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D&O-Versicherung und Organhaftung

D&O-Versicherung und Organhaftung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant meldet Insolvenz an, ein Großauftrag platzt, und der Jahresabschluss weist erstmals seit Jahren einen erheblichen Fehlbetrag aus. Was viele Geschäftsführer in diesem Moment unterschätzen: Die Gesellschaft – oder im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter – kann genau in dieser Situation Schadensersatzansprüche gegen sie persönlich geltend machen. Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, also die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Organmitglieder) soll diese existenzielle Lücke schließen. Ob sie das tut, hängt vom Vertragswerk, vom Deckungsumfang und – entscheidend – von der Qualität der anwaltlichen Begleitung im Haftungsfall ab.

Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen für Pflichtverletzungen im Amt. Eine D&O-Versicherung überführt dieses Haftungsrisiko in eine versicherungsrechtliche Risikogemeinschaft – jedoch nur, soweit Deckung vereinbart und der Versicherungsfall ordnungsgemäß gemeldet ist. Fehler bei Abschluss, Obliegenheiten oder Schadenmeldung können die Deckung vollständig entfallen lassen.

Der folgende Beitrag erläutert die haftungsrechtliche Grundlage, zeigt typische Deckungslücken auf und erklärt, wie Sie als Geschäftsführer oder Unternehmen die Versicherung sinnvoll gestalten und im Ernstfall durchsetzen.

Warum haftet der Geschäftsführer persönlich – und wie weit geht diese Haftung?

Das Gesetz ist eindeutig: Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden, die sie durch Verletzung ihrer Obliegenheiten verursachen. Diese Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt. Sie erfasst das private Vermögen vollständig – Immobilien, Sparkonten, Fahrzeuge. Eine Kapitalbeschränkung wie bei der Gesellschafterhaftung gibt es für Organmitglieder im Innenverhältnis nicht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diese Haftungsbreite unterschätzen, weil sie den Sorgfaltsmaßstab falsch einschätzen. Das Gesetz verlangt die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes". Gemeint ist kein perfekter Manager, aber ein Organmitglied, das sich informiert, Entscheidungsgrundlagen dokumentiert und Risiken abwägt. Entscheidend ist die sogenannte Business Judgment Rule: Sie schützt Geschäftsführer, die auf Basis angemessener Information und frei von Interessenkonflikten handeln. Diese Schutzwirkung muss aber im Streitfall bewiesen werden.

Typische Haftungsfälle in mittelständischen Unternehmen sind: unterlassene Insolvenzantragstellung (§ 15a InsO – hier gilt eine gesetzliche Antragsfrist von höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung), unzureichendes Liquiditätsmanagement, fehlerhafte Jahresabschlüsse, Verstöße gegen steuerliche Abführungspflichten sowie Kartellrechtsverstöße. Hinzu kommt die Außenhaftung gegenüber Dritten, etwa Gläubigern, die in bestimmten Fallgestaltungen unmittelbar gegen das Organmitglied vorgehen können. Welche Handlungspflicht wann entsteht und welche Dokumentation Sie schützt – das ist die zentrale Frage, die vor Abschluss einer D&O-Police anwaltlich zu klären ist.

Was leistet die D&O-Versicherung – und was nicht?

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Sie deckt im Grundmodell Vermögensschäden, die Organe durch behauptete Pflichtverletzungen verursacht haben – sowohl die Abwehrkostendeckung (Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten) als auch die Freistellungsdeckung (Schadensausgleich, sofern eine Haftung besteht). Körper- und Sachschäden sind typischerweise nicht versichert; insoweit ist gesondert zu prüfen, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung eingreift.

Was viele mittelständische Unternehmen nicht wissen: Es existieren zwei Grundmodelle. Bei der Unternehmens-D&O (Company Side) ist die Gesellschaft Versicherungsnehmerin und schließt für ihre Organmitglieder kollektiv ab. Bei der Persönlichen D&O (Personal Side) ist das Organmitglied selbst Versicherungsnehmer. Beide Strukturen unterscheiden sich erheblich in Obliegenheiten, Interessenkonflikten und dem Verhalten im Schadensfall. Nach unserer Erfahrung überwiegt im Mittelstand die Unternehmens-D&O – häufig ohne ausreichende Sensibilisierung der versicherten Organmitglieder für ihre eigenen Obliegenheiten.

