Ein Bauunternehmer unterschreibt einen Generalunternehmervertrag über mehrere Millionen Euro, der Subunternehmer liefert nicht, Zahlungen verschieben sich – und plötzlich steht die GmbH am Rande der Zahlungsunfähigkeit. Was viele Geschäftsführer in der Bauwirtschaft unterschätzen: In diesem Moment setzt die persönliche Haftung ein, und zwar unabhängig davon, ob die GmbH noch lebt oder nicht.
Die GmbH-Geschäftsführerhaftung basiert in Deutschland auf § 43 GmbHG. Danach haften Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber persönlich für jeden Schaden, der durch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entsteht. In der Bauwirtschaft gelten dieselben Grundsätze wie in anderen Branchen – mit dem Unterschied, dass komplexe Subunternehmerstrukturen, lange Zahlungszyklen und bauvertragliche Mängelrisiken besonders häufig zu Haftungssituationen führen.
Dieser FAQ-Beitrag beantwortet die zentralen Fragen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung mit Fokus auf die Bauwirtschaft – von der Normbasis über typische Haftungsfälle bis zur Frage, wie sich Geschäftsführer im Mittelstand schützen können.
Was ist die rechtliche Grundlage der GmbH-Geschäftsführerhaftung?
Rechtsgrundlage ist § 43 GmbHG. Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet er der Gesellschaft zum Schadensersatz.
§ 43 GmbHG ist die Kernnorm der Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft. Daneben existieren Außenhaftungstatbestände aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), aus dem Steuerrecht (§ 69 AO bei Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten) und aus dem Insolvenzrecht (§ 15a InsO bei Verletzung der Antragspflicht).
In der Praxis erleben wir bei Bauwirtschaft-Mandaten häufig, dass Geschäftsführer die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenhaftung nicht kennen. Die Innenhaftung nach § 43 GmbHG betrifft den Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer – also der Gesellschaft, der Gesellschafter oder des Insolvenzverwalters. Die Außenhaftung trifft Dritte unmittelbar, etwa Gläubiger der GmbH, wenn ein Geschäftsführer deliktisch handelt oder Steuern der Gesellschaft nicht abführt.
Relevant für den Mittelstand: Der Anspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer aus § 43 GmbHG unterliegt der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Maßgabe von § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden und dem Gläubiger bekannt geworden ist. In bestimmten Konstellationen des Insolvenzrechts können längere Fristen einschlägig sein – dies ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Sorgfaltspflichten treffen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens konkret?
Der Maßstab des § 43 GmbHG ist objektiv: Es kommt nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des einzelnen Geschäftsführers an, sondern auf das, was von einem ordentlichen Geschäftsmann in vergleichbarer Position erwartet werden kann.
In der Bauwirtschaft ergeben sich aus diesem abstrakten Maßstab eine Reihe sehr konkreter Handlungspflichten. Dazu zählen nach unserer Erfahrung aus der Mandatspraxis insbesondere:
- Liquiditätsüberwachung: Der Geschäftsführer muss die Zahlungsfähigkeit der GmbH laufend im Blick behalten. Lange Zahlungsziele auf der Einnahmenseite (Schlussrechnungsfreigabe durch Auftraggeber) bei gleichzeitig kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Subunternehmern und Lieferanten sind in der Bauwirtschaft strukturell angelegt und begründen ein erhöhtes Pflichtenprogramm.
- Vergabe und Subunternehmerkontrolle: Werden Subunternehmerleistungen vergeben, ohne deren Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen, kann darin eine Sorgfaltspflichtverletzung liegen, wenn der Ausfall vorhersehbar war.
- Vertragliche Absicherung: Die Prüfung und Verhandlung von Bauvertragsklauseln – insbesondere zu Abnahme, Mängelrechten, Zahlungsplänen und Vertragsstrafen – ist Teil der kaufmännischen Sorgfalt.
- Steuerliche Abführungspflichten: Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen auch dann abgeführt werden, wenn die Liquidität der GmbH angespannt ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu unmittelbarer persönlicher Haftung führen.
- Krisenfrüherkennung: Bei Anzeichen einer Unternehmenskrise – insbesondere Liquiditätsengpässen – sind Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich Gegenmaßnahmen einzuleiten und die Gesellschafter zu informieren.
Wer als Geschäftsführer eines Bauunternehmens diese Pflichten unterschätzt, setzt sich erheblichen persönlichen Haftungsrisiken aus. Und die Frage ist nicht abstrakt: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Geschäftsführer im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der Gesellschaft?
