Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen mit 120 Mitarbeitern steht plötzlich vor einem Schadensersatzbegehren der Gesellschaft: Der Geschäftsführer soll eine Investitionsentscheidung pflichtwidrig getroffen und damit einen erheblichen Vermögensschaden verursacht haben. Die persönliche Haftung greift schneller, als viele Geschäftsführer im Mittelstand erwarten – und sie trifft das Privatvermögen ohne Abfederung durch die GmbH-Konstruktion.
Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 43 GmbHG persönlich und unbeschränkt für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft. Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) kann dieses Risiko wirtschaftlich abfedern – aber nur dann, wenn Deckungsumfang, Selbstbehalt und Ausschlussklauseln sorgfältig mit dem konkreten Haftungsregime abgestimmt sind. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz im Ernstfall greift, hängt von vertraglichen Detailfragen ab, die zwingend anwaltlich geprüft werden müssen.
Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Organhaftung nach deutschem Recht, erklärt das Zusammenspiel mit der D&O-Versicherung und zeigt, welche Handlungsschritte Geschäftsführer und ihre Gesellschaften jetzt ergreifen sollten.
Schritt 1: Die gesetzliche Haftungsgrundlage verstehen – § 43 GmbHG und die Sorgfaltspflicht
Die Haftung des Geschäftsführers beruht auf einer gesetzlich verankerten Treuepflicht: Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Verstößt er dagegen und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er dieser persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Das Haftungskonzept kennt keine Bagatellgrenze. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Reichweite dieser Vorschrift unterschätzen – insbesondere weil Pflichtverletzungen nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln erfassen. Relevante Fallgruppen sind dabei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a. F., heute § 15b InsO), Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, eigenmächtige Risikogeschäfte sowie die Verletzung steuerlicher Abführungspflichten.
Entlastung bietet die sogenannte Business Judgment Rule: Trifft der Geschäftsführer eine unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information und im vernünftigen Glauben, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, scheidet eine Haftung nach der Rechtsprechung in der Regel aus. Doch die Darlegungslast liegt beim Geschäftsführer selbst – und die Anforderungen an die Dokumentation sind hoch.
Schritt 2: Das Haftungsrisiko konkret einschätzen – Welche Konstellationen gefährden den Geschäftsführer besonders?
Nicht jede Fehlentscheidung führt zur persönlichen Haftung. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer den ihm zustehenden unternehmerischen Ermessensspielraum überschritten oder eine rechtliche Pflicht verletzt hat.
Besonders haftungsintensiv sind fünf Konstellationen, die wir in der Mandatspraxis wiederkehrend beobachten:
- Zahlungen nach Insolvenzreife: § 15b InsO verpflichtet zur Massesicherung. Zahlt der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Verbindlichkeiten, haftet er persönlich für den Betrag gegenüber der Masse. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO).
- Steuerpflichtverletzungen: Werden fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer persönlich – und zwar straf- wie zivilrechtlich.
- Unzulässige Einlagenrückgewähr: Zahlt die Gesellschaft an Gesellschafter zurück, ohne dass ein wirksamer Gesellschafterbeschluss und ein Drittvergleich vorliegen, ist der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig.
- Verletzung von Compliance-Pflichten: Fehlende oder unzureichende interne Kontrollsysteme, etwa im Bereich Geldwäscheprävention oder Datenschutz, können den Geschäftsführer in eine unmittelbare Haftungsposition bringen.
- Risikobehaftete Vertragsschlüsse ohne Absicherung: Langfristige Lieferverträge oder Bürgschaften, die ohne Gesellschafterbeschluss eingegangen werden, begründen Haftungsrisiken sobald sie zu Verlusten führen.
Welche Situation ist für Sie die relevanteste? Diese Frage sollte Ausgangspunkt jeder Haftungsvorsorge sein – und Grundlage für die Ausgestaltung einer passenden D&O-Versicherung.
Schritt 3: Die D&O-Versicherung strukturell verstehen – Deckungsumfang, Claims-Made-Prinzip und Selbstbehalt
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die den Versicherungsschutz für Organe – also Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte – gegen Haftungsansprüche Dritter oder der eigenen Gesellschaft absichert. Sie kann als Unternehmenspolice (die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin schützt ihre Organe) oder als individuelle Eigendeckung abgeschlossen werden.
