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Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf – Rechtslage und Optionen

Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauunternehmer unterzeichnet den Kaufvertrag, zahlt den vereinbarten Preis – und entdeckt sechs Monate später, dass die erworbene GmbH mit einer bis dato nicht offengelegten Steuerschuld belastet ist. Die Frage, wer dafür einzustehen hat, entscheidet sich nicht erst im Streitfall, sondern beim Vertragsschluss.

Im Unternehmenskauf bestimmt das Zusammenspiel von gesetzlicher Gewährleistung nach dem BGB und individualvertraglich vereinbarten Beschaffenheitsgarantien, welche Rechte dem Investor bei nachträglichen Mängeln zustehen. Der Käufer trägt das zentrale Risiko der Informationsasymmetrie; ohne sachgerecht ausgehandelte Garantiekataloge im Kauf- oder Anteilsabtretungsvertrag bleiben seine Ansprüche regelmäßig hinter den tatsächlichen Erwartungen zurück. Maßgebend sind die §§ 434, 443, 444 BGB sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Share Deal.

Dieser Beitrag analysiert die gesetzliche Ausgangslage, beleuchtet die Praxis der vertraglichen Garantiegestaltung und zeigt auf, welche Handlungsoptionen Investoren und Unternehmenskäufer im Mittelstand haben – von der Due-Diligence-Absicherung bis zur W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance).

Gesetzliche Gewährleistung beim Unternehmenskauf: Welche Normen gelten tatsächlich?

Die gesetzliche Ausgangslage beim Unternehmenskauf ist unbefriedigend – das ist der Befund, den die Mandatspraxis immer wieder bestätigt. Das BGB kennt keinen Sondertatbestand für den Erwerb von Unternehmen. Maßgebend sind vielmehr die allgemeinen kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften der §§ 434 ff. BGB, deren Anwendung auf den Unternehmenskauf jedoch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Der Unternehmenskauf vollzieht sich in zwei grundlegend unterschiedlichen Formen. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände; es gelten die jeweiligen Sachmängelgewährleistungsvorschriften für jedes einzelne übertragene Objekt. Beim Share Deal – dem in der Praxis häufigeren Weg im Mittelstand – kauft der Investor Gesellschaftsanteile. Der Kaufgegenstand sind formal die Anteile selbst, nicht das Unternehmen; die gewünschten Eigenschaften des Unternehmens werden damit rechtlich nicht automatisch zum Inhalt des Kaufgegenstandes.

Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat insoweit klargestellt, dass beim Share Deal Mängel des Unternehmens – fehlendes Eigenkapital, versteckte Verbindlichkeiten, unzutreffende Buchhaltungsdaten – nur dann als Sachmangel der Anteile qualifizieren können, wenn sie zugleich die Anteile selbst in ihrer Beschaffenheit berühren. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung läuft der Käufer Gefahr, nach geltendem Recht schutzlos zu stehen, selbst wenn der Verkäufer über maßgebliche Umstände geschwiegen hat.

Hinzu kommt: § 444 BGB schließt die Berufung auf einen Haftungsausschluss aus, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das schützt den Käufer zwar vor bösartiger Täuschung, hilft aber wenig, wenn der Verkäufer gutgläubig unrichtige Informationen geliefert hat. Unkenntnis des Verkäufers von einem Mangel ist kein Arglist-Substitut.

Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB: Normbasis und Wirkungsweise

Das zentrale Instrument zur vertraglichen Absicherung des Käufers ist die Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB. Sie ist scharf von der bloßen Beschaffenheitsvereinbarung zu trennen: Während Letztere nur den vereinbarten Soll-Zustand der Kaufsache beschreibt, übernimmt der Garantiegeber bei der Beschaffenheitsgarantie eine selbständige, verschuldensunabhängige Einstandspflicht dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat oder behält.

