Ein Gesellschafterbeschluss, der den Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberuft, ist gefasst. Was viele Gesellschafter im Mittelstand unterschätzen: Die Abberufung beseitigt das Organverhältnis – den Anstellungsvertrag jedoch nicht. Zwei rechtlich voneinander unabhängige Ebenen bestimmen, was auf die Gesellschaft und den betroffenen Geschäftsführer in den nächsten Wochen und Monaten zukommt. Wer diesen Grundsatz verkennt, riskiert kostspielige Nachforderungen, Haftungsvorwürfe gegen die handelnden Gesellschafter und langwierige Gerichtsverfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
Die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH beseitigt seine organschaftliche Stellung und ist nach dem GmbH-Gesetz grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Davon strikt zu trennen ist die Kündigung des Anstellungsvertrags, die eigenen vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen folgt. Gesellschafter, die beide Ebenen gemeinsam und rechtzeitig gestalten, verhindern fortlaufende Vergütungspflichten, Abfindungsrisiken und gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklagen.
Dieser Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte zu Abberufung und Kündigung ein, beleuchtet die typischen Fehlerquellen im Mittelstand und gibt Gesellschaftern einen strukturierten Handlungsrahmen an die Hand.
Organverhältnis und Anstellungsvertrag: zwei Ebenen, ein Fehler
Der Geschäftsführer einer GmbH steht der Gesellschaft in zwei rechtlich selbstständigen Verhältnissen gegenüber: als Organ und als Vertragspartner. Diese Trennung ist der Ausgangspunkt jeder rechtlichen Würdigung und gleichzeitig die häufigste Fehlerquelle in der Praxis.
Das Organverhältnis begründet die Vertretungsmacht und die Geschäftsführungsbefugnis. Es beruht auf dem Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung und richtet sich nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG). § 38 Abs. 1 GmbHG gewährt der Gesellschafterversammlung das jederzeitige, voraussetzungslose Recht zur Abberufung. Besondere Gründe sind gesetzlich nicht erforderlich; ausreichend ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.
Der Anstellungsvertrag hingegen ist ein schuldrechtlicher Dienstvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Er begründet Vergütungsansprüche, Urlaubsansprüche und – im Falle einer fristlosen Kündigung – den Anspruch auf außerordentlichen Kündigungsschutz. Die Abberufung löst diesen Vertrag nicht automatisch auf. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter nach der Abberufung monatelange Vergütungsansprüche bedienen müssen, weil der Anstellungsvertrag eine mehrmonatige Restlaufzeit hatte oder eine ordentliche Kündigung versäumt wurde.
Welche Konsequenz zieht dieser Doppelcharakter für die Gestaltung? Gesellschafter sind gut beraten, Abberufungsbeschluss und Kündigung des Anstellungsvertrags in einem einzigen rechtlichen Schritt zu verbinden – oder zumindest zeitlich aufeinander abzustimmen.
Wann ist eine sofortige Abberufung rechtssicher?
Die Abberufung wirkt grundsätzlich sofort mit Beschlussfassung, ohne dass eine Frist abzuwarten wäre. Das ist ein erheblicher Unterschied zu arbeitsrechtlichen Trennungssituationen. Dennoch kennt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Fallgestaltungen, in denen die Abberufung angreifbar oder gar nichtig ist.
Zu unterscheiden sind drei Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig auftreten:
- Abberufung ohne Satzungsgrundlage für einen wichtigen Grund: Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist, muss dieser Grund bei Beschlussfassung vorliegen und dokumentiert sein. Fehlt er, ist der Beschluss anfechtbar.
- Abberufung bei fehlerhafter Ladung: Die Gesellschafterversammlung muss ordnungsgemäß einberufen worden sein. Formfehler bei der Ladungsfrist oder beim Ladungsinhalt können zur Anfechtbarkeit des Abberufungsbeschlusses führen.
- Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers: Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, hat er nach der gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich kein Stimmrecht bei seiner eigenen Abberufung, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt. Bei der Abberufung ohne wichtigen Grund hingegen steht ihm das Stimmrecht in der Regel zu.
Nach unserer Erfahrung ist das Risiko anfechtbarer Abberufungsbeschlüsse bei inhabergeführten GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern besonders hoch. Dort überlagern sich gesellschafterliche und organschaftliche Interessen auf eine Weise, die sorgfältige Vorbereitung erfordert.