Wesentliche Ausschlüsse in der Praxis umfassen regelmäßig: vorsätzliche Pflichtverletzungen (wobei Vorsatz oft erst im Prozess festgestellt wird), wissentliche Satzungsverstöße, Ansprüche aus Körperverletzung oder Sachschaden, sowie in vielen Verträgen Ansprüche, die auf der Rückforderung von Vergütungsbestandteilen beruhen. Besonders relevant ist der Ausschluss von „Innenverhältnis-Schäden" in bestimmten Klauselmodellen: Erhebt die Gesellschaft selbst Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer, greift der Ausschluss manchmal – ein Punkt, der unbedingt beim Vertragsschluss verhandelt werden muss.

Welche Deckungslücken entstehen bei schlecht strukturierten Policen?

Die Deckungslücke ist das eigentliche Haftungsrisiko für Geschäftsführer, die sich in falscher Sicherheit wiegen. Nach unserer Erfahrung entstehen Lücken vor allem durch drei Mechanismen: fehlerhafte Deckungssummen, unbeachtete Claims-Made-Strukturen und Verletzung von Anzeigeobliegenheiten.

Erstens: Die Deckungssumme. Mittelständische Unternehmen vereinbaren häufig Deckungssummen, die zwar im Normalfall ausreichen, aber im Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer konzernweiten D&O-Inanspruchnahme (wenn mehrere Organmitglieder gleichzeitig in Anspruch genommen werden) nicht ausreichen. Eine pauschale Deckungssumme für alle versicherten Personen kumuliert im Ernstfall. Wer prüft, ob die gewählte Summe dem tatsächlichen Risikoumfang entspricht?

Zweitens: Claims-Made-Prinzip. Deutsche D&O-Verträge arbeiten überwiegend nach dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims Made): Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Haftungsanspruch während der Vertragslaufzeit erhoben wird – nicht wenn die schadensbegründende Handlung während der Laufzeit stattfand. Wechselt das Unternehmen den Versicherer oder endet die Amtszeit des Geschäftsführers, entsteht eine Deckungslücke für vergangene, aber noch nicht geltend gemachte Ansprüche. Nachmeldefristen (Extended Reporting Period) sind daher essenziell, jedoch nicht in jedem Vertrag vorgesehen oder ausreichend bemessen.

Drittens: Obliegenheitsverletzungen. Die Anzeigeobliegenheit bei Eintritt eines Versicherungsfalles ist im VVG geregelt. Wird ein Schadenfall zu spät angezeigt oder werden Informationen nicht vollständig übermittelt, riskiert der Versicherungsnehmer Leistungskürzungen bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. In der Praxis erleben wir, dass Unternehmen bei Auftreten einer Klage zunächst intern zu klären versuchen, ob überhaupt gehaftet wird – und dabei die vertragliche Anzeigefrist übersehen.

D&O-Versicherung und Insolvenz: Wer hat im Ernstfall Vorrang?

Die Insolvenz des versicherten Unternehmens ist der häufigste und zugleich haftungsintensivste Anwendungsfall der D&O-Versicherung. Wenn ein Insolvenzverwalter bestellt wird, tritt er in die Rechte der Gesellschaft ein. Er kann – und wird typischerweise – prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Geschäftsführung bestehen, die der Insolvenzmasse zugutekommen. Der D&O-Versicherungsanspruch ist dann ein Aktivum der Masse.

Das führt zu einem Interessenkonflikt: Der Insolvenzverwalter vertritt die Gesellschaft (also die Gegenseite des Geschäftsführers), hat aber zugleich Interesse daran, dass die Versicherung leistet – damit die Masse aufgefüllt wird. Der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer muss verstehen, dass sein Anwalt nicht mit dem Anwalt der Gesellschaft identisch sein kann. Eine gemeinsame Verteidigung scheidet aus. Genau hier – an der Schnittstelle von Insolvenzrecht, Versicherungsrecht und Gesellschaftsrecht – braucht das Organmitglied eigene, unabhängige anwaltliche Begleitung.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Direktanspruch des versicherten Dritten gegen den D&O-Versicherer in bestimmten Konstellationen unmittelbar geltend gemacht werden kann. Die genaue Rechtsgrundlage und die Durchsetzbarkeit im konkreten Einzelfall sind jedoch von der Vertragsgestaltung abhängig. Hier ist anwaltliche Prüfung keine Option, sondern Notwendigkeit.