Das Claims-Made-Prinzip ist das zentrale Konstruktionsmerkmal dieser Versicherungsart: Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Schadensersatzanspruch während der Versicherungslaufzeit geltend gemacht wird – nicht, dass die haftungsauslösende Handlung im Versicherungszeitraum lag. Das bedeutet: Endet die Police, sind spätere Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Versicherungsperiode nicht mehr gedeckt, sofern keine Nachmeldefrist vereinbart wurde.
Für GmbH-Geschäftsführer in Deutschland schreibt das GmbHG keinen Mindest-Selbstbehalt vor. Anders bei Vorständen von Aktiengesellschaften: Dort verlangt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens, begrenzt auf das 1,5-fache der festen jährlichen Vergütung. Für GmbH-Geschäftsführer ist ein Selbstbehalt gesellschaftsvertraglich oder im Anstellungsvertrag regelbar – und kann als Anreiz zur Sorgfalt vereinbart werden.
Nach unserer Erfahrung entsteht der größte Deckungsstreit bei folgenden Klauseln: Vorsatzausschluss, Ausschluss von Ansprüchen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (sogenannte „Insolvency Carve-outs"), Ausschluss von Bußgeldern und Strafen sowie Ausschlüsse bei wissentlicher Pflichtverletzung. Gerade letzterer Ausschluss ist eng auszulegen – er setzt positives Wissen um die Pflichtwidrigkeit voraus, nicht nur Fahrlässigkeit.
Schritt 4: Häufige Deckungslücken identifizieren – Wo der Versicherungsschutz nicht greift
Eine D&O-Police ist kein Rundum-Schutz. Wer die Ausschlussklauseln nicht kennt, erlebt im Ernstfall eine böse Überraschung. Die relevantesten Deckungslücken in der Praxis sind die folgenden:
Insolvenzbezogene Ausschlüsse sind besonders kritisch: Manche Policen schließen Ansprüche aus, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen. Gerade in Restrukturierungssituationen – also genau dann, wenn das Haftungsrisiko am größten ist – droht also der Ausfall des Versicherungsschutzes. Hier lohnt die vertragliche Prüfung, ob sogenannte Insolvency-Carve-outs vermeidbar oder eingrenzbar sind.
Hinzu kommen Ausschlüsse für vorsätzliche Schadenszufügung: Das VVG sieht in § 81 VVG vor, dass bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls keine Leistungspflicht besteht. Dieser Ausschluss gilt zwingend – er kann nicht abbedungen werden. Strittig ist in der Praxis jedoch häufig, ob eine Pflichtverletzung „vorsätzlich" oder „nur" grob fahrlässig war.
Weitere typische Ausschlüsse betreffen:
- Ansprüche zwischen verbundenen Unternehmen (Konzernkonstellationen)
- Schadensersatz wegen Verletzung von Kartellrecht oder Bestechungsverboten
- Rückforderungsansprüche, die auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhen
- Schäden, die auf fehlerhafter Buchführung beruhen, wenn dieser Mangel bekannt war
Welche Ausschlüsse in Ihrer Police enthalten sind, lässt sich nur durch sorgfältige Lektüre der Versicherungsbedingungen in Verbindung mit dem konkreten Haftungssachverhalt ermitteln. Diese Prüfung erfordert sowohl gesellschaftsrechtliche als auch versicherungsvertragsrechtliche Expertise.
Was bedeutet das für den Mittelstand? Besonderheiten bei inhabergeführten GmbHs
Inhabergeführte GmbHs – also Unternehmen, bei denen der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder mit Gesellschaftern in enger personeller Verflechtung steht – weisen spezifische Haftungskonstellationen auf, die von einer Standard-D&O-Police nicht automatisch erfasst werden.
Zum einen steht die Frage im Raum, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als „versicherte Person" im Sinne der Police gilt, wenn er der Gesellschaft gegenüber als Anspruchsgegner steht. Manche Policen begrenzen den Schutz auf echte Fremdgeschäftsführer. Das ist für den Mittelstand, wo Personenidentität häufig besteht, ein erhebliches Risiko.