Kündigung des Anstellungsvertrags: Fristen, Formen und Fallstricke
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers endet nicht durch die Abberufung. Er ist eigenständig zu kündigen. Dabei kommt es auf die vereinbarte Laufzeit, die Kündigungsfristen und etwaige Abfindungsregelungen an.
Die ordentliche Kündigung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Frist. Fehlt eine solche Regelung, gelten die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Dienstverhältnisse; bei einer Vergütung nach Monaten ist eine Monatsfrist zum Monatsende einzuhalten, bei langfristigen Dienstverhältnissen können sich verlängerte Fristen ergeben. Für die außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten: Ab dem Zeitpunkt, in dem die zur Kündigung berechtigten Gesellschafter von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangen, läuft diese Frist. Wird sie versäumt, kann die außerordentliche Kündigung nicht mehr auf denselben Sachverhalt gestützt werden.
Wichtig für Gesellschafter im Mittelstand: Der Geschäftsführer unterliegt nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer; der GmbH-Geschäftsführer ist kraft seiner Organstellung kein Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes – jedenfalls solange und soweit er echte Leitungsmacht ausübt. Die Rechtsprechung hat hier allerdings Ausnahmen für sogenannte Fremdgeschäftsführer entwickelt, die wirtschaftlich vollständig weisungsabhängig agieren. In diesen Einzelfällen kann arbeitsrechtlicher Schutz eingreifen; die genaue Einordnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Vergütungsansprüche entstehen, wenn die Abberufung vollzogen, der Anstellungsvertrag aber nicht gleichzeitig beendet wird? Der Geschäftsführer kann grundsätzlich seine vertragliche Vergütung für die Dauer der Restlaufzeit geltend machen. Eine Anrechnung etwaiger anderweitiger Einkünfte ist möglich, aber nicht automatisch.
Wichtiger Grund: Was die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkennt
Wenn außerordentliche Kündigung und sofortige Abberufung gemeinsam vollzogen werden sollen, ist der Begriff des wichtigen Grundes der entscheidende Prüfstein. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff für Geschäftsführer-Konstellationen in einer Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert.
Als wichtiger Grund anerkannt sind nach der gefestigten Senatsrechtsprechung insbesondere: schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft, namentlich Untreuehandlungen, vorsätzliche Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, eigenmächtige Entnahmen ohne Gesellschafterbeschluss, die Verletzung von Wettbewerbsverboten sowie die nachhaltige Weigerung, Gesellschafterbeschlüsse umzusetzen. Auch ein dauerhafter, tiefgreifender Vertrauensverlust im Gesellschafterkreis kann einen wichtigen Grund begründen – wenngleich die Gerichte hier regelmäßig prüfen, ob der Vertrauensverlust objektiv nachvollziehbar und nicht allein auf gesellschaftsinterne Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen ist.
Nicht ausreichend als wichtiger Grund sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bloße Meinungsverschiedenheiten über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, einmalige, geringfügige Pflichtverletzungen ohne wirtschaftliche Folgen oder allgemeine Unzufriedenheit der Gesellschafter, die sich nicht an konkreten Sachverhalten festmachen lässt.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische GmbH aus dem produzierenden Gewerbe, deren Alleingesellschafter den Fremdgeschäftsführer kurzfristig abberufen wollte. Ausgangslage war ein aufgedeckter Interessenkonflikt: Der Geschäftsführer hatte ohne Genehmigung Aufträge an eine ihm nahestehende Gesellschaft vergeben. Vorgehen: Sicherung der einschlägigen Unterlagen, Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, gleichzeitige Fassung des Abberufungsbeschlusses und Ausspruch der fristlosen Kündigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist. Ergebnis: Die Trennung konnte zügig vollzogen werden; eine gerichtliche Auseinandersetzung über Vergütungsansprüche wurde durch zeitnahe Dokumentation der Pflichtverletzung vermieden.
Abfindungsansprüche und Vergütungsfortzahlung: das wirtschaftliche Risiko
Die wirtschaftliche Dimension der Geschäftsführer-Trennung liegt oft im Anstellungsvertrag verborgen. Drei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Abfindungsklauseln im Anstellungsvertrag verpflichten die Gesellschaft zur Zahlung einer Abfindung, wenn das Anstellungsverhältnis durch die Gesellschaft beendet wird. Der Umfang richtet sich nach dem Vertragsinhalt; ein gesetzlicher Abfindungsanspruch des Geschäftsführers besteht – anders als bei Arbeitnehmern nach dem Kündigungsschutzgesetz – nicht. Ob und in welchem Umfang eine Abfindung geschuldet ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Anstellungsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können die Gesellschaft zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichten, wenn sie vereinbart wurden. Die Karenzentschädigung während des Verbotszeitraums schmälert die mit der Trennung erzielte Entlastung erheblich. Gesellschafter sollten daher vor der Abberufung prüfen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht und ob ein Verzicht auf dieses Verbot wirtschaftlich sinnvoll ist.