Für den Unternehmenskauf bedeutet das: Sichert der Verkäufer im Kaufvertrag zu, dass alle wesentlichen Verbindlichkeiten im Jahresabschluss vollständig ausgewiesen sind, und erweist sich dies als unzutreffend, haftet er unabhängig davon, ob ihn an der Unrichtigkeit ein Verschulden trifft. Die Rechtsfolge ist nach § 443 BGB in erster Linie der Schadensersatz statt der Leistung, der Käufer kann aber auch Nacherfüllung, Minderung oder – bei schwerer Enttäuschung der Vertragserwartung – Rücktritt verlangen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Qualität eines Unternehmenskaufvertrages maßgeblich davon abhängt, wie präzise der Garantiekatalog formuliert ist. Pauschale Formulierungen wie „der Jahresabschluss entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung" sind interpretationsbedürftig und streitanfällig. Sachgerechte Garantien beschreiben konkrete Sollzustände: Buchwert aktiver Forderungen, Vollständigkeit laufender Rechtsstreitigkeiten, Existenz der im Verzeichnis genannten Schutzrechte.

Gleichzeitig gilt: Jede Beschaffenheitsgarantie hat ihre Grenzen. Der Käufer, der im Rahmen der Due Diligence positive Kenntnis von einem Mangel erlangt hat, kann sich regelmäßig nicht auf die entsprechende Garantie berufen – das ist das Zusammenspiel von § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Offenlegungsqualität und Garantieinhalt müssen daher in jedem Unternehmenskaufvertrag sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.

Wie wird der Garantiekatalog in der Praxis ausgestaltet?

Ein sachgerecht ausgehandelter Garantiekatalog bildet das Herzstück des Unternehmenskaufvertrages. Er ist keine Formsache, sondern das Ergebnis gezielter Risikoallokation zwischen Käufer und Verkäufer. Wie sieht das in der Praxis aus?

Die gängige Systematik unterscheidet zwischen Geschäftsgarantien (Business Warranties), die sich auf operative und wirtschaftliche Eigenschaften des Unternehmens beziehen, und Titelgarantien (Title Warranties), die die Inhaberschaft der übertragenen Anteile sowie das Fehlen dinglich wirkender Belastungen absichern. Darüber hinaus finden sich in marktgerechten Verträgen Spezialgarantien für Steuer, Arbeitsrecht, Umwelt und Immobilien – Bereiche, die erfahrungsgemäß die größte Nachtragsbelastung erzeugen.

Jede Garantie wird in der Verhandlungspraxis durch ein Disclosure-Letter-System (Offenlegungsschreiben) konterkariert: Der Verkäufer legt vor Vertragsschluss alle ihm bekannten Umstände offen, die einer Garantie widersprechen. Nur soweit diese Offenlegung ordnungsgemäß und vollständig erfolgt, ist die entsprechende Garantie ausgeschlossen. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die das Gewicht des Disclosure Letter unterschätzen: Ein flüchtig durchgesehenes Datenraum-Protokoll kann erhebliche Ansprüche vernichten, wenn der Gegner im Streit nachweist, dass die Dokumente zugänglich waren.

Ergänzend treten Freistellungsvereinbarungen (Indemnities) hinzu – direkte, eurobetragsgebundene Einstandspflichten für konkret benannte Risiken (typisch: laufende Steuerprüfungen, bekannte Umweltkontaminationen, schwebende Rechtsstreitigkeiten). Anders als Garantien setzen sie keine Abweichung vom Soll-Zustand voraus; der Verkäufer haftet schlicht für den Eintritt des definierten Ereignisses.

Welche Haftungsgrenzen sind marktüblich und rechtlich zulässig?

Haftungsgrenzen (Caps) und Bagatellschwellen (De-minimis- und Basket-Klauseln) sind fester Bestandteil jedes marktgerechten Unternehmenskaufvertrages. Sie begrenzen das Haftungsrisiko des Verkäufers, ohne den Käufer schutzlos zu stellen – jedenfalls in der Theorie.