Die Innenhaftung nach § 43 GmbHG greift, wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt, der GmbH dadurch ein Schaden entstanden ist und zwischen beiden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Das klingt nach einer schlichten Formel – doch in der Praxis ist die Abgrenzung kompliziert. Typische Haftungsauslöser in Bauunternehmen sind etwa: die Übernahme eines Großauftrags, obwohl das Unternehmen über keine ausreichenden Kapazitäten oder Finanzmittel verfügt; Zahlungen an Gesellschafter in der Krise, die zu Lasten der Gläubiger gehen (§ 30 GmbHG, Kapitalerhaltung); die Missachtung von Insolvenzantragspflichten.
Wichtig: Die Haftung besteht nur gegenüber der Gesellschaft selbst – also den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, im Insolvenzfall, dem Insolvenzverwalter. Außenstehende Gläubiger können nicht unmittelbar aus § 43 GmbHG klagen, sondern müssen auf andere Tatbestände zurückgreifen. In der Bauwirtschaft erleben wir in der Mandatspraxis regelmäßig, dass Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung systematisch Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG prüfen und durchsetzen – ein häufig unterschätztes Risiko.
Gibt es eine Weisung der Gesellschafter? Grundsätzlich gilt: Eine Weisung der Gesellschafterversammlung entlastet den Geschäftsführer, sofern die Weisung nicht ihrerseits gesetzes- oder satzungswidrig ist. Was die Gesellschafter nicht anordnen können, ist etwa die Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder die Nichtabführung von Steuern.
Was bedeutet die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft?
Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer den Insolvenzantrag spätestens innerhalb von 3 Wochen stellen (§ 15a InsO). Bei Überschuldung beträgt die Frist 6 Wochen.
In der Bauwirtschaft ist die Antragspflicht ein besonders kritisches Thema. Projekte laufen häufig noch, Forderungen sind noch offen, die Auftraggeber haben noch nicht bezahlt – und doch ist die GmbH rechnerisch zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO. Wer in dieser Situation zu lange wartet und den Insolvenzantrag zu spät stellt, riskiert nicht nur eine zivilrechtliche Haftung, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung.
Die Fristen sind hart. 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung – das sind gesetzliche Höchstfristen, keine Bearbeitungszeiten. Wer meint, er könne diese Frist nutzen, um zunächst noch weitere Gespräche mit Banken, Gesellschaftern oder Großkunden zu führen, ohne juristischen Beistand einzuholen, handelt riskant.
Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis wird die Antragspflicht in der Bauwirtschaft besonders häufig verletzt, weil Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu optimistisch einschätzen. Der Auftragsbestand ist gut, die laufenden Projekte werden abgerechnet – aber die Liquidität reicht nicht, um kurzfristig fällige Verbindlichkeiten zu bedienen. Genau hier liegt die Gefahr.
Sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen, sollten Geschäftsführer umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Einsatz von Restrukturierungsinstrumenten wie dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) kann in bestimmten Konstellationen helfen, eine formelle Insolvenz zu vermeiden – allerdings nur, wenn rechtzeitig gehandelt wird.
Wie wirken sich Mängelhaftung und Bauprojekte auf die Geschäftsführerhaftung aus?
Die Bauwirtschaft ist durch ein spezifisches Haftungsgeflecht gekennzeichnet, das unmittelbar auf die Geschäftsführerhaftung durchschlägt. Mängelansprüche des Auftraggebers können erhebliche Schadensersatz- und Nacherfüllungskosten auslösen, die die Liquidität einer GmbH rasch belasten.
Welche Rolle spielt die Entscheidung des Geschäftsführers dabei? Wenn der Geschäftsführer trotz erkennbarer Mängel die Abnahme veranlasst, ohne Vorbehalte geltend zu machen, oder wenn er auf Mängelrügen des Auftraggebers nicht sachgerecht reagiert und dadurch Schäden für die GmbH entstehen, kann dies eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Gleiches gilt, wenn Nachunternehmerleistungen nicht ausreichend überwacht werden und deren Mängel zu Regressansprüchen führen.