Wie sollten Geschäftsführer eine D&O-Police prüfen und gestalten?

Wer als Geschäftsführer erstmals eine D&O-Police zeichnet oder eine bestehende Police überprüft, sollte fünf Kernpunkte anwaltlich abklären lassen.

Erstens: Deckungsumfang und Ausschlüsse. Welche Pflichtverletzungen sind explizit ausgeschlossen? Sind vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen – und wann entscheidet das der Versicherer? Sind Innenansprüche (Gesellschaft gegen Organ) gedeckt?

Zweitens: Deckungssumme und Selbstbehalt. Seit der Reform des Aktiengesetzes gibt es für Vorstände von Aktiengesellschaften einen gesetzlichen Pflicht-Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Für GmbH-Geschäftsführer gilt diese Vorgabe nicht unmittelbar, sie wird aber im Markt oft vertraglich nachgebildet. Wer den Selbstbehalt trägt und absichern kann, ist vertraglich zu regeln.

Drittens: Claims-Made-Struktur und Nachmeldefrist. Wann endet die Versicherung, und wie lange gilt die Nachmeldefrist für Ansprüche aus der Vertragslaufzeit? Gerade bei Unternehmensverkäufen (M&A-Transaktionen) ist die Nachwirkungsperiode ein zentraler Verhandlungspunkt.

Viertens: Interessenkonflikt-Mechanismus. Wie handhabt der Versicherer Fälle, in denen mehrere versicherte Personen gegenläufige Interessen haben? Ist ein getrenntes Verteidigungs- und Regulierungsverfahren vorgesehen?

Fünftens: Nebenkosten und Strafverteidigungs-Kosten. Nebenkosten (Sachverständige, Krisenkommunikation) und Strafverteidigungskosten sind nicht in jedem Vertrag gedeckt. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts – Untreue, Betrug, Steuerhinterziehung – können allein die Verteidigerkosten erhebliche Beträge erreichen.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Geschäftsführer eines produzierenden Unternehmens mit rund 80 Mitarbeitern aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Der Insolvenzverwalter machte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche wegen zu später Insolvenzantragstellung geltend und stützte sich auf § 15a InsO sowie § 64 GmbHG a. F. (heute § 15b InsO). Die bestehende D&O-Police des Unternehmens wies einen Ausschluss für „Ansprüche aus der Verletzung gesetzlicher Antragspflichten" auf – eine Klausel, die im Markt nicht selbstverständlich, aber auch nicht selten ist. Vorgehen: Wir analysierten die Policestruktur und identifizierten einen parallelen Deckungsansatz über die persönliche Haftpflichtversicherung des Mandanten. Gleichzeitig prüften wir die materielle Haftungslage – insbesondere ob die gesetzliche Dreiwochenfrist des § 15a InsO eingehalten worden war und ob der Mandant die Business Judgment Rule für sich in Anspruch nehmen konnte. Ergebnis: Die Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter konnte auf Basis der erarbeiteten Dokumentenlage wesentlich eingeschränkt werden; ein Teil des Vorwurfs schied nach rechtlicher Würdigung aus. Keine Betragsangabe möglich; der Sachverhalt ist im Einzelfall bestimmend.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Situation?

Nicht jede Konstellation erfordert dieselbe Reaktion. Der folgende Überblick ordnet typische Situationen den relevanten Instrumenten zu.

Konstellation A – Haftungsvorwurf vor Insolvenz (laufender Betrieb): Instrument: sofortige D&O-Meldung, parallele anwaltliche Prüfung der Haftungslage, Dokumentensicherung. Frist: unverzügliche Anzeige an Versicherer gemäß Vertragsbedingungen. Folge bei Verzögerung: Leistungskürzung oder -freiheit gemäß VVG. Empfehlung: Keinen Tag ohne anwaltliche Begleitung.

Konstellation B – Haftungsvorwurf im Insolvenzverfahren: Instrument: eigene Anwaltsmandatierung, Trennung vom Gesellschaftsanwalt, Prüfung der Direktklausel gegen Versicherer. Frist: nach Klagezustellung laufen ZPO-Fristen (Berufung: ein Monat ab Zustellung, § 517 ZPO). Folge: Versäumte Fristen können nicht verlängert werden. Empfehlung: Erstberatung am Tag der Zustellung.

