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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit im Arbeitsvertrag

Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit im Arbeitsvertrag: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Vertriebsleiter wechselt zum direkten Konkurrenten — und nimmt die Kundenliste mit. Ein Entwicklungsingenieur gründet während der Kündigungsfrist ein eigenes Unternehmen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer tritt nach dem Unternehmensverkauf sofort in den Wettbewerb. Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen sind solche Szenarien keine theoretischen Risiken, sondern wiederkehrende Mandatssachverhalte.

Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit im Arbeitsvertrag sichern Geschäftsgeheimnisse und Marktstellung eines Unternehmens rechtlich ab. Ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nach den §§ 74 ff. HGB eine schriftliche Vereinbarung, ein angemessenes Tätigkeitsfeld sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Vergütung voraus. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel entweder unwirksam oder nur für den Arbeitnehmer einseitig unverbindlich — mit erheblichen Folgen für den Unternehmensschutz.

Der folgende Beitrag erläutert den gesetzlichen Rahmen, typische Gestaltungsfehler, die Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer sowie die Durchsetzung im Streitfall vor dem Arbeitsgericht.

Gesetzlicher Rahmen: §§ 74 ff. HGB und § 110 GewO als Normbasis

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer ist in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches geregelt; über § 110 der Gewerbeordnung gilt dieser Rahmen für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Handlungsgehilfen im klassischen Sinne. Damit steht das HGB im Mittelpunkt jeder arbeitsrechtlichen Gestaltung, wenn Unternehmen ihre Wettbewerbsposition schützen wollen.

Die Kernpflichten lassen sich in drei Ebenen strukturieren. Erstens muss die Vereinbarung schriftlich abgefasst und dem Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber unterzeichneten Ausfertigung ausgehändigt werden (§ 74 Abs. 1 HGB). Zweitens darf das Verbot nach Dauer, Tätigkeit und örtlichem Geltungsbereich das berechtigte geschäftliche Interesse des Arbeitgebers nicht übersteigen (§ 74a HGB). Drittens schuldet der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergünstigungen (§ 74 Abs. 2 HGB).

Was bedeutet das für die Praxis? Ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage ist für den Arbeitnehmer unverbindlich — er kann es nach seinem Belieben einhalten oder ignorieren. Der Arbeitgeber hingegen bleibt an die Klausel gebunden, sobald der Arbeitnehmer sich zur Einhaltung entschieden hat. Diese strukturelle Asymmetrie überrascht Unternehmen regelmäßig und führt in der Mandatspraxis zu unnötigen Kosten.

Verschwiegenheitspflichten hingegen unterstehen primär dem allgemeinen Vertragsrecht (§§ 241, 242 BGB) sowie, seit 2019, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht eine gesetzliche Nebenpflicht zur Verschwiegenheit ohnehin. Die entscheidende Gestaltungsaufgabe ist die Erstreckung auf die Zeit nach dem Ausscheiden — und hier bedarf es einer eigenständigen vertraglichen Regelung.

Was macht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?

Wirksam ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es kumulativ drei Anforderungen erfüllt: berechtigtes Geschäftsinteresse, zeitlich-räumlich-sachliche Verhältnismäßigkeit und Karenzentschädigung. Jede dieser Voraussetzungen ist einzeln zu prüfen.

Das berechtigte geschäftliche Interesse (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB) muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehen. Der Schutz von Kundenbeziehungen, technischen Kenntnissen, Entwicklungsständen oder strategischen Marktinformationen gilt als anerkanntes Interesse. Die bloße Sorge vor Konkurrenz genügt nicht.

Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB); ein darüber hinausgehendes Verbot ist auf diesen Zeitraum zu reduzieren. Der sachliche Bereich muss auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die mit ihr verbundenen Risiken beschränkt bleiben. Ein pauschales Verbot jeder gewerblichen Tätigkeit hält der gerichtlichen Kontrolle nicht stand.

Die Karenzentschädigung ist monatlich fällig. Der Arbeitgeber kann sich die Zahlung unter bestimmten Bedingungen anrechnen lassen, wenn der Arbeitnehmer anderweitig Einkommen erzielt — diese Anrechnung ist jedoch ihrerseits formalen Anforderungen unterworfen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Klauseln, die Anrechnungsregelungen unvollständig oder widersprüchlich formulieren und damit im Streitfall scheitern.

Nicht unterschätzen sollte man die Rechtsfolge einer unangemessenen Beschränkung: Das Verbot ist dann für den Arbeitnehmer unverbindlich, verpflichtet ihn also nicht — der Arbeitgeber schuldet aber dennoch die Karenzentschädigung, wenn der Arbeitnehmer sich zur Einhaltung entschließt. Das Unternehmen finanziert dann ein Verbot, das rechtlich wertlos ist.