Zum anderen ist die Frage relevant, ob Mitgesellschafter, die Schadensersatz aus eigenem Recht geltend machen – etwa wegen einer Verwässerung ihrer Beteiligung durch Fehlentscheidungen – ebenfalls vom Deckungsumfang erfasst sind. Hier besteht regelmäßig Klärungsbedarf in den Versicherungsbedingungen.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus dem Bereich technischer Großhandel, dessen Gesellschafter-Geschäftsführer nach einem Lagerfeuer mit einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft konfrontiert wurde. Die D&O-Police des Unternehmens enthielt eine Klausel, die Schäden aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vom Deckungsschutz ausnahm. Ausgangslage war ein ungeklärtes Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Versicherungsrecht. Vorgehen: Wir analysierten den Wortlaut der Ausschlussklausel, prüften die Anspruchsgrundlagen nach § 43 GmbHG und erarbeiteten eine Argumentation zur engen Auslegung des Ausschlusstatbestands. Ergebnis: Die Versicherung erklärte sich zur Deckung eines wesentlichen Teils des Schadens bereit; eine vollständige Selbsttragung durch den Geschäftsführer wurde vermieden.
Hinweis: Dieser Mandatsbericht ist anonymisiert. Ergebnis und Vorgehensweise beschreiben eine konkrete Mandatssituation, stellen jedoch keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Sachverhalte dar.
Schritt 5: Die D&O-Versicherung richtig strukturieren – Was der Anstellungsvertrag regeln muss
Die D&O-Versicherung entfaltet ihren Schutz nur dann zuverlässig, wenn Versicherungsvertrag und Anstellungsvertrag des Geschäftsführers aufeinander abgestimmt sind. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Abstimmung in mittelständischen Unternehmen häufig fehlt – mit erheblichen Konsequenzen im Schadensfall.
Folgende Regelungsgegenstände sollten im Anstellungsvertrag explizit adressiert sein:
- Pflicht der Gesellschaft zum Abschluss und Aufrechterhalten einer D&O-Versicherung: Ohne ausdrückliche Regelung kann die Gesellschaft die Police beitragsfrei stellen oder kündigen – ohne dass der Geschäftsführer eine Handhabe hat.
- Mindestdeckungssumme: Kein gesetzlicher Mindestwert für GmbH-Geschäftsführer; die Höhe sollte risikoadäquat zum Haftungsvolumen des Unternehmens gesetzt werden.
- Selbstbehalt und Übernahme durch die Gesellschaft: Wird ein Selbstbehalt vereinbart, kann der Anstellungsvertrag regeln, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft ihn übernimmt – was steuerliche Konsequenzen haben kann.
- Nachmeldefrist nach Mandatsende: Die sogenannte „Tail-Period" sichert den Geschäftsführer für Ansprüche ab, die nach seinem Ausscheiden für Handlungen während seiner Amtszeit erhoben werden. Sie sollte vertraglich vereinbart und deren Finanzierung geregelt sein.
Eine weitere strukturelle Frage betrifft die Abgrenzung zwischen Unternehmenspolice (die Gesellschaft ist Versicherungsnehmerin und Begünstigte im Haftungsfall des Organs) und der Eigendeckung des Geschäftsführers. Bei der Unternehmenspolice kann die Gesellschaft die Police im Streitfall gegen den Geschäftsführer einsetzen – was im Insolvenzfall kritisch wird, wenn der Insolvenzverwalter Deckung für die Gesellschaftsmasse beansprucht. Eigendeckungen sind kostenintensiver, bieten dem Geschäftsführer aber eine vom Unternehmen unabhängige Absicherung.
Schritt 6: Schadensfall und Inanspruchnahme – Was tun, wenn ein Haftungsanspruch erhoben wird?
Wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer geltend gemacht, beginnt die Uhr sofort zu laufen. Falsche Reaktionen in den ersten Tagen können den Versicherungsschutz gefährden oder rechtliche Positionen unwiederbringlich preisgeben.
Die wichtigsten Sofortmaßnahmen im Überblick:
- Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer: Die Police enthält in aller Regel eine Obliegenheit zur schnellstmöglichen Anzeige. Verspätete Meldung kann den Versicherungsschutz beeinträchtigen oder entfallen lassen.