Der Haftungshöchstbetrag (Cap) wird in der Regel als Prozentwert des Kaufpreises vereinbart. In der Mandatspraxis sehen wir Bandbreiten zwischen rund 20 % und 100 % des Kaufpreises; der konkrete Wert hängt vom Transaktionstyp, der Branche und der Qualität der Due Diligence ab. Dabei gilt zu beachten, dass der BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln (§ 307 BGB) auch bei Unternehmenskaufverträgen prüft, ob individualvertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen die vertragstypischen Schutzzwecke aushöhlen.

Ausgeschlossen von Caps und Baskets sind regelmäßig: arglistig verschwiegene Mängel (§ 444 BGB), Titelgarantien, Steuer-Indemnities sowie Garantieverletzungen bei grobem Verschulden. Der Ausschluss von Arglisthaftung nach § 444 BGB ist zwingend und nicht abdingbar – diese Grenze kann auch eine noch so sorgfältig formulierte Haftungsbeschränkung nicht überwinden.

De-minimis-Klauseln legen einen Mindestbetrag fest, unterhalb dessen Einzelansprüche nicht geltend gemacht werden können; Basket-Klauseln bestimmen, ab welchem Gesamtbetrag aller Ansprüche der Haftungsmechanismus ausgelöst wird. Zusammen erzeugen diese Mechanismen eine Unterschranke der Haftungsaktivierung. Wer als Käufer hier nicht genau nachverhandelt, riskiert, dass kleine, aber summierte Mängel – etwa aus steuerlichen Prüfungen oder Gewährleistungsansprüchen von Kunden – in der Praxis uneinbringlich bleiben.

Verjährung von Garantieansprüchen: Welche Fristen gelten im Unternehmenskauf?

Die Verjährungsfrage ist im Unternehmenskauf eine der häufigsten Quellen für nachträgliche Überraschungen auf Käuferseite. Das BGB kennt für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach § 438 BGB Sonderverjährungsfristen; im Bereich der Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB kann es dagegen bei der allgemeinen Regelverjährung bleiben – je nach Vertragsgestaltung.

Die gesetzliche Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren dagegen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Übergabe. In Unternehmenskaufverträgen werden diese dispositiven Fristen fast ausnahmslos vertraglich modifiziert.

Marktüblich sind differenzierte Verjährungsregimes: Titelgarantien und Steuer-Indemnities erhalten typischerweise längere Fristen – orientiert an den steuerrechtlichen Festsetzungsverjährungsfristen, die nach § 169 AO regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre betragen. Operative Business Warranties werden dagegen häufig auf kürzere, angepasste Laufzeiten begrenzt.

In der Mandatspraxis erleben wir, dass Investoren im Mittelstand diese differenzierten Fristen unterschätzen und erst dann anwaltliche Hilfe suchen, wenn der Anspruch bereits verjährt zu sein droht. Entscheidend ist: Sobald sich ein Hinweis auf eine mögliche Garantieverletzung ergibt – sei es aus einer Steuerprüfung, einem Kundenschreiben oder einer Due-Diligence-Nachkontrolle – ist umgehend anwaltliche Beratung einzuholen, um Verjährungshemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder Klageschrift rechtzeitig einzuleiten.

W&I-Versicherung: Sinnvolle Ergänzung oder überflüssiger Kostenfaktor?

Die Warranty & Indemnity Insurance (W&I-Versicherung) hat sich in den vergangenen Jahren auch im deutschen Mittelstand zunehmend etabliert. Ihre Funktion: Sie übernimmt – gegen Prämienzahlung – das Haftungsrisiko des Käufers aus Garantieverletzungen, sodass der Käufer Ansprüche nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen den Versicherer geltend macht.

