Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit 120 Mitarbeitern gerät unter Lieferdruck. Der Geschäftsführer genehmigt stillschweigend abweichende Buchungspraktiken, die später als fehlerhafte Gewinnausweise eingestuft werden. Die Gesellschaft haftet – und der Geschäftsführer persönlich. Dieses Szenario ist kein Ausnahmefall; in der Mandatspraxis von BRANDT & FALK begegnet es uns regelmäßig.
Compliance-Pflichten der Geschäftsführung folgen aus der gesetzlichen Legalitätspflicht, die unmittelbar aus §§ 43, 64 GmbHG sowie dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des Gesellschaftsrechts abgeleitet wird. Verstöße lösen die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus – unabhängig davon, ob er selbst gehandelt oder eine rechtswidrige Praxis lediglich geduldet hat. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Organisationspflicht, Überwachungspflicht und Eingreifpflicht bilden ein untrennbares Pflichtendreieck.
Dieser Beitrag analysiert die normative Grundlage, die häufigsten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer und die praktischen Schritte, mit denen Sie Ihr Compliance-System rechtssicher aufbauen und laufend fortentwickeln.
Was bedeutet die Legalitätspflicht für den Geschäftsführer?
Die Legalitätspflicht verpflichtet jeden Geschäftsführer, die Gesellschaft stets im Einklang mit geltendem Recht zu führen. Sie ist keine eigenständige gesetzliche Vorschrift, sondern ergibt sich aus der organschaftlichen Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG, der auf einen ordentlichen Kaufmann abstellt. Wer diese Pflicht verletzt, haftet der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG – und zwar persönlich mit seinem Privatvermögen.
Entscheidend ist: Die Legalitätspflicht duldet keine unternehmerische Abwägung. Während der Geschäftsführer beim Geschäftsrisiko vom sogenannten Business Judgment Rule-Schutz profitiert, gilt dieser Schutz bei Rechtsverstößen grundsätzlich nicht. Wer eine gesetzliche Pflicht verletzt, kann sich nicht darauf berufen, er habe nach bestem unternehmerischem Ermessen gehandelt.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer diesen Unterschied häufig unterschätzen. Sie behandeln Compliance-Entscheidungen wie wirtschaftliche Ermessensfragen – und stehen dann schutzlos da, wenn die Gesellschafter oder ein Insolvenzverwalter Regressansprüche geltend machen.
Praktisch bedeutet die Legalitätspflicht dreierlei: erstens, selbst rechtskonform zu handeln; zweitens, rechtskonformes Handeln aller Mitarbeiter zu organisieren; drittens, erkannte Rechtsverstöße zu unterbinden. Alle drei Dimensionen sind gleichrangig – das Übersehen einer bekannten Pflicht wiegt rechtlich ebenso schwer wie ein aktiver Verstoß.
Welche Organisationspflichten treffen die GmbH-Geschäftsführung konkret?
Aus der Legalitätspflicht folgt die Pflicht zur Einrichtung eines funktionsfähigen Compliance-Systems. Deren Umfang richtet sich nach Größe, Branche, Risikostruktur und internationalem Geschäftsumfang des Unternehmens. Ein verbindliches Einheitsmodell gibt es nicht – aber Mindeststandards, die auch für den Mittelstand gelten.
Zum gesetzlich geforderten Mindestrahmen gehören: klare Zuständigkeiten für compliance-relevante Prozesse, interne Berichtswege, die rechtswidriges Verhalten erkennbar machen, und nachvollziehbare Dokumentation von Entscheidungen. § 43 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit der Rechtsprechung zu Organisationspflichten verlangt, dass der Geschäftsführer ein System etabliert, das Rechtsverstöße im Regelfall verhindert – nicht garantiert verhindert, aber strukturell unwahrscheinlich macht.
Konkret lassen sich folgende Pflichtenfelder benennen:
- Steuer-Compliance: Ordnungsgemäße Buchführung, fristgerechte Steueranmeldungen und Vorauszahlungen. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre regulär; bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf 10 Jahre (§ 169 AO). Fehler in diesem Bereich können den Geschäftsführer auch persönlich strafrechtlich exponieren.
- Arbeitsrechtliche Compliance: Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, der seit dem 1. Januar 2026 13,90 €/Stunde beträgt, sowie der Arbeitszeiterfassungspflicht, die nach der gefestigten BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 bereits gilt. Verstöße können Bußgelder und zivilrechtliche Nachzahlungspflichten auslösen.