- Kein Anerkenntnis: Weder mündlich noch schriftlich sollte eine haftungsrechtliche Anerkennung erfolgen, bevor Anspruchsgrundlagen und Versicherungsdeckung anwaltlich geprüft sind.
- Sicherung von Unterlagen: Sämtliche Dokumente, E-Mails und Protokolle, die für die Verteidigung relevant sind, müssen gesichert und geordnet werden.
- Anwaltliche Mandatierung: Der Versicherer hat in aller Regel das Recht, die Rechtsverteidigung zu steuern oder zumindest zu genehmigen. Gleichwohl sollte der Geschäftsführer eigene anwaltliche Begleitung sicherstellen, insbesondere bei Interessenkonflikten zwischen Gesellschaft und Organ.
- Prüfung der Verjährung: Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren nach § 195 BGB in der Regel in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Besteht ein Interessenkonflikt – etwa weil dieselbe D&O-Police sowohl die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin schützt als auch den Geschäftsführer als versicherte Person –, ist eigenständige Rechtsverteidigung durch einen unabhängigen Anwalt unerlässlich. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Versicherungsunterlagen und Ihres Anstellungsvertrags erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Schritt 7: Präventive Governance – Wie Geschäftsführer das Haftungsrisiko strukturell senken
Der wirksamste Schutz vor persönlicher Haftung ist nicht die Versicherungsdeckung, sondern die strukturierte Haftungsprävention. D&O-Versicherung und Governance-Maßnahmen ergänzen sich – sie ersetzen einander nicht.
Wesentliche Governance-Elemente, die das Haftungsrisiko messbar reduzieren:
- Dokumentierte Entscheidungsprozesse: Für wesentliche unternehmerische Entscheidungen sollte eine Informationsgrundlage dokumentiert sein – wer hat beraten, welche Alternativen wurden erwogen, auf welcher Grundlage fiel die Entscheidung. Dies ist die Basis der Business Judgment Rule.
- Zustimmungsvorbehalte im Gesellschaftsvertrag: Für risikoträchtige Maßnahmen – etwa Immobilieninvestitionen, Bürgschaften, wesentliche Personalentscheidungen – sollten Gesellschafterbeschlüsse vorgeschrieben sein. Das entlastet den Geschäftsführer und schafft klare Verantwortlichkeit.
- Frühwarnsystem für Insolvenztatbestände: Regelmäßiges Liquiditäts-Monitoring und rollierende Prognoseberichte helfen, die gesetzlichen Fristen bei Zahlungsunfähigkeit (drei Wochen) und Überschuldung (sechs Wochen) einzuhalten.
- Regelmäßige Compliance-Schulungen: Pflichten aus Datenschutz, Geldwäscheprävention, Arbeitszeiterfassung und Steuerrecht ändern sich. Unwissenheit schützt nicht vor Haftung.
- Anwaltliche Überprüfung des Gesellschaftsvertrags: Veraltete Gesellschaftsverträge regeln häufig weder Selbstbehalt noch D&O-Pflicht noch Beschlusserfordernisse – eine Überprüfung ist regelmäßig angezeigt.
Nach unserer Erfahrung ist die Kombination aus aktualisiertem Gesellschaftsvertrag, dokumentierter Business Judgment Rule und funktionierendem Frühwarnsystem der effektivste Schutzschild für den Mittelstandsgeschäftsführer – weit über jede Versicherungsdeckung hinaus.
Kernbotschaft: Die D&O-Versicherung greift nur dort, wo eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegt und die Ausschlussklauseln nicht eingreifen. Fehlen Governance-Strukturen, entsteht das Haftungsrisiko erst gar nicht – oder ist jedenfalls leichter abzuwehren.
Entscheidungsmatrix: Welche Absicherung passt zu welcher Konstellation?
Nicht jede Unternehmenssituation erfordert dasselbe Instrumentarium. Die folgende Übersicht hilft bei der Priorisierung:
Konstellation A – Fremdgeschäftsführer in einer mittelständischen GmbH ohne Gesellschafterbeteiligung: Unternehmenspolice der Gesellschaft mit Nachmeldefrist, Selbstbehalt-Regelung im Anstellungsvertrag, Zustimmungsvorbehalte für Risikogeschäfte. Priorität: hoch.