Praxisrelevant ist auch der Umgang mit Sicherheitseinbehalten: Werden Bürgschaften oder Bareinbehalte aus Bauverträgen nicht ordnungsgemäß verwaltet und gehen der GmbH dadurch Liquiditätsmittel verloren, ist zu prüfen, ob dies dem Geschäftsführer zugerechnet werden kann.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus der Bauwirtschaft. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte auf einer Großbaustelle erhebliche Leistungsmängel der beauftragten Subunternehmer nicht dokumentiert und den Auftraggeber nicht rechtzeitig über Bauzeitverzögerungen informiert. Daraufhin machte der Auftraggeber Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche geltend, die die GmbH in eine Liquiditätskrise trieben. Vorgehen: Wir analysierten zunächst, ob und inwieweit die Innenhaftung nach § 43 GmbHG einschlägig war, prüften die Gesellschafterweisungen und entwickelten gemeinsam mit den Gesellschaftern eine Struktur zur Schadensminderung. Ergebnis: Durch eine frühzeitige außergerichtliche Einigung mit dem Auftraggeber und die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Subunternehmer konnte der Schaden für die GmbH erheblich begrenzt werden – ohne Erfolgsversprechen für vergleichbare Situationen.
Welche steuerlichen Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft?
Geschäftsführer haften nach § 69 AO persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn sie diese schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Die Haftung erstreckt sich insbesondere auf Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
In der Bauwirtschaft kommen besondere steuerliche Risiken hinzu. Die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) ist für Geschäftsführer von Bauunternehmen ein regelmäßig unterschätztes Haftungsfeld: Beauftragt eine Bauunternehmens-GmbH einen anderen Bauleistungserbringer, muss sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung vornehmen und an das Finanzamt abführen. Unterbleibt dies, haftet die GmbH als Leistungsempfänger – und der Geschäftsführer kann persönlich in Regress genommen werden.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer. In der Bauwirtschaft gilt für viele Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG), bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Fehler in der umsatzsteuerlichen Behandlung – insbesondere bei der Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen – können erhebliche Nachzahlungen und Bußgeldrisiken auslösen. Der Umsatzsteuerregelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 %.
Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt 1 Monat nach § 355 AO. Wer diese Frist verpasst, verliert regelmäßig wichtige Rechte. Geschäftsführer sollten daher sicherstellen, dass steuerliche Bescheide im Unternehmen konsequent erfasst und frühzeitig an einen Steueranwalt oder Berater weitergeleitet werden.
Wie können sich Geschäftsführer in der Bauwirtschaft vor Haftungsrisiken schützen?
Vorbeugung ist besser als Nachsorge. Das klingt trivial, wird aber in der Praxis vieler mittelständischer Bauunternehmen nicht konsequent umgesetzt. Welche konkreten Schutzmaßnahmen stehen Geschäftsführern zur Verfügung?
Compliance-System: Die Einrichtung eines auch für kleinere GmbHs geeigneten Compliance-Systems – mit klaren Zuständigkeiten, Dokumentationspflichten und regelmäßigen Controllinginstrumenten – ist ein zentrales Element der Haftungsvorsorge. Ein gut dokumentiertes Entscheidungsprotokoll kann im Streitfall den Unterschied machen.
D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, also eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensorgane): Sie schützt den Geschäftsführer vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen der Gesellschaft oder Dritter. Wichtig: Eine D&O-Versicherung schützt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung und nicht vor vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Außerdem sind die Deckungssummen und Ausschlüsse im Einzelfall zu prüfen – ein pauschaler Schutz ist nicht gegeben.
Gesellschafterweisungen dokumentieren: Wenn der Gesellschafter dem Geschäftsführer eine bestimmte Maßnahme weist, sollte dies schriftlich festgehalten werden. Im Haftungsfall kann eine ordnungsgemäße Gesellschafterweisung entlastend wirken – sofern die Weisung ihrerseits rechtmäßig ist.
Krisenerkennung und Frühindikatoren: Geschäftsführer sollten ein systematisches Liquiditätsmonitoring einrichten und klar definierte Schwellenwerte festlegen, ab denen Sanierungsberatung eingeholt wird. Je früher gehandelt wird, desto größer ist der Handlungsspielraum.
Was bedeutet die Beweislastumkehr für Geschäftsführer in der Praxis?
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Geschäftsführer im Haftungsstreit beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beachtet hat – oder dass ihm die Pflichtverletzung nicht anzulasten ist.
Diese Beweislastumkehr ist eine der praxisentscheidendsten Besonderheiten des Geschäftsführerhaftungsrechts. Die GmbH (oder der Insolvenzverwalter) muss lediglich nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist und dass eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers zumindest plausibel erscheint. Der Geschäftsführer muss dann aktiv entlasten.