Verschwiegenheitspflichten: Was gilt nach dem Ausscheiden?

Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Dennoch braucht es für eine durchsetzbare nachvertragliche Verschwiegenheit eine ausdrückliche vertragliche Regelung — die gesetzliche Nebenpflicht erlischt mit dem Arbeitsverhältnis. Das GeschGehG schützt Geschäftsgeheimnisse zwar auch ohne Vertrag, setzt aber voraus, dass das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.

Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des GeschGehG? Technische Zugangssicherungen, vertraulichkeitsstufende Kennzeichnung von Dokumenten, Schulungen der Belegschaft und — entscheidend — vertragliche Verpflichtungen der Mitarbeiter. Ein Unternehmen, das seine Geschäftsgeheimnisse nicht aktiv schützt, kann den Schutz des GeschGehG nicht in Anspruch nehmen.

Die nachvertragliche Verschwiegenheitsklausel sollte daher klar definieren, welche Kategorien von Informationen als vertraulich gelten: Kundenlisten, Preiskalkulationen, Lieferantenstrukturen, technische Entwicklungsunterlagen, Businesspläne. Eine pauschale Formulierung wie „alle betriebsinternen Informationen" ist im Zweifel zu weit und kann an der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB scheitern, wenn die Klausel vorformuliert ist.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Unternehmen systematisch das Risiko, das aus einer lückenhaften Dokumentation ihrer Geheimhaltungsmaßnahmen entsteht. Wenn im Streitfall nicht belegt werden kann, dass eine bestimmte Information tatsächlich als Geschäftsgeheimnis behandelt wurde, ist der Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz kaum durchzusetzen.

Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer: HGB oder GmbHG?

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH greifen andere Regeln — eine Abgrenzung, die für den Mittelstand von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Der Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung) ist arbeitsrechtlich in der Regel Arbeitnehmer; auf ihn finden die §§ 74 ff. HGB unmittelbar Anwendung.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen ist nach herrschender Rechtsprechung kein Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat. Für ihn fehlt der gesetzliche Schutzmechanismus der §§ 74 ff. HGB. Das erscheint auf den ersten Blick unternehmerfreundlich — birgt aber eine Gefahr: Ohne den gesetzlichen Rahmen kann ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot sittenwidrig sein (§ 138 BGB) oder einer AGB-Kontrolle standhalten müssen, wenn es sich um vorformulierte Bedingungen handelt.

Bei Unternehmensverkäufen (Asset Deal oder Share Deal im M&A-Kontext) vereinbaren Parteien regelmäßig Wettbewerbsverbote zulasten des veräußernden Gesellschafters. Diese sind nicht arbeitsrechtlicher, sondern gesellschafts- und vertragsrechtlicher Natur. Hier gelten andere Maßstäbe für Dauer und Reichweite: Verbote von bis zu fünf Jahren können unter kartellrechtlichem Gesichtspunkt zulässig sein, wenn sie zur Sicherung des Transaktionswerts notwendig sind. Die genaue Bemessung ist stets im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Konsequenz hat die Einordnung für die Gestaltung? Wer als Unternehmen sicherstellen will, dass der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer drei Jahre lang nicht in denselben Märkten tätig wird, muss die Klausel präzise nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben formulieren — nicht nach dem arbeitsrechtlichen HGB-Schema.

Mandatsbeispiel (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem produzierenden Gewerbe. Ausgangslage: Ein leitender Entwickler kündigte und wechselte unmittelbar zu einem direkten Wettbewerber. Das bestehende Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag enthielt zwar eine Karenzentschädigungsklausel, deren Höhe war jedoch nicht auf das nach § 74 Abs. 2 HGB erforderliche Mindestniveau beziffert, sondern auf einen festen Monatsbetrag, der unterhalb der 50-Prozent-Schwelle lag. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Verbindlichkeit der Klausel, klärte die Anrechnungsmodalitäten und erarbeitete eine Strategie zur einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Ergebnis: Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigte man sich auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich und eine angepasste Entschädigungsregelung. Der Mandant erhielt eine rechtssichere Lösung für die verbleibende Verbotszeit, ohne den Mitarbeiter dauerhaft vollständig binden zu können — was aufgrund der fehlerhaften Klausel auch nicht durchsetzbar gewesen wäre.

Typische Gestaltungsfehler und wie Sie sie vermeiden

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Konstruktionsfehler — und die wirtschaftlichen Konsequenzen sind erheblich. Die häufigsten Schwachstellen lassen sich in vier Kategorien einteilen.