Für den Verkäufer, häufig ein Familienunternehmer oder eine Private-Equity-Gesellschaft, bedeutet das eine klare Risikoentlastung: Mit Closing und Kaufpreiszahlung kann er das Haftungsrisiko weitgehend abstreifen, weil die W&I-Police den Garantierisiken direkt gegenübersteht. Für den Käufer schafft sie eine solvente, klar regulierte Haftungsmasse – unabhängig davon, ob der Verkäufer wirtschaftlich noch leistungsfähig ist, wenn der Anspruch entsteht.

Kritisch zu sehen ist: Eine W&I-Versicherung ersetzt keine sorgfältige Due Diligence. Der Versicherer schließt in der Regel bekannte Risiken aus seinem Deckungsschutz aus; er deckt nur echte, bislang nicht identifizierte Überraschungen. Was im Datenraum offengelegt wurde oder im Disclosure Letter steht, ist regelmäßig nicht versichert. Voraussetzung für jede marktgängige W&I-Deckung ist daher eine ordnungsgemäße, dokumentierte Due Diligence.

Die Prämie richtet sich nach Transaktionsvolumen, Branche und Deckungshöhe. Eine qualifizierte anwaltliche Begleitung der Policenverhandlungen ist ratsam, da die Versicherungsbedingungen stark variieren und Ausschlusstatbestände häufig weit formuliert sind. In der Mandatspraxis beraten wir Investoren bei der Abstimmung des Garantiekataloges im Kaufvertrag mit den Anforderungen des W&I-Versicherers, um Deckungslücken zu vermeiden.

Mikro-Fall: Garantieverletzung bei einer mittelständischen Akquisition

Ausgangslage: Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Industrieunternehmen aus dem Maschinenbauumfeld beim Erwerb eines Wettbewerbers im Wege des Share Deals. Der Kaufvertrag enthielt einen Garantiekatalog, der – auf Drängen des Verkäufers – die Vollständigkeit aller laufenden behördlichen Verfahren zusicherte. Kurz nach Closing stellte sich heraus, dass ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Produktionsstätte noch nicht abgeschlossen war und der Betrieb der Anlage unter einem behördlichen Vorbehalt stand.

Vorgehen: Auf Grundlage der einschlägigen Garantieklausel wurden die Ansprüche des Käufers fristgerecht schriftlich beim Verkäufer angezeigt und gleichzeitig geprüft, ob die Situation im Disclosure Letter korrekt offengelegt worden war. Parallel wurde die Verjährungshemmung durch Aufnahme von Verhandlungen gesichert. Die Prüfung ergab, dass die Offenlegung im Disclosure Letter unvollständig war, was die Garantieverletzung begründete.

Ergebnis: Der Sachverhalt konnte außergerichtlich beigelegt werden. Der Käufer erhielt eine Entschädigung, die den nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteil in einer Größenordnung ausgleichen konnte, die eine Neuverhandlung des Kaufpreises entbehrlich machte. Erfundene Beträge nennen wir nicht; der Fall illustriert den praktischen Wert eines präzise formulierten Garantiekataloges.

Gestaltungsoptionen im Überblick: Welches Instrument passt zu welcher Situation?

Nicht jede Transaktion verlangt das gleiche Sicherungsniveau. Die Wahl zwischen den verfügbaren Instrumenten hängt von Transaktionsgröße, Informationslage, Verkäuferstruktur und Risikobereitschaft ab.

Konstellation A – Kleintransaktion unter qualifizierter Informationslage: Bei einem überschaubaren Unternehmenskauf mit vollständig vorliegenden Abschlüssen, klarer Eigentümerstruktur und persönlich haftendem Verkäufer kann ein straff formulierter, aber begrenzter Garantiekatalog ausreichen. Wesentlich: Titelgarantie + Steuer-Indemnity + kurze, klar befristete Verjährungsregelung.