Was das für die Bauwirtschaft bedeutet: Wer als Geschäftsführer keine ordentliche Projektdokumentation führt, keine Bausitzungsprotokolle archiviert, Gesellschafterbeschlüsse nicht schriftlich festhält und keine Liquiditätsplanung nachweisen kann, steht im Streitfall ohne Grundlage da. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer kleiner und mittlerer Bauunternehmen die Dokumentationsanforderungen unterschätzen – mit erheblichen Folgen, wenn es zur Auseinandersetzung kommt.
Können mehrere Geschäftsführer gemeinsam haften?
Ja. Wenn eine GmbH mehrere Geschäftsführer hat – was in der Bauwirtschaft bei größeren Unternehmen häufig vorkommt – haften diese grundsätzlich gesamtschuldnerisch, sofern sie alle an einer Pflichtverletzung beteiligt sind oder diese hätten verhindern können.
Wichtig ist die Ressortaufteilung: Hat die GmbH eine klare interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern (etwa technische Leitung und kaufmännische Leitung), kann ein Geschäftsführer im Grundsatz darauf vertrauen, dass der andere seinen Bereich ordnungsgemäß führt. Diese Entlastung gilt jedoch nicht grenzenlos – bei konkreten Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen des Kollegen besteht eine Überwachungspflicht.
In der Praxis erleben wir besonders häufig Konflikte zwischen technischem und kaufmännischem Geschäftsführer, wenn ein Bauvorhaben schiefläuft. Wer für den Schaden einzustehen hat, hängt dann von der internen Aufgabenverteilung, der tatsächlichen Kenntnis und dem Handeln jedes Einzelnen ab – eine komplexe Frage, die stets im Einzelfall zu beurteilen ist.
Was sollte ein Geschäftsführer in der Bauwirtschaft sofort tun, wenn er eine Haftungssituation erkennt?
Die erste Handlungsempfehlung lautet: Keine voreiligen Schritte ohne anwaltliche Beratung. Viele Haftungssituationen verschärfen sich dadurch, dass Geschäftsführer versuchen, Probleme eigenhändig zu lösen – sei es durch nicht dokumentierte Gespräche mit Gesellschaftern, durch Zahlungen an nahestehende Personen oder durch das Hinauszögern des Insolvenzantrags.
Konkret empfehlen sich folgende Sofortmaßnahmen:
- Liquiditätsstatus erstellen: Verschaffen Sie sich sofort einen klaren Überblick über die aktuelle und die kurzfristig prognostizierte Liquiditätslage der GmbH.
- Fristen identifizieren: Prüfen Sie, welche steuerlichen, arbeitsrechtlichen und vertraglichen Fristen in den nächsten Wochen ablaufen. Besonders kritisch sind Steuerfälligkeiten und laufende Kündigungsschutzfristen.
- Dokumentation sichern: Sichern Sie alle relevanten Unterlagen – Verträge, Korrespondenz, Projektdokumentationen, Gesellschafterprotokolle – und stellen Sie deren Vollständigkeit sicher.
- Gesellschafter informieren: Bei einer sich abzeichnenden Unternehmenskrise ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten.
- Anwaltliche Beratung einholen: Gerade die Frage, ob bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht, erfordert eine juristische Prüfung – die Frist von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit lässt keinen Aufschub.
Die vorstehenden Hinweise gelten für typische Ausgangslagen. Ihr konkreter Fall hängt von den Vertragswerken, der Gesellschaftsstruktur und der aktuellen Finanzlage Ihrer GmbH ab. Diese Umstände erfordern eine individuelle Prüfung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die häufigsten Fallkonstellationen in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Analyse Ihrer Vertragsdokumentation, Finanzlage und gesellschaftsrechtlichen Struktur. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung in der Bauwirtschaft
Auf welcher gesetzlichen Grundlage haftet ein GmbH-Geschäftsführer?
Die zentrale Haftungsnorm ist § 43 GmbHG. Danach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflicht und entsteht der GmbH dadurch ein Schaden, haftet er persönlich auf Schadensersatz. Daneben bestehen Außenhaftungstatbestände nach §§ 823 ff. BGB, § 69 AO (Steuerhaftung) und § 15a InsO (Insolvenzverschleppung). Welcher Tatbestand einschlägig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Haftet der Geschäftsführer auch persönlich gegenüber Gläubigern der GmbH?