Konstellation B – Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung: Prüfung, ob die Unternehmenspolice den Gesellschafter-Geschäftsführer explizit einschließt; gegebenenfalls Eigendeckung ergänzen. Klauselprüfung zu Ausschlüssen bei Gesellschafterstreitigkeiten. Priorität: sehr hoch.
Konstellation C – Unternehmen in finanzieller Schieflage oder Restrukturierungssituation: Überprüfung der Police auf insolvenznahe Ausschlüsse; Fristen nach § 15a InsO im Blick behalten (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung); gegebenenfalls StaRUG-Verfahren (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) prüfen. Priorität: kritisch, sofortiger Handlungsbedarf.
Konstellation D – Ausscheidender Geschäftsführer: Verhandlung einer ausreichenden Tail-Period in der Police; Klärung, ob offene Haftungsrisiken aus der Amtszeit nach Mandatsende versichert bleiben. Priorität: hoch, zeitkritisch.
Diese Matrix ersetzt keine individuelle Prüfung. Sie dient der Orientierung, welche Themen bei einem ersten Beratungsgespräch auf der Agenda stehen sollten.
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Häufige Fragen zu D&O-Versicherung und Organhaftung
Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (§ 43 GmbHG). Dies umfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Pflichtverletzungen. Besonders kritisch sind Zahlungen nach Insolvenzreife, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sowie eigenmächtige Risikogeschäfte außerhalb des gesellschaftsvertraglich geregelten Handlungsrahmens. Die Haftung trifft das Privatvermögen des Geschäftsführers unbeschränkt.
Was deckt eine D&O-Versicherung ab?
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte. Sie schützt die versicherte Person vor Schadensersatzansprüchen, die aus einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Amtsausübung resultieren – sowohl aus Ansprüchen der Gesellschaft selbst als auch Dritter. Nicht gedeckt sind in der Regel vorsätzlich herbeigeführte Schäden sowie Ansprüche aus bestimmten insolvenznahen Tatbeständen, deren genaue Reichweite den Versicherungsbedingungen zu entnehmen ist.
Gilt eine D&O-Versicherung auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers?
Eine D&O-Police gilt nach dem Claims-Made-Prinzip: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Anspruch während der Versicherungslaufzeit geltend gemacht wird. Nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers sind daher sogenannte Tail-Periods (Nachmeldefristen) essenziell – sie verlängern die Meldefrist für Ansprüche aus der vergangenen Amtszeit. Ohne eine solche Regelung besteht für nach dem Mandatsende erhobene Ansprüche kein Deckungsschutz mehr, selbst wenn die zugrundeliegende Pflichtverletzung während der Amtszeit stattgefunden hat.
Muss die Gesellschaft eine D&O-Versicherung abschließen?
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer D&O-Versicherung besteht für GmbHs nicht. Der Abschluss liegt im Ermessen der Gesellschaft. Allerdings kann der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eine entsprechende Pflicht der Gesellschaft statuieren. Fehlt eine solche Regelung, kann die Gesellschaft die Police jederzeit kündigen oder beitragsfrei stellen – ohne dass der Geschäftsführer rechtliche Handhabe hätte. Im Interesse einer verlässlichen Absicherung empfiehlt sich daher eine vertragliche Vereinbarung.
Was ist die Business Judgment Rule und wie schützt sie Geschäftsführer?
Die Business Judgment Rule ist ein richterrechtlich entwickeltes Haftungsprivileg: Trifft ein Geschäftsführer eine unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information, frei von Interessenkonflikten und im vernünftigen Glauben, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, scheidet eine Haftung nach der gefestigten Rechtsprechung in der Regel aus. Die Darlegungslast liegt jedoch beim Geschäftsführer. Eine sorgfältige Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen ist daher unverzichtbar – sie ist der praktische Schutzschild gegen Haftungsansprüche.
Welche Fristen gelten im Haftungsfall?
Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gesellschaft Kenntnis erlangt hat. Daneben gelten im Insolvenzbereich besondere Fristen: die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Die genaue Fristenberechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Organhaftung und der D&O-Versicherung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Versicherungsbedingungen, Ihres Anstellungsvertrags und der gesellschaftsvertraglichen Grundlagen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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