- Datenschutz: Ordnungsgemäße Verarbeitungsverzeichnisse, Datenschutzfolgenabschätzungen bei risikobehafteten Verarbeitungen und fristgerechte Meldung von Datenschutzverletzungen binnen 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO). Bußgelder können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen (Art. 83 DSGVO).
- Gesellschaftsrechtliche Pflichten: Ordnungsgemäße Buchführung, rechtzeitige Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlusten, die das hälftige Stammkapital aufzehren (§ 49 Abs. 3 GmbHG), und – im Krisenfall – Beachtung der Insolvenzantragspflicht.
Gerade im inhabergeführten Mittelstand fehlen häufig dedizierte Compliance-Ressourcen. Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung dennoch vollständig – eine Delegation schützt ihn nur, wenn sie ordnungsgemäß dokumentiert ist und er die ausführenden Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
Wie haften Geschäftsführer bei Compliance-Verstößen?
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Compliance-Verstöße entsteht auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Das verlangt eine strukturierte Betrachtung, denn Gesellschaftshaftung, persönliche Außenhaftung und strafrechtliche Verantwortung folgen unterschiedlichen Logiken.
Im Innenverhältnis zur Gesellschaft haftet der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des entstandenen Schadens. Die Beweislast ist umgekehrt: Steht die Pflichtverletzung fest, muss der Geschäftsführer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das ist in der Praxis kaum zu leisten, wenn Dokumentation fehlt oder lückenhaft ist. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer im Mittelstand diese Beweislastverteilung systematisch.
Im Außenverhältnis greift insbesondere § 69 AO: Steuerliche Vertreter haften persönlich für schuldhaft nicht abgeführte Steuern der Gesellschaft. Gleiches gilt für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – ein Dauerdelikt mit strafrechtlicher Relevanz (§ 266a StGB).
Kommt es zur Insolvenz, schärft sich das Haftungsbild erheblich. Der Insolvenzverwalter prüft systematisch, ob in den Jahren vor Insolvenzantrag Zahlungen geleistet wurden, die mit dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar waren (§ 64 GmbHG a. F., jetzt §§ 15b InsO). Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann Rechtshandlungen aus einem Zeitraum von in der Regel 4 Jahren vor Insolvenzantrag erfassen.
Was schützt den Geschäftsführer? Erstens eine lückenlose Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Zweitens eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, Vermögensschadenhaftpflicht für leitende Organe) mit ausreichender Deckungssumme. Drittens – und das ist der Kern – ein nachweislich eingerichtetes und gelebtes Compliance-System, das im Haftungsfall belegt, dass die Organisationspflicht ernsthaft erfüllt wurde.
Insolvenzantragspflicht: Wann muss der Geschäftsführer handeln?
Die Insolvenzantragspflicht gehört zu den schärfsten Compliance-Pflichten des GmbH-Geschäftsführers. Sie folgt aus § 15a InsO und ist als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft ausgestaltet. Ihre Verletzung ist ein Straftatbestand.
Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO besteht die Pflicht zur Antragstellung spätestens nach 3 Wochen. Bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO verlängert sich die Frist auf 6 Wochen (§ 15a InsO). Diese Fristen sind Maximalfristen, keine Regelfristen. Liegen die Voraussetzungen klar vor, ist unverzügliches Handeln geboten.
Geschäftsführer im Mittelstand stehen in dieser Situation vor einem Dilemma: Einerseits möchten sie das Unternehmen retten und halten an Zahlungszielen fest, andererseits laufen die Fristen. Wer hier zu lange wartet, riskiert nicht nur die persönliche Strafbarkeit, sondern auch eine Haftung für alle nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen.
Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein präventives Sanierungsinstrument zur Verfügung, das greift, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Das StaRUG ermöglicht die gerichtliche Bestätigung von Restrukturierungsplänen und die gezielte Einbeziehung einzelner Gläubigergruppen, ohne ein förmliches Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Frühzeitiges Handeln bei ersten Liquiditätssignalen kann das Unternehmen und die persönliche Haftung abwenden.
Wie erkennt man rechtzeitig, dass eine kritische Schwelle näher rückt? Die Praxis zeigt: regelmäßige Liquiditätsprognosen auf Dreimonatsbasis, ein strukturiertes Forderungsmanagement und klare Eskalationswege bei Zahlungsverzug sind keine Kür, sondern Teil der Organisationspflicht des Geschäftsführers.
Welche steuerlichen Compliance-Pflichten gelten für die Geschäftsführung?
Steuerliche Pflichten bilden einen eigenständigen und besonders haftungsträchtigen Pflichtenkreis der Geschäftsführung. § 34 AO verpflichtet den Geschäftsführer, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Unterlässt er das schuldhaft, haftet er nach § 69 AO persönlich und unbeschränkt.
Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtbelastung liegt für Kapitalgesellschaften regelmäßig in einer Größenordnung von rund 30 %, wobei der genaue Satz hebesatzabhängig variiert.
Die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO); die Klagefrist vor dem Finanzgericht ebenfalls 1 Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Diese Fristen sind absolut; ihre Versäumung führt zur Bestandskraft des Bescheids und kann nur in engen Ausnahmefällen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) korrigiert werden.
Besonderes Augenmerk verdient die Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 UStG). Fehler in der umsatzsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Lieferungen, falsch angewandte Steuerbefreiungen oder verspätete Voranmeldungen lösen Nachzahlungszinsen und im Wiederholungsfall Schätzungsveranlagungen aus. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, bei denen umsatzsteuerliche Systemfehler erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden – mit dann erheblichem Nachzahlungsvolumen.
Frage: Wann ist es sinnvoll, gegen einen Steuerbescheid vorzugehen? Die Antwort hängt von der Erfolgsaussicht der Einspruchsbegründung, der Höhe des Streitwerts und der aktuellen Rechtsprechungslage ab – eine Abwägung, die fundierter steuerrechtlicher Analyse bedarf.
Delegation und Überwachungspflicht: Was darf der Geschäftsführer delegieren?
Kein Geschäftsführer kann alle compliance-relevanten Aufgaben persönlich wahrnehmen. Rechtlich anerkannte Delegation schützt ihn aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – und auch dann nur eingeschränkt.
Der Geschäftsführer darf operative Compliance-Aufgaben an hinreichend qualifizierte Mitarbeiter delegieren. Er darf und muss bei größeren Unternehmen Compliance-Beauftrage einsetzen. Er behält jedoch stets eine Residualverantwortung: die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl (Auswahlpflicht), zur ordnungsgemäßen Einweisung (Instruktionspflicht) und zur laufenden Kontrolle (Überwachungspflicht).
Nicht delegierbar sind Kernpflichten, die das Gesetz ausdrücklich dem Organ zuweist: die Pflicht zur Insolvenzantragstellung, die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Unterzeichnung steuerlicher Erklärungen. Wer diese Pflichten auf Mitarbeiter überträgt, wird dadurch nicht von der rechtlichen Verantwortung frei.
In der Praxis scheitert der Entlastungsnachweis häufig daran, dass Delegation nicht dokumentiert wurde. Fehlen Stellenbeschreibungen, Protokolle von Einweisungsgesprächen und Kontrollvermerke, lässt sich im Streitfall nicht belegen, dass eine ordnungsgemäße Delegation stattgefunden hat. Nach unserer Erfahrung ist die Dokumentation der Delegationsstruktur eine der wirkungsvollsten – und am häufigsten vernachlässigten – Schutzmaßnahmen für den Geschäftsführer.
Hinzu kommt: Bei einem mehrgliedrigen Geschäftsführergremium gilt das Ressortprinzip. Jeder Geschäftsführer ist für seinen Ressortbereich primär verantwortlich. Dennoch besteht eine gegenseitige Überwachungspflicht. Erkennt ein Geschäftsführer Compliance-Verstöße im Ressort eines Mitgeschäftsführers und schreitet nicht ein, haftet er solidarisch.
Compliance im Datenschutz und bei der Arbeitszeiterfassung
Zwei Regulierungsbereiche haben in den letzten Jahren erheblich an praktischer Bedeutung für den Mittelstand gewonnen: der Datenschutz nach der DSGVO und die arbeitsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Nach Art. 33 DSGVO ist jede Datenschutzverletzung, die voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Die Frist läuft ohne Verlängerungsoptionen; ein Versäumnis wird regelmäßig bußgeldbewehrend. Der meldepflichtige Sachverhalt muss nicht vollständig aufgeklärt sein – gemeldet wird, was bekannt ist, mit Nachreichung weiterer Informationen.
Die DSGVO-Bußgeldrahmen erreichen bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Für mittelständische Unternehmen mit Umsätzen im zweistelligen Millionenbereich sind selbst moderate Prozentsätze existenzgefährdend. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, ein dem Unternehmensrisiko angemessenes Datenschutzmanagementsystem einzurichten.