Konstellation B – Mittelgroße Transaktion mit Informationsasymmetrie: Je undurchsichtiger das Zielunternehmen, desto stärker muss der Garantiekatalog differenzieren. Business Warranties für Finanz-, Arbeits- und Umweltbereich; Basket und Cap gesondert verhandeln; W&I-Versicherung prüfen.

Konstellation C – Private-Equity-Seller: Der institutionelle Verkäufer möchte nach Closing eine saubere Bilanz. W&I-Versicherung ist hier marktstandard; der Garantiekatalog im Kaufvertrag dient als Versicherungsunterlage, nicht primär als Haftungsgrundlage gegen den Verkäufer.

Konstellation D – Unternehmensübernahme aus der Insolvenz (Distressed M&A): Der Insolvenzverwalter haftet für keine Beschaffenheitsgarantien; § 444 BGB ist faktisch irrelevant, weil arglistige Kenntnis schwer nachweisbar ist. Der Käufer trägt das Risiko und muss es durch intensive eigene Due Diligence und Kaufpreisabschlag kompensieren.

Welcher Weg sachgerecht ist, lässt sich abstrakt nicht beantworten. Die Entscheidung setzt eine Analyse der konkreten Due-Diligence-Ergebnisse, der Verkäuferstruktur und der Transaktionsdokumentation voraus. Nach unserer Erfahrung investieren Käufer, die in die vertragsrechtliche Absicherung investieren, regelmäßig deutlich weniger als der durchschnittliche Streitwert bei einer späteren Garantieauseinandersetzung.

Handlungsempfehlung: Was sollten Investoren vor Vertragsschluss tun?

Wer als Investor oder mittelständischer Unternehmer einen Unternehmenskauf plant, sollte drei Handlungsfelder frühzeitig bespielen – und nicht erst, wenn der Notartermin bereits vereinbart ist.

Erstens: Due Diligence als Grundlage, nicht als Formsache. Die Qualität der Due Diligence bestimmt, welche Garantien sinnvoll zu verlangen sind und welche Risiken im Disclosure Letter zu erwarten sind. Eine unvollständige Due Diligence schwächt nicht nur die Verhandlungsposition, sondern gefährdet auch den Versicherungsschutz einer W&I-Police.

Zweitens: Garantiekatalog sachkundig verhandeln. Pauschale Musterverträge aus dem Internet bilden die Risikostruktur der konkreten Transaktion nicht ab. Jede Garantieklausel sollte auf ihre Vollständigkeit (Scope), ihre Ausnahmen (Carve-outs) und ihre Beweislastverteilung hin überprüft werden. Wir beraten regelmäßig mittelständische Unternehmen, die nach Erwerb eines Konkurrenten feststellen, dass ihr Garantiekatalog wesentliche Risikobereiche nicht abgedeckt hat.

Drittens: Verjährungsfristen im Blick behalten. Nach Closing beginnen die vertraglichen Fristen zu laufen. Sobald sich Hinweise auf Garantieverletzungen zeigen, ist anwaltliche Beratung ohne Verzug einzuholen. Die gesetzliche Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre; vertragliche Fristen können kürzer sein und sind häufig ausschlussorientiert formuliert.

Rhetorisch gefragt: Ist es angemessen, Millionen in den Kaufpreis zu investieren, aber bei der vertragsrechtlichen Absicherung zu sparen? Die Antwort gibt die Praxis tagtäglich – und sie lautet eindeutig nein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und typischen Gestaltungsoptionen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf

Was ist der Unterschied zwischen einer Garantie und einer Gewährleistung im Unternehmenskauf?

Die Gewährleistung nach BGB knüpft an einen Sachmangel des Kaufgegenstandes an und setzt grundsätzlich ein Abweichen vom geschuldeten Soll-Zustand voraus. Eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB geht weiter: Der Verkäufer übernimmt eine selbständige, verschuldensunabhängige Einstandspflicht dafür, dass eine bestimmte Eigenschaft des Unternehmens vorhanden ist. Im Unternehmenskauf ist die vertragliche Garantie daher für den Käufer deutlich wertvoller als die bloße gesetzliche Gewährleistung, die beim Share Deal ohnehin schwer zu aktivieren ist.