Fehlende oder zu niedrige Karenzentschädigung: Die häufigste Ursache für unverbindliche Klauseln. Wird keine Entschädigung versprochen oder liegt sie unter der 50-Prozent-Schwelle, ist das Verbot für den Arbeitnehmer lediglich unverbindlich — er kann es ignorieren, ohne rechtliche Konsequenzen zu riskieren. Der Arbeitgeber schuldet die Entschädigung dennoch, wenn der Arbeitnehmer das Verbot einhält.

Zu weiter sachlicher oder räumlicher Geltungsbereich: Verbote, die jede gewerbliche Tätigkeit oder jede Branche erfassen, werden von den Gerichten auf ein angemessenes Maß reduziert. Was bleibt, ist oft weniger als erwartet — und das Reduktionsergebnis ist kaum vorhersehbar. Nach unserer Erfahrung ist eine präzise Beschreibung der geschützten Tätigkeiten und Märkte stets vorzugswürdig gegenüber pauschalen Formulierungen.

Fehlende Aushändigung der unterzeichneten Ausfertigung: § 74 Abs. 1 HGB verlangt, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Ausfertigung erhält. Fehlt der Nachweis der Übergabe, ist die Klausel formunwirksam. In der Praxis wird dieser Punkt häufig übersehen, wenn Verträge digital signiert und nur per E-Mail übermittelt werden.

Mangelhafte Verzahnung mit der Verschwiegenheitsklausel: Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit verfolgen unterschiedliche Schutzziele und müssen separat, aber aufeinander abgestimmt formuliert werden. Eine Klausel, die beides in einem Satz zu regeln versucht, führt regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten.

Entscheidungsmatrix für die Gestaltung: Konstellation „leitender Angestellter mit Kundenkontakt" → Instrument: nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB + gesonderte GeschGehG-konforme Verschwiegenheitsklausel → Höchstdauer: zwei Jahre → Entschädigungspflicht: monatlich, mindestens 50 % der letzten vertraglichen Bezüge → Folge bei Verstoß: Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, ggf. einstweilige Verfügung. Konstellation „Gesellschafter-Geschäftsführer im Unternehmensverkauf" → Instrument: gesellschafts-/kaufvertragsrechtliches Wettbewerbsverbot → keine zwingende Karenzentschädigungspflicht nach HGB, aber Verhältnismäßigkeitskontrolle → individuelle Dauer nach Transaktionszweck (im Einzelfall anwaltlich zu prüfen).

Durchsetzung im Streitfall: Einstweiliger Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht

Wenn ein ausgeschiedener Mitarbeiter das Wettbewerbsverbot verletzt, ist schnelles Handeln entscheidend. Der primäre Weg ist der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Voraussetzung ist ein Verfügungsanspruch (das Wettbewerbsverbot ist wirksam) und ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit durch drohenden oder bestehenden Wettbewerbsverstoß).

Die Dringlichkeit ist zeitkritisch: Wer zu lange wartet, nachdem er von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, riskiert, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit verneint. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Unternehmen zunächst intern eskalieren und gerichtliche Schritte zu lange hinauszögern. Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Rechtsschutz.

Neben dem Unterlassungsanspruch kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Schaden ist jedoch in der Praxis schwer zu beziffern: Welchen Umsatz hat das Unternehmen durch den Wettbewerbsverstoß verloren? Welche Kundenbeziehungen wurden beschädigt? Für diese Fragen ist eine fundierte Dokumentation der Schadensentwicklung unerlässlich — die in der Hektik eines laufenden Geschäftsbetriebs häufig fehlt.

Bei der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten und Geschäftsgeheimnissen ermöglicht das GeschGehG zusätzlich Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung rechtswidrig erlangter Informationen und Schadensersatz. Die Geltendmachung setzt aber voraus, dass das Unternehmen die Informationen als Geschäftsgeheimnisse aktiv geschützt hat — ein weiterer Grund, Vertragsdokumentation und interne Geheimhaltungsmaßnahmen als zwei Seiten derselben Münze zu betrachten.

Für Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt: In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, wohl aber empfiehlt sich anwaltliche Vertretung, da die Substanziierungsanforderungen für einstweilige Verfügungsanträge hoch sind. In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht besteht in der Regel Anwaltszwang.

Checkliste: Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit rechtssicher gestalten

Die folgenden Punkte bilden eine Grundlage für die Überprüfung bestehender und die Gestaltung neuer Klauseln. Sie ersetzen keine einzelfallbezogene rechtliche Prüfung.