Konstellation C – Unternehmensverkauf (M&A), Amtsniederlegung: Instrument: Verhandlung einer ausreichenden Nachmeldefrist (Extended Reporting Period) in der D&O-Police. Frist: Vertragsverhandlung vor Signing. Folge: Ohne Nachmeldefrist entsteht Deckungslücke für vergangene Amtshandlungen. Empfehlung: D&O-Review als Bestandteil der M&A-Transaktionsvorbereitung.

Konstellation D – Gründung/erstmalige D&O-Deckung im Mittelstand: Instrument: Unternehmens-D&O mit explizit vereinbarter Innenverhältnis-Deckung und Nachmeldefrist von mindestens drei Jahren. Frist: vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder spätestens beim ersten Jahresabschluss. Folge: Rückwirkende Einschlüsse sind selten möglich. Empfehlung: Anwaltliche Prüfung des Entwurfs vor Policierung.

Präventive Organhaftung: Wie schützt sich der Geschäftsführer ohne D&O?

Ist keine D&O-Versicherung vorhanden oder greift die Deckung nicht, bleibt nur das materielle Recht. Präventiv schützen folgende Maßnahmen den Geschäftsführer im Haftungsfall.

Dokumentation ist der wichtigste Hebel. Wer nachweisen kann, dass er eine Entscheidung auf Basis vollständiger Information und nach ordentlicher Abwägung getroffen hat, kommt in den Schutzbereich der Business Judgment Rule. Das erfordert Vorstandsprotokolle, Beiratsprotokolle, Gutachten, E-Mail-Korrespondenzen – kurz: einen revisionsfesten Entscheidungsnachweis. Fehlt dieser, trägt der Geschäftsführer im Prozess die Beweislast.

Daneben empfiehlt sich die vertragliche Haftungsbeschränkung im Anstellungsvertrag. Während eine vollständige Freistellung des Geschäftsführers von Haftungsansprüchen der Gesellschaft nach herrschender Meinung nicht möglich ist, kann die Gesellschafterversammlung unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansprüche verzichten oder Entlastung beschließen. Die Wirkung der Entlastung im Sinne des § 46 Nr. 5 GmbHG ist eng und umstritten; sie schützt nicht vor unbekannten Sachverhalten. Wer glaubt, durch den Gesellschafterbeschluss vollumfänglich geschützt zu sein, begeht einen klassischen Fehler.

Schließlich: Die frühzeitige Einbindung externer Berater bei kritischen Entscheidungen – sei es die Bestellung eines Sanierungsberaters bei Liquiditätsengpässen oder die anwaltliche Begleitung bei Anteilsübertragungen – dokumentiert zugleich den pflichtgemäßen Entscheidungsprozess und erhöht die Qualität der Entscheidungsbasis. Beides reduziert das Haftungsrisiko.

Compliance-Pflichten, Antragspflichten und strafrechtliche Dimension

Die Organhaftung endet nicht am Rand des Zivilrechts. Zahlreiche Pflichten der Geschäftsführung sind mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt. Die verspätete Insolvenzantragstellung kann als Insolvenzverschleppung geahndet werden; falsche Angaben gegenüber Behörden erfüllen möglicherweise den Tatbestand der Urkundenfälschung oder des Betruges; steuerliche Pflichtverletzungen können zu persönlicher Haftung nach der Abgabenordnung führen.

Was bedeutet das für die D&O-Versicherung? Strafrechtliche Geldbußen sind in der Regel nicht versicherbar – weder im Straf- noch im Ordnungswidrigkeitsrecht. Aber die Strafverteidigungskosten können in einer gut gestalteten Police versichert sein. Dieser Unterschied ist wesentlich: Die eigentliche Strafe muss der Verurteilte tragen; der Weg dorthin – das Verfahren, die Verteidigung – kann versicherbar sein, soweit die Police es ausdrücklich vorsieht.

In Unternehmen mit einem Gesellschafterkreis aus mehreren Personen (typisch für den deutschen Mittelstand: GmbH mit zwei bis fünf Gesellschaftern, davon einer oder zwei als Geschäftsführer) besteht zudem das Risiko, dass Mitgesellschafter Haftungsansprüche erheben, wenn die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Schaden erleidet und ein bestimmter Geschäftsführer die kritische Entscheidung allein getroffen hat. Diese Innen-Ansprüche sind häufig der wahre Auslöser von D&O-Inanspruchnahmen im Mittelstand – kein Insolvenzverwalter, sondern ein enttäuschter Mitgesellschafter.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle des Mittelstands. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Policeunterlagen, der gesellschaftsrechtlichen Struktur, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Organhaftung und eine bestehende oder geplante D&O-Versicherung auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur D&O-Versicherung und Organhaftung

Bin ich als GmbH-Geschäftsführer wirklich mit meinem Privatvermögen haftbar?