Fortlaufende Vergütung aus einem noch laufenden Anstellungsvertrag stellt das dritte wirtschaftliche Risiko dar. Nach der Abberufung verliert der Geschäftsführer seine Befugnisse; er ist jedoch in der Regel weiter zur Leistung bereit und kann auf seiner Vergütung bestehen. Die Gesellschaft ist gut beraten, Abberufung und Kündigung stets im Gleichlauf zu vollziehen.
Formelle Anforderungen an Beschluss und Kündigung
Die formelle Sorgfalt entscheidet über die Rechtssicherheit des gesamten Trennungsvorgangs. Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung, beim Stimmrecht oder bei der Zustellung der Kündigung können dazu führen, dass die Trennung später gerichtlich angefochten wird.
Die Gesellschafterversammlung ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der §§ 49 ff. GmbHG einzuberufen. Bei dringlichem Handlungsbedarf – etwa bei laufenden Schäden durch den abzuberufenden Geschäftsführer – kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen, wenn alle Gesellschafter zustimmen (Vollversammlung). Dieser Weg empfiehlt sich, wenn keine Zeit für die reguläre Ladungsfrist bleibt.
Der Abberufungsbeschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Mehrheit vorschreibt. Er ist unverzüglich zum Handelsregister anzumelden, damit Dritte von der Vertretungsänderung erfahren. Bis zur Eintragung gilt der Geschäftsführer im Außenverhältnis gegenüber gutgläubigen Dritten weiterhin als vertretungsberechtigt. Eile bei der Registeranmeldung ist daher geboten.
Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist schriftlich auszusprechen und dem Geschäftsführer zuzustellen. Zuständig für den Ausspruch der Kündigung im Namen der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Auch hier lauern Formfehler: Spricht ein Mitgesellschafter die Kündigung ohne ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus, kann die Kündigung unwirksam sein.
Aktuelle Rechtsprechungslinien: was Land- und Oberlandesgerichte jüngst entschieden haben
Die Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Grundsätzen zur Geschäftsführer-Trennung verfestigt, die für Gesellschafter im Mittelstand unmittelbar praxisrelevant sind.
Ein zentraler Aspekt ist die Beweislastfrage beim wichtigen Grund. Die Gesellschaft trägt die Beweislast dafür, dass der behauptete wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung tatsächlich vorgelegen hat. Die gefestigte Senatsrechtsprechung betont, dass bloße Verdachtsmomente nicht ausreichen; der Sachverhalt muss hinreichend dokumentiert sein, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Diese Anforderung hat in der Praxis erhebliche Bedeutung: Wer voreilig kündigt, ohne den Sachverhalt zu sichern, riskiert eine erfolgreiche Klage des Geschäftsführers auf Vergütung und Schadensersatz.
Ein weiterer Aspekt betrifft die Wirksamkeit von Freistellungsklauseln. Oberlandesgerichte haben wiederholt entschieden, dass eine einseitige Freistellung des Geschäftsführers von seinen Dienstpflichten nach der Abberufung zulässig ist, den Vergütungsanspruch jedoch nicht beseitigt. Die Freistellung schützt die Gesellschaft vor weiteren Schadensbeiträgen, löst aber die vertragliche Bindung nicht auf.
Schließlich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anforderungen an die Dokumentation von Pflichtverletzungen präzisiert. Interne Berichte, Protokolle und Schriftwechsel, die die Pflichtverletzung belegen, sind für eine rechtssichere Trennung unverzichtbar. Gesellschafter, die diese Dokumentation vernachlässigen, stehen im Prozess regelmäßig schlechter da als der abberufene Geschäftsführer.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach der veröffentlichten Rechtsprechung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Vertragslage, der gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der individuellen Sachumstände.
Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere zu Abberufungsbeschluss, Kündigung und etwaigen Abfindungsrisiken – schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Handlungsempfehlung: Abberufung und Kündigung rechtssicher gestalten
Aus der vorstehenden Analyse lassen sich klare Handlungsschritte für Gesellschafter ableiten, die eine Trennung vorbereiten oder vollziehen.