Kann der Verkäufer die Haftung aus Garantien vollständig ausschließen?

Nein, vollständig nicht. Nach § 444 BGB ist ein Haftungsausschluss unwirksam, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dieser Schutz ist zwingend und vertraglich nicht abdingbar. Im Übrigen sind Haftungsgrenzen, Caps und Baskets zulässig, wenn sie individualvertraglich vereinbart und nicht AGB-rechtlich unwirksam sind. Titelgarantien und Steuer-Indemnities werden in der Praxis regelmäßig von Caps ausgenommen.

Wie lange kann ich nach dem Closing Garantieansprüche geltend machen?

Das hängt maßgeblich vom Vertrag ab. Gesetzlich gilt nach § 195 BGB eine Regelverjährung von drei Jahren; kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in zwei Jahren ab Übergabe. In Unternehmenskaufverträgen werden diese Fristen fast immer individualvertraglich modifiziert. Steuer-Indemnities orientieren sich häufig an den steuerlichen Festsetzungsverjährungsfristen nach § 169 AO – regulär vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Fristen beginnen unmittelbar mit Closing zu laufen; bei ersten Anzeichen einer Garantieverletzung ist umgehend anwaltliche Beratung einzuholen.

Was ist ein Disclosure Letter und welche Bedeutung hat er für den Käufer?

Der Disclosure Letter ist das schriftliche Offenlegungsschreiben des Verkäufers, in dem er alle Umstände benennt, die einer im Kaufvertrag enthaltenen Garantie widersprechen. Nur soweit eine Offenlegung ordnungsgemäß und vollständig erfolgt, schließt sie den Garantieanspruch des Käufers aus. Unvollständige oder unklare Offenlegungen begründen dagegen Garantieverletzungen. Für Käufer ist die sorgfältige Prüfung des Disclosure Letters vor Signing daher ebenso wichtig wie die Due Diligence selbst.

Wann ist eine W&I-Versicherung sinnvoll?

Eine Warranty & Indemnity Insurance ist besonders dann sinnvoll, wenn der Verkäufer nach Closing haftungsfrei werden soll – etwa bei Private-Equity-Transaktionen oder bei Unternehmensnachfolgen, bei denen der Verkäufer sein Vermögen weiterverteilt. Sie ist auch dann nützlich, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkäufers zur Abdeckung potenzieller Garantieansprüche unsicher erscheint. Voraussetzung ist stets eine ordentliche Due Diligence, da der Versicherer bekannte Risiken grundsätzlich ausschließt.

Unterscheidet sich die Rechtslage beim Asset Deal vom Share Deal?

Ja, erheblich. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände; die jeweiligen Sachgewährleistungsvorschriften des BGB greifen unmittelbar. Beim Share Deal kauft der Investor Anteile; Mängel des dahinterstehenden Unternehmens berühren die Anteile selbst regelmäßig nicht ohne weiteres. Ohne einen ausdrücklichen, präzise formulierten Garantiekatalog ist der Käufer beim Share Deal gesetzlich deutlich schlechter gestellt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Differenzierung gefestigt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der M&A-Transaktionen und der Unternehmensnachfolge – von der Vertragsgestaltung über die Garantieverhandlung bis zur streitigen Durchsetzung von Ansprüchen aus Unternehmenskaufverträgen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Beratung richtet sich an Geschäftsführer, Gesellschafter und Investoren, die rechtliche Klarheit vor und nach dem Closing benötigen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die Rechtslage; Ihr konkreter Unternehmenskauf erfordert die individuelle Analyse von Vertrag, Due-Diligence-Ergebnissen und Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Entwurf des Kaufvertrages, Disclosure Letter oder Garantieklausel – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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