Ja. § 43 Abs. 2 GmbHG begründet eine persönliche und im Grundsatz unbegrenzte Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen. Diese Haftung ist nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie erfasst das gesamte Privatvermögen des Organmitglieds. Eine D&O-Versicherung soll dieses Risiko auffangen – sie ersetzt aber nicht die anwaltliche Klärung, ob im konkreten Fall überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Unternehmens-D&O und einer persönlichen D&O?

Bei der Unternehmens-D&O ist die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin und schließt für ihre Organmitglieder kollektiv ab. Bei der persönlichen D&O ist das Organmitglied selbst Versicherungsnehmer. Im Insolvenzfall der Gesellschaft kann die Unternehmens-D&O problematisch werden, weil der Insolvenzverwalter als Vertreter der Gesellschaft Einfluss auf die Regulierung hat. Die persönliche D&O bietet dem Organmitglied mehr Unabhängigkeit, ist aber im Mittelstand weniger verbreitet.

Was bedeutet das Claims-Made-Prinzip in der Praxis?

Das Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) bedeutet: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Haftungsanspruch während der Vertragslaufzeit erhoben wird. Endet der Vertrag oder wechselt das Organmitglied das Unternehmen, entsteht eine Deckungslücke für vergangene, noch nicht geltend gemachte Handlungen. Eine ausreichend lange Nachmeldefrist (Extended Reporting Period) ist daher bei jedem Vertragsende, jedem Versichererwechsel und jeder M&A-Transaktion zwingend zu verhandeln.

Schützt die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung vor D&O-Ansprüchen?

Die Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG hat nur eingeschränkte Schutzwirkung. Sie schließt Ansprüche aus bekannten Sachverhalten aus – nicht aber für Sachverhalte, die der Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt der Entlastung nicht bekannt waren oder nicht erkennbar sein konnten. Ein umfassender Haftungsausschluss durch Entlastung ist im GmbH-Recht nicht möglich. Wer sich ausschließlich auf die Entlastung verlässt, geht ein erhebliches Restrisiko ein.

Was passiert mit der D&O-Versicherung, wenn das Unternehmen verkauft wird?

Bei einem Unternehmensverkauf (Share Deal oder Asset Deal) ändert sich regelmäßig die Versicherungsnehmereigenschaft. Altmandatare, also Geschäftsführer der alten Gesellschaft, verlieren ohne ausdrückliche Vereinbarung den Versicherungsschutz für Handlungen aus ihrer früheren Amtszeit, sobald die Police endet. Die Verhandlung einer ausreichenden Nachmeldefrist (Extended Reporting Period) für ausscheidende Organmitglieder muss Bestandteil jeder M&A-Transaktionsvorbereitung sein und ist anwaltlich zu begleiten.

Sind Strafverteidigungskosten durch die D&O-Versicherung gedeckt?

Strafrechtliche Geldbußen und Geldstrafen sind grundsätzlich nicht versicherbar. Strafverteidigungskosten hingegen können versichert sein, wenn die Police dies ausdrücklich vorsieht. Diese Unterscheidung ist im Wirtschaftsstrafrecht – etwa bei Vorwürfen der Insolvenzverschleppung, Untreue oder Steuerhinterziehung – von erheblicher praktischer Bedeutung. Prüfen Sie Ihre Police auf diese Klausel; in Standardverträgen für den Mittelstand fehlt sie häufig oder ist auf eine niedrige Sublimite begrenzt.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte – Ihre Ansprechpartner für D&O-Versicherung und Organhaftung

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Geschäftsführerhaftung, der Gestaltung und Durchsetzung von D&O-Versicherungsansprüchen sowie des präventiven Haftungsmanagements für Organmitglieder. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com. Unsere Beratung erfolgt auf der Grundlage einer klaren Vergütungsvereinbarung – ob Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder gesetzliche Gebühren nach RVG. Sie kennen den Rahmen, bevor wir beginnen.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Organhaftung und D&O-Versicherung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Police, Ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung und der aktuellen Rechtslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen oder eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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