr M. um 09:47 Uhr, obwohl Dienstbeginn laut Arbeitsvertrag 08:00 Uhr ist; Nachweis: Zugangskontrollprotokoll". Diese Granularität ist kein Bürokratismus — sie ist prozessrelevant. Nach unserer Erfahrung sind Gerichte bereit, Abmahnungen und Kündigungen anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber konkrete, prüfbare Tatsachen vorlegt.

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen gesichert auf: Zeiterfassungsprotokolle, E-Mail-Korrespondenz, Gesprächsnotizen aus Personalgesprächen. Letztere sollten idealerweise von einer zweiten Person gegengezeichnet oder durch eine gleichzeitig versandte E-Mail an den Arbeitnehmer bestätigt sein.

Schritt 2: Die Abmahnung — Voraussetzungen, Form und Inhalt

Die Abmahnung ist das zentrale Instrument, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf. Sie erfüllt eine Doppelfunktion: Sie weist den Arbeitnehmer auf die konkrete Pflichtverletzung hin (Rüge- und Dokumentationsfunktion) und kündigt die Kündigung für den Wiederholungsfall an (Warnfunktion). Fehlt eine der beiden Funktionen, ist die Abmahnung unwirksam.

Was muss eine rechtssichere Abmahnung enthalten?

  • Konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens: Datum, Uhrzeit, Sachverhalt — kein pauschales „wiederholtes Zuspätkommen".
  • Unmissverständliche Rüge: Der Arbeitgeber beanstandet das Verhalten ausdrücklich als vertragswidrig.
  • Klare Aufforderung zur Verhaltensänderung: Was wird konkret erwartet?
  • Ausdrückliche Androhung der Kündigung für den Wiederholungsfall — nicht „Konsequenzen", sondern „Kündigung des Arbeitsverhältnisses".

Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form — sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch zwingend. Übergeben Sie das Dokument persönlich gegen Empfangsquittung oder versenden Sie es per Einschreiben mit Rückschein und gleichzeitig per E-Mail, um den Zugang lückenlos nachzuweisen.

Eine Abmahnung kann vom Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit gerichtlich angefochten werden; inhaltlich richtige Abmahnungen bleiben aber grundsätzlich bestehen. Nach unserer Erfahrung sollte vor Ausstellung einer Abmahnung stets anwaltlich geprüft werden, ob der Sachverhalt ausreichend konkret ist — denn eine fehlerhafte Abmahnung bietet keine Grundlage für die spätere Kündigung und kann selbst zur Belastung werden.

Wann ist keine Abmahnung erforderlich?

Das Abmahnungserfordernis gilt nicht absolut. Die Rechtsprechung erkennt Ausnahmen an, wenn dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass sein Verhalten keine Toleranz findet, oder wenn anzunehmen ist, dass er sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändern wird.

Klassische Fallgruppen ohne Abmahnungserfordernis sind: schwerer Vertrauensbruch (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug zu Lasten des Arbeitgebers), sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, tätliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte sowie Straftaten im Arbeitsverhältnis mit einem Bezug zum Betrieb. In diesen Konstellationen kommt regelmäßig die außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht — sie ist inhaltlich und fristmäßig von der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu unterscheiden.

Wichtig für Geschäftsführer im Mittelstand: Auch bei offensichtlichen Pflichtverletzungen sollte die Entscheidung, auf eine Abmahnung zu verzichten, anwaltlich abgesichert sein. Gerichte prüfen diese Entscheidung im Streitfall sorgfältig nach. Ein Fehler an dieser Stelle kann die gesamte Kündigung zu Fall bringen — selbst wenn das Fehlverhalten schwerwiegend ist.

Schritt 3: Die Kündigung vorbereiten und wirksam aussprechen

Liegt eine wirksame Abmahnung vor und hat sich das beanstandete Verhalten wiederholt oder dauert es an, kann die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Bevor die Kündigung zugestellt wird, sind mehrere Voraussetzungen zu prüfen.

Anhörung des Betriebsrats: Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ohne oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist unwirksam — ohne Ausnahme. Die Anhörung muss vollständig sein: Identität des Arbeitnehmers, Kündigungsgrund, Art der Kündigung, Kündigungstermin. Der Betriebsrat hat in der Regel eine Woche Beratungszeit bei ordentlicher Kündigung.

Sonderkündigungsschutz prüfen: Bestimmte Personengruppen genießen erhöhten Schutz, der eine behördliche Genehmigung erfordert: Schwangere und Mütter in Mutterschutzfristen, Elternzeitnehmende, Schwerbehinderte (Zustimmung des Integrationsamts) sowie Mitglieder des Betriebsrats. Wer hier ohne die erforderliche Genehmigung kündigt, riskiert die absolute Unwirksamkeit der Kündigung.