- Vertragslage prüfen: Vor jedem weiteren Schritt ist der Anstellungsvertrag auf Kündigungsfristen, Abfindungsklauseln und nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu analysieren. Nur auf dieser Grundlage lässt sich das wirtschaftliche Risiko der Trennung beziffern.
- Sachverhalt dokumentieren: Liegt ein wichtiger Grund vor, ist dieser umgehend und vollständig zu dokumentieren – durch interne Berichte, Buchungsnachweise, E-Mail-Korrespondenz oder Zeugenaussagen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt zu laufen, sobald die Gesellschaft Kenntnis erlangt.
- Gesellschafterversammlung vorbereiten: Einberufung nach Gesellschaftsvertrag und GmbHG, Tagesordnung mit ausdrücklichem Punkt zur Abberufung und Kündigung, Klärung der Stimmberechtigung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers.
- Abberufungsbeschluss und Kündigung gleichzeitig vollziehen: Beide Rechtsakte sollten in derselben Versammlung beschlossen und unmittelbar danach ausgeführt werden. Die Kündigung ist dem Geschäftsführer spätestens am Tag der Abberufung zuzustellen.
- Registeranmeldung ohne Verzug: Der Abberufungsbeschluss ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden, um die Haftungsrisiken aus Handlungen des abberufenen Geschäftsführers im Außenverhältnis zu begrenzen.
- Übergabeprozess regeln: Schlüssel, Zugangsdaten, Unterlagen, laufende Mandate und Kundenbeziehungen sind geordnet zu übergeben. Eine schriftliche Übergabevereinbarung schafft Klarheit und verhindert spätere Streitigkeiten.
Nach unserer Erfahrung aus der Beratung mittelständischer Gesellschafter ist die häufigste Ursache für teure Folgeprozesse nicht die Abberufungsentscheidung selbst, sondern der fehlende Gleichlauf von Abberufung und Kündigung sowie mangelnde Dokumentation des Kündigungsgrunds.
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Häufige Fragen zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers
Kann ein GmbH-Geschäftsführer jederzeit abberufen werden?
Ja. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abberufbarkeit einschränken und etwa einen wichtigen Grund fordern; eine solche Regelung muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Die Abberufung wirkt sofort mit Beschlussfassung und beseitigt die Organstellung – nicht jedoch den Anstellungsvertrag.
Was passiert mit dem Gehalt nach der Abberufung?
Die Abberufung beendet den Anstellungsvertrag nicht automatisch. Der Geschäftsführer behält seinen Vergütungsanspruch für die Dauer des Anstellungsvertrags fort, sofern dieser nicht gleichzeitig wirksam gekündigt wird. Gesellschafter, die die Kündigung versäumen oder unwirksam aussprechen, sind zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet – auch wenn der Geschäftsführer keine Leistung mehr erbringt. Deshalb sollten Abberufung und Kündigung stets gleichzeitig vollzogen werden.
Was ist ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Geschäftsführers?
Als wichtiger Grund anerkannt sind insbesondere Untreuehandlungen, eigenmächtige Entnahmen, schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft sowie die nachhaltige Verweigerung, Gesellschafterbeschlüsse umzusetzen. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Unternehmensstrategie oder geringfügige Einzelverstöße genügen nach der gefestigten Rechtsprechung nicht. Wichtig: Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch kennt das GmbH-Recht für Geschäftsführer nicht. Ein Abfindungsanspruch besteht nur, wenn er im Anstellungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt ist. Enthält der Anstellungsvertrag eine Abfindungsklausel, ist diese auch bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten, es sei denn, die Klausel ist ausdrücklich auf bestimmte Beendigungsarten beschränkt. Im Einzelfall ist der Vertragsinhalt genau zu analysieren.
Darf der abberufene Geschäftsführer weiter für die Gesellschaft tätig sein?
Nach der Abberufung verliert der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht und seine organschaftlichen Befugnisse sofort. Er ist nicht mehr berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten oder in ihrem Namen Rechtshandlungen vorzunehmen. Eine Weiterbeschäftigung ist nur möglich, wenn die Gesellschaft ihn ausdrücklich anderweitig bevollmächtigt. Handlungen, die er nach der Abberufung im Namen der Gesellschaft vornimmt, sind dieser grundsätzlich nicht zuzurechnen – es sei denn, Dritte hatten keine Kenntnis von der Abberufung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach der veröffentlichten Rechtsprechung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Vertragslage, Gesellschaftsvertrag, Fristen und der individuellen Sachumstände. Zur Klärung, wie Abberufung und Kündigung auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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