  • Schriftform: Vereinbarung schriftlich abgefasst und dem Arbeitnehmer in unterzeichneter Ausfertigung ausgehändigt (§ 74 Abs. 1 HGB)?
  • Berechtigtes Interesse: Konkretes schützenswertes Geschäftsinteresse des Arbeitgebers benannt (Kunden, Technologie, Märkte)?
  • Sachliche Beschränkung: Verbotsbereich auf tatsächlich schutzwürdige Tätigkeiten begrenzt — kein pauschales Berufsverbot?
  • Zeitliche Beschränkung: Dauer maximal zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB)?
  • Karenzentschädigung: Mindestens 50 % der letzten vertraglichen Vergütung zugesagt und monatliche Fälligkeit geregelt (§ 74 Abs. 2 HGB)?
  • Anrechnungsklausel: Anrechnung anderweitigen Einkommens klar und GeschGehG-konform geregelt?
  • Verschwiegenheitsklausel: Eigenständig formuliert, Informationskategorien konkret benannt, nachvertragliche Geltung ausdrücklich angeordnet?
  • GeschGehG-Maßnahmen: Interne Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentiert (Zugangsbeschränkungen, Kennzeichnungen, Schulungen)?
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn zutreffend: gesellschaftsrechtliche statt arbeitsrechtlicher Maßstab gewählt?
  • AGB-Kontrolle: Vorformulierte Klauseln auf unangemessene Benachteiligung geprüft (§§ 305 ff. BGB)?

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der betrieblichen Situation und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Arbeitsgerichts. Für eine erste Einschätzung Ihrer Klauseln oder die Gestaltung einer neuen Vereinbarung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot und zur Verschwiegenheit im Arbeitsvertrag

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und wann gilt es?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für einen bestimmten Zeitraum in einem definierten Tätigkeitsbereich für Wettbewerber tätig zu werden oder ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu gründen. Es gilt ausschließlich dann verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart wurde, auf einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers beruht und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der letzten vertraglichen Bezüge vorgesehen ist. Fehlt die Entschädigungszusage, ist das Verbot für den Arbeitnehmer unverbindlich.

Was passiert, wenn die Karenzentschädigung zu niedrig vereinbart wurde?

Liegt die zugesagte Karenzentschädigung unter der gesetzlichen Mindesthöhe von 50 % der letzten vertraglichen Vergütung, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich. Er kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er das Verbot einhält oder nicht. Entscheidet er sich für die Einhaltung, hat er Anspruch auf die — wenn auch unzureichend zugesagte — Entschädigung. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer seinen Wettbewerb dann nicht wirksam untersagen.

Muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Karenzentschädigung erhalten?

Nicht zwingend nach den §§ 74 ff. HGB, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bei maßgeblichem Gesellschaftereinfluss regelmäßig nicht als Arbeitnehmer eingestuft wird und der arbeitsrechtliche Schutzrahmen des HGB auf ihn nicht unmittelbar anwendbar ist. Das Wettbewerbsverbot unterliegt dann gesellschafts- und vertragsrechtlichen Maßstäben. Dennoch muss die Klausel verhältnismäßig sein; ein übermäßiges Verbot kann sittenwidrig oder kartellrechtlich unzulässig sein. Die Beurteilung hängt stark von der konkreten Beteiligungssituation ab.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer dauern?

Die gesetzliche Höchstdauer beträgt zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine längere Vereinbarung ist nicht schlicht nichtig, sondern wird auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß von zwei Jahren reduziert. Der Arbeitnehmer ist dann nur für diesen Zeitraum gebunden — sofern alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Schützt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch ohne Vertrag?

Das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) kann Schutz gewähren, setzt aber voraus, dass das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat — technische Sicherungen, Kennzeichnungen vertraulicher Dokumente und vertragliche Verpflichtungen der Mitarbeiter. Fehlen diese Maßnahmen, kann das Unternehmen den gesetzlichen Geheimnisschutz regelmäßig nicht in Anspruch nehmen. Eine eigenständige vertragliche Verschwiegenheitsklausel ist daher auch im Licht des GeschGehG empfehlenswert.

Was ist bei einem Wettbewerbsverstoß sofort zu tun?

Bei Bekanntwerden eines Wettbewerbsverstoßes sollten Unternehmen unverzüglich rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da bei zu langem Zuwarten die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfallen kann. Parallel sollten alle vorliegenden Belege gesichert werden: Kundenkontakte, Korrespondenz, Umsatzentwicklungen. Der primäre Rechtsbehelf ist der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht, ergänzt durch Schadensersatz- und ggf. Auskunftsansprüche nach dem GeschGehG.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere bei der Gestaltung und Durchsetzung von Wettbewerbsverboten und Verschwiegenheitsklauseln. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet sowohl die präventive Vertragsgestaltung als auch die Durchsetzung im arbeitsgerichtlichen Streitfall. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Rechtsprechung und etwaiger Besonderheiten Ihrer Branche. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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