Zur Arbeitszeiterfassung: Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass eine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit bereits aus § 3 ArbSchG folgt – gestützt auf die EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019. Diese Pflicht gilt damit bereits jetzt. Ein eigenständiges Arbeitszeiterfassungsgesetz, das detaillierte Anforderungen und Bußgelder normieren soll, lag zum Zeitpunkt dieses Beitrags lediglich als Referentenentwurf vor und ist noch nicht in Kraft getreten; die genauen Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Für die Geschäftsführungspraxis bedeutet das: Wer noch kein System zur lückenlosen Arbeitszeiterfassung eingeführt hat, sollte dies zeitnah nachholen – nicht zuletzt, um im Streitfall über Überstundenvergütung oder Mindestlohnunterschreitung eine belastbare Dokumentation vorweisen zu können.
Mikro-Fall: Compliance-Aufbau im produzierenden Mittelstand
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Fertigungsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern, das nach einem Gesellschafterwechsel erstmals eine strukturierte Compliance-Analyse durchführen ließ. Ausgangslage: Arbeitszeit wurde uneinheitlich erfasst, steuerliche Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen waren lückenhaft dokumentiert, und ein Datenschutzbeauftragter war nicht bestellt, obwohl die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Umfang erfolgte, der die Bestellpflicht nach Art. 37 DSGVO auslöste. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Compliance-System, das Zuständigkeiten, interne Meldewege und Kontrollintervalle verbindlich regelte. Für die umsatzsteuerliche Behandlung wurden Prozesse neu strukturiert und mit der steuerberatenden Kanzlei koordiniert. Ergebnis: Die wesentlichen Pflichtenfelder konnten ohne Behördenkontakt systematisch geschlossen werden. Die Dokumentation der Delegation und der Kontrollmaßnahmen gibt dem Geschäftsführer nun eine belastbare Grundlage für den Entlastungsnachweis.
Handlungsoptionen: Wie bauen Sie Ihr Compliance-System rechtssicher auf?
Compliance ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess. Wer ihn als solchen begreift und strukturiert angeht, schützt sich als Geschäftsführer und stärkt gleichzeitig die Resilienz des Unternehmens. Die nachfolgenden Handlungsoptionen richten sich an Geschäftsführer, die ein bestehendes System überprüfen oder erstmals ein strukturiertes System einführen wollen.
Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Identifizieren Sie die für Ihr Unternehmen spezifischen Pflichten- und Risikofelder. Welche regulatorischen Anforderungen gelten für Ihre Branche? Welche Prozesse sind besonders fehleranfällig? Eine strukturierte Risikoanalyse ist der Ausgangspunkt jedes Compliance-Systems.
Schritt 2 – Zuständigkeiten: Legen Sie schriftlich fest, wer für welche compliance-relevanten Prozesse verantwortlich ist. Benennen Sie – sofern gesetzlich erforderlich oder risikobedingt sinnvoll – einen Datenschutzbeauftragten, einen Compliance-Beauftragten oder einen Geldwäschebeauftragten. Dokumentieren Sie Auswahl und Einweisung.
Schritt 3 – Interne Meldewege: Schaffen Sie einen strukturierten Meldeweg für compliance-relevante Vorfälle. Mitarbeiter müssen wissen, an wen sie sich bei Verdacht auf Rechtsverstöße wenden können. Ein Hinweisgebersystem ist seit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Unternehmen ab bestimmten Schwellenwerten Pflicht.
Schritt 4 – Dokumentation und Revision: Protokollieren Sie Entscheidungen, die Compliance-Aspekte berühren. Führen Sie jährliche interne Revisionen durch. Überprüfen Sie das System anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen – Gesellschafterwechsel, Unternehmenskauf, neues Geschäftsfeld, Personalaufbau.
Schritt 5 – Anwaltliche Begleitung: Lassen Sie das Compliance-System mindestens einmal jährlich extern auf Aktualität und Lückenhaftigkeit prüfen. Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickeln sich laufend fort – ein System, das vor drei Jahren zeitgemäß war, kann heute erhebliche Lücken aufweisen.
Welche Instrumente im Einzelfall sinnvoll sind, hängt stark von Unternehmensgröße, Branche und Risikostruktur ab. Eine strukturierte externe Bewertung ist deshalb kein Luxus, sondern Teil der Organisationspflicht des Geschäftsführers.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Compliance-Pflichten nach GmbHG und einschlägigem Recht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unternehmensstruktur, der bestehenden Compliance-Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsmatrix: Compliance-Instrument nach Risikolage
Nicht jedes Unternehmen benötigt dieselbe Compliance-Architektur. Die folgende Übersicht zeigt, welches Instrument bei welcher Risikolage geboten ist:
- Konstellation A – kleines Unternehmen (< 20 Mitarbeiter), geringes Datenvolumen: Dokumentierte Zuständigkeitsregelung + jährliche Prüfung steuerlicher Meldepflichten + Arbeitszeiterfassung. Kompakte Lösung; externe Begleitung anlassbezogen.