Schriftform und Zugang: Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder eine Kündigung per WhatsApp ist unwirksam. Stellen Sie die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung zu oder wählen Sie einen Weg, bei dem der Zugang nachweisbar ist — ein Einwurf-Einschreiben gilt als nicht sicher; besser ist die Übergabe durch einen Zeugen.

Kündigungsfrist: Bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sind die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB), sie verlängert sich gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Ein Verstoß gegen die Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam, kann aber Schadensersatzansprüche begründen.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern. Ein Außendienstmitarbeiter hatte trotz zweier Abmahnungen wegen wiederholter Nichteinhaltung von Besuchsberichten und eigenmächtiger Terminvergabe das beanstandete Verhalten fortgesetzt. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte die Abmahnungen ohne anwaltliche Begleitung ausgestellt — eine enthielt keine ausdrückliche Kündigungsandrohung. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Abmahnungen, stellte fest, dass eine als Rüge ohne Warnfunktion formuliert war, und empfahl eine ergänzende Abmahnung mit expliziter Kündigungsandrohung sowie vollständige Betriebsratsanhörung. Im Anschluss wurde die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Ergebnis: Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab; der Prozess war durch die lückenlose Dokumentation nachvollziehbar begründet. Dieser Fall verdeutlicht: Eine formell fehlerhafte Abmahnung kann die gesamte Kündigung gefährden.

Schritt 4: Reaktion auf eine Kündigungsschutzklage

Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben — die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) —, beginnt das arbeitsgerichtliche Verfahren. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert in der Regel das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht setzt regelmäßig zunächst einen Gütetermin an, in dem eine einvernehmliche Lösung — häufig ein Abfindungsvergleich — angestrebt wird. Ob ein Vergleich sinnvoll ist, hängt von der Beweislage, der wirtschaftlichen Situation und den strategischen Interessen des Unternehmens ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.

Kommt keine Einigung zustande, findet ein Kammertermin statt, in dem das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung prüft. Das Arbeitsgericht beurteilt insbesondere: Liegt eine wirksame Abmahnung vor? War das Verhalten steuerbar? Ist die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers korrekt vorgenommen worden? Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?

In diesem Stadium ist anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern nahezu unerlässlich. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber — er muss die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen. Ohne vollständige Dokumentation und rechtlich korrekte Verfahrensführung droht die Unwirksamkeit der Kündigung und die gerichtlich angeordnete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Schwachstellen. Welche Fehler sind besonders folgenreich?

An erster Stelle steht die unvollständige oder zu pauschale Abmahnung. Fehlt die konkrete Tatbeschreibung, entfaltet die Abmahnung keine Warnfunktion und trägt eine spätere Kündigung nicht. Fast gleichrangig ist die fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung — sie führt zur absoluten Unwirksamkeit der Kündigung, ohne dass es auf den materiellen Kündigungsgrund ankommt.

Ein weiterer klassischer Fehler: Der Arbeitgeber wartet zu lange zwischen Abmahnung und Kündigung. Liegt zwischen dem letzten abgemahnten Vorfall und der Kündigung ein erheblicher Zeitraum ohne erneutes Fehlverhalten, kann die Abmahnung als „verbraucht" gewertet werden. Wie lang dieser Zeitraum ist, hängt vom Einzelfall ab — eine pauschale Zeitangabe verbietet sich, da die Rechtsprechung hier einzelfallbezogen urteilt.

Schließlich wird die Interessenabwägung unterschätzt. Selbst bei einer wirksamen Abmahnung und erneutem Fehlverhalten muss der Arbeitgeber darlegen, dass das Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Dabei spielen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und bisherige Leistungen eine Rolle. Diese Abwägung sollte schriftlich festgehalten und in der Kündigung nachvollziehbar gemacht werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle einer verhaltensbedingten Kündigung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vorliegenden Abmahnungen, Unterlagen und der geltenden Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Besonderheiten für Geschäftsführer im Mittelstand

Inhabergeführte Unternehmen stehen bei verhaltensbedingten Kündigungen vor spezifischen Herausforderungen. Einerseits fehlen oft spezialisierte HR-Ressourcen, die Prozesse strukturieren und Dokumentationsstandards einhalten. Andererseits ist die persönliche Bindung zu langjährigen Mitarbeitern mitunter ein Faktor, der notwendige Schritte verzögert — mit erheblichen rechtlichen Folgen.