Die Innenhaftung nach § 43 GmbHG ist eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten. Außenstehende Gläubiger können den Geschäftsführer nicht unmittelbar aus dieser Norm in Anspruch nehmen. Allerdings kommen Außenhaftungsansprüche aus dem Deliktsrecht (§ 823 BGB), aus § 69 AO bei nicht abgeführten Steuern oder aus § 15a InsO bei verspäteter Antragstellung in Betracht. Die Unterscheidung ist im Einzelfall rechtlich bedeutsam.
Was ist der „Business Judgment Rule" – gilt sie auch in Deutschland?
Ja. Das Konzept der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit – in Anlehnung an die angloamerikanische Business Judgment Rule – ist in Deutschland für die GmbH zwar nicht kodifiziert wie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, wird aber von der Rechtsprechung sinngemäß angewandt. Wer eine unternehmerische Entscheidung auf ausreichender Informationsbasis, in gutem Glauben und ohne Interessenkonflikt trifft, genießt einen Ermessensspielraum. Entscheidend ist die Dokumentation des Entscheidungsprozesses.
Schützt eine Weisung der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer vor Haftung?
Grundsätzlich ja – eine ordnungsgemäße Gesellschafterweisung kann den Geschäftsführer von der Innenhaftung nach § 43 GmbHG entlasten. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. Weisungen, die ihrerseits gegen das Gesetz verstoßen – etwa die Anweisung, einen fälligen Insolvenzantrag zu unterlassen oder Steuern nicht abzuführen –, sind nicht bindend und entlasten den Geschäftsführer nicht. Die Weisung sollte schriftlich dokumentiert sein.
Was passiert, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird?
Wird der Insolvenzantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen von 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung) nach § 15a InsO gestellt, riskiert der Geschäftsführer zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und ihrer Gläubiger sowie eine strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung. Der Insolvenzverwalter prüft nach Verfahrenseröffnung regelmäßig, ob die Antragspflicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Gilt die Bauabzugsteuer für alle GmbHs in der Bauwirtschaft?
Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG betrifft Unternehmen, die Bauleistungen von anderen Unternehmen beziehen – also nicht nur Bauunternehmen selbst, sondern auch Auftraggeber mit unternehmerischem Status. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung des Subunternehmers) entfällt die Abzugspflicht. Ob und in welchem Umfang Ihre GmbH betroffen ist, hängt von Art und Volumen der Beauftragungen ab. Dies ist im Einzelfall steuerrechtlich zu klären.
Kann eine D&O-Versicherung die Geschäftsführerhaftung vollständig ausschließen?
Nein. Eine D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden ab, für die der Geschäftsführer aufgrund von Pflichtverletzungen in Anspruch genommen wird – jedoch nicht vorsätzliche Pflichtverletzungen und nicht strafrechtliche Folgen. Zudem sind Deckungssummen, Selbstbehalte und Ausschlussklauseln im Einzelfall zu prüfen. Die D&O-Versicherung ist ein wichtiges Instrument der Haftungsvorsorge, ersetzt aber keine sorgfältige Unternehmensführung und keine rechtliche Beratung.
Wie lange können Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden?
Ansprüche aus § 43 GmbHG unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden und dem Gläubiger bekannt geworden ist. In insolvenzrechtlichen Konstellationen können abweichende Fristen gelten. Daneben ist zu beachten, dass bestimmte steuerrechtliche Haftungsansprüche eigenen Verjährungsregelungen unterliegen. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Rolle spielt die interne Ressortaufteilung bei mehreren Geschäftsführern?
Eine klar dokumentierte Ressortaufteilung kann die Haftung auf den zuständigen Geschäftsführer beschränken. Jeder Geschäftsführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Mitgeschäftsführer seinen Bereich ordnungsgemäß führt. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt jedoch nicht bei konkreten Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen im Ressort des anderen – dann besteht eine Überwachungs- und Interventionspflicht. Die Aufteilung muss intern klar vereinbart und dokumentiert sein.
Was sollte ein Geschäftsführer bei Anzeichen einer Unternehmenskrise als erstes tun?
Priorität hat die unverzügliche Klärung der tatsächlichen Liquiditätslage: Ist die GmbH noch zahlungsfähig? Besteht eine Überschuldung? Beide Fragen erfordern eine sorgfältige betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse. Parallel dazu sind die Gesellschafter zu informieren und anwaltliche sowie steuerliche Beratung einzuholen. Gerade die Insolvenzantragspflicht mit ihrer Frist von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit lässt keinen Aufschub zu.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Geschäftsführerhaftung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer gesellschaftsrechtlichen Unterlagen, der aktuellen Finanzlage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.