- Konstellation B – mittelgroßes Unternehmen (20–200 Mitarbeiter), Datenverarbeitung mit Risikopotenzial: Datenschutzbeauftragter (intern oder extern), strukturiertes Hinweisgebersystem, regelmäßige Compliance-Revisionen, D&O-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme.
- Konstellation C – Unternehmen mit grenzüberschreitendem Geschäft oder M&A-Aktivität: Zusätzlich: Kartellrechtliche Compliance (Fusionskontrollschwellen beachten), AML-Pflichten (Anti-Geldwäsche), umsatzsteuerliche Spezialprüfung, ggf. Exportkontrolle. Anwaltliche Dauerbegleitung empfohlen.
- Konstellation D – Krisensituation (Liquiditätsprobleme): Sofortige Liquiditätsprognose, StaRUG-Prüfung, Beurteilung der Insolvenzantragspflicht (Fristen: 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung nach § 15a InsO). Keine eigenmächtige Verzögerung; anwaltliche Begleitung zwingend.
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Häufige Fragen zur Compliance-Pflicht der Geschäftsführung
Welche gesetzliche Grundlage begründet die Compliance-Pflicht des GmbH-Geschäftsführers?
Die Compliance-Pflicht des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich unmittelbar aus § 43 Abs. 1 GmbHG, der den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns vorschreibt. Aus dieser Norm leitet die Rechtsprechung die Legalitätspflicht ab, die den Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschaft rechtskonform zu führen, Rechtsverstöße zu verhindern und ein entsprechendes Organisationssystem einzurichten. Verletzungen begründen die persönliche Schadensersatzhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Kann der Geschäftsführer Compliance-Aufgaben vollständig auf Mitarbeiter delegieren?
Nein. Der Geschäftsführer kann operative Compliance-Aufgaben delegieren, behält aber stets eine Residualverantwortung: Er muss Mitarbeiter sorgfältig auswählen, sie ordnungsgemäß einweisen und laufend überwachen. Gesetzliche Kernpflichten – wie die Insolvenzantragstellung oder die Unterzeichnung von Steuererklärungen – sind nicht delegierbar. Fehlt die Dokumentation der Delegation und Überwachung, scheitert der Entlastungsnachweis im Haftungsfall regelmäßig.
Wann greift die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers?
Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO muss der Geschäftsführer den Insolvenzantrag spätestens nach 3 Wochen stellen; bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt die Frist 6 Wochen (§ 15a InsO). Diese Fristen sind gesetzliche Maximalfristen. Wer sie schuldhaft versäumt, macht sich strafbar und haftet persönlich für nach Fristablauf geleistete Zahlungen. Bei ersten Liquiditätssignalen empfiehlt sich frühzeitig die Prüfung des StaRUG als präventives Sanierungsinstrument.
Was ist die D&O-Versicherung und welchen Schutz bietet sie?
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Vermögensschadenshaftpflicht für Unternehmensorgane) schützt den Geschäftsführer gegen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder Dritter aus behaupteten Pflichtverletzungen. Sie übernimmt bei begründeten Ansprüchen Abwehrkosten und – im Rahmen der Deckungssumme – Schadensersatzzahlungen. Die D&O-Versicherung ersetzt nicht das Compliance-System, ergänzt es aber als wichtige Absicherungskomponente. Entscheidend sind die Deckungssumme und die Vertragsbedingungen im Einzelfall.
Was bedeutet die Arbeitszeiterfassungspflicht für die Geschäftsführung?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 festgestellt, dass bereits nach geltendem Recht (§ 3 ArbSchG i. V. m. EuGH-Rechtsprechung) eine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ein entsprechendes System einzuführen und sicherzustellen, dass Arbeitszeitdaten zuverlässig aufgezeichnet werden. Ein eigenständiges Arbeitszeiterfassungsgesetz war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht in Kraft; die genauen Anforderungen sind anwaltlich zu prüfen.
Welche DSGVO-Pflichten treffen die Geschäftsführung unmittelbar?
Die Geschäftsführung ist als gesetzlicher Vertreter des Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO verpflichtet, ein dem Unternehmensrisiko angemessenes Datenschutzmanagementsystem einzurichten. Dazu gehören das Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO), die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei entsprechender Verarbeitungsintensität (Art. 37 DSGVO) und die fristgerechte Meldung von Datenschutzverletzungen binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO). Verstöße können Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Compliance-Pflichten der Geschäftsführung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehender Vereinbarungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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