Für Geschäftsführer im Mittelstand gilt: Die Personalakte ist das wichtigste Instrument der Risikovermeidung. Wer Gespräche, Verwarnungen und Abmahnungen systematisch dokumentiert, verschafft sich im Streitfall eine deutlich bessere Ausgangslage. Nach unserer Erfahrung entscheiden arbeitsgerichtliche Verfahren oft nicht der materiell stärkere Fall, sondern die besser dokumentierte Seite.

Ein weiterer Aspekt betrifft den Umgang mit Schlüsselkräften. Gerade bei Mitarbeitern in verantwortungsvollen Positionen — Prokuristen, Abteilungsleitern, leitenden Angestellten — ist die verhaltensbedingte Kündigung rechtlich und strategisch besonders komplex. Für leitende Angestellte gelten teilweise abweichende Regeln beim Kündigungsschutz. Außerdem können Abfindungsverhandlungen, Freistellungsregelungen und Wettbewerbsverbote hier eine eigenständige Rolle spielen, die in die Kündigungsstrategie einbezogen werden müssen.

Schließlich: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH) besteht keine Arbeitnehmerstellung im herkömmlichen Sinn — das KSchG findet regelmäßig keine Anwendung. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach dem Anstellungsvertrag und dem GmbH-Recht. Diese Abgrenzung ist für den Mittelstand von erheblicher praktischer Bedeutung.

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Häufige Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung und Abmahnung

Wie viele Abmahnungen sind vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Anzahl vor. In der Regel genügt eine wirksame Abmahnung, wenn das beanstandete Verhalten danach erneut auftritt. Entscheidend ist, dass die Abmahnung das konkrete Fehlverhalten rügt, eine Verhaltensänderung fordert und die Kündigung für den Wiederholungsfall ausdrücklich androht. Bei schweren Pflichtverletzungen kann sogar eine Kündigung ohne jede Abmahnung rechtlich vertretbar sein — das ist jedoch einzelfallabhängig und anwaltlich abzusichern.

Kann eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden?

Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer inhaltlich unrichtigen Abmahnung verlangen. Ist die Abmahnung formell und inhaltlich korrekt, besteht kein Anspruch auf Entfernung — allerdings verliert eine Abmahnung mit der Zeit ihre Warnwirkung. Nach einer längeren Zeit ohne erneutes Fehlverhalten kann sie für eine spätere Kündigung nicht mehr herangezogen werden. Die genaue zeitliche Grenze hängt vom Einzelfall und der Art des Fehlverhaltens ab.

Was passiert, wenn die Betriebsratsanhörung vor der Kündigung fehlt?

Fehlt die Betriebsratsanhörung oder ist sie fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam — und zwar ohne Rücksicht auf den materiellen Kündigungsgrund. Das gilt auch dann, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers schwerwiegend war. Die Anhörung muss vollständig, rechtzeitig und vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Eine Nachholung ist nicht möglich. Deshalb ist die Anhörung eines der kritischsten Verfahrensschritte im gesamten Kündigungsprozess.

Welche Frist hat der Arbeitnehmer für eine Kündigungsschutzklage?

Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam — unabhängig davon, ob sie tatsächlich sozial gerechtfertigt war. Für Arbeitgeber bedeutet das: Der Nachweis des Zustellzeitpunkts der Kündigung ist prozessrelevant.

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung während der Probezeit möglich?

In der Probezeit — die gesetzlich höchstens sechs Monate beträgt (§ 622 Abs. 3 BGB) — gilt das KSchG noch nicht. Kündigungen sind ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Eine Abmahnung ist in dieser Phase rechtlich nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit fortgeführt werden soll. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte) gilt jedoch auch in der Probezeit.

Was kostet eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt?

Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens hängen vom Streitwert ab, der sich in der Regel nach dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers bemisst. Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang. Für die Beratung und Vertretung durch BRANDT & FALK können Pauschal- oder Stundenhonorare vereinbart werden; die Vergütung richtet sich nach Vereinbarung oder den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist erfahrungsgemäß wirtschaftlich günstiger als die nachträgliche Schadensbegrenzung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Arbeitsrecht — von der Gestaltung arbeitsrechtlicher Verträge über die Begleitung von Kündigungsverfahren bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und setzt auf praxisorientierte, rechtssichere Lösungen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der verhaltensbedingten Kündigung und Abmahnung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der vorliegenden Abmahnungen und der einschlägigen Fristen. Zur Klärung, wie die nächsten Schritte in Ihrem Fall aussehen, schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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